vollziehbares Interesse an der Frage hat, ob der Verwaltungsakt rechtmäßig gewesen ist. (Rn.25) 2. Die Rückforderung zu viel gezahlter Versorgungsbezüge regelt sich
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. (Rn.36)
Maßgabe der (damaligen) allgemeinen Vorschriften des Beamtenversorgungsgesetzes fest; danach erhielt der Kläger eine monatliche Bruttoversorgung in Höhe von etwa 5 000 Euro. Den Versorgungsfestsetzungsbescheiden war jeweils das Merkblatt für Versorgungsempfänger beigefügt, in dem ein Hinweis auf die gesetzlich geregelte Anzeigepflicht und die Rechtsfolgen einer Überzahlung der Bezüge enthalten war. Randnummer 4 Im Februar 2001 teilte der Vorstand der Rechtsanwaltskammer Berlin dem Landesverwaltungsamt mit, dass der Kläger die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft beantragt habe; (weitere) Mitteilungen der Rechtsanwaltskammer oder des Klägers hierzu erfolgten ebenso wenig wie Ermittlungen von Seiten des Landesverwaltungsamts. Randnummer 5 Im Jahr 2014 beantragte der Kläger seine Wiederverwendung aus dem Ruhestand (vgl. dazu die abweisenden Urteile der Kammer vom 1. Juli 2016 – 5 K 182.14 – und – 5 K 208.14).
den Angaben des Klägers und durch Recherche im Internet gewann das Landesverwaltungsamt dabei Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger als Rechtsanwalt für die Kanzlei P... und als geschäftsführender Gesellschafter einer Unternehmensberatungsgesellschaft tätig war. Daraufhin forderte es den Kläger im Mai 2014 unter Hinweis auf §§ 53 , 62 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes auf, seine Einkünfte ab 1999 durch Vorlage von Einkommensteuerbescheiden
zuweisen. Randnummer 6
dem der Kläger weder hierauf noch auf ein weiteres Schreiben vom Juli 2014 reagiert hatte, kürzte das Landesverwaltungsamt
Anordnung der sofortigen Vollziehung zum einen dessen Versorgungsbezüge von September 2014 an auf die Mindestbelassung in Höhe von 20 vom Hundert; Eilrechtsschutz hiergegen beantragte der Kläger nicht. Randnummer 7 Zum anderen kündigte das Landesverwaltungsamt die Rückforderung von Versorgungsbezügen in Höhe von 765 686,70 Euro an, die an den Kläger von Januar 1999 bis August 2014 überzahlt worden seien. Daraufhin teilte der Kläger mit, für die Kanzlei P... nur gelegentlich tätig (gewesen) zu sein, ihr aber nicht als angestellter Rechtsanwalt oder Partner anzugehören. Er reichte hierzu allerdings ein Schreiben der Kanzlei ein, auf dessen Briefkopf er aufgeführt ist. Unter Verweis auf einzelne Einnahmebescheinigungen behauptete er, seine Einkünfte lägen jeweils unterhalb der maßgeblichen Höchstgrenze. Deshalb sei er nicht verpflichtet (gewesen), Einkommensunterlagen vorzulegen. Randnummer 8 Daraufhin forderte das Landesverwaltungsamt mit Bescheid vom
dem er dem – wiederum nicht fristgemäß –
gekommen ist, ist das Landesverwaltungsamt in die Berechnung der Versorgungsbezüge eingetreten. Mit Blick darauf hat die Kammer die mündliche Verhandlung mit Beschluss vom
zahlungsanspruch in Höhe von 216 749,41 Euro ergeben. Zum anderen hat das Landesverwaltungsamt die
Abzug der seit Mai 2014 laufenden Tilgung zum Jahresende 2017 bestehende Rückforderung in Höhe von noch 734 157,01 Euro aufgehoben und auf Grundlage der vom Kläger im gerichtlichen Verfahren eingereichten Einkommensnachweise festgestellt, dass Versorgungsbezüge (nur) in Höhe von 10 128,68 Euro überzahlt worden seien. Diesen Betrag hat es durch Verrechnung mit dem oben genannten
zahlungsanspruch einbehalten und an den Kläger 206 620,73 Euro im April 2018
gezahlt. Randnummer 13
dem der Kläger mitgeteilt hatte, an der Klage festzuhalten, hat das Gericht dem Kläger mit der Ladung zum (zweiten) Termin zur mündlichen Verhandlung erneut eine Auflage gemäß § 87 b der Verwaltungsgerichtsordnung mit einer Frist bis zum
