1 SGB 5 bei versicherungspflichtigen Rentnern der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. (Rn.33) 2. § 228 Abs. 1 S. 2 SGB 5 verstößt weder gegen Europarecht noch gegen das GG. (Rn.37) 3.
EGV 883/2004 kann ein Träger eines Mitgliedstaates Beiträge
den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnen, wenn die Kosten für die Leistungen
den Art. 23 bis 26 der Verordnung von ihm zu berechnen sind. Die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrags richtet sich damit
den deutschen Rechtsvorschriften, somit auch
1 S. 1 SGB
, ob der Kläger Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung auf seine vom spanischen Rentenversicherungsträger bezogene Rente zu leisten hat. Randnummer 2 Der 1945 geborene Kläger ist spanischer Staatsangehöriger. Er war von November 1971 bis Januar 2012 für den spanischen Staat in der Spanischen Botschaft in Deutschland beschäftigt. Randnummer 3 Von November 1971 bis Dezember 1981 wurden u. a. auch Versicherungsbeiträge für die deutsche gesetzliche Krankenversicherung gezahlt. Ab Januar 1982 wurden er aufgrund einer Gesetzesänderung Versicherungsbeiträge nur noch an die spanische Sozialversicherung abgeführt.
seinem Vortrag betrug der gesamte Sozialversicherungsbeitrag 5,5 Prozent, der seines Arbeitgebers 23 Prozent. Randnummer 4 Er lebt (überwiegend) in Deutschland und ist jedenfalls seit dem 16. Januar 2012 als Bezieher einer Rente der Deutschen Rentenversicherung (in Höhe von 404,20 Euro) Pflichtmitglied bei der Beklagten zu 1 (
folgend nur noch: „die Beklagte“) in der Krankenversicherung der Rentner (KVdR). Randnummer 5 Er bezieht ferner seit dem
dem die Beklagten in Erfahrung gebracht hatten, dass die spanische Rente 14 Mal pro Jahr geleistet wird und ihnen Rentenerhöhungen mitgeteilt worden waren, setzten sie mit Bescheid vom
vorangegangener Anhörung hoben sie die Bescheide vom
Deutschland zurückzukehren. Europarechtliche Vorschriften stünden nicht entgegen. Art. 5 a VO (EG) 883/2004 sei der Grundsatz zu entnehmen, dass die Vorschriften über die Beitragspflichtigkeit einer inländischen Rente entsprechend auf den Bezug einer gleichartigen Leistung der sozialen Sicherung eines anderen Mitgliedstaates anwendbar sein sollten. Dies sei durch § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V umgesetzt worden. Der EuGH habe diesen Grundsatz im Urteil vom 21. Januar 2016 (C-453/14 Knauer) bestätigt. Ob die Arbeitnehmerfreizügigkeit im Falle des Klägers einschlägig sei, sei fraglich. Sie sei jedenfalls nicht verletzt. Zwar habe der EuGH in der Entscheidung Nikula ausgeführt, dass der (heutige) Art. 45a AEUV einer Regelung entgegenstehe, wonach Renten von Trägern eines anderen Mitgliedstaates berücksichtigt werden, soweit in dem betreffenden Mitgliedsstaat bereits auf die dort erzielten Erwerbseinkünfte Beiträge geleistet worden seien. Denn er habe weiter ausgeführt, der
weis, dass solche früheren Beiträge tatsächlich gezahlt worden seien, obliege den Betroffenen. Der vorliegende
weis obliege entgegen der Auffassung der Vertragskommission auch im vorliegenden Fall dem Kläger und sei diesem nicht gelungen. Dieser werde durch die Heranziehung seiner spanischen Rente auch nicht unverhältnismäßig belastet. Denn rein tatsächlich habe er durch Leistung der Beiträge zum spanischen Sozialversicherungssystem insgesamt weniger Beiträge geleistet, als wenn er während seiner Erwerbstätigkeit Beiträge in das deutsche Sozialversicherungssystem eingezahlt hätte. Auch ein Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz (GG) liege nicht vor. Randnummer 18 Gegen dieses am
