Verfassungsmäßigkeit einer Kita-Gebührensatzung Leitsatz Der Satzungsgeber einer Kita-Gebührensatzung schuldet bei Zugrundelegung zutreffender Parameter lediglich eine im Ergebnis richtige Satzung. (Rn.15) (Rn.18) (Rn.19) (Rn.20) (Rn.22) Verfahrensgang nachgehend BVerwG, 29. März 2019, 5 BN 1/18, Beschluss Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Antragsgegner vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die insgesamt 30 Antragsteller sind als Eltern von Kindern in den insgesamt sieben Kinderbetreuungseinrichtungen des Antragsgegners zu Elternbeiträgen durch entsprechende Bescheide herangezogen worden. Über die hiergegen eingelegten Widersprüche ist bislang nicht entschieden. Randnummer 2 Grundlage für die Heranziehung ist die Satzung der Gemeinde Sch für die Inanspruchnahme von kommunalen Kinderbetreuungsleistungen in Kindertagesstätten, Tagespflegestellen und anderen Angeboten sowie über die Erhebung von Elternbeiträgen (Kitasatzung) vom 14. September 2016 (Amtsblatt für die Gemeinde Sch, Nummer 07/16 vom 6. Oktober 2016), die am 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist. Randnummer 3 Gegen diese Satzung wenden sich die Antragsteller mit dem vorliegenden Normenkontrollantrag, den sie am 19. Februar 2017 erhoben haben. Sie halten die Kitasatzung für unwirksam und tragen vor: Randnummer 4 Alleine die Höhe der Elternbeiträge lasse vermuten, dass die Satzung nichtig sei. Insbesondere müsse hinterfragt werden, ob der Beschlussfassung eine ordnungsgemäße Kalkulation zugrunde gelegen habe. Es erscheine fraglich, ob die erheblichen Zuschüsse des Bundes und des Landes Brandenburg zu den Betriebskosten vollständig berücksichtigt worden seien. Für das Jahr 2017 hätten die Bundeszuwendungen für die Betriebskosten insgesamt 945.000 Euro betragen. Bei der Berechnung der Höhe der Zuwendungen durch Bund, Land und Kommune sei davon ausgegangen worden, dass der Elternanteil an den Betriebskosten im Durchschnitt höchstens 15 Prozent betrage. Basis seien durchschnittliche Kosten einer Kindertageseinrichtung von 1.000 Euro je Monat und Kind gewesen. In der Kindertagespflege sei man von Kosten in Höhe von 787,50 Euro je Monat und Kind ausgegangen. Nach diesen Annahmen seien auf Bundesebene lediglich Elternbeiträge in Höhe von 118,25 Euro (entspricht 15 % von 787,50 Euro) für die Kindertagespflege und 150 Euro (entspricht 15 % von 1.000 Euro) für die Kindertageseinrichtungen zulässig. Die Höchstsätze der angegriffenen Satzung lägen mit 320 Euro pro Monat für die Krippe und Kindertagespflege und 253 Euro pro Monat für den Kindergarten deutlich darüber. Dies spreche für eine Überdeckung der Kosten, die zur Nichtigkeit der Satzung führe. Zudem enthalte die Kalkulation keine Zuwendungen des Bundes für die Betriebskosten der Kinderbetreuung von Kindern unter drei Jahren. Das Land Brandenburg habe in den Jahren 2008 bis 2016 nach Auskunft des Städte- und Gemeindebundes Brandenburg vom 9. August 2016 Zuwendungen des Bundes in Höhe von 149 Mio. Euro erhalten. Das Land habe sich in einer Bund-Länder-Vereinbarung dazu verpflichtet, diese Mittel zusätzlich und ungekürzt an die Kommunen weiterzuleiten. Tatsächlich seien nur 20 % dieser Mittel weitergeleitet worden. Die unvollständige Kalkulation führe auch wegen der fehlenden Bundesmittel zur Rechtswidrigkeit der Satzung. Zum einen fehlten in der Kalkulation die teilweise weitergeleiteten Bundesmittel. Zum anderen hätten die fehlenden Bundeszuwendungen fiktiv kalkuliert werden müssen, da der