gereicht und zwei Rechnungen vom
dem der Kläger in der mündlichen Verhandlung einerseits den Rechtsstreit in der Hauptsache hinsichtlich des Differenzbetrages aus der ursprünglichen Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge in Höhe von 765 686,70 Euro und der nunmehrigen Rückforderung in Höhe von noch 10 128,68 Euro für erledigt erklärt hat, hat er durch Schriftsatz vom 26. April 2018 und ausdrückliche Bezugnahme hierauf in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass der Rückforderungsbescheid von Anfang an rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung hat er seine Rechtsansicht wiederholt, nicht verpflichtet (gewesen) zu sein, von selbst Einkommensunterlagen vorzulegen, weil seine Einnahmen als Rechtsanwalt jeweils unterhalb der maßgeblichen Höchstgrenze gelegen hätten; als Berater und Geschäftsführer sei er unentgeltlich tätig gewesen. Die Versorgungsbehörde habe ihn durch ihre jahrelange Untätigkeit (zusätzlich) in dem Glauben belassen, Einkommensbelege nicht einreichen zu müssen. Der Kläger unterstellt dem Landesverwaltungsamt zudem unlauteres Vorgehen: Indem es die Rückforderung per Bescheid und Aufrechnung betreibe, umgehe es berechtigte Einwendungen des Klägers, die er hätte vorbringen können, wenn die Behörde den Klageweg beschritten hätte. Insgesamt sieht sich der Kläger als Opfer politischer Ränkespiele, insbesondere die
forschungen zu seinen Erwerbstätigkeiten seien unzulässig und allein dadurch motiviert gewesen, seine Reaktivierung zu verhindern. Randnummer 15 Der Kläger beantragt zuletzt, Randnummer 16 festzustellen, dass der Bescheid des Landesverwaltungsamts Berlin vom
zahlung der seit 2014 einbehaltenen Versorgungsbezüge verrechnet hat. Randnummer 17 Der Beklagte beantragt, Randnummer 18 die Klage insgesamt abzuweisen. Randnummer 19 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Personal- und Versorgungsakte sowie den Verwaltungsvorgang des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 20 Die Klage bleibt ohne Erfolg. A. Randnummer 21 Soweit der Kläger die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids des Landesverwaltungsamts Berlin vom
Gegenstand der vom Kläger gleichzeitig verfolgten Anfechtungsklage im hiesigen Verfahren. Zudem hat der Kläger zum Aktenzeichen VG 5 K 137.18 eine weitere Klage erhoben, mit der er unter anderem die Auszahlung eben jener 10 128,68 Euro begehrt. Deswegen ist die vom Kläger – insoweit zusätzlich – erhobene Fortsetzungsfeststellungsklage nicht statthaft. Hierauf hat das Gericht den Kläger in der mündlichen Verhandlung auch hingewiesen. Randnummer 23 Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch insoweit nicht statthaft bzw. wegen doppelter Rechtshängigkeit gemäß § 90 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 17 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) unzulässig, als sie (andeutungsweise) mit der Inanspruchnahme von Überziehungszinsen begründet wird. Mit der zum Aktenzeichen VG 5 K 137.18 erhobenen weiteren Klage begehrt der Kläger unter anderem den Ersatz eines Zinsschadens, der der Höhe
einem von ihm an die Landesbank Berlin gezahlten Überziehungszinses entspreche. Da die rechtshängige Verpflichtungsklage im Verfahren VG 5 K 137.18 auch den Streitgegenstand der Feststellungsklage umfasst (vgl. allg. Schoch/Schneider/Bier/Ehlers GVG § 17 Rn. 14, beck-online), der Kläger trotz des Hinweises der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung indes beide Verfahren aufrechterhalten hat, scheidet die Fortsetzungsfeststellungsklage angesichts der bereits erhobenen Verpflichtungsklage aus. II. Randnummer 24 Zum anderen ist die Fortsetzungsfeststellungsklage aber auch