weis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes. Jedoch läuft ein solcher Anspruch bei einer vollständigen Belegung der vorhandenen Plätze zur frühkindlichen Förderung regelmäßig leer, wenn neue Kapazitäten nicht kurzfristig geschaffen werden können. (Rn.8)
SGB VIII bei
träglich bekannt gewordenen Kapazitäten einen freien Platz anzubieten, sobald ein solcher verfügbar ist. Randnummer 5 Der Hilfsantrag des Antragstellers, Randnummer 6 dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, ihm vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache einen Betreuungsplatz zur frühkindlichen Förderung entsprechend seinem Betreuungsbedarf in einer wohnortnahen Kindertageseinrichtung zuzuweisen, Randnummer 7 hat ebenfalls keinen Erfolg.Der gemäß § 123 VwGO statthafte Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet.
GO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint.
GO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Mit der begehrten Verpflichtung des Antragsgegners auf Zuweisung eines Betreuungsplatzes würde hier nicht lediglich ein Zustand vorläufig geregelt, sondern die in der Hauptsache erstrebte Entscheidung in grundsätzlich unzulässiger Weise vorweggenommen. Nur ausnahmsweise ist eine solche Vorwegnahme der Hauptsache mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) geboten, wenn nämlich ein Obsiegen in der Hauptsache bereits bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren anzustellenden, bloß summarischen Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare
teile entstünden, zu deren
träglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Randnummer 8 Gemessen an diesen Voraussetzungen hat der Antragsteller bereits einen Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass der Antragsteller gem. § 24 Abs. 2 SGB VIII gegenüber dem Antragsgegner als Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen einklagbaren, nicht unter dem Vorbehalt ausreichender Kapazität stehenden Anspruch auf
weis eines bedarfsgerechten Betreuungsplatzes hat (siehe hierzu unter a). Gleichwohl läuft aufgrund der vollständigen Belegung der vorhandenen Plätze zur frühkindlichen Förderung der Anspruch des Antragstellers vorliegend leer, da neue Kapazitäten durch den Antragsgegner kurzfristig nicht geschaffen werden können (siehe hierzu unter b). Randnummer 9 a)
2 Satz 1 SGB VIII hat ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres einen Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Die örtlich (§ 86 SGB VIII) und sachlich (§ 85 Abs. 1 SGB VIII) zuständigen Träger der Jugendhilfe haben dabei sicherzustellen, dass für jedes Kind, das einen Rechtsanspruch (§ 24 Abs. 2 SGB VIII) besitzt und für das einen entsprechenden Bedarf gemäß § 24 Abs. 5 Satz 2 SGB VIII geltend macht, auch tatsächlich ein Platz zur Verfügung steht (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 5 C 19.16 -, juris Rn. 26 ff.). Diese Verpflichtung ergibt sich aus § 79 Abs. 2 Satz 1 SGB VIII, wonach ein dem Bedarf in qualitativer und quantitativer Hinsicht gerecht werdendes Angebot an Fördermöglichkeiten in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege vorzuhalten ist; gegebenenfalls sind die vorhandenen Kapazitäten so zu erweitern, dass sämtlichen anspruchsberechtigten Kindern ein ihrem Bedarf entsprechender Betreuungsplatz
