gehen, so kommt jedenfalls dann die Übernahme der Kosten für Anschaffung und Umrüstung eines Fahrzeugs als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben nicht in Betracht, wenn dadurch die eingeschränkte Erwerbsfähigkeit nicht wesentlich gebessert oder wiederhergestellt wird. (Rn.31) Dabei genügt allein der Umstand, dass durch das Fahrzeug ein bestehender Arbeitsplatz aufgesucht werden kann, nicht zur Begründung eines Leistungsanspruchs, soweit jedenfalls die Leistungsminderung gerade nicht überwiegend in einer Wegeunfähigkeit begründet liegt. (Rn.32)
teilsausgleichen „aG“ (außergewöhnliche Gehbehinderung), „H“ (hilflose Person) und „B“ (Notwendigkeit ständiger Begleitung) anerkannt. Er ist im Besitz eines Führerscheins. Den Weg zur Arbeitsstelle bewältigt er mit dem eigenen Pkw.
eigenen Angaben verfügt er nicht über einen Rollstuhl und bewegt sich außerhalb des Fahrzeugs mit zwei Oberschenkelprothesen fort. Für den häuslichen Bereich stehen ihm ferner zwei Kurzprothesen zur Verfügung. Er bezieht Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung (
eigener Angabe Pflegestufe 2). Randnummer 4 Er bezog in der DDR bereits seit August 1973 Behindertenrente zzgl. Sonderpflegegeld und Sozialgeld, welche zum 01. Januar 1992 gemäß §§ 302a, 307a Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) zunächst in eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
Überprüfung der DDR-Rente auf der Grundlage von § 9 der
der Eingliederungshilfeverordnung liege nicht vor. Randnummer 9 Das SG hat die Beklagte durch Urteil vom 05. November 2015 unter Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verpflichtet, den Antrag des Klägers auf Übernahme der Kosten zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges und von Kosten für eine behinderungsbedingte Zusatzausstattung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Bescheide seien rechtswidrig, weil die Beklagte rechtsirrig davon ausgegangen sei, dass die vom Kläger begehrte Leistung bereits nicht als LTA gewährt werden könne. Die Übernahme von Kosten für die Beschaffung eines Kraftfahrzeuges und dessen behinderungsbedingte Zusatzausstattung sei Teil der LTA in Form von Kraftfahrzeughilfe, die die Beklagte
den §§ 9, 10 SGB VI, 33 Abs. 8 Nr. 1 Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX) i.V.m. §§ 4, 7 KfzHV erbringen könne. Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm seien gegeben, sodass dem Kläger ein Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des Ermessens durch die Beklagte zustehe. Der Kläger erfülle insbesondere die in § 3 Abs. 1 KfzHV genannten persönlichen Voraussetzungen, denn er sei infolge seiner Behinderung nicht nur vorübergehend auf die Benutzung eines Kraftfahrzeuges angewiesen, um seinen Arbeits- oder Ausbildungsplatz oder den Ort einer sonstigen Leistung der beruflichen Bildung zu erreichen, und könne ein Kraftfahrzeug führen. Der Kläger, bei dem ein GdB von 100 mit den Merkzeichen „aG“, „H“ sowie „B“ anerkannt sei, sei behindert im Sinne dieser Regelung. Die Kammer habe keine Zweifel daran, dass der Kläger infolge seiner Behinderung zum Erreichen seines Arbeitsplatzes auf ein Kraftfahrzeug angewiesen sei. Der Kläger könne das Fahrzeug auch führen, insoweit bestehe zwischen den Beteiligten kein Streit. Der Beklagten sei darin zuzustimmen, dass entsprechend § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI, § 33 SGB IX und den Vorschriften der KfzHV Kraftfahrzeughilfe nur zur dauerhaften beruflichen Eingliederung in das Erwerbsleben bzw. dauerhaften Erhaltung des Arbeitsplatzes gewährt werden solle. Aus diesem Ziel der möglichst dauerhaften (Wieder-) Eingliederung folge damit unter anderem auch, dass beispielsweise ein kurzzeitig befristetes Beschäftigungsverhältnis nicht ausreiche, um Kraftfahrzeughilfe zu gewähren. Daraus folge aber nicht gleichfalls, dass dies auch für ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne von § 8 Viertes Sozialgesetzbuch (SGB IV) gelte. Ziel einer Teilhabeleistung sei auch
