Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache - Minderung des Arbeitslosengeldes 2 Orientierungssatz
- Die Berufung ist bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG zuzulassen. (Rn.7)
- Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache dann, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im Allgemeininteresse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Sie ist regelmäßig nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist. (Rn.14) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
- Juli 2017, S 185 AS 4533/16, Urteil Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung in dem Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
- Juli 2017 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Gründe Randnummer 1 Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
- Juli
- In der Hauptsache wendet er sich gegen drei Sanktionsbescheide vom
- November 2015 (Minderung um monatlich 39,90 Euro),
- Dezember 2015 (Minderung um monatlich weitere 39,90 Euro) und
- Januar 2016 (Minderung um monatlich 40,40 Euro) wegen dreier Meldeversäumnisse und einer Minderung des Arbeitslosengeldes II um jeweils zehn Prozent für die Zeiträume vom
- Januar bis
- März 2016, erneut
- Januar bis ein
- März 2016 und
- Februar bis
- April 2016, insgesamt mithin (39,90 Euro x 6 + 40,40 Euro x 3= ) um 360,60 Euro. Das Sozialgericht Berlin hat die drei vom Kläger erhobenen Klagen S 185 AS 4533/16, S 179 AS 4532/16 und S 202 AS 4534/16 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden, die Klage abgewiesen und die Berufung nicht zugelassen. Randnummer 2 Die hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig. Randnummer 3 Nach § 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistung für mehr als ein Jahr betrifft (§ 144 Abs. 1 S. 2 SGG). Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden (§ 145 Abs. 1 Satz 1 SGG); diese ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten einzulegen (§ 145 Abs. 1 S. 2 SGG). Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss (§ 145 Abs. 4 Satz 1 SGG). Randnummer 4 Vorliegend ist die Berufung nach § 144 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 SGG nicht zulässig, weil ein Beschwerdewert von 750 € nicht überschritten wird. Im Streit ist im hiesigen Verfahren lediglich eine Minderung für insgesamt vier Monate um insgesamt 360,60 Euro. Randnummer 5 Damit ist die Nichtzulassungsbeschwerde insgesamt statthaft. Sie ist zudem form- und fristgerecht am
- September 2017 gegen das am
- August 2017 zugestellte Urteil eingelegt worden. Randnummer 6 Die Nichtzulassungsbeschwerde ist jedoch unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung nach § 144 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Randnummer 7 Nach § 144 Abs. 2 SGG ist die Berufung zuzulassen, wenn Randnummer 8
- die Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat, Randnummer 9
- das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder Randnummer 10
- ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Randnummer 11 Diese Voraussetzungen sind sämtlich nicht erfüllt. Randnummer 12 Das Urteil weicht nicht von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts ab, es liegt kein Verfahrensmangel im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor und schließlich kommt der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zu. Mit seinem Urteil folgt das Sozialgericht vielmehr der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts. Ein Verfahrensmangel wurde nicht einmal behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Randnummer 13 Die von dem Kläger behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist schließlich ebenfalls nicht gegeben. Randnummer 14 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine bisher nicht geklärte Rechtsfrage aufwirft, deren Klärung im Allgemeininteresse liegt, um die Rechtseinheit zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern; allein ein Individualinteresse genügt nicht (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
- Auflage 2017, § 144 Rn. 28 mit weiteren Nachweisen). Die Rechtsfrage muss zudem klärungsbedürftig und klärungsfähig sein. Sie ist regelmäßig nicht klärungsbedürftig, wenn sie bereits höchstrichterlich entschieden ist (Leitherer, a.a.O., § 160 Rn. 8 mit weiteren Nachweisen). Randnummer 15 Vorliegend hat der Kläger selbst zutreffend darauf hingewiesen, dass sogar eine 30-prozentige Minderung nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts grundsätzlich nicht zu beanstanden ist. Im hiesigen Rechtsstreit ist für den Monat Januar 2016 eine insgesamt zwanzigprozentige Minderung im Streit, für die Monate Februar und März 2016 eine Minderung um insgesamt 30 Prozent und für den Monat April 2016 eine Minderung um zehn Prozent im Streit. Mithin ist zu keinem Zeitpunkt eine Minderung von mehr als 30 Prozent pro Monat im Streit. Damit ist die behauptete Rechtsfrage nicht mehr klärungsbedürftig und der Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung nicht gegeben (vergleiche hierzu schon Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
- Februar 2016, L 4 AS 772/15 NZB, mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris). Randnummer 16 Soweit der Kläger der Ansicht ist, dass bei ihm eine Minderung um 40 Prozent im Streit sei, so ist dies für den hiesigen Rechtsstreit und die hier angegriffene Entscheidung des Sozialgerichts nicht zutreffend. Im hiesigen Verfahren hat sich der Kläger ausschließlich gegen die oben genannten Sanktionsbescheide gewandt und diese enthalten auch zusammengerechnet allenfalls eine 30-prozentige Minderung für einzelne Monate. Entsprechend hat das Sozialgericht auch nur hierüber entschieden. Ob in zahlreichen weiteren Gerichtsverfahren des Klägers noch weitere Anspruchsminderungen im Streit sind, ist insoweit unerheblich. Eine Zusammenrechnung mehrerer nicht verbundener Gerichtsverfahren kommt grundsätzlich nicht in Betracht. Randnummer 17 Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG. Randnummer 18 Dieser Beschluss ist nicht mit der Beschwerde anfechtbar (§ 177 SGG). Randnummer 19 Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
- Juli 2017 rechtskräftig (§ 145 Abs. 4 Satz 4 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001348373
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