In-Camera-Verfahren bezüglich Einsicht in Sonderprüfberichte der Innenrevision des Deutschen Bundestages Orientierungssatz 1. Nur wenn das Bekanntwerden des Inhalts dieser Urkunden, Akten, elektronischen Dokumente oder dieser Auskünfte dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder wenn die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen, kann die zuständige oberste Aufsichtsbehörde gemäß § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO die Vorlage von Urkunden oder Akten, die Übermittlung der elektronischen Dokumente und die Erteilung der Auskünfte durch eine sog. Sperrerklärung verweigern. (Rn.19) 2. Der Tatbestand der Geheimhaltung nach einem Gesetz im Sinne des § 99 Abs. 1 S. 2, Alt. 2 VwGO ist nicht bereits dann gegeben, wenn eine gesetzlich angeordnete Pflicht zur Verschwiegenheit besteht. (Rn.23) 3. Ob ein besonderes gesetzlich geschütztes Geheimnis im Sinne des § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO vorliegt, orientiert sich nicht daran, ob nach den einschlägigen fachgesetzlichen Vorgaben zwischen allgemeinen und besonderen, bereichsspezifischen Verschwiegenheitspflichten unterschieden wird. Vielmehr muss es sich wie im Fall des Post- und Fernmeldegeheimnisses, des Sozialgeheimnisses oder des Steuergeheimnisses um grundrechtlich geschützte Lebensbereiche von hoher Bedeutung handeln, für die gilt, dass Einschränkungen an qualifizierte Anforderungen geknüpft sind und nicht weiter gehen dürfen als es zum Schutze öffentlicher Interessen unerlässlich ist. (Rn.23) 4. Die grundrechtlichen Schutzansprüche Dritter begründen "ihrem Wesen nach" einen Geheimhaltungsgrund im Sinne des § 99 Abs. 1 S. 2 VwGO, sofern kein überwiegendes öffentliches oder privates Interesse vorliegt, das ausnahmsweise eine Offenbarung rechtfertigt. (Rn.24) 5. Die Feststellung des Fachsenats, dass Sperrerklärungen rechtswidrig sind, hindert die Behörde grundsätzlich nicht, eine neue Sperrerklärung abzugeben. (Rn.27) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 12. September 2013, 2 K 19.13, Beschluss vorgehend VG Berlin, 13. Januar 2014, 2 K 19.13, Beschluss nachgehend BVerwG, 17. März 2020, 20 F 3/18, Beschluss Tenor Es wird festgestellt, dass die Weigerung der Beklagten, die in den Beschlüssen des Verwaltungsgerichts Berlin vom 12. September 2013 und 13. Januar 2014 jeweils unter Ziffer 3. bezeichneten Passagen der Prüfberichte der Zentralabteilung/Innenrevision des Deutschen Bundestages zu den Geschäftszeichen ZRev-1412-ZT 3/07-S-1 (Sonderprüfbericht 1) – hier mit Ausnahme der Passagen auf Seite 5, B. Auftrag „Inselname“, Seite 7, D. II. 1., drittletzte Zeile „Inselname“, Seite 10, D. III. 1., 1. Absatz, letzte Zeile, drittletztes Wort „Inselname“ und Anlage 2, Seite 1, Textkörper, 2. Absatz, 1. Zeile „Inselname –, ZRev-1412-ZT 3/07-S-2 (Sonderprüfbericht 2), ZRev-1412-IO 2/07-S-3 (Sonderprüfbericht 3), ZRev-1412-IO 2/08-S-1 (Sonderprüfbericht 4) und ZRev-1412-IT 1/08-S-4 (Sonderprüfbericht 5) ungeschwärzt vorzulegen, rechtswidrig ist. Gründe I. Randnummer 1 In dem diesem Zwischenverfahren zugrundeliegenden Klageverfahren begehrt der Kläger gemäß § 1 Abs. 