Auffassung der Kammer die dauerhafte berufliche Wiedereingliederung. Unzweifelhaft führe die Ausübung eines kurzzeitig befristeten Beschäftigungsverhältnisses nicht zu einer dauerhaften Wiedereingliederung. Die Ausübung eines unbefristeten geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses könne aber durchaus eine dauerhafte berufliche Wiedereingliederung bedeuten. Der Kläger, der lange Zeit vollzeitbeschäftigt gewesen sei, sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage, länger als vier Stunden täglich zu arbeiten. Seine monatliche Arbeitszeit sei aus gesundheitlichen Gründen darüber hinaus auf 13 Tage begrenzt. Allein diese gesundheitliche Einschränkung sei Grund dafür gewesen, dass er sich diese geringfügige Beschäftigung habe suchen müssen. Ihm sei ärztlicherseits versichert worden, dass eine zeitlich darüber hinausgehende Beschäftigung gesundheitlich nicht mehr zumutbar sei. Daraus folge im Tatsächlichen, dass für den Kläger eine über die geringfügige Beschäftigung hinausgehende berufliche Wiedereingliederung überhaupt nicht möglich sei. Gegebenenfalls sei die jetzt ausgeübte geringfügige Beschäftigung aber dauerhaft bis zum Erreichen des Rentenalters möglich. Auch dabei handele es sich demnach um eine dauerhafte berufliche Eingliederung im Sinne des Gesetzes. Gerade behinderte Menschen seien aufgrund ihrer körperlichen Einschränkungen oftmals nicht in der Lage, die gleichen Leistungen in derselben Zeit wie ein nicht behinderter Mensch zu erbringen. Durch die gesetzlich vorgesehenen Hilfen – auch die der KfzHV – solle genau dies kompensiert werden. Würde man dem Kläger diese Hilfe verweigern, würde dies gegebenenfalls bedeuten, dass er keinerlei beruflichen Tätigkeit
gehen könnte. Dies könne nicht Sinn der gesetzlichen Regelung sein. Dem könne auch nicht entgegenstehen, dass sich der Kläger aus dieser Erwerbstätigkeit nicht vollumfänglich unterhalten könne. Er könne durch die Ausübung dieser Tätigkeit aber zu seinem eigenen Unterhalt beitragen und diesen gegebenenfalls zusammen mit der Erwerbsminderungsrente für sich alleine voll bestreiten. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, dass es entscheidend darauf ankomme, dass Kraftfahrzeughilfe nur gewährt werden könne, wenn aus der entsprechenden Beschäftigung ein ausreichender Lebensunterhalt erwirtschaftet werden könne. Die Kammer gebe weiter zu bedenken, dass auch nicht behinderte Menschen heute nicht regelhaft einer so genannten Vollzeitbeschäftigung
gingen. Abhängig von Lebensphasen könne es zu einer Reduzierung der Arbeitszeit kommen, diese Reduzierung könne gegebenenfalls auch beibehalten werden. Auch in einem solchen Fall bliebe der Betroffene dauerhaft beruflich eingegliedert. Der Kläger erfülle auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 KfzHV. Er habe in der mündlichen Verhandlung angegeben, außer dem nunmehr angeschafften Pkw über kein weiteres Fahrzeug zu verfügen. Er habe ferner einen Anspruch
HV auf Übernahme der Kosten für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung, die wegen seiner Behinderung erforderlich sei. Dabei habe die Beklagte zu berücksichtigen, dass der Kläger wegen seiner Behinderung auf eine Standheizung mit Fernbedienung und ein Automatikgetriebe angewiesen sei. Das
SGB VI auszuübende pflichtgemäße Ermessen erstrecke sich
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) nicht auf das „Ob“ einer Leistung, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien, sondern lediglich auf das „Wie“ der Leistung, zu der auch der Umfang gehöre. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt seien, habe die Beklagte über die Höhe der Kraftfahrzeughilfe auf der Grundlage der §§ 5 und 6 KfzHV und der Höhe der behinderungsbedingten Zusatzausstattung noch eine entsprechende Entscheidung zu treffen. Randnummer 10 Gegen das ihr am 11. November 2015 zugestellte Urteil richtet sich die am 09. Dezember 2015 bei dem Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) eingegangene Berufung der Beklagten. Der Kläger sei voll erwerbsgemindert (erwerbsunfähig
dem bis 2000 geltenden Recht). Eine Besserungsaussicht bestehe aufgrund seiner schweren Behinderungen nicht und werde auch nicht behauptet. Der Rehabilitationsauftrag „Rehabilitation vor Rente“ könne somit nicht erfüllt werden. Daher lägen die persönlichen Voraussetzungen für Teilhabeleistungen durch die Rentenversicherung nicht vor, was zur Folge habe, dass auch die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 SGB VI nicht erfüllt seien. Weder seien die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2b noch die des § 10 Abs. 1 Nr. 2c SGB VI erfüllt. Eine wesentliche Besserung der Erwerbsfähigkeit i.S.v. § 10 Abs. 1 Nr. 2b SGB VI sei bei Vorliegen der Voraussetzungen einer vollen Erwerbsminderungsrente durch die Bewilligung von Leistungen zur Teilhabe nicht erreichbar. § 10 Abs. 1 Nr. 2c SGB VI greife wiederum nur ein bei Vorliegen einer teilweisen Erwerbsminderung. Die Vorschriften der KfzHV seien für den Bereich der Rentenversicherung nur über § 16 SGB VI i.V.m. § 33 Abs. 3 Nr. 1 SGB IX anwendbar. Da aber bereits die Eingangsvoraussetzungen der §§ 9, 10 SGB VI nicht erfüllt seien, seien die Regelungen des § 33 SGB IX und der KfzHV nicht mehr zu prüfen. Aus der UN-BRK sei unmittelbar kein Leistungsanspruch ableitbar.