sonst unzulässig. Zwar hat sich der Rechtsstreit in Höhe des aufgehobenen Rückforderungsbetrags von 755 558,02 Euro während des gerichtlichen Verfahrens in der Hauptsache erledigt. Die Umstellung vom ursprünglichen Anfechtungs- in einen Fortsetzungsfeststellungsantrag ist als bloße Einschränkung des Klageantrags im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) auch ohne weiteres zulässig (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Dezember 2015 – 4 C 33.13 – BVerwGE 151, 36 ff.). Randnummer 25 Der Fortsetzungsfeststellungsklage mangelt es indes (insgesamt) an dem erforderlichen besonderen Feststellungsinteresse. Ein solches ist anzunehmen, wenn der Kläger trotz Erledigung des ursprünglichen Begehrens noch ein
vollziehbares Interesse an der Frage hat, ob der Verwaltungsakt rechtmäßig gewesen ist. Dabei genügt im Grundsatz jedes
Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. In der Rechtsprechung sind hierzu die vier – nicht abschließenden – Fallgruppen der Klärung der Rechtswidrigkeit beim beabsichtigten Amtshaftungs- oder Entschädigungsprozess, der konkreten Wiederholungsgefahr, der Beseitigung einer fortbestehenden Diskriminierung (sog. Rehabilitationsinteresse) und der Beeinträchtigung einer wesentlichen Grundrechtsposition anerkannt (vgl. Sodan/Ziekow, VwGO,
GO aufgefordert. Danach oblag es dem Kläger, bis zum 10. April 2018 alle Tatsachen anzugeben, durch deren Berücksichtigung oder Nichtberücksichtigung er sich noch beschwert fühlte. Er wurde weiterhin aufgefordert, binnen dieser Frist alle relevanten Tatsachen anzugeben und Beweismittel zu bezeichnen und eventuell vorhandene Beweismittel vorzulegen. Dieser Auflage ist er mit Blick auf den erst später behaupteten Zinsschaden nicht fristgerecht
gekommen. Randnummer 29 Seine Angaben waren für die Klagebegründung aber notwendig, da sie sich dem Gericht nicht auf andere Art und Weise ergeben konnten. Auch war die Frist von zwei Wochen angesichts der vorliegenden Umstände hinreichend lang. Die Frage der Rechtmäßigkeit des ursprünglichen Bescheids bildete den Ausgangspunkt der Klage, die der Kläger bereits 2015 erhoben hat. Sie war Gegenstand der ausführlichen mündlichen Verhandlung vom
alldem musste dem Kläger lange bewusst gewesen sein, dass sich die ursprüngliche Klage in weiten Teilen erledigen würde. Trotzdem hat sich der Kläger erst einen Tag vor dem zweiten Termin zur mündlichen Verhandlung zur Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage entschieden, ohne (spätestens) dann präsente Beweismittel, die seine umgestellte Klage stützen, vorzulegen oder hinreichend
vollziehbare Hinderungsgründe zu benennen. Randnummer 30 Der entscheidungsreife Rechtsstreit würde sich erheblich verzögern, wenn die Kammer der neuen und bislang unsubstantiierten Behauptung des Klägers
ginge; hiervon geht der Kläger auch selbst aus. Der Kläger hat die Verzögerung nicht (hinreichend) entschuldigt. Er ist über die Folgen der Auflage belehrt worden. Randnummer 31 Unter Abwägung aller Belange weist die Kammer die Erklärung des Klägers daher zurück. Diese Entscheidung ist auch verhältnismäßig. Den Kläger trifft ein hohes Maß an Verschulden an der Länge des Verfahrens. Unter Zugrundelegung seines bisherigen außergerichtlichen und prozessualen Verhaltens, das von Verzögerung, Verschleppung und Verweigerung der Befolgung behördlicher und gerichtlicher Aufforderungen geprägt war, ist mit großer Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sich der Rechtsstreit noch erheblich in die Länge ziehen würde. Dagegen sind die Folgen der Präklusion für den Kläger angesichts der kürzlich erhaltenen
zahlung von über 200 000 Euro und eines monatlichen Ruhegehalts von etwa 5 000 Euro nicht besonders schwerwiegend.