883/2004 nur statt, soweit dies erforderlich sei. Hier sei die Berücksichtigung von Beitragszeiten nicht erforderlich, da der Kläger alle rechtlichen Voraussetzungen für seinen Anspruch auf die KVdR erfülle. Rentner, die nur eine spanische Rente bezögen und in Spanien wohnten sowie Doppelrentner, die in ihrem Mitgliedsstaat (außer in Deutschland) wohnhaft seien, zahlten keinen Beitrag für die spanische Kranken- und Pflegeversicherung, da diese während des Arbeitslebens vorfinanziert worden sei. Es gebe viele Fälle von in Deutschland lebenden Rentnern mit Anspruch auf nur eine spanische Rente und Doppelrentner, die in Deutschland wohnten und keinen Anspruch auf die Deutsche Kranken- und Pflegeversicherung hätten. Alle diese Rentner seien in Spanien krankenversichert und bekämen Sachleistungen der Deutschen Kranken- und Pflegeversicherung durch das Formular E 121. Von diesen Rentnern werde gemäß Art. 30 Abs. 2 VO (EG) 884/2004 keine Beiträge eingefordert, weil der spanische Staat eine Pauschale zahle.
a SGB V könne ausländischen Rentenversicherungsträgern eine Zahlung des Anteils der Beiträge an die Deutsche Kranken- und Pflegeversicherung nicht auferlegt werden. Aus demselben Grund könne den Rentnern diese Verpflichtung nicht auferlegt werden. Im Ergebnis werde der Kläger schlechter behandelt als spanische Rentner, die in Deutschland lebten und keine deutsche Rente bezögen und als Doppelrentner, die in Deutschland wohnten und keinen Anspruch auf die Deutsche Kranken- und Pflegeversicherung hätten. § 228 Abs. 5 SGB V diskriminiere die spanischen in Deutschland lebenden Doppelrentner. Randnummer 21 Der Kläger beantragt, Randnummer 22 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) verwiesen wird. Randnummer 30 Damit entfällt auch die Grundlage für die begehrte Feststellung. Randnummer 31 Die im Widerspruchsverfahren ergangenen Bescheide sind
SGG Gegenstand des Verfahrens geworden, die weiteren
Randnummer 32 Rechtsgrundlage für die Beitragserhebung sind §§ 237 Satz 1 Nr. 1, 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V sowie § 57 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch (SGB XI). Randnummer 33
1 SGB V wird für die Beitragsbemessung der Zahlbetrag der gesetzlichen Rentenversicherung bei versicherungspflichtigen Rentnern zugrunde gelegt.
Renten der gesetzlichen Rentenversicherung sind
1 Satz 1 SGB V Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Gemäß § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gilt Satz 1 auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Randnummer 34 Wie das SG zutreffend ausgeführt hat, unterfällt die spanische Rente des Klägers der Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung
1 Satz 2 SGB V, § 57 Abs. 1 Satz 1 SGB XI. Bei den Rentenzahlungen handelt es sich nicht um Versorgungsbezüge, sondern um eine Rente, da es sich um eine Leistung des staatlichen spanischen Rentenversicherungssystems handelt (ebenso LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
weisen) Randnummer 37 Der Senat teilt auch die Auffassung des SG, dass § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V weder gegen Europarecht noch gegen das Grundgesetz verstößt. Randnummer 38 Art. 5 lit. b der VO (EG) 883/2004 regelt allgemein, dass, wenn
