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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 4. Senat OVG 4 B 15.17 Beschluss Anerkennung eines Wegeunfalls als Dienstunfall § 45 Abs 1 BeamtVG BB, § 45

Anerkennung eines Wegeunfalls als Dienstunfall Orientierungssatz Zu den Voraussetzungen für Anerkennung eines Wegeunfalls vor der Haustür als Dienstunfall (Rn.17) (Rn.20) Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt (Oder),

  1. März 2016, 2 K 1032/14, Urteil Tenor Das dem Kläger am
  2. März 2016 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom
  3. März 2016 wird geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums des Landes Brandenburg vom
  4. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom
  5. September 2014 verpflichtet, das Ereignis vom
  6. Januar 2014 als Dienstunfall anzuerkennen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 v.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe I. Randnummer 1 Der Kläger, Polizeibeamter im Dienste des Beklagten, begehrt die Anerkennung eines Unfallereignisses als Dienstunfall. Randnummer 2 Mit Unfallmeldung vom
  7. Februar 2014 zeigte der Kläger gegenüber seinem Dienstherrn an, dass er am
  8. Januar 2014 um 7.00 Uhr „direkt vor der Haustür des eigenen Grundstücks“ beim „Betreten der durch Blitzeis vereisten Haustreppe (außen) ausgerutscht“ und von den „Stufen abgerutscht“ sei. Dabei zog er sich ausweislich der Stellungnahme des zuständigen Polizeiarztes Prellungen des rechten Schultergelenks, des rechten Oberarms, im Bereich der Lendenwirbelsäule und in der „Lumbosacralgegend“ sowie ferner eine Ruptur der Subscapularissehne des rechten Schultergelenks zu. Randnummer 3 Unter dem
  9. April 2014 präzisierte der Kläger seine Angaben zum Unfallereignis gegenüber dem Beklagten wie folgt: „Der Unfall passierte also auf dem Weg zur Arbeit … und nach Verlassen der Haustür. Ich gehe dann üblicherweise nicht auf die Straße, sondern nach recht(s) zu meinem Carport, wo das Fahrzeug steht. Gestreut war an diesem Tag noch nicht, da ich bis zum Unfall davon ausgegangen war, dass alles noch trocken ist. Trocken war es an diesem Tag noch, als ich prüfend die Wetterlage gegen 6.45 Uhr vor die Haustür gegangen bin. Da war noch kein Blitzeis. Erst mit Verlassen der Wohnung gg. 7.00 Uhr war Blitzeis auf der Treppe, was ich jedoch zu spät bemerkte. Als ich es bemerkte, wollte ich mich umdrehen und Sand zum Streuen aus dem Hausflur holen. Jedoch rutschten mir in diesem Augenblick die Füße weg und ich stürzte die Treppe hinunter.“ Randnummer 4 Mit Bescheid vom
  10. Juli 2014 lehnte das Polizeipräsidium des Landes Brandenburg die Anerkennung des Unfallereignisses als Dienstunfall ab, weil sich der Unfall im Bereich der Eingangstreppe und des Vorgartens seines Einfamilienhauses ereignet habe. Dieser Bereich sei der Sphäre des Klägers als Hauseigentümer zuzurechnen und damit nicht „unfallgeschützt“. Der dagegen vom Kläger mit Schreiben vom
  11. Juli 2014 erhobene Widerspruch wurde durch den Beklagten mit Widerspruchsbescheid des Polizeipräsidiums vom
  12. September 2014 zurückgewiesen. Dort wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass die Annahme eines Dienstunfalls auch deshalb ausscheide, weil sich der Kläger in dem Moment verletzt habe, als er sich umgedreht habe, um Sand zum Streuen aus dem Hausflur zu holen. Beim Streuen der Treppe handele es sich um eine eigenwirtschaftliche Tätigkeit, die von der Unfallfürsorge nicht erfasst werde. Randnummer 5 Gegen die ablehnende Entscheidung des Beklagten hat der Kläger am