Antragsgegner verpflichtet sei, die Mittel vom Land einzufordern. Der Antragsgegner habe es grob fahrlässig unterlassen, seine Rechte im Rahmen einer Konnexitätsklage geltend zu machen. Die Kalkulation verstoße außerdem gegen das Typisierungsverbot, da die Kosten für Krippe, Kita und Hort zusammengefasst errechnet würden, obwohl die Zuschüsse für die unterschiedlichen Betreuungsformen unterschiedliche Höhen hätten. Weiter dürfe der höchste Kostenbeitrag gemäß § 90 Abs. 1 SGB VIII die anteilsmäßigen rechnerischen Kosten der Leistungen des Jugendhilfeträgers nicht übersteigen, da einem Kostenbeitragspflichtigen im Ergebnis ein vermögenswerter Vorteil zugewendet werde und auch die Kostenbeitragspflichtigen, die den höchsten Kostenbeitrag zahlten, weder zusätzlich zur Finanzierung allgemeiner Lasten noch zur Entlastung sozial schwächerer Kostenbeitragspflichtiger herangezogen werden dürften. Eine Überdeckung verletze das bundesrechtliche Äquivalenzprinzip. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 KitaG die Gebäudekosten von den Kommunen übernommen werden müssten, so dass die hierfür errechneten Kosten von 1.420.627,53 Euro zu Unrecht in die Kalkulation eingeflossen seien. Weiter sei nicht nachvollziehbar, welche AfA für Gebäude angesetzt worden sei. Nicht erkennbar sei zudem, was sich hinter den Kosten der Versorgung in Höhe von 288.864 Euro verberge. Die Berechnung der Verwaltungskosten in Höhe von 563.642,99 Euro sei ohne jede ersichtliche Grundlage. Ansatzfähig seien allenfalls Verwaltungskosten, die in einem konkreten Zusammenhang mit der Kinderbetreuung stünden. Es gebe keine Rechtsgrundlage, die Personalkosten von Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung anteilig in Ansatz zu bringen. Hinsichtlich der Kosten für das technische Personal (Hausmeister und Reinigungskräfte) in Höhe von 641.872,17 Euro sei nicht ersichtlich, wie sich dieser Betrag zusammensetze. Die vom Antragsgegner für die Verwaltungskosten und die Kosten des technischen Personals angeführte pauschalierte Bemessung sei unzulässig, da eine genaue Abrechnung ohne weiteres möglich sei. Es liege in der Informations- und Tätigkeitssphäre des Antragsgegners nachzuweisen, dass die Höchstbeträge der Elternbeiträge unter Berücksichtigung aller Zuwendungen nicht die Kosten überschritten. Die vom Antragsgegner vorgelegten Unterlagen erweckten den Eindruck, als seien die Kosten gar nicht konkret ermittelt worden. Randnummer 5 Die Antragsteller beantragen, Randnummer 6 die Satzung des Antragsgegners für die Inanspruchnahme von kommunalen Kinderbetreuungsleistungen in Kindertagesstätten, Tagespflegestellen und anderen Angeboten sowie über die Erhebung von Elternbeiträgen für unwirksam zu erklären. Randnummer 7 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 8 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 9 Der Antragsgegner verteidigt die angegriffene Satzung. Er habe im Jahr 2016 keine anderen als die in der Kalkulation ausgewiesenen Zuwendungen des Landkreises erhalten und habe auf weitere Zuwendungen auch keinen durchsetzbaren Anspruch gegenüber dem Land. Die durchschnittlichen Kosten für jeden belegten Betreuungsplatz betrügen 1.005,63 Euro. Von den Betriebskosten von insgesamt 8.067.628,09 Euro entfielen auf die Elternbeiträge kalkulatorisch nur rund 1.165.224,95 Euro. Das seien 14,44 % und damit weniger als 15 % der Gesamtkosten, die die Antragsteller selbst für zulässig hielten. Der durchschnittliche Elternbeitrag betrage lediglich 96,56 