zusuchen. Damit hätte er die faktische Streichung seiner Versorgungsbezüge, aus der die Notwendigkeit der Inanspruchnahme von Überziehungszinsen resultieren könnte, gegebenenfalls verhindern können. B. Randnummer 36 Die Anfechtungsklage gegen den Rückforderungsbescheid des Landesverwaltungsamts Berlin vom
den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes der Zahlung steht es gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. Von der Rückforderung kann aus Billigkeitsgründen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr bestimmten Stelle ganz oder teilweise abgesehen werden. Diesen Voraussetzungen genügt der angegriffene Bescheid. I. Randnummer 38 Anders als der Kläger meint, durfte das Landesverwaltungsamt die überzahlten Bezüge per Bescheid zurückfordern. Der Kläger geht bereits im rechtlichen Ausgangspunkt fehl, wenn er annimmt, dass der öffentlichen Hand nur die gerichtliche Geltendmachung im Wege der Leistungsklage zur Verfügung stünde. Dies ist nicht der Fall. Denn die Verwaltung hat die grundsätzliche Befugnis, sich des Verwaltungsaktes zur Erfüllung ihrer hoheitlichen Aufgaben zu bedienen und damit auch zur Heranziehung des Einzelnen zu Leistungen Verwaltungsakte zu erlassen. Dies gilt auch im Beamtenverhältnis, weil der Dienstherr kraft seiner Überordnung befugt ist, die Rechtsbeziehungen im Verhältnis zu seinen Beamten hoheitlich zu regeln (stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom
dem durch § 49 Abs. 1 LBeamtVG vorgegebenen Regelungsgehalt ist dieser Bescheid die gesetzlich vorgeschriebene, rechtsverbindliche Mitteilung über die Höhe der Versorgungsbezüge. Er regelt die Versorgungsbezüge in ihrer Gesamtheit. Der Anspruch auf Zahlung der festgesetzten Versorgungsbezüge monatlich im Voraus ( § 49 Abs. 4 LBeamtVG , § 3 Abs. 5 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin – BBesG BE) besteht unabhängig davon, ob die Festsetzungen den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Daher kann der Dienstherr festgesetzte Versorgungsbezüge erst dann als zuviel gezahlt zurückfordern, wenn und soweit er den Versorgungsfestsetzungsbescheid mit Wirkung für den Zeitraum der Zahlungen aufgehoben hat. § 52 Abs. 2 LBeamtVG stellt keine Rechtsgrundlage für die Aufhebung dar, sondern setzt sie voraus (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 – 2 C 13/11 – BVerwGE 143, 230-240, Rn. 12 ff. m. w. N.). Randnummer 42 Dementsprechend hat das Landesverwaltungsamt nicht nur den Rückforderungsbetrag neu festgesetzt, sondern auch die ursprünglichen Versorgungsfestsetzungsbescheide vom 16. September 1999 und 5. September 2003 konkludent aufgehoben. Randnummer 43 Da der Versorgungsfestsetzungsbescheid eine laufende Geldleistung gewährt, ist er darauf gerichtet, dauerhaft Rechtswirkungen zu entfalten (sog. Dauerverwaltungsakt). Dies hat zur Folge, dass sich Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse, die
seinem Erlass eintreten, unmittelbar auf die rechtliche Beurteilung auswirken können. Eine bei Erlass rechtmäßige Festsetzung kann
träglich rechtswidrig werden. Die Aufhebung eines ursprünglich rechtmäßigen Versorgungsfestsetzungsbescheids wegen
träglich eingetretener Rechtswidrigkeit richtet sich
den Bestimmungen des § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. V. m. § 1 des Berliner Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG Bln) über die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts.
VfG ist die Rücknahme einer
Erlass des Versorgungsfestsetzungsbescheids rechtswidrig gewordenen Festsetzung mit Wirkung für die Vergangenheit regelmäßig geboten, wenn das Vertrauen des Versorgungsempfängers in den Bestand dieser Festsetzung nicht schutzwürdig ist. Genießt der Versorgungsempfänger keinen Vertrauensschutz, ist die Behörde zur Rücknahme verpflichtet, wenn keine atypischen Umstände vorliegen.