  13. September 2014 Klage beim Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) erhoben. Zum Unfallhergang führte er ergänzend aus, dass er sich zwar zunächst zur Umkehr entschlossen hatte, um Sand zu streuen. Diesen Gedanken habe er aber sofort wieder verworfen und sich dafür entschieden, das Sandstreuen seiner Ehefrau zu überlassen. Randnummer 6 Das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) hat die Klage im schriftlichen Verfahren mit Urteil vom
  14. März 2016 abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt: Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Dienstunfalls nach § 45 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 BbgBeamtVG seien nicht gegeben. Der Gesetzgeber habe mit § 45 Abs. 2 Nr. 1 BbgBeamtVG den Wegeunfall dem Dienstunfall gleichgestellt. Nach dem Zweck dieser Norm habe er die Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die Gefahren des allgemeinen Verkehrs erweitert. Die Gefahren des Straßenverkehrs könnten weder vom Dienstherrn noch vom Beamten beherrscht oder beeinflusst werden. Die Regelung stelle insofern eine sozialpolitisch motivierte zusätzliche Leistung des Dienstherrn dar. Die gesetzestechnische Konstruktion der Gleichstellung durch eine gesetzliche Fiktion, ferner Sinn und Zweck sowie die Konzeption dieser Vorschrift als Ausnahmeregelung ließen erkennen, dass es nicht zu einer Ausdehnung der Unfallfürsorge kommen solle, so dass eine restriktive Auslegung der Bestimmung geboten sei. Deshalb seien Schadensereignisse in einem vom Beamten selbst beherrschten privaten Lebensbereich, die seiner Risikosphäre zuzurechnen seien, nicht vom Wegeunfallschutz erfasst, selbst wenn sie sich während eines Weges zwischen Dienststelle und Wohnung ereigneten, so etwa Unfälle innerhalb des Wohngebäudes oder in einer privaten Garage. Aus diesen Gründen könnten aber auch Schadensereignisse auf solchen Verkehrsflächen nicht als Wegeunfälle angesehen werden, über deren Nutzung ein Dritter verantwortlich entscheide. Dies gelte auch, wenn sich ihre Benutzung nach den Umständen des Einzelfalls als Teil des Weges zwischen Dienststelle und Wohnung darstelle. Auf solchen Flächen finde kein allgemeiner Verkehr statt, dessen Gefahren die Unfallfürsorge erfassen wolle. Der Verfügungsberechtigte könne die Nutzung einer solchen Fläche durch Verkehrsteilnehmer jederzeit beenden und sie anderweitig nutzen. Damit seien gleichfalls etwa private Parkhäuser oder Parkplätze, unabhängig davon, ob sie der Verfügungsberechtigte für jedermann oder einen beschränkten Nutzerkreis geöffnet habe, aber auch sonstige private Flächen, die von Fußgängern oder Fahrzeugen aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Eigentümers genutzt werden könnten, vom Dienstunfallschutz ausgeschlossen. Es leuchte ein, dass diese Zuordnung erst recht gelten müsse, wenn sich ein aus der Wohnung bzw. dem Haus des Beamten herrührende Ereignis und damit ein von ihm prinzipiell beherrschbares Risiko unfallauslösend auswirke. Für ein Ereignis unmittelbar an der Haustür könne nichts Anderes gelten. Durch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
  15. November 2013 (– 2 C 9.12 – juris) sei klargestellt worden, dass es auf privaten und nicht für den öffentlichen Verkehr gewidmeten Verkehrsflächen keinen Wegeunfall- und damit keinen Dienstunfallschutz gebe. Randnummer 7 Gegen dieses Urteil hat der Senat auf Antrag des Klägers mit Beschluss vom