Euro. Grundstücks- und Gebäudekosten könnten als Betriebs- bzw. Sachkosten im Sinne des § 15 KitaG in die Kalkulation eingestellt werden. Hinsichtlich der Verwaltungskosten habe sich der Antragsgegner im Wege der Schätzung entschieden, diese pauschal mit 10 % der angemessenen Kosten des pädagogischen Personals anzusetzen. Dies gehe zurück auf eine beim Ministerium für Bildung, Jugend und Schule im Rahmen einer Projektgruppe ermittelten Betriebskostensystematik, wonach der durchschnittliche Aufwand für Verwaltungskosten sich in einem Rahmen von 7 bis 17 % der Kosten des notwendigen pädagogischen Personals bewege. Mit den hier angenommenen 10 % dieser Kosten liege man daher im unteren Bereich der tatsächlichen Kosten. Die Aufschlüsselung der anteiligen Personalkosten als Verwaltungskosten diene lediglich der Plausibilisierung der Kostenschätzung. Auch die Kosten für das technische Personal beruhten auf einer vergleichbaren Schätzung. Die Ansätze für die AfA seien im Einzelnen aufgeschlüsselt. Bei den Kosten der Versorgung handele sich um die Frühstücks-, Vesper- und Getränkekosten, für die ein eigenständiges Essengeld im Sinne des § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG nicht erhoben werden dürfe. Im Übrigen beteilige sich der Antragsgegner in Höhe von rund 1.873.574,97 Euro mit eigenen Mitteln an den Betriebskosten. Es sei daher auch nicht von einer Kostenüberdeckung auszugehen. Randnummer 10 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge des Antragsgegners Bezug genommen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 11 Der Normenkontrollantrag ist gemäß § 47 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die Kitasatzung des Antragsgegners ist mit höherrangigem Recht vereinbar. Die Antragsteller vermögen mit ihren Einwendungen im Ergebnis nicht durchzudringen. Randnummer 12 I. Rechtlicher Ausgangspunkt für die Erhebung der Elternbeiträge ist § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII. Nach dieser Vorschrift können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege Kostenbeiträge festgesetzt werden. Die Ausgestaltung der Erhebung dieser Kostenbeiträge überlässt die Regelung des Bundesgesetzgebers weitgehend dem Landesrecht. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 des Zweiten Gesetzes zur Ausführung des Achten Buches des Sozialgesetzbuches - Kinder- und Jugendhilfe - (Kindertagesstättengesetz - KitaG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2004 (GVBl. I, S. 384, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Juli 2017, GVBl. I Nr. 17) haben die Personensorgeberechtigten Beiträge zu den Betriebskosten der Einrichtungen zu entrichten. Gemeinden oder Gemeindeverbände als Träger der Einrichtungen können die Elternbeiträge und das Essengeld durch Satzung festlegen und als Gebühren erheben (§ 17 Abs. 3 Satz 1 und 3 KitaG). Randnummer 13 Von dieser Satzungsermächtigung hat der Antragsgegner durch die hier angegriffene Kitasatzung der Gemeinde Sch Gebrauch gemacht. Die Satzung ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Randnummer 14 II. Das vom Landesgesetzgeber vorgesehene Finanzierungsmodell wird von der Kitasatzung des Antragsgegners umgesetzt. Gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 KitaG werden die Kosten der Kindertagesbetreuung durch die Eigenleistungen des Trägers, durch Elternbeiträge, durch die Gemeinde sowie durch Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt. Diesen Vorgaben entspricht die der Kitasatzung zugrunde liegende Kalkulation. Danach