1 a UN-BRK seien die Vertragsstaaten verpflichtet, alle geeigneten Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und sonstigen Maßnahmen zur Umsetzung der in diesem Übereinkommen anerkannten Rechte zu treffen. Art. 4 UN-BRK begründe damit keine unmittelbaren Rechte für Menschen mit Behinderungen, sondern beschreibe nur Staatsverpflichtungen, welche die Vertragsstaaten mit der Ratifizierung der UN-BRK zur Erreichung des dort beschriebenen Ziels der Verwirklichung aller Menschenrechte und Grundfreiheiten eingingen. Diese Staatsverpflichtungen müssten sodann von den Vertragsstaaten jeweils in innerstaatliches Recht überführt werden. Subjektive Ansprüche ergäben sich erst aufgrund und
Maßgabe dieser innerstaatlichen Regelungen. Die leistungs- und verfahrensrechtlichen Regelungen des Sozialrechts mit dem Ziel der gleichberechtigten Teilhabe behinderter Menschen seien dem SGB IX und den Leistungsgesetzen der Rehabilitationsträger zu entnehmen. Die dort genannten Voraussetzungen lägen jedoch für den Bereich der LTA durch die Rentenversicherung und der Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft beim Kläger nicht vor. Auch eine wohlwollende, an Gedanken der UN-BRK orientierte Auslegung dürfe nicht über den Wortlaut des § 10 Abs. 1 Nr. 2c SGB VI hinausgehen. Der Vollständigkeit halber werde noch auf den Aspekt des Altersrentenbezugs hingewiesen. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Verpflichtungsklage – auch wenn diese mit einer Anfechtungsklage kombiniert sei – komme es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an. Dies gelte
der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 25. März 2003 - B KR 33/01 R -) auch bei Ansprüchen auf Rehabilitationsmaßnahmen, weil es
Auffassung des BSG widersinnig wäre, einen Leistungsträger zu einer Leistung zu verurteilen, für welche im Zeitpunkt der Verurteilung keine Notwendigkeit mehr bestehe. Gleiches sollte gelten, wenn zwischenzeitlich ein gesetzlicher Ausschlussgrund – hier in Gestalt des § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI - eingetreten sei. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 05. November 2015 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 15 Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend. Aus dem Grundsatz „Reha vor Rente“ folge nicht, dass Leistungen der beruflichen Rehabilitation nur dann gewährt werden könnten, wenn keine oder nur eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gezahlt werde. Er verfüge schließlich über ein Restleistungsvermögen von unter drei Stunden täglich bzw. 13 Tagen monatlich, das er über eine Erwerbstätigkeit mit Erwerbseinkommen angemessen verwerten können müsse. Hätte der Gesetzgeber Empfänger von Leistungen einer vollen Erwerbsminderungsrente von Leistungen zur Teilhabe ausschließen wollen, hätte er dies ausdrücklich normiert. Es könne demnach nicht darauf ankommen, ob er medizinisch austherapiert oder bereits Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente sei. Kraftfahrzeughilfe für austherapierte Menschen mit Behinderung, die nur noch eingeschränkt am Erwerbsleben teilnehmen könnten, käme dann grundsätzlich nicht in Betracht. Dies könne nicht im Sinne des Gesetzgebers sein. Im Übrigen könne die Gewährung von Kraftfahrzeughilfe eine (weitere) Minderung der Erwerbsfähigkeit abwenden bzw. die bereits geminderte Erwerbsfähigkeit wiederherstellen bzw. ausgleichen, damit er sein Restleistungsvermögen verwerten könne. Allein an die Höhe der erzielten Vergütung anzuknüpfen, sei ebenfalls nicht interessengerecht und berücksichtige weder Art. 12, 14 Grundgesetz (GG) noch die Maßgaben der UN-BRK. Verneinte man bei ihm das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 2c SGB VI, entstünde ein Wertungswiderspruch zu § 33 Abs. 1 SGB IX. Letzterer statuiere, dass zur Teilhabe am Arbeitsleben die erforderlichen Leistungen erbracht würden, um die Erwerbsfähigkeit behinderter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten. Bei ihm liege – wenn auch nur im Umfang von unter drei Stunden täglich - ein Restleistungsvermögen vor. Er erziele auch Erwerbseinkommen. Nur eine Mobilitätshilfe sei geeignet, seinen Arbeitsplatz zu erhalten. Ziel der Teilhabeleistungen sei gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, den Auswirkungen einer körperlichen Behinderung entgegen zu wirken. Dieses Ziel sei bei der Auslegung des § 10 SGB VI zu berücksichtigen. Er gehe davon aus, dass bei ihm die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2b SGB VI vorlägen. Jedenfalls erfülle er die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 2c SGB VI. Randnummer 16 Der Kläger sei zwischen 2000 und 2007 noch einer vollschichtigen Beschäftigung
