allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt. Insbesondere liegt dann eine solche Unbegründetheit vor, wenn offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder einer allgemeinen Notlage im Bundesgebiet aufhält. (Rn.16) 3. Jedoch kann ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz nur dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn einer der gesetzlich aufgeführten Umstände vorliegt. (Rn.17) Eine solche Unbegründetheit kann jedoch nicht auf einer Täuschung über das Geburtsdatum beruhen, wenn der Asylsuchende zwar in einem Mitgliedstaat andere Angaben gemacht hat als in Deutschland, es sich aber nicht aufklären lässt, welche Angabe falsch ist. (Rn.18) Jedoch ist die Behörde berechtigt, die Begründung für die Offensichtlichkeit
träglich zu ändern. (Rn.19) Der Austausch der Offensichtlichkeitsgründe begegnet dabei keinen überwiegenden rechtlichen Bedenken. (Rn.20) 4. Für einen jungen gesunden Mann ist für Tunesien grundsätzlich kein Abschiebungshindernis anzunehmen. (Rn.24) Tenor Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Gründe Randnummer 1 Die Entscheidung ergeht durch die Kammer,
dem die Einzelrichterin ihr den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 des Asylgesetzes (AsylG)
Anhörung der Beteiligten mit Beschluss vom 27. April 2018 zur Entscheidung übertragen hat. Randnummer 2 Der Antrag des zur Person nicht ausgewiesenen,
eigenen Angaben am 3... 2000 geborenen und aus Tunesien stammenden Antragstellers, Randnummer 3 die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 34 K 1593.17 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom
G darf die Aussetzung der Abschiebung im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass sich die Bewertung des Bundesamtes, ein Asylanspruch bestehe offensichtlich nicht, im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich als unzutreffend erweisen wird, wobei sich diese Prognose gerade auch auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes erstrecken muss (vgl. BVerfG, Urteil vom
ts zusammengeschlagen worden,
dem er bei der Polizei Anzeige erstattet habe. Die auch auf wiederholte
fragen nicht konkretisierten Angaben lassen nicht den Schluss zu, dass der Antragsteller von eigenen Erlebnissen berichtet. Vielmehr erscheint sein Vortrag in den wesentlichen Punkten übertrieben und gesteigert, um ihm den Anschein der Glaubhaftigkeit zu verleihen. Auf die bereits im Bescheid vom
seiner Einreise in das Bundesgebiet getätigte Äußerung spricht dagegen, dass er Tunesien unter dem Eindruck einer Verfolgung von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität im Sinne der §§ 3a, 3b AsylG verlassen hat. Randnummer 10 Soweit der Antragsteller vorträgt, im Falle der Rückkehr drohe ihm Verfolgung, weil er rauche, trinke, Jeans und ein Tattoo trage, ist er darauf zu verweisen, sich in den liberaleren Städten bzw. Touristenregionen niederzulassen, in denen dies zum alltäglichen Erscheinungsbild gehören dürfte. Der Erkenntnislage ist aber auch für die übrigen Regionen Tunesiens nicht zu entnehmen, dass für junge Männer dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr von Repressionen aufgrund eines bestimmten Lebensstils besteht. Insbesondere gibt es keine Hinweise darauf, dass die tunesische Polizei keinen Schutz vor derartigen Übergriffen bieten würde (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Tunesien vom 19. März 2018, Stand: Dezember 2017). Randnummer 11 Der Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter war ebenfalls als unbegründet abzulehnen, da der Antragsteller angegeben hat, auf dem Landweg und damit zwangsläufig über einen sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a Abs. 2 AsylG in die Bundesrepublik eingereist zu sein. Er kann sich daher gemäß Artikel 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes sowie § 26a Abs. 1 Satz 1 und 2 AsylG nicht auf das Asylgrundrecht aus Artikel 16a Abs. 1 des Grundgesetzes berufen. Randnummer 12 Des Weiteren hat das Bundesamt den Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes zutreffend als unbegründet abgelehnt.
G ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Randnummer 13 Dem Antragsteller droht insbesondere kein ernsthafter Schaden aufgrund einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG). Die Beeinträchtigungen des Antragstellers, die sich möglicherweise aus den allgemeinen Lebensbedingungen in Tunesien ergeben, sind grundsätzlich nicht an § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG zu messen (vgl. EuGH, Urteil vom
G ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist anzunehmen, wenn an der Richtigkeit der hierzu getroffenen tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt
allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Abweisung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt (vgl. BVerfG, Beschluss vom
G ist ein Asylantrag insbesondere offensichtlich unbegründet, wenn
den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notlage zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält.
G, auf den sich das Bundesamt im Bescheid vom 11. Dezember 2017 stützt, ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert. Randnummer 17 Die Vorschriften des § 30 AsylG sind allerdings entsprechend der Vorgaben der Artt. 46 Abs. 6, 32 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (Asylverfahrensrichtlinie) so auszulegen, dass ein Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiären Schutz nur dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, wenn einer der in Art. 31 Abs. 8 lit.
w.). Zwar hat der Antragsteller gegenüber den österreichischen Behörden ein anderes Geburtsdatum angegeben (
seiner Einreise in das Bundesgebiet aufgeklärt hätte (vgl. Bl. 1 d. Ausländerakte). Die Täuschung war daher nicht geeignet, sich auf die Entscheidung des Bundesamtes auszuwirken (vgl. Art. 31 Abs. 8 c] der Asylverfahrensrichtlinie). Hat er hingegen nur gegenüber den deutschen Behörden über sein Alter getäuscht, um als Minderjähriger behandelt zu werden, könnte dies zwar möglicherweise eine Täuschung im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG begründen. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht hinreichend sicher feststellbar, ob eine solche Täuschungshandlung vorliegt. Es sprechen jedenfalls keine überwiegenden Anhaltspunkte dafür. In der Anhörung hat er erklärt, er habe in Österreich bezüglich seines Alters gelogen und sich als volljährig ausgegeben, um weiterreisen zu dürfen. Andernfalls hätte man ihn dort weiter festgehalten. Die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft Berlin hat festgestellt, dass von der Minderjährigkeit des Antragstellers auszugehen ist (vgl. Bl. 1 d. Ausländerakte). Das Amtsgericht Schöneberg - Abteilung für Familiensachen - hat mit Beschluss vom 23. Mai 2016 aufgrund seiner Minderjährigkeit einen Vormund für ihn bestellt (vgl. Bl. 44 f. d. Ausländerakte). Im Ergebnis ist damit die Annahme einer Täuschung
keiner Betrachtungsweise gerechtfertigt. Allein der Vorwurf, der Antragsteller habe sein wahres Alter nicht durch die Vorlage von Personalpapieren belegt, führt ebenfalls nicht zur Bejahung des § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG. Denn die fehlende Glaubhaftmachung stellt keine Täuschungshandlung dar, sondern betrifft die Aufklärung einer (mutmaßlichen) früheren Täuschung. Randnummer 19 Das Offensichtlichkeitsverdikt lässt sich jedoch auf § 30 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG stützen.
den dargelegten Maßstäben ist davon auszugehen, dass der Antragsteller offensichtlich keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und auf Feststellung subsidiären Schutzes hat. Denn er beruft sich allein auf Gründe, die für die von ihm geltend gemachten Ansprüche ohne Belang sind (vgl. Art. 31 Abs. 8 lit. a] der Asylverfahrensrichtlinie). Im Übrigen sind seine Angaben - wie oben dargelegt - eindeutig unstimmig und widersprüchlich, weshalb die Begründung für seine Behauptung, dass er als eine Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzusehen ist, offensichtlich nicht überzeugend ist (vgl. Art. 31 Abs. 8 lit e] der Asylverfahrensrichtlinie). Dass er bei einer Befragung durch die Ausländerbehörde am 10. September 2015 und damit kurz
seiner Einreise angegeben hat, er habe sein Herkunftsland „wegen Armut“ verlassen (vgl. Bl. 13 d. Ausländerakte), spricht dafür, dass er aus wirtschaftlichen Gründen aus Tunesien ausgereist ist. Auch in der Anhörung vor dem Bundesamt hat er mehrfach seine schlechte wirtschaftliche Situation in Tunesien hervorgehoben. Randnummer 20 Der „Austausch“ der Offensichtlichkeitsgründe begegnet
Auffassung der Kammer auch keinen überwiegenden rechtlichen Bedenken (vgl. VG Berlin, Beschluss vom