erfolgt die Finanzierung durch Zuschüsse des Landkreises als örtlichem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (vgl. § 1 Abs. 1 AGKJHG Bbg.) gemäß § 16 Abs. 2 KitaG in Höhe von 5.016.422,58 Euro, durch Eigenleistungen der Gemeinde, die zugleich Träger der von der Satzung betroffenen Betreuungseinrichtungen ist in Höhe von 1.873.574,97 Euro sowie Elternbeiträgen in Höhe von 1.165.224,95 Euro. Randnummer 15 III. Gemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 KitaG haben die Personensorgeberechtigten Beiträge (sog. Elternbeiträge) zu den Betriebskosten der Einrichtungen zu entrichten. Auch diese Vorgabe hat der Antragsgegner beachtet. In die Kalkulation sind keine anderen als Betriebskosten eingeflossen. Randnummer 16 Nach § 15 Abs. 1 KitaG sind Betriebskosten im Sinne des Kita-Gesetzes die angemessenen Personal- und Sachkosten, die durch den erlaubten Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder entstehen. Nach § 15 Abs. 2 KitaG sind Personalkosten die Aufwendungen des Trägers der Einrichtung für die Vergütung des Personals nach den Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst oder vergleichbarer Vergütungsregelungen einschließlich des gesetzlichen Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung. Der Begriff der Sachkosten ist in der auf § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 KitaG gestützten Verordnung über die Bestimmung der Bestandteile von Betriebskosten, das Verfahren der Bezuschussung sowie die jährliche Meldung der belegten und finanzierten Plätze der Kindertagesbetreuung (Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung - KitaBKNV) vom 1. Juni 2004 (GVBl. II, Nr. 16, S. 450, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Juli 2017, GVBl. I, Nr. 17) im Einzelnen präzisiert. Randnummer 17 1. Zu den Sachkosten zählen insbesondere die Kosten für die Grundstücke/Gebäude der Betreuungseinrichtungen, einschließlich Miete oder Pacht für das Grundstück und Gebäude der Kindertagesstätte bzw. bei eigenem Grundstück und Gebäude die kalkulatorische Miete, Abschreibungen auf Investitionen für eigene Gebäude oder den als Kindertagesstätte genutzten Teil des eigenen Gebäudes, Heizungskosten, Gebäude- und Sachversicherungen, Wasser, Energie und öffentliche Abgaben, Erhaltungsaufwand für Grundstück und Gebäude, Schönheitsreparaturen und Wartung der technischen Anlage, Pflege und Erhaltung der Außen- und Spielanlagen und notwendige Verwaltungskosten (vgl. § 2 Abs.1 Buchstaben a. bis g. sowie i., j. und o. KitaBKNV). Randnummer 18 Der Einwand der Antragsteller, Gebäudekosten dürften nicht in die Gebührenkalkulation aufgenommen werden, weil nach § 16 Abs. 3 KitaG die Gemeinde dem Einrichtungsträger das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung stelle und die Bewirtschaftungs- und Unterhaltungskosten trage, verkennt, dass § 16 Abs. 3 KitaG allein das Verhältnis des Einrichtungsträgers zur Gemeinde betrifft, für die Gebührenkalkulation und die Parameter, die dabei einfließen dürfen, jedoch keinerlei Vorgaben enthält. Randnummer 19 2. Zu Unrecht bemängeln die Antragsteller die Berücksichtigung der „Kosten der Versorgung“ in Höhe von 288.864 Euro. Nach den Angaben des Antragsgegners handelt es sich hierbei um Kosten für die Verpflegung (Frühstück und Vesper) der in den Einrichtungen betreuten Kinder, die gemäß § 2 Abs. 1 Buchstabe k. KitaBKNV zu den Sachkosten zählen. Randnummer 20 3. Der Auffassung der Antragsteller, die Kosten für das technische Personal (Hausmeister