gegangen. Gleichwohl habe er eine Rente bezogen. Danach sei es zu einem Abfall des Leistungsvermögens gekommen, sodass er seither nur noch weniger Tage, d.h. ungefähr dreimal wöchentlich für vier bis fünf Stunden habe arbeiten können. Gemäß Dienstplan der letzten Jahre arbeite er 50 Stunden im Monat, die sich auf zehn bis zwölf Termine à vier bis fünf Stunden verteilten. Zum Zeitpunkt der Antragstellung habe er das Kfz also zehn bis zwölf Mal im Monat benutzt, um seinen Arbeitsplatz zu erreichen. Darüber hinaus habe er das Fahrzeug für regelmäßige Besuche bei Verwandten und Freunden in L, K und B genutzt. Ebenso habe er es für Fahrten in den Urlaub, Besuche kultureller Veranstaltungen, aktive Mitarbeit im Oldiefaschingsverein der Hochschule für Technik und Wirtschaft in B sowie als notwendiges Hilfsmittel bei Einkäufen und sonstigen Erledigungen genutzt. Der genaue
weis der Kosten für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum von Dezember 2012 bis Juli 2013 sei nur schwer möglich, er bitte daher um Anrechnung der bankenüblichen Haushaltspauschale für eine Person. Er legt den von ihm teilweise ausgefüllten Antrag auf Sozialhilfe
dem SGB XII sowie u.a. die Neufahrzeugrechnung vom
weisbar, da die Angaben zu Einkommen und Vermögen der Bedarfsgemeinschaft unvollständig seien. Angaben zum Vermögen seien vollständig verweigert worden. Im Rahmen des Zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) komme die beantragte Hilfe nur als Hilfe zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft in Betracht. Diese Leistungen seien gemäß § 85 SGB XII jedoch einkommens- und vermögensabhängig. Ferner sei nicht die Notwendigkeit einer ständigen - und nicht nur vereinzelten oder gelegentlichen - Nutzung des Kfz belegt. Der alternativlose Ausschluss der Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei weder belegt noch
vollziehbar. Berlin verfüge über einen barrierefreien öffentlichen Nahverkehr, welcher im Zusammenhang mit einer Rollstuhlnutzung eine ausreichende Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermögliche. Zusätzlich bestehe das Angebot des Sonderfahrdienstes für behinderte Menschen. Auch die Bahnhöfe der Deutschen Bahn seien größtenteils barrierefrei gestaltet. Alternativen hinsichtlich des Fahrzeugtyps seien offensichtlich nicht geprüft worden. Es fehle an jeglicher Ausführung, warum eine Diesel-Limousine mit 2 Liter Hubraum für gelegentliche Fahrten zwischen B und B notwendig sei. Vergleichsangebote für den behindertengerechten Umbau lägen nicht vor bzw. seien nicht eingeholt worden. Randnummer 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten (VSNR) verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 19 Die frist- und formgerecht eingelegte Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Randnummer 20 Streitgegenstand ist das Begehren des Klägers auf teilweise Erstattung der Kosten für die Anschaffung des von ihm im Juli 2013 erworbenen Fahrzeugs Chevrolet Malibu mit dem Kennzeichen sowie vollständige Erstattung der Kosten für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung entsprechend den vorgelegten Rechnungen vom 06. August 2013, 16. September 2013 und 30. September 2013, welche die Beklagte mit Bescheid vom 10. Januar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2013 abgelehnt hat. Randnummer 21 Gemäß § 14 SGB IX ist derjenige Träger, der den Antrag auf LTA nicht weitergeleitet hat (erstangegangener Träger – hier die Beklagte), ungeachtet seiner "eigentlichen" Zuständigkeit jeweils zur umfassenden Prüfung des Rehabilitationsbedarfs
BSG, Urteil vom 11. Mai 2011 – B 5 R 54/10 R – juris Rn. 31 m.w.N.). Entsprechend dem Primärzweck der Norm, bei fortdauernder interner Verpflichtung des eigentlich zuständigen Leistungsträgers eine schnelle Klärung der Zuständigkeit im Außenverhältnis zu gewährleisten, hat dieser Träger auf den grundsätzlich in einem umfassenden Sinne zu verstehenden Antrag den Anspruch des Leistungsberechtigten anhand aller Rechtsgrundlagen für Teilhabeleistungen, die überhaupt in der konkreten Bedarfssituation für Rehabilitationsträger vorgesehen sind, und unter Beachtung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der jeweiligen Leistungsgesetze zu prüfen. Insofern bleibt der erstangegangene Träger im Verhältnis zum Versicherten aufgrund "aufgedrängter Zuständigkeit" endgültig, ausschließlich und umfassend leistungspflichtig, auch wenn er