den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaats der Eintritt bestimmter Sachverhalte oder Ereignisse Rechtswirkungen hat, dieser Mitgliedstaat die in einem anderen Mitgliedstaat eingetretenen entsprechenden Sachverhalte und Ereignisse berücksichtigt, als ob sie im eigenen Hoheitsgebiet eingetreten wären. Die Zahlung der spanischen Rente ist also von dem deutschen Träger der gesetzlichen Krankensicherung und der sozialen Pflegeversicherung so zu behandeln, wie wenn es sich um eine deutsche Rente handeln würde. Randnummer 39 Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 regelt speziell für die Beiträge der Rentner, dass der Träger eines Mitgliedstaats, der
den für ihn geltenden Rechtsvorschriften Beiträge zur Deckung der Leistungen bei Krankheit sowie der Leistungen bei Mutterschaft und der gleichgestellten Leistungen bei Vaterschaft einzubehalten hat, diese Beiträge, die
den für ihn geltenden Rechtsvorschriften berechnet werden, nur verlangen und erheben kann, soweit die Kosten für die Leistungen
den Art. 23 bis 26 dieser Verordnung von einem Träger in diesem Mitgliedstaat zu übernehmen sind. Letzteres ist beim Kläger der Fall. Dieser ist in der KVdR versichert und hat Anspruch auf die Leistungen der Kranken- und der Pflegeversicherung. Randnummer 40 Während es
der Vorgängernorm Art. 33 Abs. 1 VO (EWG) 1408/1971 lediglich möglich war, „Beiträge von der [...] geschuldeten Rente [...] ein[zu]behalten“, sieht die nunmehr maßgebliche Regelung in Art. 30 Abs. 1 der VO (EG) 883/2004 vor, dass entsprechende Beiträge „verlangt“ und „erhoben“ werden können, ohne die Beschränkung auf die „geschuldete Rente“ zu enthalten. Damit dürfen nunmehr auch gesetzliche Renten anderer Mitgliedstaaten ausdrücklich der Beitragspflicht
Maßgabe der Vorschriften des Staates des kostenpflichtigen Trägers unterliegen (LSG Baden-Württemberg, a. a. O. mit Bezugnahme auf Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 KR 2498/13 – juris-Rdnr 39 mit weiterem
weis). Randnummer 41 Die zur VO 1408/1971 ergangene EuGH-Entscheidung Nikula ist aufgrund der geänderten Verordnungslage überholt. Mit der Neufassung des Art. 30 Abs. 1 VO (EG) 883/2004 hat der Verordnungsgeber eine bewusste Entscheidung zugunsten der Autonomie der einzelnen Unionsstaaten hinsichtlich der Ausgestaltung der Systeme der sozialen Sicherheit getroffen. Auch Art. 21 AEUV (Freizügigkeitsrecht) nimmt mit dem ausdrücklichen Verweis auf die in „den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen“ auf das die allgemeine Freizügigkeit ausgestaltende und konkretisierende Sekundärrecht Bezug (LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 19. Juni 2015, juris-Rdnr. 64 mit umfangreichen
weisen u. a. EuGH, Urteil vom 7. September 2004 -C-456/02 Trojani- juris-Rdnr. 32 ff. zum gleichlautenden Art. 18 EGV). Randnummer 42 Die Besonderheit des spanischen Systems bis 1999,
der bereits während des Erwerbslebens Beträge für die Krankenversicherung für die Zeit als Rentner als gezahlt galten, ist nicht zu berücksichtigen. Vor- und
teile aus der unterschiedlichen Ausgestaltung der Systeme müssen hingenommen werden. Der einschlägige Art. 48 AEUV sieht nur eine Koordinierung und keine Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten vor (EuGH, Urt. v. 14. Oktober 2010 -C-348/09 van Delft- Nr. 99). Randnummer 43 Im Übrigen kann speziell der Kläger nicht in seinem Recht auf Freizügigkeit
(heutigem) Art. 21 AEUV verletzt sein: Er hat sein ganzes Berufsleben in Deutschland gearbeitet. Nur aufgrund seiner speziellen Stellung als Botschaftsmitarbeiter hat er Beiträge zum spanischen System geleistet. Das Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten (vgl. Streinz/Magiera AEU/AEUV 2. Auflage 2012 AEUV Art. 21 Rdnr. 14) ist nicht tangiert worden. Die Arbeitnehmerfreizügigkeit