und Reinigung) sowie die Verwaltungskosten hätte der Antragsgegner nicht im Wege der Pauschalierung ermitteln dürfen, sondern „spitz“ errechnen müssen, folgt der Senat nicht. Vielmehr bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, bei der Ermittlung der Betriebskosten in gewissem Umfang typisierend und pauschalierend vorzugehen. Randnummer 21 Das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. März 2003 - 2 BvL 9/98 - (BVerfGE 108, 1 ff.) zur Rechtmäßigkeit der an den Universitäten Baden-Württembergs eingeführten Rückmeldegebühr, auf das die Antragsteller für ihre Ansicht verweisen, rechtfertigt nicht nur keine andere Einschätzung, sondern bestätigt die Auffassung des Senats. Das Bundesverfassungsgericht hat in jener Entscheidung ausdrücklich ausgeführt, dass bei der Ordnung der Gebührenerhebung und Gebührenbemessung der Normgeber berechtigt ist, die Vielzahl der Einzelfälle in einem Gesamtbild zu erfassen und er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen dürfe, die verlässlich und effizient vollzogen werden könnten (BVerfG, a.a.O., Rn. 62 a.E. bei juris). Dass das Bundesverfassungsgericht die dort streitige Rückmeldegebühr in Höhe von 100 DM beanstandet hat, weil die Bearbeitung jeder Rückmeldung bei den Universitätsverwaltungen einen durchschnittlichen Verwaltungsaufwand in der Größenordnung von lediglich etwa 8,33 DM verursacht habe, lässt im vorliegenden Verfahren keine Rückschlüsse zugunsten der Antragsteller zu. Randnummer 22 III. Auch unter dem Aspekt einer Kostenüberdeckung ist die Kitasatzung rechtlich nicht zu beanstanden. Zwar wird man annehmen können, dass eine Überdeckung der von der betreffenden Gemeinde für die Kindertagesbetreuung aufgewendeten Kosten problematisch im Hinblick darauf sein kann, dass die Elternbeiträge „zu den Betriebskosten“ zu leisten sind sowie im Hinblick auf das in § 16 Abs. 1 Satz 1 KitaG vorgesehene Finanzierungsmodell, das eine Beteiligung der Gemeinde an der Finanzierung vorsieht. Dieser Aspekt bedarf im vorliegenden Verfahren jedoch keiner Vertiefung, weil er im Ergebnis nicht entscheidungserheblich ist. Denn vom Satzungsgeber geschuldet ist bei Zugrundelegung zutreffender Parameter lediglich eine im Ergebnis richtige Satzung, die zu keiner Kostenüberdeckung führt. Randnummer 23 1. Selbst wenn man mit den Antragstellern davon ausgeht, dass die Kosten für Miete/Pacht/AfA für Gebäude in Höhe von 244.663,45 Euro sowie die Kosten für das technische Personal (Hausmeister und Reinigungskosten) in Höhe von 641.872,17 Euro sowie die allgemeinen Verwaltungskosten in Höhe von 563.642,99 Euro, insgesamt 1.450.178,61 Euro, in der Kostenkalkulation nicht nachvollziehbar dargelegt sind und man weiter diese dem Grunde nach berücksichtigungsfähigen Kosten zugunsten der Antragsteller in voller Höhe kalkulatorisch unberücksichtigt ließe, käme man nicht zu einer Kostenüberdeckung. Randnummer 24 Nach der vorgelegten Kalkulation beträgt der von der Gemeinde getragene Eigenanteil an den Kosten der Kindertagesbetreuung 1.873.574,97 Euro. Dieser Eigenanteil wird selbst bei einer Addition der beanstandeten Posten nicht aufgezehrt. Er beliefe sich dann noch immer auf 423.396,36 Euro (1.873.574,97 Euro abzüglich 1.450.178,61 Euro). Randnummer 25 2. Ohne Erfolg wenden die Antragsteller ein, es sei von einer Kostenüberdeckung auszugehen, weil Bundeszuwendungen zu den Betriebskosten der Einrichtungen nicht hinreichend berücksichtigt seien. Randnummer 26
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