  16. September 2017 die Berufung zugelassen. Der Kläger begründet sie wie folgt: Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts sei rechtsfehlerhaft. Es habe außer Acht gelassen, dass sich der Wegeunfallschutz grundsätzlich auf das Zurücklegen des gesamten mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zwischen Wohnung und Dienststelle erstrecke. Private Wege seien vom Gesetzgeber nicht ausgenommen worden. Auf eine Ausnahmeregelung wie in § 46 Abs. 4 BbgBeamtVG habe er gerade verzichtet. Das Verwaltungsgericht habe ferner unberücksichtigt gelassen, dass er – der Kläger – mit dem Verlassen der Wohnung allein die Absicht verfolgt habe, sich auf direktem Wege zu seiner Dienststelle zu begeben und dort den Dienst aufzunehmen. Angesichts des Umstandes, dass Blitzeis weder im öffentlichen Verkehrsraum noch auf privaten Wegen beherrschbar sei, komme es nicht darauf an, dass er sich im Zeitpunkt des Unfallereignisses noch auf der zum privaten Wohneigentum gehörenden Treppe befunden habe. Weiterhin hätte das Verwaltungsgericht bedenken müssen, dass nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung selbst bei einer (kurzen) Unterbrechung der Wegeunfallschutz nicht entfalle. Er habe sich schließlich auch nicht in einem Moment verletzt, in dem er sich eigenwirtschaftlich betätigt habe. Das belege bereits der Umstand, dass er mit seiner allein im Rahmen des Dienstes verwendeten Aktentasche gestürzt sei. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) vom
  17. März 2016 zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums des Landes Brandenburg vom
  18. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom
  19. September 2014 zu verpflichten, das Ereignis vom
  20. Januar 2014 als Dienstunfall anzuerkennen. Randnummer 10 Der Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 12 Er tritt der Berufung entgegen und führt dazu aus: Das Verwaltungsgericht habe zu Recht angenommen, dass der Bereich, in dem der Kläger den Unfall erlitten habe, vom Wegeunfallschutz ausgenommen sei. Aber selbst, wenn es nach der Dienstunfall-Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nachvollzogen werden könnte, dass der Bereich an der Außentür des Hauses unfallgeschützt sei, könne nicht zu Gunsten des Klägers entschieden werden, weil er im Unfallzeitpunkt einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit nachgegangen sei. Er sei ausgerutscht, als er sich umgedreht habe, um aus dem Hausflur Sand zum Streuen der Treppe zu holen. Seine im Laufe des Klageverfahrens geänderte Darstellung des Unfallgeschehens sei nicht nachvollziehbar. Es sei nicht vorstellbar, dass er sich nicht der von ihm für den Fall eintretenden Blitzeises bereitgestellten Streumittel habe bedienen wollen, um stattdessen seine Ehefrau den erheblichen Gefahren auszusetzen. Der ursächliche Zusammenhang zwischen dem Unfallereignis und dem Dienst habe im Zeitpunkt des Unfalls jedenfalls nicht mehr bestanden. Randnummer 13 Der Senat hat die Beteiligten mit Verfügung vom
  21. November 2017 zur Entscheidung im Beschlussweg nach § 130a VwGO angehört. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge verwiesen. II. Randnummer 15 Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über die Berufung gemäß § 130a VwGO durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Randnummer 16 Die Berufung des Klägers hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist die zulässige Klage auch begründet. Der Beklagte ist verpflichtet, das Ereignis vom
  22. Januar 2014, bei dem der Kläger infolge eines Sturzes auf der Außentreppe seines Einfamilienhauses Verletzungen erlitten hat, als Dienstunfall anzuerkennen. Der Bescheid des Polizeipräsidiums des Landes Brandenburg vom
  23. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides derselben Behörde vom