den geltenden Normen außerhalb des SGB IX nicht für die beanspruchte Rehabilitationsleistung zuständig ist. Soweit Leistungen verschiedener Leistungsgruppen oder mehrerer Rehabilitationsträger erforderlich sind, ist der
SGB IX leistende Rehabilitationsträger dafür verantwortlich, dass die beteiligten Rehabilitationsträger im Benehmen miteinander und in Abstimmung mit dem Leistungsberechtigten die
dem individuellen Bedarf voraussichtlich erforderlichen Leistungen funktionsbezogen feststellen und schriftlich so zusammenstellen, dass sie nahtlos ineinandergreifen (§ 10 Abs. 1 Satz 1 SGB IX). Prozessual ergibt sich hieraus, dass sich Widerspruch und Klage allein gegen den
SGB IX zuständigen Träger richten, ohne dass sich der Kläger um die innerhalb des gegliederten Systems verteilten Zuständigkeiten kümmern müsste. Der möglicherweise - im Innenverhältnis der Träger - endgültig zuständige ist – wie hier durch die erstinstanzliche Beiladung des Sozialhilfeträgers - notwendig beizuladen (BSGE 101, 79). Randnummer 22 Der Kläger hat gegen die Beklagte entgegen der Auffassung des SG auf der Grundlage des SGB VI weder einen Anspruch auf Gewährung eines Zuschusses zu den Anschaffungskosten des o.g. Kfz noch auf Übernahme der Kosten der durchgeführten behinderungsbedingten Zusatzausstattung bzw. (teilweise) Erstattung der Kosten für das Fahrzeug bzw. die Umbauten. Weder ergibt sich ein solcher Anspruch aus dem SGB VI noch aus anderen Rechtsgrundlagen. Randnummer 23 Die Entscheidung der Frage, ob dem Kläger gemäß § 9 ff SGB VI LTA in Form der Bezuschussung der Anschaffungskosten des o.g. Fahrzeugs sowie der Übernahme der Kosten für die behinderungsbedingte Zusatzausstattung zu gewähren sind (sog. Eingangsprüfung), steht nicht im Ermessen der Beklagten, sondern ist davon abhängig, ob neben den allgemeinen Leistungsvoraussetzungen von § 10 (persönliche Voraussetzungen), § 11 (versicherungsrechtliche Voraussetzungen) und § 12 SGB VI (kein Leistungsausschluss) die in der KfzHV genannten, zusätzlichen (u.a. persönlichen, § 3 KfzHV) Voraussetzungen vorliegen. Ein Anspruch auf Ausübung des Ermessens besteht nämlich nur, wenn die Voraussetzungen für die Pflicht zur Ermessensbetätigung vorliegen. Dem steht nicht entgegen, dass im Gesetz (vgl. § 9 Abs. 2 SGB VI) die Formulierung gebraucht wird, Leistungen zur Teilhabe "können" erbracht werden. Gemäß gesetzessystematischer Auslegung steht nur die in einem zweiten Schritt zu treffende Entscheidung, "wie" die Rehabilitation
Art, Dauer, Umfang und Begründung durchzuführen ist, d.h. welche Leistungen in Betracht kommen, im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten (vgl. zum Ganzen BSG, Urteil vom
1 Nr. 4a SGB VI greift nicht ein, weil der Kläger zwar seit 1992 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit (jedoch wegen erzielten Einkommens nur als Rente wegen Berufsunfähigkeit geleistet) auf Dauer bezieht, der Ausschlusstatbestand sich jedoch nicht auf Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bezieht. Denn es ist gerade Aufgabe der rentenversicherungsrechtlichen Teilhabe, die Zahlung solcher Renten zu vermeiden oder jedenfalls einzuschränken (vgl. Luthe in jurisPK-SGB VI § 12 Rn. 49, Stand 01.07.2013). Ebenso wenig greift der Ausschlusstatbestand des § 12 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI ein, auch wenn der Kläger zwischenzeitlich eine volle Altersrente bezieht. Abzustellen ist jedoch, soweit das Kfz wie im vorliegenden Fall
Antragstellung bereits beschafft und die Zusatzausstattung eingebaut ist – es mithin um die Frage der Erstattung bereits entstandener Kosten geht -, nicht auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung, sondern auf den Zeitpunkt der Beschaffung, d.h. hier Juli bzw. (für die Zusatzausstattung) August 2013. Randnummer 25 Der Kläger erfüllt jedoch die persönlichen Voraussetzungen des § 10 SGB VI (in der bis zum 13. Dezember 2016 geltenden Fassung) nicht.
