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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 15. Senat L 15 SO 292/14 Urteil Sozialhilfe - Hilfe zur Pflege - Vergütungsanspruch des Leistungserbringers - T

Obsah (4)§ 52§ 48§§ 53f§ 61

lege - Vergütungsanspruch des Leistungserbringers - Tatbestandswirkung zivilgerichtlicher Entscheidungen Leitsatz Entscheidungen der Zivilgerichte über Vergütungsansprüche möglicher Leistungserbringer

§ 52Abs.

1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch [SGB XII]). Zudem werden die Hilfen im Krankheitsfall selbst bei Personen, die nicht kraft Gesetzes oder freiwillig gegen Krankheit versichert sind, regelmäßig über die Quasiversicherung bei einer gesetzlichen Krankenkasse gewährt (bis 31. Dezember 2004 § 37 Abs. 1 Satz 2 BSHG, ab 1.

§ 48Satz 2 SGB XII, jeweils i.V.

mit § 264 SGB V). Leistungsansprüche auf Hilfen zur Krankheit unmittelbar gegen Träger der Sozialhilfe sind deshalb im Allgemeinen ausgeschlossen (zu den Rechtsbeziehungen bei der Quasiversicherung BSG, Urteil vom

  1. Mai 2014 - B 8 SO 26/12 R -, SozR 4-2500 § 264 Nr. 5). Die von der Bevollmächtigten des Klägers - mutmaßlich irrtümlich - einmal erwähnte Eingliederungshilfe (bis
  2. Dezember 2004: §§ 39ff BSHG, ab 1.

§§ 53f

f SGB XII) kennt keine gesundheitspflegerischen Leistungen der hier streitigen Art. Randnummer 22 Angesichts seiner schweren krankheitsbedingten Beeinträchtigungen steht nicht in Frage, dass der Kläger dem Grunde nach zum Kreis der Leistungsberechtigten der Hilfe zur Pflege nach den Vorschriften des Rechts der Sozialhilfe gehört (bis 31. Dezember 2004: § 68 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BSHG, ab 1.

§ 61Abs.

1 Satz 1 und Abs. 3 SGB XII). Ob ein entsprechender Hilfebedarf im streitigen Zeitraum überhaupt bestand, kann offen bleiben. Selbst wenn dies zugunsten des Klägers unterstellt wird, scheitert ein Leistungsanspruch daran, dass ein noch offener sozialhilferechtlicher Bedarf aktuell nicht mehr besteht. Randnummer 23 Das Leistungserbringungsrecht in der Sozialhilfe ist unter anderem im Bereich der hier allein in Betracht kommenden stationären Leistungen wegen Pflegebedürftigkeit als „Dreiecksverhältnis“ ausgestaltet (zusammenfassend - auch zum folgenden - BSG, Urteil vom