  24. September 2014 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 17 Die Rechtsgrundlage für die begehrte Anerkennung ergibt sich aus § 45 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BbgBeamtVG. Nach § 45 Abs. 1 BbgBeamtVG ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 BbgBeamtVG gilt als Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges zwischen Wohnung und Dienststelle. Randnummer 18 Von der Unfallfürsorge für Wegeunfälle umfasst ist der Weg im Sinne des § 45 Abs. 2 Nr. 1 BbgBeamtVG nur, wenn er mit dem Dienst in einem funktionalen Zusammenhang steht und die mit dem Dienst nicht zusammenhängenden Ursachen in den Hintergrund treten, der Weg also wesentlich durch den Dienst geprägt ist. Erfasst werden die typischen und atypischen Gefahren des allgemeinen Verkehrs. Der vom Dienstunfallschutz umfasste Weg wird nach § 45 Abs. 2 Nr. 1 BbgBeamtVG durch die Wohnung und die Dienststelle als jeweilige Ausgangs- und Endpunkte begrenzt. Bezogen auf die Wohnung beginnt dieser Schutz nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich dann, wenn der Beamte die Außentür des Wohnhauses, in dem seine Wohnung gelegen ist, durchschritten hat (vgl. BVerwG, Urteile vom
  25. Januar 2005 – 2 C 7.04 – juris Rn. 11 und vom
  26. Oktober 1967 – 6 C 29.65 – juris Rn. 17 ff.; zur gesetzlichen Unfallversicherung vgl. BSG, Urteile vom
  27. Januar 2018 – B 2 U 3/16 R – juris Rn. 13 und vom
  28. Mai 1988 – 2/9b RU 6/87 – juris Rn. 15). In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob es sich bei dem Haus um ein Einfamilien- oder Mehrfamilienhaus handelt (vgl. BVerwG, Urteile vom
  29. Januar 2005, a.a.O., Rn. 12, und vom
  30. Oktober 1967, a.a.O., Rn. 20; diesem Verständnis für einen Sturz auf der Außentreppe eines Wohnhauses folgend OVG Münster, Urteil vom
  31. August 2015 – 1 A 1067/14 – juris Rn. 35; s. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom
  32. März 2014 – 12 K 5622/12 – juris Rn. 22; zur unfallversicherungsrechtlichen Rechtslage s. BSG, Urteile vom
  33. Februar 1965 – 2 RU 180/64 – juris Rn. 19, und vom
  34. Oktober 1976 – 2 RU 247/74 – juris Rn. 15). Da der Kläger auf dem Weg zu seiner Dienststelle die Außentür seines Wohnhauses durchschritten hatte, befand er sich im unfallfürsorgerechtlich geschützten Bereich. Diesen Bereich hat er – anders als der Beklagte und das Verwaltungsgericht meinen – auch nicht verlassen und seinen Heimweg unterbrochen. Randnummer 19 Der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich nicht entnehmen, dass der Bereich unmittelbar vor der Außentür eines Einfamilienhauses unfallfürsorgerechtlich ungeschützt sein soll. Randnummer 20 Der Gesetzgeber hat zwar den Wegeunfall dem Dienstunfall lediglich gleichgestellt und damit zu erkennen gegeben, dass der Weg zwischen Dienststelle und Wohnung – wie vor der Einführung des Wegeunfallschutzes – im beamtenrechtlichen Sinne kein Dienst ist. Nach dem Normzweck des § 45 Abs. 2 Nr. 1 BbgBeamtVG hat der Gesetzgeber die Unfallfürsorge des Dienstherrn auf die Gefahren des allgemeinen Verkehrs erweitert, denen sich der Beamte aussetzt, um seinen Dienst zu verrichten. Diese Gefahren können weder vom Dienstherrn noch vom Beamten beherrscht oder beeinflusst werden. Die Gleichstellung stellt sich damit als eine sozialpolitisch motivierte zusätzliche Leistung des Dienstherrn dar. Die gesetzestechnische Konstruktion der Gleichstellung durch eine gesetzliche Fiktion in § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG, ferner Sinn und Zweck sowie die Konzeption dieser Vorschrift als Ausnahmeregelung lassen erkennen, dass es nicht zu einer vom Gesetzgeber nicht gewollten Ausdehnung der Unfallfürsorge auf die im Wesentlichen vom Beamten beherrschten privaten Lebensbereiche kommen soll. Das zwingt zur restriktiven Auslegung der Vorschrift mit der Folge, dass grundsätzlich sämtliche Bereiche nicht vom Dienstunfallschutz erfasst sind, in denen der Beamte die dort gegebene Unfallgefahr im Wesentlichen selbst beherrschen und beeinflussen kann (vgl. zu § 31 Abs. 2 BeamtVG BVerwG, Urteile vom
