Erteilung einer Aussagegenehmigung Leitsatz Zur Verweigerung einer Aussagegenehmigung allein deswegen, weil durch eine Aussage des Beamten Rechte und Interessen Einzelner betroffen sein könnten. (Rn.11) (Rn.25) Orientierungssatz 1. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist ausnahmsweise zulässig, wenn die Antragstellerin eine Entscheidung in der Hauptsache aller Voraussicht nach nicht rechtzeitig erwirken kann. (Rn.17) 2. Die Verschwiegenheitspflicht der Beamten gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums und hat damit Verfassungsrang. (Rn.22) Tenor Der Antragsgegner wird im Wege einstweiliger Anordnung verpflichtet, der Staatsanwältin S... in dem vor dem Landgericht Berlin – Schwurgericht – anhängigen Verfahren zum Aktenzeichen 5... eine Aussagegenehmigung auch bezüglich der von ihr in diesem Verfahren durchgeführten Postkontrolle des Briefverkehrs des Angeklagten, unabhängig davon ob eine Beschlagnahme erfolgt ist, zu erteilen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgelegt. Gründe I. Randnummer 1 Die Antragstellerin begehrt die Erteilung einer erweiterten Aussagegenehmigung für eine Staatsanwältin, die als Zeugin in einem strafrechtlichen Prozess aussagen soll. Randnummer 2 Die Antragstellerin ist Nebenklägerin in dem vor dem Landgericht Berlin – Schwurgericht – anhängigen Verfahren zum Aktenzeichen 5.... Der Vertreter der Nebenklägerin, im hiesigen Verfahren Prozessbevollmächtigter der Antragstellerin, stellte im Hauptverhandlungstermin vom 11. Mai 2018 den folgenden Beweisantrag gemäß §§ 244 Abs. 3, 245 der Strafprozessordnung (StPO): Randnummer 3 „In der Strafsache gegen A... wird beantragt, Frau v..., im Wege der Selbstladung bereits geladen, als Zeugin zu hören. Der Antrag wird gestellt zum Beweis der Tatsachen, dass Randnummer 4 1. die Zeugin am 3. Februar 2016 ein Telefonat mit Herrn Dr. B... – dem Obduzenten des Leichnams Herrn R... – geführt hat, Randnummer 5 2. Herr Dr. B... der Zeugin in diesem Telefonat mitteilte, Herr R... sei aus rechtsmedizinischer Sicht bei der Beibringung der Verletzungen – auch dem Eindringen in seinen Anus – noch am Leben gewesen, Randnummer 6 3. dass Herr Dr. B... dies damit begründet, dass keine zu einer Bewusstlosigkeit führenden Verletzungen ersichtlich wären und vorhandene Abwehrverletzungen deutlich gegen eine Bewusstlosigkeit Herrn R... sprächen, Randnummer 7 4. dass der Zeuge Dr. B... auf Nachfrage der benannten Zeugin, ob dies ganz sicher sei, mitteilte, aus rechtsmedizinischer Sicht sei es eindeutig, dass Herr R... bei Beibringung der Verletzungen – auch dem Eindringen in seinen Anus – noch am Leben und bei Bewusstsein gewesen ist. Randnummer 8 […]“ Randnummer 9 Frau Staatsanwältin v... erschien als Zeugin zu dem Hauptverhandlungstermin am 18. Mai 2018. Das Gericht entsprach dem gestellten Beweisantrag und die Vernehmung der Zeugin wurde durch den Vorsitzenden angeordnet. Vor ihrer Vernehmung übergab Frau Staatsanwältin v...dem Gericht eine Aussagegenehmigung folgenden Inhalts: Randnummer 10 „Frau Staatsanwältin v... wird hiermit entsprechend dem Antrag der Nebenklage vom 11. Mai 2018 die Genehmigung erteilt, in der Strafsache gegen A... als Zeugin auszusagen.“ Randnummer 11 Im Rahmen der Befragung der Zeugin ... stellte der Vertreter einer weiteren Nebenklägerin an die Zeugin die Frage, ob im Rahmen der von ihr durchgeführten Postkontrolle des Briefverkehrs eines der Angeklagten ein Brief der Schwester eines der Angeklagten am 16. Februar 2018 bekannt geworden sei. Der die Sitzungsvertretung der Staatsanwaltschaft wahrnehmende Oberstaatsanwalt äußerte daraufhin Zweifel daran, ob die Beantwortung dieser Frage von der Aussagegenehmigung gedeckt sei und vertrat zudem die Ansicht, die Frage könne von der Zeugin nicht beantwortet werden, da diese sich ansonsten wegen einer „Verletzung des Briefgeheimnisses“ strafbar machen würde. Die Hauptverhandlung wurde daraufhin unterbrochen. Nach Fortsetzung der Hauptverhandlung wurde durch den Vorsitzenden ein Vermerk des beisitzenden Richters verlesen, der zwischenzeitlich Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft Berlin genommen hatte. In dem Vermerk wird festgehalten, dass der Hauptabteilungsleiter der Staatsanwaltschaft Berlin, H..., mitgeteilt habe, dass die erteilte Aussagegenehmigung nicht die Tätigkeit der Staatsanwältin ... bei der Postkontrolle umfasse, soweit Briefe der Angeklagten im Rahmen der Postkontrolle nicht beschlagnahmt worden seien. Eine solche Aussagegenehmigung werde auch nicht erteilt. Der hiesige Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin beantragte nach Bekanntgabe dieses Vermerks die Unterbrechung der Hauptverhandlung zum Zwecke der verwaltungsgerichtlichen Herbeiführung einer Aussagegenehmigung. Dieser