  1. November 2014 - B 8 SO 23/13 R - SozR 4-3500 § 75 Nr. 6; zu stationären Leistungen Urteil vom
  2. Oktober 2008 - B 8 SO 22/07 R - SozR 4-1500 § 75 Nr. 9). Die Hilfen zur Pflege sind zwar als Sachleistungen ausgestaltet. In den Fällen, in denen der Leistungsträger nicht ausnahmsweise selbst als Leistungserbringer tätig wird, ist das Leistungsrecht aber auf eine sogenannte Sachleistungsverschaffung/Gewährleistungsverantwortung gerichtet. Der Sozialhilfeträger übernimmt aufgrund dessen die Vergütung, die der Hilfeberechtigte vertraglich dem Leistungserbringer schuldet, und tritt - nur - einer bestehenden zivilrechtlichen Schuld als Gesamtschuldner bei. Dadurch wird ein unmittelbarer Zahlungsanspruch des Leistungserbringers gegenüber dem Sozialhilfeträger geschaffen; der Anspruch des Leistungsberechtigten gegen den Sozialhilfeträger ist auf Zahlung an diesen Dritten gerichtet. Fehlt es an einer vertraglichen Zahlungspflicht, besteht in der Folge keine Einstandspflicht des Sozialhilfeträgers (s. etwa BSG, Urteil vom
  3. September 2014 - B 8 SO 8/13 R -, SozR 4-3500 § 53 Nr. 4). Randnummer 24 Für die Zeit vor dem
  4. Januar 2006 ist von vornherein nichts dafür ersichtlich, dass das Krankenhaus selbst noch von offenen Ansprüchen auf Vergütung aufgrund der Behandlung des Klägers ausgehen würde. In dem gegen den Kläger geführten Zivilrechtsstreit waren mit der Klage nur Ansprüche für die Zeit ab
  5. Januar 2006 anhängig gemacht worden. Mit der Berufung vor dem Kammergericht waren dann nur noch Ansprüche für die Zeit ab dem
  6. August 2006 verfolgt worden. Nichts spricht dagegen, diesem prozessualen Verhalten zu entnehmen, dass das Krankenhaus auch insoweit keine rechtliche Grundlage für Vergütungsansprüche gegen den Kläger sah. Randnummer 25 Betreffend den verbleibenden Zeitraum ab
  7. August 2006 bis zum
  8. Dezember 2007 entfaltet die Rechtskraft (§§ 321 Abs. 1, 325 Abs. 1 Zivilprozessordnung [ZPO]) der den Beteiligten bekannten zivilgerichtlichen Urteile in dem Rechtsstreit des Krankenhauses gegen den Kläger Tatbestandswirkung für das Bestehen des sozialhilferechtlichen Bedarfs. Es steht danach fest, dass eine zivilrechtliche Schuld des Klägers gegenüber dem Krankenhaus aufgrund seines Aufenthalts dort im streitigen Zeitraum, welche den genannten Anspruch auslösen könnte, nicht besteht. Ob es sich zu einem früheren Zeitpunkt anders verhalten hat, muss nicht entschieden werden. Angesichts des sozialhilferechtlichen Aktualitätsgrundsatzes ist im Rechtsstreit über Grund oder Höhe einer Leistung stets zu prüfen, ob ein geltend gemachter Bedarf noch besteht (s. stellvertretend BSG, Urteile vom
  9. September 2009 - B 8 SO 16/08 R -, SozR 4-1300 § 44 Nr. 20, und vom
  10. Juni 2008 - B 8/9b AY 1/07 R -, SozR 4-3520 § 2 Nr. 2). Randnummer 26 Nicht entscheidungserheblich ist angesichts dessen, ob das Vertragsverhältnis, welches dem stationären Aufenthalt des Klägers zugrunde lag, überhaupt die Erbringung von Pflegeleistungen beinhaltete. Davon war der Beklagte bei seiner Leistungsgewährung bis zum
  11. September 2004 augenscheinlich ausgegangen. Den gerichtlichen Entscheidungen im Zivilprozess ist dagegen zu entnehmen, dass seit der Aufnahme des Klägers zur stationären Behandlung im Jahr 1999 bis zu seiner Entlassung im Jahr 2007 ein (von den Eltern des Klägers zu dessen Gunsten geschlossener) „Behandlungsvertrag“ durchgehend bestand. Das könnte indizieren, dass sich der Vertragsinhalt während der gesamten Laufzeit nicht geändert hatte und (nur) die - vom Krankenhaus abgerechnete - stationäre Krankenbehandlung vertraglich vereinbart war. Randnummer 27 Selbst unter der Voraussetzung, dass Pflegeleistungen der hier streitigen Art Gegenstand des Behandlungsvertrags gewesen wären, ist