  35. November 2013 – 2 C 9.12 – juris Rn. 8 und vom
  36. Januar 2005, a.a.O., Rn. 11). Randnummer 21 Vor diesem normativen Hintergrund nimmt das Bundesverwaltungsgericht Schadensereignisse in einem vom Beamten selbst beherrschten privaten Lebensbereich, die seiner Risikosphäre zuzurechnen sind, vom Wegeunfallschutz aus, selbst wenn sie sich während eines Weges zwischen Dienststelle und Wohnung ereignen (BVerwG, Urteil vom
  37. November 2013, a.a.O., Rn. 9). Keine Wegeunfälle sind nach dieser Rechtsauffassung deshalb Unfälle innerhalb des Wohngebäudes (BVerwG, Urteil vom
  38. Oktober 1967, a.a.O., Rn. 19 f.), in der privaten Garage eines Beamten (BVerwG, Urteil vom
  39. Januar 2005, a.a.O., Rn. 13), sowie auf solchen Verkehrsflächen, über deren Nutzung ein Dritter alleinverantwortlich entscheidet (s. BVerwG, Urteil vom
  40. November 2013, a.a.O., Rn. 10). Zu den letztgenannten Verkehrsflächen zählt das Bundesverwaltungsgericht private Parkhäuser und Parkplätze, unabhängig davon, ob sie der Verfügungsberechtigte für jedermann oder nur für einen beschränkten Nutzerkreis geöffnet hat, ferner sonstige private Flächen, die von Fußgängern oder Fahrzeugen aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Duldung des Eigentümers genutzt werden können, sowie Flächen im Eigentum der öffentlichen Hand oder von ihr gewerblich betriebene Parkhäuser und -plätze (BVerwG, Urteil vom
  41. November 2013, a.a.O., Rn. 11). Randnummer 22 Aus diesen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich jedoch nicht, dass die mit der Außentür des Wohngebäudes des Beamten gezogene Grenze zwischen dem von der Unfallfürsorge erfassten öffentlichen von dem nicht erfassten privaten Lebensbereich des Beamten entfallen soll. Auch das vom Verwaltungsgericht für seine Auffassung herangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
  42. November 2013 knüpft ausdrücklich an die bisher entwickelten allgemeinen Grundsätze zum Wegeunfallschutz an, indem es auf seine Urteile vom
  43. Oktober 1967 (a.a.O.) und vom
  44. Januar 2005 (a.a.O.) Bezug nimmt (vgl. a.a.O., Rn. 9). Diese räumliche Grenzziehung ist gewählt worden, um den Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Frage zu begegnen, welche Teile des häuslichen Bereichs der tatsächlichen Machtsphäre des Beamten zuzuordnen sind. Die mit der Außentür gewählte schematische Abgrenzung wird herangezogen, weil sie sich an objektiven Merkmalen orientiert und deshalb im Allgemeinen leicht feststellbar ist (vgl. auch zum historischen Hintergrund ausführlich BVerwG, Urteil vom
  45. Oktober 1967, a.a.O., Rn. 19 f.; s. ferner BSG, Urteil vom
  46. November 2000 – B 2 U 39/99 R – juris Rn. 21 m.w.N.). Diese Grenzziehung nimmt indes Ungereimtheiten in Kauf. Dazu gehören gerade einerseits etwa die Einbeziehung von Hof oder Vorgarten in den von der Unfallfürsorge erfassten Bereich und andererseits deren Ausschluss in den Gemeinschaftsflächen eines Mehrfamilienhauses, obgleich der Grad der Beherrschbarkeit des Unfallrisikos in beiden Bereichen prinzipiell gleich ist. Diese Ungereimtheiten scheinen zum Teil unvermeidbar und sind hinnehmbar, solange es zu keiner vom Gesetzgeber nicht gewollten und deshalb nicht mehr akzeptablen Ausdehnung der Unfallfürsorge auf die Bereiche kommt, deren Gefahrenlage der Beamte im Wesentlichen selbst beherrschen und beeinflussen kann. Andernfalls trüge der Dienstherr das Risiko des Wegeunfalls entgegen seiner sozialpolitisch motivierten Absicht nicht nur in dem Bereich, in dem weder er noch der Beamte in der Lage sind, das Unfallrisiko zu beherrschen, sondern auch in den privaten Lebensbereichen des Beamten (BVerwG, Urteil vom