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) von der Beklagten die vollständige Einsicht in fünf Sonderprüfberichte der Innenrevision des Deutschen Bundestages. Randnummer 2 Der Kläger ist Journalist. Im Januar 2011 beantragte er bei der Verwaltung des Deutschen Bundestages die Herausgabe von Ablichtungen der Sonderprüfberichte der Innenrevision, die im Zeitraum von Ende 2007 bis zum 6. Dezember 2010 gefertigt worden sind. Diesen Antrag lehnte der Deutsche Bundestag mit Bescheid vom 18. Februar 2011 ab. Hiergegen erhob der Kläger zunächst unter dem 24. Februar 2011 Widerspruch. Am 30. Mai 2011 erhob er unter Hinweis auf die fehlende Bescheidung des Widerspruchs Untätigkeitsklage. Das Verwaltungsgericht erließ am 3. November 2011 einen Beweisbeschluss, den es mit Beschluss vom 8. Februar 2012 ergänzte. Danach sollte Beweis erhoben werden über die Behauptungen der Beklagten, dass die besagten Sonderprüfberichte bestimmte aus dessen Sicht geheimhaltungsbedürftige Informationen enthielten. Mit Sperrerklärung vom 19. Januar 2012 sprach die Beklagte die Weigerung aus, die Sonderprüfberichte der Innenrevision des Deutschen Bundestages Nr. 1 bis 5 vollständig und ungeschwärzt vorzulegen. Unter dem 2. Februar 2012 nahm der Kläger seine auf den Sonderprüfbericht Nr. 6 bezogene Klage zurück. Auf den mit anwaltlichem Schriftsatz vom 15. Dezember 2011 gestellten und auf § 99 Abs. 2 VwGO gestützten Antrag des Klägers stellte der Senat mit Beschluss vom 7. Dezember 2012 fest, dass die Weigerung der Beklagten rechtswidrig ist, weil die Sperrerklärung das Geheimhaltungsbedürfnis nicht hinreichend belegt habe und das der Beklagten eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt worden sei. Randnummer 3 Mit Schriftsätzen vom 18. Januar, 29. Januar und 20. Februar 2013 hat die Beklagte dem Verwaltungsgericht die Sachprüfungsberichte 1 bis 5 in teilgeschwärzter Form vorgelegt. Der Kläger hat daraufhin am 27. April 2013 die vollständige und ungeschwärzte Akteneinsicht bezogen auf von ihm näher bezeichnete Passagen der Sonderprüfberichte beantragt und im Übrigen den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt. Den Akteneinsichtsantrag hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 12. September 2013 näher präzisiert. Aufgrund dieser Verhandlung hat das Verwaltungsgericht beschlossen, durch Vorlage der – in der Beschlussbegründung näher bezeichneten – ungeschwärzten Passagen der Sonderprüfberichte 1 bis 5 Beweis zu erheben über die Behauptungen der Beklagten, Randnummer 4 „1. der Sonderprüfbericht 1 enthalte den Namen einer Insel, aus dem Rückschlüsse auf den Namen eines Abgeordneten gezogen werden könnten, Randnummer 5 2. der Sonderprüfbericht 1 enthalte einen Firmennamen, aus dem Rückschlüsse über den Inhaber einer Firma gezogen werden könnten, Randnummer 6 3. die Sonderprüfberichte 1 bis 5 enthielten Sachverhalte, einschließlich Zahlungsmodalitäten, Ordnerstrukturen und Ordnerbezeichnungen, die Rückschlüsse auf einzelne Mitarbeiter der Bundestagsverwaltung und deren Dienstpflichtverletzungen zuließen“. Randnummer 7 Mit Schriftsatz vom 19. November 2013 hat die Beklagte gesondert überarbeitete Sperrerklärungen hinsichtlich der geschwärzten Teile der Sonderprüfberichte 2 bis 5 vorgelegt; die Schwärzungen hat sie damit begründet, dass sie gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2, Var. 2 VwGO nach den gesetzlichen Regelungen in den § 3 Nr. 2, 4 und 6, § 5 Abs. 1 und 2, § 6 Satz 2 IFG geheim gehalten werden müssten. Zugleich hat die Beklagte beantragt, gemäß § 99 Abs. 2 VwGO festzustellen, „dass die Verweigerung der Offenlegung der geschwärzten Teile der vorgelegten Sonderprüfberichte rechtmäßig ist,“ und darauf hingewiesen, dass sie diesen Antrag stelle, um in der Sache schnellstmöglich eine Klärung der Rechtmäßigkeit der Verweigerung der Vorlage der geschwärzten Textpassagen herbeizuführen, „die vom VG Berlin in der Sache als entscheidungserheblich angesehen werden“. Randnummer 8 Das Verwaltungsgericht hat seinen Beweisbeschluss vom 12. September 2013 mit Beschluss vom 13. Januar 2014 ergänzt; danach soll weiter Beweis erhoben werden durch