(heutigem) Art. 45 AEUV gilt von vornherein nicht für Beschäftigungen in der öffentlichen Verwaltung, Art. 45 Abs. 4 AEUV. Randnummer 44 Zuletzt teilt der Senat die vom SG vertretene Auffassung, dass auch bei Anwendung ausschließlich der Grundsätze der Nikula-Entscheidung des EuGH die angefochtenen Bescheide nicht rechtswidrig wären. Auf dessen Begründung im angegriffenen Urteil wird verwiesen. Randnummer 45 Das SG hat auch bereits zutreffend einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz ausgeschlossen. Ein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot (Art. 18 AEUV) scheidet damit auch aus. Randnummer 46 Der Kläger beruft sich letztlich (nur) darauf, dass das Krankenversicherungssystem in Spanien seit 1999 zur Gänze bzw. auch bereits zuvor für Rentner beitragsfrei ausgestaltet ist, in Deutschland hingegen Beiträge zu entrichten sind. Randnummer 47
VO (EG) 883/2004 kann ein Träger eines Mitgliedsstaates Beiträge
den für ihn geltenden Rechtsvorschriften erheben und berechnen, wenn die Kosten für die Leistungen
den Art. 23 bis 26 der Verordnung von ihm zu übernehmen sind. Hier ist der deutsche Träger der Krankenversicherung
1 VO (EG) 883/2004 leistungs- und kostenpflichtig. Die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge richtet sich deshalb auch
der europarechtlichen Verordnung
den deutschen Rechtsvorschriften, das heißt auch
1 Satz 2 SGB V. Randnummer 48 Zwar trifft es zu, dass diejenigen Rentner, die ungeachtet ihres Wohnortes in Deutschland –oder gar mit Wohnsitz in Spanien- weiterhin in Spanien krankenversichert sind, in Deutschland Sachleistungen durch das Formular E 121 erhalten und hierfür ein zwischenstaatlicher Ausgleich durch Zahlung von Pauschalen seitens des spanischen Staates erfolgt ( LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 10. Dezember 2014 – L 5 KR 2498/13 –, juris-Rdnr. 46). Randnummer 49 Im Falle des Klägers ist der spanische Träger allerdings – ungeachtet der Entrichtung von Krankenversicherungsbeiträgen für das Rentenalter in Spanien
spanischer Rechtslage bis 1999 – durch Bezug einer deutschen Rente bei Wohnort in Deutschland während des Rentenbezuges für Leistungen bei Krankheit nicht mehr leistungs- und kostenpflichtig. Randnummer 50 Wie bereits das SG zutreffend ausgeführt hat, besteht zwischen einem spanischen Rentner, der eine deutsche Rente bezieht und deshalb in der KVdR Mitglied ist und Beiträge zu entrichten hat, und einem in Deutschland lebenden spanischen Rentner, der nur eine spanische Rente bezieht und keine Beiträge in Deutschland entrichten muss, deshalb ein sachlich gerechtfertigter Grund für Unterschiede vor. Randnummer 51 Der Kläger hat nur Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen pflichtversicherten Rentnern in der deutschen KVdR, die ebenfalls eine ausländische Rente beziehen. Diese Gleichbehandlung ist aber durch § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gewährleistet. Randnummer 52 Eine Aussetzung des Verfahrens und Anrufung des EuGH
Eine zwingende Vorlage
3 AEUV scheidet aus, weil gegen das hiesige Urteil noch ein Rechtsmittel zulässig ist. Es stellt sich aber darüber hinaus auch dem Senat keine ungeklärte europarechtliche Auslegungsfrage. Randnummer 53 Die Nebenentscheidung folgt aus § 193 SGG und entspricht im Ergebnis in der Sache. Randnummer 54 Gründe für die Zulassung der Revision
2 Nr. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001348345
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