GG, § 519 Abs. 1 ZPO ist die Berufung gegen ein arbeitsgerichtliches Urteil beim zuständigen Landesarbeitsgericht einzulegen. Die Frist zur Einlegung der Berufung beträgt einen Monat (§ 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG) und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten
Verkündung (§ 66 Abs. 1 Satz 2 ArbGG). Randnummer 7 b) Das Urteil des Arbeitsgerichts ist dem Kläger am
Weiterleitung der Berufungsschrift durch das Arbeitsgericht erst am
juris, NZA 2002, 347; BGH vom 16.09.2015 - V ZB 54/15 - Rn 7, NJW-RR 2016, 126). Randnummer 9 2. Die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand sind nicht gegeben. Der Wiedereinsetzungsantrag des Klägers ist zwar statthaft (§ 64 Abs. 6 ArbGG; § 233 Satz 1, § 517 ZPO) sowie frist- und formgerecht angebracht worden (§ 64 Abs. 6 ArbGG, §§ 234, 236 ZPO). Er ist jedoch nicht begründet. Der Kläger war nicht ohne sein Verschulden verhindert, die Berufungseinlegungsfrist einzuhalten. Randnummer 10 a)
GG, § 233 Satz 1 ZPO ist einer Partei Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren, wenn sie ohne Verschulden verhindert war, eine Notfrist wie die Berufungseinlegungsfrist des § 66 Abs. 1 Satz 1 ArbGG einzuhalten.
GG, § 85 Abs. 2 ZPO ist der Partei das Verschulden ihrer oder ihres Prozessbevollmächtigten zuzurechnen. Randnummer 11
juris, a. a. O; BGH vom 21.02.2018 - IV ZB 18/17 - Rn.10, a. a. O.). Randnummer 13 bb) Das Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers war für die Fristversäumung auch ursächlich. Der Prozessbevollmächtigte konnte nicht darauf vertrauen, dass die fehlerhaft adressierte Berufungsschrift noch rechtzeitig beim Landesarbeitsgericht eingehen würde. Insbesondere durfte er sich auch nicht darauf verlassen, dass das Arbeitsgericht den Schriftsatz noch am 15. Februar 2018 per Telefax an das Landesarbeitsgericht weiterleiten würde. Randnummer 14
den Grundsätzen der fairen Verfahrensgestaltung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG) nicht nur auf die Weiterleitung des Schriftsatzes, sondern auch darauf vertrauen, dass dieser noch fristgerecht beim zuständigen Gericht eingeht (vgl. BVerfG vom 20.06.1995 - 1 BvR 166/93 - Rn. 45 ff. zitiert
juris, NJW 1995, 3173; vom 03.01.2001 - 1 BVR 2147/00 - Rn. 9 zitiert
juris; NJW 2001, 1343; vom 17.03.2005 - 1 BvR 950/04 - Rn. 10 zitiert
juris, NJW 2005, 2138). Randnummer 15 Allerdings geht die im Rahmen der fairen Verfahrensgestaltung von Verfassung wegen
gebotene richterliche Fürsorgepflicht nicht so weit, dass das mit der Sache erstinstanzlich befasste Gericht verpflichtet wäre, einen eingehenden Schriftsatz umgehend auf seine zutreffende Adressierung zu überprüfen, die Prozessbevollmächtigte oder den Prozessbevollmächtigten der Partei telefonisch oder per Telefax auf eine etwaige fehlerhafte Adressierung hinzuweisen oder einen fehlerhaft adressierten Schriftsatz umgehend per Telefax an das zuständige Gericht weiterzuleiten (vgl. BVerfG vom 03.01.2001 - 1 BVR 2147/00 - Rn. 7 ff., a. a. O.; BGH vom 21.02.2018 - IV ZB 18/17 - Rn. 15, a. a. O.; vom 23.05.2012 - IV ZB 2/12 - Rn. 14, NJW-RR 2012, 1461). Es genügt, wenn das mit der Sache erstinstanzlich befasste Gericht den Schriftsatz an das zuständige Gericht im Zuge des ordentlichen Geschäftsgangs weiterleitet (BVerfG vom 20.06.1995 - 1 BvR 166/93 - Rn. 46 zitiert
juris, a. a. O.; vom 03.01.2001 - 1 BVR 2147/00 - Rn. 9 zitiert
juris; a. a. O.; vom 17.03.2005 - 1 BvR 950/04 - Rn. 10 zitiert
juris, a. a. O.). Eine Verpflichtung zur beschleunigten Bearbeitung besteht nicht (BGH vom 21.02.2018 - IV ZB 18/17 - Rn. 13, a. a. O.; vom 12.05.2016 - IX ZB 75/15 - Rn. 15 f. zitiert
juris). Randnummer 16
juris). Randnummer 18
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