G als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist, im Klageverfahren ein Rechtsschutzinteresse hinsichtlich der isolierten Anfechtung dieses Offensichtlichkeitsausspruchs, weil sich aus der auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 bis 6 AsylG gestützten Ablehnung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG eine gesetzliche Sperre für die Erteilung eines Aufenthaltstitels ergeben kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 - BVerwG 1 C 10/06 -, bei juris Rn. 20 ff.). Eine Stattgabe im Eilverfahren würde an den weitergehenden Rechtsfolgen, die sich aus der Ablehnung
G gegenüber der Ablehnung
G ergeben, jedoch nichts ändern. Die gesetzliche Sperre für die Erteilung eines Aufenthaltstitels entfällt nämlich nicht bereits dann, wenn auf einen erfolgreichen Eilantrag des Ausländers die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet worden ist; denn hierfür gibt es keine dem § 37 Abs. 2 AsylG für die Verlängerung der Ausreisefrist entsprechende Rechtsgrundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2006, a.a.O., bei juris Rn. 22). Gegenstand der Prüfung im Eilverfahren ist allein die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung, für die es ohne rechtliche Bedeutung ist, auf welchem Absatz des § 30 AsylG die Ablehnung als „offensichtlich unbegründet“ beruht, sofern der Offensichtlichkeitsausspruch als solcher trägt und die Folgen der §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG rechtfertigt. Randnummer 21 Darüber hinaus ist vorliegend weder dargetan noch sonst ersichtlich, dass der Antragsteller von der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG konkret betroffen sein könnte. Diese greift ohnehin nicht ein, wenn ein Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels besteht oder die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G erfüllt sind (vgl. § 10 Abs. 3 Satz 3 AufenthG). Hinzu kommt, dass der Asylsuchende, dessen Asylantrag zu Unrecht
G als „offensichtlich unbegründet“ abgelehnt worden ist, auch nicht rechtsschutzlos gestellt ist, wenn eine Aussetzung der Abschiebung im Eilverfahren gleichwohl unterbleibt, weil sich das Offensichtlichkeitsurteil auf § 30 Abs. 1, Abs. 2 AsylG stützen lässt. Lehnt die Ausländerbehörde die Erteilung eines Aufenthaltstitels in diesem Fall wegen der Sperrwirkung des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ab, kann der Antragsteller unter Hinweis auf die im hiesigen Beschluss getroffenen Feststellungen gegen die Versagung im Wege der Verpflichtungsklage, ggf. in Verbindung mit einem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes vorgehen. Ferner wird die Kammer der Ausländerbehörde im Rahmen der verpflichtenden Mitteilung
G mitteilen, dass sich der Offensichtlichkeitsausspruch nicht auf § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG stützen lässt, so dass dies auch dort bereits aktenkundig ist. Randnummer 22 Es bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Feststellung des Bundesamtes, dass Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Randnummer 23 Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom
eigenen Angaben vor seiner Ausreise bis zur
G liegt ebenfalls nicht vor. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Der Antragsteller kann im Hinblick auf die allgemeinen Lebensbedingungen, insbesondere die wirtschaftlichen Existenzbedingungen und die damit zusammenhängende Versorgungslage in Tunesien, keinen Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. September 2011 - BVerwG 10 C 14/10 -, bei juris Rn. 22f.). Dabei kann dahinstehen, ob in Anbetracht der Prüfung des § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK überhaupt noch eine durch verfassungskonforme Auslegung zu schließende Schutzlücke besteht. Denn
den Umständen des Einzelfalls ist jedenfalls nicht anzunehmen, dass der Antragsteller alsbald
seiner Rückkehr
Tunesien mit hoher Wahrscheinlichkeit in eine extreme Gefahrenlage geraten wird, die durch Abschiebungsschutz abzuwenden wäre (vgl. auch Sächsisches OVG, Beschluss vom 20. Januar 2016 - 5 A 163/15.A -, bei juris Rn. 11). Auf die obigen Ausführungen sowie auch auf die Begründung des Bescheides, der das Gericht folgt, wird
G verwiesen. Randnummer 27 Die weiteren Voraussetzungen der Abschiebungsandrohung gemäß §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG liegen ebenfalls vor. Randnummer 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 29 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001346983
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