Ermäßigung des Rundfunkbeitrages wegen Schwerbehinderung Orientierungssatz Ein Vater nimmt an der gemäß § 4 Abs 3 RBStV (juris: RdFunkBeitrStVtr BB) gewährten Ermäßigung des Rundfunkbeitrages wegen Sc
§ 19SGB XII berücksichtigt worden seien.
Auf diese Regelung ist der schon seinerzeit anwaltlich vertreten gewesene Kläger aber bereits im Widerspruchsbescheid vom
- Oktober 2015 sowie in dem weiteren Schreiben des Beklagten vom
- November 2015 und schließlich in der Klageerwiderung vom
- Januar 2016 hingewiesen worden. Randnummer 4 Überdies ist nach wie vor nicht ersichtlich, dass der Kläger aufgrund der Schwerbehinderung seines Sohnes eine Ermäßigung des von ihm selbst geschuldeten Rundfunkbeitrags erlangen könnte, sodass der Antrag auf Zulassung der Berufung auch dann keinen Erfolg haben könnte, wenn zu seiner Begründung gleichzeitig ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils geltend gemacht worden sein sollten. Randnummer 5 Gemäß § 4 Abs. 3 RBStV in der bis zum
- Dezember 2016 geltenden Fassung erstreckte sich die dem Antragsteller gewährte Befreiung oder Ermäßigung innerhalb der Wohnung auf dessen Ehegatten (Nr. 1), auf den eingetragenen Lebenspartner (Nr. 2) und auf die Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach Abs. 1 als Teil einer
§ 19des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches berücksichtigt worden sind (Nr.
3). Selbst wenn der Sohn des Klägers Antragsteller im Sinne der Vorschrift wäre, würde der Kläger an der seinem Sohn zu gewährenden Ermäßigung nicht teilhaben. Denn unter
§ 19Abs.
1 S. 2 SGB XII in seiner bis zum
- Dezember 2010 geltenden und hier in Bezug genommenen Fassung waren nur der nicht getrennt lebende Ehegatte oder Lebenspartner sowie minderjährige unverheiratete Kinder mit ihren Eltern oder einem Elternteil zu verstehen (vgl. Begründung zum
- Rundfunkänderungsstaatsvertrag, Bbg. LT-Drs. 5/3022, S. 15). Diese Regelung ging ins Leere, da Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bereits nach § 4 Abs. 3 Nr. 1 und 2 RBStV erfasst waren und minderjährige Kinder, die mit ihren Eltern gemeinsam in einer Wohnung lebten, gemäß § 2 Abs. 2 S. 1 i.V.m. Abs. 1 RBStV ohnehin keine Beitragsschuldner waren (vgl. Gall/Siekmann in Hahn/Vesting, Beck‘scher Kommentar zum Rundfunkrecht,
- Aufl., § 4 RBStV, Rn. 32). Darüber hinaus erfasst die Privilegierung nach § 4 Abs. 3 Nr. 3 RBStV in der bis zum
- Dezember 2017 geltenden Fassung ebenso wie die Privilegierung nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 RBStV in der seitdem geltenden Fassung nur Wohnungsinhaber, die bei der Gewährung einer Sozialleistung nach § 4 Abs. 1 RBStV berücksichtigt worden sind, sodass eine aus § 4 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 RBStV folgende Ermäßigung für volljährige behinderte Kinder sich auch aus diesem Grund nicht auf deren Eltern erstrecken dürfte (vgl. Gall/Siekmann in Hahn/Vesting, Beck‘scher Kommentar zum Rundfunkrecht,
- Aufl., § 4 RBStV, Rn. 62). Schließlich lassen die vom Kläger mit der Begründung seines Berufungszulassungsantrags eingereichten Bewilligungsbescheide nach dem SGB XII vom
- Dezember 2014,
- Dezember 2015 und
- Dezember 2017 weiterhin nicht erkennen, dass der Kläger als Teil der Bedarfsgemeinschaft berücksichtigt worden ist. Vielmehr ist darin jeweils lediglich auf den Bedarf und das Einkommen des Sohnes des Klägers abgestellt worden, sodass auch lediglich dessen Person als „Bedarfsgemeinschaft“ aufgeführt worden ist. Randnummer 6 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dabei geht der Senat entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts davon aus, dass Gerichtsgebühren gemäß § 188 S. 2 VwGO nicht zu erheben sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom
- April 2011 – 6 C 10/10 –, juris, Rn. 3). Da der Kläger geltend macht, er würde an der seinem Sohn zustehenden Privilegierung partizipieren, erstrebt er eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags aus sozialen Gründen. Randnummer 7 Die zweitinstanzliche Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG. Obgleich sich der erstinstanzliche Klageantrag auch auf eine gänzliche Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht erstreckte, kann im Gesamtkontext der Argumentation des Klägers nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass er in der Sache lediglich eine Ermäßigung des Rundfunkbeitrags auf ein Drittel erstrebt hat, sodass der Streitwert unter 500 Euro liegt. Dementsprechend war auch die Wertfestsetzung des Verwaltungsgerichts gemäß § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG zu korrigieren. Randnummer 8 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001347306