VfG kann sich der Begünstigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Er muss objektiv eine Mitursache für den Erlass des rechtswidrigen Verwaltungsakts gesetzt haben. Auf Verschulden kommt es nicht an. Das Unterlassen von Angaben steht unrichtigen Angaben gleich, wenn eine Mitteilungspflicht besteht.
dem Zweck des § 48 Abs. 2 VwVfG genießt ein Versorgungsempfänger auch dann keinen Vertrauensschutz, wenn er es versäumt hat, versorgungsrechtlich erhebliche Änderungen der Einkommensverhältnisse mitzuteilen. Er muss durch seine Untätigkeit dazu beigetragen haben, dass die Behörde den Eintritt der Rechtswidrigkeit des Versorgungsfestsetzungsbescheids nicht erkannt und daher die festgesetzte Leistung weiterhin gewährt hat. Zwar ist der Verlust des Vertrauensschutzes
VfG an das Erwirken, d. h. an den Erlass des Verwaltungsakts, durch unrichtige oder unvollständige Angaben geknüpft. Die Regelungen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 bis 3 VwVfG legen aber nicht abschließend fest, wann der Vertrauensschutz entfällt. Vielmehr sind die darin zum Ausdruck kommenden Wertungen des Gesetzgebers auch bei der Entscheidung
VfG über die Rücknahme eines teilweise rechtswidrig gewordenen Dauerverwaltungsakts zu beachten (stRspr; vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 a. a. O. Rn. 15 ff.). Randnummer 44 Danach ist die Rücknahme der ursprünglichen Versorgungsfestsetzungsbescheide von § 48 Abs. 2 Satz 1 und 4 VwVfG gedeckt. Die Kammer verweist diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen im angegriffenen Bescheid, insbesondere auf die ihm anhängende Berechnung (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend sei ausgeführt: Randnummer 45 Im Rückforderungsbescheid in seiner Ausgangsfassung von 2015 ist die Überzahlung noch nicht konkret berechnet worden. Vielmehr wurden die Einkünfte des Klägers
VG geschätzt, weil dieser trotz mehrfacher Aufforderung keine Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht hatte. Ohne diese Angaben war es dem Landesverwaltungsamt nicht möglich, die Ruhensberechnung
VG punktgenau durchzuführen. Gleichwohl gab es jedoch seit den Bewerbungsverfahren im Jahr 2014, bei denen der Kläger kurz vor Eintritt in den regulären Altersruhestand
fünfzehn Jahren im einstweiligen Ruhestand erstmals (aktiv) begehrte, reaktiviert zu werden, zureichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in den Jahren seit 1999 Erwerbseinkommen erzielte. Dies hat der Kläger im Laufe des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher Hinsicht auch eingeräumt, wenngleich er bis zum Schluss – trotz vielfacher Hinweise und in grober Verkennung der Rechtslage – bestritten hat, dass hieraus rechtlich eine Anzeige- und Mitteilungspflicht folge. Bei dieser Sachlage genießt der Kläger keinen Vertrauensschutz, weil er die Ursache für die gesetzwidrigen Zahlungen gesetzt hat. Randnummer 46 Die Rückforderung erfolgte auch innerhalb der Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG. Randnummer 47 Erst
dem er die Steuerbescheide aus den Jahren 1999 bis 2014 im Laufe des gerichtlichen Verfahrens eingereicht hatte, konnte eine genaue Berechnung des Kürzungsbetrags
VG erfolgen. Dabei hat das Landesverwaltungsamt zutreffend zugrunde gelegt, dass der Kläger ausweislich der Steuerbescheide zwar in allen Jahren seit 1999 Erwerbseinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 LBeamtVG erzielt hat, dieses allerdings nur 2004, 2006, 2009 und 2011 die Kappungsgrenze des § 53 Abs. 2 LBeamtVG überschritt. Die hiergegen erhobenen Einwendungen des Klägers greifen nicht durch. 1. Randnummer 48 Entgegen dem Kläger sind die Einkünfte nicht in einer Gesamtschau der Jahre 1999 bis 2014, sondern jeweils jahresbezogen zu berücksichtigen. Anders als der Kläger meint, ergibt sich dies unmittelbar und unmissverständlich aus dem Gesetz.