1 SGB VI haben Versicherte die persönlichen Voraussetzungen erfüllt, Randnummer 26 1. deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung erheblich gefährdet oder gemindert ist und Randnummer 27 2. bei denen voraussichtlich Randnummer 28
seinem eigenen, unbestrittenen Vortrag aufgrund seiner Behinderung und seines allgemeinen Gesundheitszustandes lediglich in der Lage gewesen, selbst die zum Zeitpunkt der Antragstellung ausgeübte Tätigkeit als Aushilfe in einem Call-Center in einem Umfang von ungefähr vier bis fünf Stunden täglich für maximal 13 Tage (letzte Angabe 12 Tage) im Monat auszuüben. Darüber hinaus ist bereits in der DDR festgestellt worden, dass sein allgemeines Leistungsvermögen um mindestens zwei Drittel gemindert war, weshalb er Behinderten- bzw. Invalidenrente bezog (§ 8 Abs. 1
seinem eigenen Vortrag auch bei Erhalt von Kraftfahrzeughilfe nur eine leichte körperliche Tätigkeit im Umfang von maximal 52 Stunden monatlich (etwa 13 Arbeitstage à 4 Stunden oder 20 Arbeitstage à 2,6 Stunden) in Betracht. Die bestehende Erwerbsunfähigkeit des Klägers kann damit mit dem beantragten Mittel nicht behoben werden, sodass der Aufgabenbereich der Beklagten als Rehabilitationsträger nicht eröffnet ist. Wenn nämlich bereits Erwerbsunfähigkeit vorliegt, reicht es nicht aus, wenn zwar die geminderte Erwerbsfähigkeit gebessert, nicht aber die Erwerbsunfähigkeit beseitigt wird (BSG, Urteile vom
der Besonderheit des Einzelfalls, insbesondere
Art und Schwere der Behinderung, Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe erfüllt werden kann. Der Kläger ist auf Grund der angeborenen Verkürzung aller vier Gliedmaßen erheblich u.a. in seiner Bewegungsfähigkeit eingeschränkt (vgl. hierzu auch die Tatsache der Anerkennung eines GdB von 100 sowie der Merkzeichen „aG“, „B“ und „H“). Der Kläger ist deshalb wesentlich in seiner Fähigkeit, an der Gesellschaft teilzuhaben (§ 1 Nr. 1 SGB IX), eingeschränkt, sodass es sich hinsichtlich des „Ob“ seiner Eingliederung um eine Pflichtleistung handelt (vgl. BSG SozR 4-5910 § 39 Nr. 1 Rn. 25; BSG, Urteil vom 23. August 2013 - B 8 SO 24/11 R - juris Rn. 14). Randnummer 37 Der Kläger war bzw. ist jedoch nicht hilfebedürftig im Sinne des § 19 Abs. 3 SGB XII; die Hilfebedürftigkeit ist hier zu prüfen, weil es sich bei der erstrebten Hilfe zur Beschaffung eines behindertengerecht umgebauten Kraftfahrzeugs nicht um eine privilegierte Hilfe
2 SGB XII handelt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 a.a.O. Rn. 21).
3 SGB XII in der seit dem 01. Januar 2011 geltenden Fassung werden Hilfen zur Gesundheit, Eingliederungshilfe für behinderte Menschen, Hilfe zur Pflege, Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten und Hilfen in anderen Lebenslagen
dem Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII geleistet, soweit den Leistungsberechtigten, ihren nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartnern und, wenn sie minderjährig und unverheiratet sind, auch ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel aus dem Einkommen und Vermögen
den Vorschriften des Elften Kapitels dieses Buches nicht zuzumuten ist.
1 Satz 1 SGB XII gehören zum Einkommen alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen
diesem Buch, der Grundrente
dem Bundesversorgungsgesetz und
den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes vorsehen, und der Renten oder Beihilfen
dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente
dem Bundesversorgungsgesetz. Von dem Einkommen sind gemäß § 82 Abs. 2 Satz 1 SGB XII abzusetzen:
Grund und Höhe angemessen sind, sowie geförderte Altersvorsorgebeiträge
des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag
dem Fünften bis Neunten Kapitel ist der
fragenden Person und ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner die Aufbringung der Mittel nicht zuzumuten, wenn während der Dauer des Bedarfs ihr monatliches Einkommen zusammen eine Einkommensgrenze nicht übersteigt, die sich ergibt aus
der Anlage zu § 28 SGB XII,
der Anlage zu § 28 für den nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner und für jede Person, die von der
fragenden Person, ihrem nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartner überwiegend unterhalten worden ist oder für die sie