  47. Januar 2005, a.a.O., Rn. 12). Dafür, dass die bisher in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung anerkannte Einbeziehung der – mit Ausnahme der Garage – eingefriedeten Flächen zwischen dem Wohngebäude und dem öffentlichen Verkehrsraum die mit der Unfallfürsorge verfolgten gesetzgeberischen Intentionen überdehnt, fehlt es an überzeugenden Anhaltspunkten. Sie ergeben sich auch nicht aus den Entscheidungsgründen des Verwaltungsgerichts und dem Vorbringen des Beklagten. Auch in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte und Oberverwaltungsgerichte ist das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom
  48. November 2013 (a.a.O.) nicht zum Anlass genommen worden, die mit der Außentür des Wohngebäudes des Beamten gewählte räumliche Grenzziehung in Frage zu stellen (vgl. OVG Münster, Beschluss vom
  49. Juni 2014 – 1 A 988/14 – juris; VG Gelsenkirchen, a.a.O.). Für den Senat besteht dazu ebenfalls kein Anlass. Randnummer 23 Der Unfall des Klägers hat sich – anders als der Beklagte annimmt – auch nicht zu einem Zeitpunkt ereignet, als der Kläger einer Tätigkeit nachgegangen ist, die seinem persönlichen Lebensbereich zuzuordnen wäre. Der Senat musste dabei nicht der Frage nachgehen, welche Gedanken den Kläger im Augenblick des Unfalls beschäftigten. Es kommt nicht darauf an, ob er – ausweislich seiner ergänzenden Unfalldarstellung vom
  50. April 2014 – selbst die Absicht hatte, sich in den Hausflur zu begeben, Salz zu holen und es auf die Außentreppe zu streuen, oder – wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom
  51. März 2015 gegenüber dem Verwaltungsgericht ausführen ließ – diese Absicht wieder verworfen hat, weil er seiner Ehefrau die Streuarbeiten überlassen wollte. Entscheidend ist, ob die anhand objektiver Umstände zu beurteilende Handlungstendenz des Beamten beim Zurücklegen des Weges darauf gerichtet ist, eine dem Dienstherrn dienende Verrichtung auszuüben, das heißt, ob sein Handeln auf den Zurücklegen des direkten Weges zu der Dienststelle bezogen ist (vgl. BSG, Urteil vom
  52. Januar 2018, a.a.O., Rn. 12). Der Kläger kam nach beiden Darstellungen nicht mehr dazu, der jeweiligen Motivation zu folgen, weil er in dem Augenblick des jeweils dargestellten Gedankengangs den Unfall erlitten hat. Soweit sowohl der Beklagte als auch das Verwaltungsgericht annehmen, der Beklagte habe sich bereits zur Außentür umgedreht und sei erst in diesem Moment gestürzt, findet sich für diesen Geschehensablauf kein Anhaltspunkt in den Äußerungen des Klägers zum Unfallhergang. In seiner bereits erwähnten Darstellung vom
  53. April 2014 hat er ausdrücklich und unmissverständlich angegeben, dass er sich umdrehen „wollte“, um Sand zum Streuen aus dem Hausflur zu holen, und ihm in „diesem Moment“ die Füße wegrutschten und er die Treppe hinuntergestürzt ist. Auch die spätere Erklärung seines Prozessbevollmächtigten vom
  54. März 2015 enthält keinen Hinweis darauf, dass sich der Kläger auf die Außentür seines Wohnhauses zubewegt hat. Randnummer 24 Die übrigen Anerkennungsvoraussetzungen liegen vor. Sie sind vom Beklagten auch nicht in Frage gestellt worden, so dass der Senat von einer näheren Erörterung absehen kann. Randnummer 25 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 26 Die Revision ist nicht in Anwendung von § 130a Satz 2 in Verbindung mit § 125 Abs. 2 Satz 4 VwGO zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG genannten Gründe vorliegt. Randnummer 27 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001347354

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