VG erfolgt die Berücksichtigung des Erwerbs- und des Erwerbsersatzeinkommens monatsbezogen. Wird Einkommen nicht in Monatsbeträgen erzielt, ist das Einkommen des Kalenderjahres, geteilt durch zwölf Kalendermonate, anzusetzen. Eine jahresübergreifende Kumulation der Höchstgrenze des § 53 Abs. 2 LBeamtVG sieht das Gesetz nicht vor.
Ablauf des jeweiligen Monats zufließen, werden bei der Berechnung des Gehalts aus den Vormonaten berücksichtigt. Diese Umlegung soll verhindern, dass der Versorgungsempfänger durch die vertragliche Vereinbarung von Einmalzahlungen anstelle einer monatlichen Vergütung die versorgungsrechtliche Anrechnung verringert oder ganz vermeidet. Könnte mit solchen Vertragsgestaltungen das
VG angeordnete Ruhen von Versorgungsbezügen durch Anrechnung anderweitigen Einkommens vermieden werden, würde geradezu ein Anreiz zur Gesetzesumgehung durch entsprechende Vertragsgestaltung gesetzt (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2012 – 2 C 18/10 – ZBR 2013, 38, 39). Randnummer 52 Die Frage, ob ein Erwerbseinkommen im Monat des Zuflusses anzurechnen ist oder ob es sich um ein aufgeteilt auf die Monate des Kalenderjahrs zu berücksichtigendes Einkommen handelt, richtet sich danach, zu welchem Zweck die Zahlung erfolgt und, falls es sich um eine Zahlung mit Vergütungscharakter handelt, danach, in welchem Zeitraum die honorierte Arbeitsleistung zu erbringen war. Stellt die Zahlung eine Gegenleistung für die in einem bestimmten Zeitraum geleistete Arbeit dar, so ist sie auf diesen Zeitraum monatsbezogen anteilig umzulegen. Einmalzahlungen ohne Bezug zu einer konkret erbrachten Arbeitsleistung, die darüber hinaus auch nicht für einen bestimmten Zeitraum erbracht werden, sind dagegen
dem Zuflussprinzip in dem Monat zu berücksichtigen, in dem die Zahlung dem Versorgungsempfänger tatsächlich zur Verfügung steht (vgl. BVerwG, Urteil vom
alledem ist die Berechnung des Landesverwaltungsamts der zu viel gezahlten Versorgungsbezüge nicht zu beanstanden. III. Randnummer 56 Auf den Wegfall der Bereicherung hat sich der Kläger nicht berufen. Er könnte sich hierauf aber auch nicht berufen, weil er gemäß § 820 Abs. 1 Satz 2 BGB, § 818 Abs. 4 BGB verschärft haftete. Randnummer 57 Ruhestandsbeamte sind
VG zur Rückzahlung der zuviel gezahlten Beträge verpflichtet, wenn sie den offensichtlichen Mangel der Zahlung hätten erkennen müssen. Dies ist anzunehmen, wenn der Empfänger die Überzahlung nur deshalb nicht bemerkt hat, weil er die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße außer Acht gelassen hat (stRspr; vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 – 2 C 15.10 – juris Rn. 16). Randnummer 58 Ein derartiger Pflichtenverstoß ist dem Kläger anzulasten. Wegen des gesetzesimmanenten Vorbehalts der Ruhensberechnung gemäß § 53 Abs. 1, 7 und 8 LBeamtVG war der Wegfall der Auszahlung des entsprechenden Teils der Versorgungsbezüge des Klägers von vornherein möglich. Die Kenntnis dieses gesetzlichen Vorbehalts kann grundsätzlich bei jedem Beamten vorausgesetzt werden, zumal der Versorgungsfestsetzungsbescheid auf eine etwaige Ruhensberechnung hinwies. Die den Versorgungsbescheiden jeweils anhängenden Merkblätter für Versorgungsempfänger enthalten unter der Randnummer 4 einen ausdrücklichen Hinweis auf die Anzeige- und Mitwirkungspflicht sowie den Rückforderungsvorbehalt. Selbst wenn der Kläger dieses Merkblatt nicht empfangen haben sollte, wäre es im Übrigen für ihn zumutbar und geboten gewesen, sich bei Erhalt der Versorgungsfestsetzungsbescheide, in denen ausdrücklich auf das Merkblatt Bezug genommen wurde,
dessen Inhalt bei dem Beklagten zu erkundigen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
GO bis zum