Vorlage der ungeschwärzten Passagen der Sonderprüfberichte 3 und 4 über die Behauptung der Beklagten, Randnummer 9 „die Sonderprüfberichte 3 und 4 enthielten Klarnamen oder Firmennamen bzw. eine,Firmen-E-Mailadresse’, aus denen Rückschlüsse auf den Inhaber von Firmen gezogen werden könnten“. Randnummer 10 Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 29. Januar 2014 eine auf den ergänzenden Beweisbeschluss bezogene Sperrerklärung abgegeben, sich hierbei auf den Geheimhaltungsgrund gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2, Var. 2 VwGO berufen und ihren mit Schriftsatz vom 19. November 2013 gestellten Feststellungsantrag entsprechend erweitert. Das Verwaltungsgericht hat auf Hinweis der Beklagten mit Schriftsatz vom 6. Februar 2014 klargestellt, dass sich der Beweisbeschluss auf die Stellen beziehen solle, in denen die Firmennamen tatsächlich genannt werden. Randnummer 11 Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 5. Februar 2014 hat der Kläger erklärt, seinen gemäß § 99 Abs. 2 VwGO gestellten Antrag vom 15. Dezember 2011 aufrechtzuerhalten. Randnummer 12 Die Beklagte hat mit Schriftsätzen vom 11. Februar und 17. März 2014 Sperrerklärungen zu den Sonderprüfberichten 3 und 1 abgegeben und sich dabei sowohl auf die von ihr unter Hinweis auf Ausschlusstatbestände des Informationsfreiheitsgesetzes angenommenen gesetzlichen Geheimhaltungsgründe als auch auf ihren mit Schriftsatz vom 19. November 2013 gestellten Antrag Bezug genommen. Randnummer 13 Unter dem 15. April 2014 hat der Berichterstatter des Verwaltungsgerichts die Beteiligten darauf hingewiesen, es sei ihm bei der Überprüfung der Beweisbeschlüsse aufgefallen, dass in einer Anlage zur Sperrerklärung vom 17. März 2014 der Name einer Insel und die Namen zweier Politiker genannt geworden seien und es vor diesem Hintergrund der mit Beweisbeschluss vom 12. September 2012, Ziffer 1 („Inselname“), für erforderlich gehaltenen Sachaufklärung nicht mehr bedürfe. Mit Beschluss vom 28. Mai 2014 hat das Verwaltungsgericht diesen Teil des Beweisbeschlusses aufgehoben. Der Anregung des Klägers, den Beweisbeschluss auch bezogen auf den Namen einer Firma aufzuheben, die mit Schreiben vom 18. Dezember 2013 gegenüber der Bundestagsverwaltung erklärt hatte, keine Bedenken gegen die Weitergabe ihres Namens zu hegen, folgte das Verwaltungsgericht nicht. Randnummer 14 Die Beklagte hat auf Anforderung des Senats die vollständigen ungeschwärzten Sonderprüfberichte 1 bis 5 vorgelegt. II. Randnummer 15 Der Antrag des Klägers hat Erfolg (dazu 1.). Hingegen bleibt der Antrag der Beklagten erfolglos (hierzu 2.). Randnummer 16 Der Fachsenat weist zunächst klarstellend darauf hin, dass die Sperrerklärungen des Beklagten vom 19. November 2013, 29. Januar 2014 und 17. März 2014 – ausgehend von den Anträgen der Beteiligten – nur in dem tenorierten Umfang Gegenstände des hiesigen Verfahrens sind. Insbesondere die im Tenor ausdrücklich ausgenommenen Passagen des Sonderprüfberichts 1 unterliegen nicht der Prüfungsbefugnis des Fachsenats. Die Anträge der Beteiligten zielen ausdrücklich jeweils nur auf eine Feststellung der Rechtswidrigkeit bzw. Rechtmäßigkeit derjenigen geschwärzten Passagen, die vom Verwaltungsgericht Berlin ausweislich seiner Beweisbeschlüsse vom 12. September 2013 und 13. Januar 2014 sowie des Änderungsbeschlusses vom 28. Mai 2014 als entscheidungserheblich angesehen werden (vgl. insbesondere Schriftsatz der Beklagten vom 19. November 2013, S. 11, Bl. 229 der Gerichtsakte). Randnummer 17 1. Der Antrag des Klägers ist zulässig und begründet. Randnummer 18
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.