weiter nicht entscheidungserheblich, ob die Eltern des Klägers dem Krankenhaus zahlungsverpflichtet sein könnten. Denn der Anspruch auf Hilfe zur Pflege als Sachleistung steht nur dem Pflegebedürftigen selbst zu, dementsprechend auch derjenige auf Übernahme der Gewährleistungsverantwortung. Zu klären ist deshalb nicht, ob ein solcher Zahlungsanspruch durch Erfüllung untergegangen ist (insoweit könnte zum Tragen kommen, dass die Krankenkasse die ihr vorgelegten Rechnungen des Krankenhauses über die bis zur Entlassung des Klägers nach Lage der Akten zunächst vorbehaltlos beglichen hat mit der möglichen Folge der Erfüllungswirkung nach § 362 Abs. 2 i.V. mit § 185 Bürgerliches Gesetzbuch zugunsten der Eltern des Klägers), ob eine etwaige Erfüllungswirkung durch die faktische Rückabwicklung der von der Krankenkasse geleisteten Zahlungen mittels Aufrechnung gegenüber dem Krankenhaus rechtmäßig war und ob sich hieraus Auswirkungen auf das zivilrechtliche Schuldverhältnis aus einem Behandlungsvertrag ergeben können, an dem die Krankenkasse nicht beteiligt war (die Klagerücknahme in dem Rechtsstreit SG Berlin S 89/166 KR 2736/07 betrifft jedenfalls nur ein Rechtsverhältnis zwischen den dortigen Verfahrensbeteiligten; der Beschluss des Großen Senats des BSG vom
  12. September 2007 – GS 1/06 –, SozR 4-2500 § 39 Nr. 10 betrifft seinerseits nur die Frage, nach welchen Maßstäben die Rechtmäßigkeit eines – auf dem SGB V beruhenden und damit öffentlich-rechtlichen – Anspruchs auf stationäre Krankenhausbehandlung zu beurteilen ist) oder ob ihm jedenfalls die Einrede der Verjährung entgegen gehalten werden kann. Randnummer 28 Fehlt es sonach an einer zivilrechtlichen Schuld des Klägers, so ginge ein Schuldbeitritt zwangsläufig ins Leere. Angesichts dessen ist auch nicht zu klären, ob die im Verhältnis zwischen dem Beklagten und dem Krankenhaus als Leistungserbringer erforderlichen vertraglichen Voraussetzungen für Zahlungsansprüche im Wege des Schuldbeitritts vorliegen. Von daher wird lediglich ergänzend darauf hingewiesen, dass sich die Behandlung des Klägers im streitigen Zeitraum unabhängig von der Hilfeart als stationäre Leistung in einer Einrichtung darstellte. Gemäß § 93 Abs. 2 Satz 1 BSHG bzw. § 75 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe in diesen Fällen zur Übernahme der Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband die drei im Gesetz genannten Vereinbarungen über die jeweilige Hilfe geschlossen wurden (Leistungsvereinbarung, Vergütungsvereinbarung und Prüfungsvereinbarung). Fehlt es an einer dieser Vereinbarungen, darf der Träger der Sozialhilfe gemäß § 93 Abs. 3 Satz 1 BSHG bzw. § 75 Abs. 4 Satz 1 SGB XII Leistungen durch diese Einrichtung nur erbringen, wenn dies nach der Besonderheit des Einzelfalls geboten ist und die weiteren in § 93 Abs. 3 BSHG bzw. § 75 Abs. 4 SGB XII genannten Anforderungen erfüllt sind. Randnummer 29 Dritte waren zum Verfahren nicht notwendig beizuladen (§ 75 Abs. 2 SGG). Das Krankenhaus kann angesichts der Rechtskraft der zivilgerichtlichen Urteile zugunsten des Klägers nicht vom Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits betroffen sein. Ein anderer Leistungsträger, der an Stelle des Beklagten zur Gewährung der streitigen Hilfen zur Pflege verpflichtet sein könnte, ist nicht ersichtlich. Die von der Krankenkasse erklärte Aufrechnung betraf lediglich Leistungsrechte auf Krankenhausbehandlung nach dem SGB V. Randnummer 30 Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG. Sie berücksichtigt, dass die erstinstanzlich ursprünglich erhobene Untätigkeitsklage voraussichtlich erfolgreich gewesen wäre. Randnummer 31 Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001348227

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