1 BGB beginnt die Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (Nr. 1) und der Dienstherr von den den Rückforderungsanspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder grob fahrlässig nicht erlangt hat (Nr. 2). Randnummer 61 Der Rückforderungsanspruch des Beklagten ist in der Zeit von Januar 1999 an jeweils monatlich im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB entstanden (vgl. BVerwG, Urteile vom
forschungen zu betreiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen
Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom
ging, die zur Erzielung von Erwerbseinkommen potentiell geeignet waren. Entsprechende Anzeigen des Klägers sind in den Akten nicht enthalten. Dem steht auch nicht das von ihm erstmals im hiesigen gerichtlichen Verfahren eingereichte Schreiben vom 1. Juli 2001 entgegen, mit dem er seine Zulassung als Rechtsanwalt und Bestellung als Geschäftsführer der V... GmbH angezeigt haben will: Das Schreiben ist weder unterzeichnet noch an das Landesverwaltungsamt adressiert, es enthält auch keinen Absendevermerk. Randnummer 65 Vielmehr hatte der Beklagte erst seit 2014 hinreichend sichere Kenntnis von einigen der Tätigkeiten des Klägers. Unabhängig davon, dass es entgegen dem Kläger unerheblich ist, wie und aus welchen Gründen das Landesverwaltungsamt Kenntnis von der Erwerbstätigkeit des Klägers erlangt hat, scheint der Kläger zu vergessen, dass er diese im Rahmen seiner Bewerbungen zur Reaktivierung im Jahr 2014 selbst angegeben hat. Es bleibt der Kammer daher schleierhaft, weshalb der Kläger den Behörden des Beklagten unzulässiges, gar strafrechtlich relevantes Verhalten vorwirft. Randnummer 66 Auf diese Anhaltspunkte reagierend hat das Landesverwaltungsamt den Kläger unter Hinweis auf die gesetzliche Anzeigepflicht mehrfach aufgefordert, Angaben zur Höhe seines Erwerbseinkommens zu machen. Als der Kläger weder hierauf noch auf die Androhung der drastischen Kürzung seiner Versorgungsbezüge gemäß § 62 LBeamtVG reagierte, hat das Landesverwaltungsamt den Rückforderungsanspruch auf Basis einer Schätzung des Erwerbseinkommens des Klägers geltend gemacht. Eine (vorherige) weitere
forschungspflicht des Landesverwaltungsamts bestand nicht. Anders als bei der Ruhensberechnung
VG , wo sich bei Kenntnis von Vorbeschäftigungszeiten des Ruhestandsbeamten durch Abfrage bei der Versicherungsanstalt Ruhensbeträge errechnen lassen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 – 2 C 9/15 – juris Rn. 28), war das Landesverwaltungsamt hier auf die Mitteilung der genauen Höhe des Erwerbseinkommens durch den Kläger angewiesen. Randnummer 67 Bei dieser Sachlage konnte der Rückforderungsanspruch im April 2015 nicht verjährt gewesen sein. Letztlich wurden die anspruchsbegründenden Umstände, nämlich die Höhe des Erwerbseinkommens, welche die genaue Berechnung
VG überhaupt erst erlaubt, erst im Laufe dieses Gerichtsverfahrens bekannt. V. Randnummer 68 Schließlich ist der Rückforderungsbescheid auch unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Randnummer 69
der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bezweckt die Billigkeitsentscheidung, eine allen Umständen des Einzelfalles gerecht werdende, für die Behörde zumutbare und für den Beamten tragbare Lösung zu ermöglichen, bei der auch Alter, Leistungsfähigkeit und sonstige Lebensverhältnisse des Herausgabepflichtigen eine maßgebende Rolle spielen. Sie ist Ausdruck des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben und stellt eine sinnvolle Ergänzung des ohnehin von dem gleichen Grundsatz geprägten Rechts der ungerechtfertigten Bereicherung dar, sodass sie vor allem in Fällen der verschärften Haftung von Bedeutung ist. Dabei ist jedoch nicht die gesamte Rechtsbeziehung, aus welcher der Bereicherungsanspruch erwächst, nochmals unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben zu würdigen, sondern auf das konkrete Rückforderungsbegehren und vor allem auf die Modalitäten der Rückabwicklung und ihre Auswirkungen auf die Lebensumstände des Beamten abzustellen (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 – 2 C 9/15 – juris Rn. 32 ff. m. w. N.). Randnummer 70 Bei der Billigkeitsentscheidung ist von besonderer Bedeutung, wessen Verantwortungsbereich die Überzahlung zuzuordnen ist und in welchem Maße ein Verschulden oder Mitverschulden hierfür ursächlich war. Ein Mitverschulden der Behörde an der Überzahlung ist in die Ermessensentscheidung