Antrag wurde abgelehnt, der Vorsitzende sicherte allerdings zu, die Zeugin im Falle eines erfolgreichen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens erneut zum Zwecke ergänzender Befragung zu laden. Weitere Termine zur Hauptverhandlung sind derzeit auf den 1. Juni 2018 und den 8. Juni 2016 bestimmt. II. Randnummer 12 Der am 22. Mai 2018 bei Gericht eingegangene Antrag, Randnummer 13 den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, der Frau Staatsanwältin S... in dem vor dem Landgericht Berlin – Schwurgericht – anhängigen Verfahren zum Aktenzeichen 5... eine Aussagegenehmigung zu erteilen, welche auch Aussagen der Staatsanwältin zu der von ihr in diesem Verfahren durchgeführten Postkontrolle des Briefverkehrs des Angeklagten, unabhängig davon ob Briefe beschlagnahmt worden sind, genehmigt, Randnummer 14 hat Erfolg. Randnummer 15 1. Der wegen des zugrunde liegenden Verpflichtungsbegehrens nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht gem. § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO gegeben. Im Hauptsacheverfahren handelt es sich um eine "Klage aus dem Beamtenverhältnis" im Sinne des § 54 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), auch wenn die Antragstellerin selbst keine Beamtin ist. Maßgebend ist, dass der geltend gemachte Anspruch im Beamtenrecht seine Grundlage hat, also auf Bestimmungen gestützt wird, die nur Träger hoheitlicher Gewalt berechtigen oder verpflichten, was bei der maßgeblichen Norm des § 37 Abs. 3 BeamtStG der Fall ist. Die Streitsache ist nicht durch § 23 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz (EGGVG) der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen, weil die Erteilung bzw. Versagung einer Aussagegenehmigung für einen Zeugen im Strafprozess keine Entscheidung einer Justizbehörde auf dem Gebiet der Strafrechtspflege, sondern eine verwaltungsbehördliche Maßnahme darstellt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1984 – BVerwG 1 C 10/84 –, juris Rn. 13 ff. zur Sperrerklärung nach § 96 StPO; BVerwG, Urteile vom 2. Dezember 1969 – BVerwG VI C 138.67 –, juris Rn. 16, vom 24. Juni 1982 – BVerwG 2 C 91/81 –, juris Rn. 32, und vom 13. August 1999 – BVerwG 2 RV 1/99 –, juris Rn. 19; VG Schwerin, Beschluss vom 10. November 2006 – 1 B 750/06 –, juris Rn. 5 f.). Randnummer 16 Die Antragstellerin ist auch entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt, da sie durch die Versagung der Aussagegenehmigung möglicherweise in ihren eigenen Rechten verletzt ist. Die Vorschriften über die Erteilung der Aussagegenehmigung dienen auch den Interessen eines Nebenklägers. Der Nebenkläger ist im Strafprozess mit umfassenden Rechten ausgestattet, u.a. insbesondere dem Fragerecht nach § 240 Abs. 2 StPO oder dem Beweisantragsrecht gem. § 244 Abs. 3 bis 6 StPO (Senge in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 7. Auflage 2013, § 397, Rn. 5). Diese Rechte umfassen auch einen Anspruch auf materielle Beweisteilhabe, also auf Zugang zu den Quellen der Sachverhaltsfeststellung. Daher ist der Nebenkläger im Strafverfahren befugt, selbst die Erteilung der Aussagegenehmigung zu beantragen (vgl. auch Bertheau/Ignor in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Auflage 2017, § 54, Rn. 15). Randnummer 17 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist schließlich nicht deshalb unzulässig, weil er faktisch mit dem Begehren im Hauptsacheverfahren identisch ist. Mit dem Antrag, den Antragsgegner zur Erteilung der Aussagegenehmigung zu verpflichten, begehrt die Antragstellerin keine vorläufige Sicherungsmaßnahme, sondern eine Vorwegnahme der Hauptsache. Wird der Antragsgegner antragsgemäß im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die begehrte Aussagegenehmigung zu erteilen, und wird daraufhin die Zeugin von der Strafkammer vernommen, erledigt sich die Hauptsache. Eine Vorwegnahme der Hauptsache ist hier allerdings mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) ausnahmsweise zulässig, weil die Antragstellerin eine Entscheidung in der Hauptsache aller Voraussicht nach nicht rechtzeitig erwirken kann, da der letzte Termin zur Hauptverhandlung und damit voraussichtlich die Urteilsverkündung bereits am 8. Juni 2018 stattfinden soll, und, wie sich aus nachfolgenden Ausführungen ergibt, ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg der Klage im Hauptsacheverfahren spricht (VG Düsseldorf, Beschluss vom 29. Juni 2015 – 13 L 1133/15 –, juris Rn. 11). Randnummer 18 2. Der Antrag ist auch begründet. Randnummer 19 Die Antragstellerin hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs und Anordnungsgrundes glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung – ZPO –). Randnummer 20
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