der Entscheidung über die Erbringung der Sozialhilfe unterhaltspflichtig werden (§ 85 Abs. 1 SGB XII). Bezogen auf den Zeitpunkt der Anschaffung des Chevrolet „Malibu“ ergibt sich demnach eine Einkommensgrenze i.H.v. 1.310,00 € (764,00 € zzgl. 546,00 €) zzgl. Kosten der Unterkunft und Heizung. Soweit das zu berücksichtigende Einkommen die Einkommensgrenze übersteigt, ist die Aufbringung der Mittel in angemessenem Umfang zuzumuten (§ 87 Abs. 1 Satz 1 SGB XII). Randnummer 38 Der verheiratete und mit seiner – jedenfalls bis Februar 2017 – Erwerbseinkommen beziehenden Ehefrau zusammen lebende Kläger bezog 2013 Rente wegen Berufsunfähigkeit i.H.v. 660,87 € sowie Einkommen aus geringfügiger Beschäftigung i.H.v. rund 442,00 € monatlich und verfügte mithin insgesamt über monatliche Einnahmen i.H.v. rund 1.100,00 €. Seine Ehefrau verfügte
den Angaben des Klägers – ohne dass
weise vorgelegt worden wären - über ein Erwerbseinkommen i.H.v. 3.000,00 € monatlich (brutto oder netto ist unklar), sodass sich ein unbereinigtes Gesamteinkommen beider Ehegatten i.H.v. rund 4.000,00 € ergibt. Nähere Angaben zu abzusetzenden Belastungen wie z.B. Versicherungen wurden explizit ebenso wenig gemacht wie solche zum Vermögen oder zu den Kosten für Unterkunft und Heizung. Die von dem Beigeladenen näher spezifizierten Unterlagen zur Prüfung der Hilfebedürftigkeit betreffend sowohl den Kläger als auch seine Ehefrau (Kosten der Unterkunft: Mietvertrag und Mietzusammensetzung bzw. Anlage Grundvermögen Eigentum incl.
weise, Kontoauszüge der letzten drei Monate vor Antragstellung von allen Konten, Einkommensnachweise,
weise über die Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen,
weise über die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben, Vermögenserklärung incl. Vermögensnachweise) hat der Kläger wohl bewusst (vgl. hierzu u.a. die handschriftlichen Eintragungen auf Bl. 340, 343 und 344 GA) nicht oder unvollständig vorgelegt. Randnummer 39 Unter Zugrundelegung dieser Angaben ist es dem Kläger nicht gelungen, den Vollbeweis für das Vorliegen von Hilfebedürftigkeit zu führen. Allein ihm sind die Tatsachen bekannt, aus denen sich seine Hilfebedürftigkeit ergeben kann. Unter diesem Aspekt ist er prozessual zur Mitwirkung verpflichtet (§ 103 Satz 1
Satz 2 UN-BRK zählen zu den Menschen mit Behinderungen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie in Wechselwirkung mit verschiedenen Barrieren an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Auf die Ursachen der Beeinträchtigungen kommt es nicht an. Vielmehr ist die Behinderung von der ausdrücklichen Zielstellung der Konvention her zu bestimmen, der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft aller Menschen unter Gewährleistung eines würdevollen Lebens, ohne dass hierbei eine langfristige gesundheitliche Beeinträchtigung einen Unterschied machen darf. Welche Bereiche als besonders teilhaberelevant anzusehen sind, gibt die UN-BRK selbst vor. Dazu gehören u.a. die Rechte auf unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft (Art. 19), auf Rehabilitation (Art. 26) sowie Arbeit und Beschäftigung (Art 27). Relevant ist darüber hinaus Art. 28 (angemessener Lebensstandard und sozialer Schutz). Von Bedeutung in diesem Zusammenhang ist auch das in Art. 5 Abs. 1 und 2 UN-BRK geregelte Diskriminierungsverbot. Hiernach erkennen die Vertragsstaaten an, dass alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind, vom Gesetz gleich zu behandeln sind und ohne Diskriminierung Anspruch auf gleichen Schutz durch das Gesetz und gleiche Vorteile durch das Gesetz haben (Art. 5 Abs. 1 UN-BRK). Außerdem sind die Vertragsstaaten verpflichtet, jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung zu verbieten und Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung zu garantieren, gleichviel aus welchen Gründen (Art. 5 Abs. 2 UN-BRK). Randnummer 43 Art. 19 UN-BRK in der nicht verbindlichen deutschen Fassung hat folgenden Wortlaut: Randnummer 44 Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens anerkennen das gleiche Recht aller Menschen mit Behinderungen, mit gleichen Wahlmöglichkeiten wie andere Menschen in der Gemeinschaft zu leben, und treffen wirksame und geeignete Maßnahmen, um Menschen mit Behinderungen den vollen Genuss dieses Rechts und ihre volle Einbeziehung in die Gemeinschaft und Teilhabe an der Gemeinschaft zu erleichtern, indem sie unter anderem gewährleisten, dass Randnummer 45