VG einzubeziehen. Deshalb ist aus Gründen der Billigkeit in der Regel von der Rückforderung teilweise abzusehen, wenn der Grund für die Überzahlung in der überwiegenden behördlichen Verantwortung liegt. In diesen Fällen ist der Beamte entreichert, kann sich aber, wie dargelegt, auf den Wegfall der Bereicherung nicht berufen. Dann muss sich die überwiegende behördliche Verantwortung für die Überzahlung aber in der Billigkeitsentscheidung niederschlagen. Das ist auch unter Gleichheitsgesichtspunkten geboten. Ein Beamter, der nur einen untergeordneten Verursachungsbeitrag für die Überzahlung gesetzt hat, muss besser stehen als ein Beamter, der die Überzahlung allein zu verantworten hat. Angesichts dessen erscheint ein Absehen von der Rückforderung in der Größenordnung von 30 % des überzahlten Betrages im Regelfall angemessen. Bei Hinzutreten weiterer Umstände, etwa besonderer wirtschaftlicher Probleme des Beamten, kann auch eine darüber hinausgehende Ermäßigung des Rückforderungsbetrags in Betracht kommen (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2016 a. a. O.). Randnummer 71
diesen Maßstäben ist die Billigkeitsentscheidung des Beklagten nicht zu beanstanden. Es ist nicht ersichtlich, dass die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten wurden oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht wurde. Randnummer 72 Eine Reduzierung der Rückforderung oder deren ratenweise Tilgung war hier schon deshalb nicht geboten, weil sich die Rückforderung aufgrund der besonderen Fallgestaltung für den Kläger vorliegend nicht negativ auswirkt. Denn dem Kläger sind
Verrechnung der Rückforderung im Ergebnis noch über 200 000 Euro
gezahlt worden. Randnummer 73 Es sind auch keine Anhaltspunkte für eine etwaige Mitverursachung der Überzahlung durch den Beklagten erkennbar. Vielmehr hat das Landesverwaltungsamt den Kläger wiederholt um Einkommensnachweise gebeten, diese letztlich aber erst im hiesigen Gerichtsverfahren erhalten (vgl. zu diesem Aspekt auch BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2012 – 2 C 13/11 – BVerwGE 143, 230-240, Rn. 38). Der Kläger scheint völlig zu verkennen, dass Ruhestandsbeamte der Pflicht unterliegen, den Bezug und jede Änderung von Einkünften unter anderem
VG unverzüglich anzuzeigen und auf Verlangen der Regelungsbehörde
zuweisen haben (vgl. § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 LBeamtVG ). Anders als der Kläger zu meinen scheint, gilt dies für ihn genauso wie für jeden anderen Ruhestandsbeamten. Randnummer 74 Hierzu sei abschließend insgesamt angemerkt, dass das Verhalten des Klägers gegenüber den Behörden und sein Umgang mit dem Gericht aus Sicht der Kammer einem ehemaligen hohen politischen Landesbeamten nicht angemessen erscheint, zumal er wegen seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand 17 Jahre lang großzügig bemessene Versorgungsbezüge bezogen hat. Randnummer 75 Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 und § 709 Satz 2 ZPO. Randnummer 76 BESCHLUSS Randnummer 77 Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf Randnummer 78 765 686,70 Euro Randnummer 79 festgesetzt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001346041
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.