gewiesen werden kann. Aus dieser unbedingten Garantie- und Gewährleistungshaftung folgt, dass dem Rechtsanspruch aus § 24 Abs. 2 SGB VIII der Einwand der Kapazitätserschöpfung nicht entgegengehalten werden kann (BVerwG, a.a.O., Rn. 34 f.). Randnummer 10 Der einjährige Antragsteller hat danach einen auf frühkindliche Förderung gerichteten Rechtsanspruch gegenüber dem Antragsgegner. Seinen Anspruch hat er im August 2017 an das Bezirksamt Friedrichshain-Kreuzberg als zuständigen Jugendhilfeträger (vgl. §§ 85 Abs. 1, 86 Abs. 1 SGB VIII i.V.m. § 2 Abs. 2 des Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege – KitaFöG i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 2 Allgemeines Zuständigkeitsgesetz) herangetragen und gem. § 24 Abs. 2. S. 2 in entsprechender Anwendung von § 24 Abs. 1 S. 3 SGB VIII und § 4 Abs. 1 S. 2 KitaFöG den zeitlichen Umfang der Förderung - ab dem 1. Februar 2018 maximal fünf Stunden täglich - benannt.In Anlehnung an § 24 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII und § 7 Abs. 5 KitaFöG hätte der Antragsgegner dem Antragsteller also einen Betreuungsplatz ab dem 1. Februar 2018
weisen müssen, der von den Eltern und dem Kind in zumutbarer Weise zu erreichen ist (BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 2017 – 5 C 19/16 –, juris Rn. 43) Randnummer 11 Dieser Verpflichtung ist der Antragsgegner nicht
gekommen. Dies beruht aber nicht auf dem fehlenden Willen des Antragsgegners. Vielmehr stehen in den vom Antragsteller gewünschten Einrichtungen B... sowie denen allen anderen im Bezirk Friedrichshain-Kreuzberg ansässigen Kitaträgern einschließlich der Eigenbetriebe des Landes Berlin (vgl. § 20 Abs. 1 KitaFöG) zurzeit keine freien Plätze für frühkindliche Förderung zur Verfügung. Der Antragsgegner hat in seinem Schriftsatz vom
juris), wonach der Jugendhilfeträger den
weis der Kapazitätserschöpfung nur bei einem sachgerecht ausgestalteten und durchgeführten Verfahren zur Vergabe der (städtischen) Kindergartenplätze führen könne, lässt den Schluss auf freie Kapazitäten nicht zu. Eine ggf. fehlerhafte Belegung vorhandener Kita-Plätze steht der Kapazitätswirksamkeit der bisherigen, die Kapazität auslastenden Maßnahmen nämlich nicht entgegen. Dies zeigt schon folgende Überlegung: Mit dem Begehren, einen Betreuungsplatz zu erhalten, tritt der Antragsteller gewissermaßen in Konkurrenz zu den von den freien Jugendhilfeträgern einschließlich der Eigenbetriebe des Landes Berlin ausgewählten Bewerbern. Voraussetzung für den Erfolg seines Begehrens bei ausgeschöpfter Kapazität wäre also, dass es ihm - bei unterstellter Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens - gelingt, einen der ausgewählten Bewerber gleichsam „zu verdrängen“. Dies ist aber schon deswegen unmöglich, weil der Antragsgegner mangels Trägerschaft rechtlich nicht die Möglichkeit hat, einem bereits betreuten Kind den Platz zu entziehen und diesen dem Antragsteller zuzuteilen. Vor dem Hintergrund der - auch vom Antragsteller nicht substantiiert bestrittenen - Auslastung der Kapazitäten und der fehlenden Einwirkungsmöglichkeit hat auch der weitere Hilfsantrag des Antragstellers keinen Erfolg, den Antragsgegner vorläufig zu verpflichten, durch eine in sein Ermessen gestellte Maßnahmen sicherzustellen, dass die wohnortnahen freien Träger der öffentlichen Jugendhilfe ihm vorläufig einen Platz zuteilen. Randnummer 13 b) Ist mithin davon auszugehen, dass die Kapazität erschöpft ist und dass der Antragsgegner vor diesem Hintergrund dem Antragsteller keinen Betreuungsplatz zuweisen kann, so trifft den Antragsgegner gleichwohl
dem oben unter a) Ausgeführten im Rahmen seiner unbedingten Garantie- und Gewährleistungshaftung die Pflicht, neue Dienste sowie Einrichtungen zu schaffen und damit das vorgehaltene, unzureichende Angebot zu erweitern. Dies lässt sich aber nicht so kurzfristig sicherstellen, dass der Antragsteller davon profitieren und ihm - umgehend - ein Betreuungsplatz zugewiesen werden könnte. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass das OVG Bautzen in einem Beschluss vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.