innerstaatlichem Recht haben muss, um Einzelne berechtigen oder verpflichten zu können (BVerfG, Beschluss vom
Treu und Glauben in Übereinstimmung mit der gewöhnlichen, seinen Bestimmungen in ihrem Zusammenhang zukommenden Bedeutung und im Lichte seines Ziels und Zwecks (BSG, Urteil vom 06. März 2012 – B 1 KR 10/11 R – juris Rn. 24). Randnummer 56
diesen Maßstäben sind Art. 19, 26, 27 und 28 UN-BRK nicht unmittelbar anwendbar (LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom
dieser Regelung verbieten die Vertragsstaaten jede Diskriminierung aufgrund von Behinderung und garantieren Menschen mit Behinderungen gleichen und wirksamen rechtlichen Schutz vor Diskriminierung, gleichviel aus welchen Gründen (BSG, Urteil vom 06.03.2012 – B 1 KR 10/11 R – juris). Randnummer 58 Die oben genannten Vorschriften des SGB VI, SGB IX und SGB XII, die behinderte Menschen im Sinne des Art 3 Abs. 3 Satz 2 GG oder des Art. 1 Abs. 2 UN-BRK treffen, sind wegen des Gestaltungsspielraums des Gesetzgebers bei der Ausgestaltung des Leistungskatalogs des SGB VI, SGB IX und SGB XII gerechtfertigt. Wie das GG fordert auch die UN-BRK zur Achtung des Diskriminierungsverbots keine unverhältnismäßigen oder unbilligen Belastungen. Die sich daraus ergebenden Rechtfertigungsanforderungen sind nicht höher als die
dem GG. Hieraus ergeben sich insbesondere keine weitergehenden Leistungsansprüche gegen die Beklagte und die Beigeladene im Rahmen der LTA und der Eingliederungshilfe. Das Verbot einer Benachteiligung behinderter Menschen ist mit einem Auftrag an den Staat verbunden, fortlaufend auf die gleichberechtigte Teilhabe behinderter Menschen hinzuwirken. Diesem Auftrag zur Umsetzung und Konkretisierung hat der Gesetzgeber mit dem SGB IX Rechnung getragen, ohne dass damit der Auftrag als erledigt anzusehen wäre. Der somit fortbestehende Auftrag zur Ausgestaltung des Sozialstaatsgebots begründet indes keine konkreten Leistungsansprüche (vgl. BSG, Urteil vom 07. Oktober 2010 - B 3 KR 13/09 R – in BSGE 107, 44 sowie SozR4-2500 § 33 Nr. 31 m.w.N.). Es ist im Übrigen nicht erkennbar, inwieweit der Kläger durch die Anwendung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI in der oben erfolgten Weise „aufgrund von Behinderung“ diskriminiert werden sollte. Die von § 10 Abs. 1 Nr. 2b und c SGB VI erfassten Versicherten sind zunächst per se alle behindert i.S.d. Art. 1 Abs. 2 der UN-BRK. Keinesfalls kann aus Art. 5 Abs. 2 UN-BRK folgern, dass § 10 Abs. 1 Nr. 2c SGB VI über seinen Wortlaut hinaus auch auf Versicherte mit einer vollen Erwerbsminderung erweitert wird. Es ist insoweit nicht zu beanstanden, dass über § 10 SGB VI zum berechtigten Personenkreis für LTA im Rahmen des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung nur solche Versicherte gehören, deren Erwerbsfähigkeit nicht bereits dauerhaft „aufgehoben“, d.h. dauerhaft unter ein tägliches Restleistungsvermögen von regelmäßig drei Stunden reduziert ist, da diese Versicherten auch nicht mehr in den Arbeitsmarkt einzugliedern sind. Im Übrigen hat der Gesetzgeber über § 54 SGB XII i.V.m. § 55 Abs. 1 SGB IX und § 8 EinglHV bzw. § 9 Abs. 2 Nr. 11 EinglHV für bedürftige Berechtigte weitere Förderungsmöglichkeiten eröffnet, die der Kläger jedoch offenbar nicht nutzen will. Dass somit letztlich nicht bedürftige Behinderte, die voll erwerbsgemindert sind, darauf verwiesen werden, sich ein Kfz und dessen ggf. notwendigen Umbau aus eigenen Mitteln zu finanzieren, ist nicht zu beanstanden und verstößt insbesondere nicht gegen das Diskriminierungsverbot. Der Staat ist – insbesondere vor dem Hintergrund nicht gehalten, derartige Leistungen jedem Behinderten, ohne Ansehung seiner Bedürftigkeit, zu gewährleisten (vgl. hierzu auch Art. 5 Abs. 3 UN-BRK: „angemessene Vorkehrungen“ und die Begriffsbestimmung hierzu in Art. 2 UN-BRK). Randnummer 59 Der Kläger kann ferner keinen Anspruch daraus herleiten, dass die Beklagte ihm in der Vergangenheit bereits mehrfach LTA in Gestalt von Kraftfahrzeughilfe gewährt hat. Eine unter Umständen rechtswidrige Gewährung von Leistungen in der Vergangenheit begründet keinen Anspruch auf eine weitere – ggf. rechtswidrige - Gewährung von Leistungen in der Zukunft. Randnummer 60 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 61 Gründe für die Zulassung der Revision
2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001346168
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