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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 2. Senat OVG 2 S 15.18, OVG 2 M 9.18 Beschluss Aufenthalt zu Studienzwecken; Erteilung einer Aufenthaltserla

Aufenthalt zu Studienzwecken; Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei Fachrichtungswechsel Orientierungssatz

  1. Aufenthaltszweck im Sinne des § 16 Abs. 4 S. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) ist nicht die Durchführung (irgend)eines Studiums. Maßgeblich ist vielmehr das Studium in einem oder mehreren konkreten Studiengängen oder Studienfächern, für das der Ausländer die Aufenthaltserlaubnis beantragt hat und für das ihm die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004) erteilt worden ist. (Rn.6)
  2. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der EU zur Arbeitsmigration am
  3. August 2017 (BGBl. I 2017, S. 1106ff.) ist zwar das bisher grundsätzlich bestehende Zweckwechselverbot in § 16 Abs. 2 AufenthG a.F. (juris: AufenthG 2004) gelockert worden, ein Wechsel des Aufenthaltszwecks während des Studiums wird jedoch mit § 16 Abs. 4 AufenthG (juris: AufenthG 2004, Fassung: 2017-08-01) auch weiterhin grundsätzlich ausgeschlossen. (Rn.6)
  4. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei einem Fachrichtungswechsel ist nicht allein schon dann entgegen der Regel des § 16 Abs. 4 S. 3 AufenthG (juris: AufenthG 2004) möglich, wenn das Studium innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren abgeschlossen werden kann. (Rn.14) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin,
  5. März 2018, 21 L 286.18, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom
  6. März 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfeentscheidung werden Kosten nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe Randnummer 1 I. Der Antragsteller erhielt von der Ausländerbehörde in Heidelberg gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG am
  7. Januar 2012 eine bis zum
  8. Januar 2013 gültige Aufenthaltserlaubnis zur Teilnahme an einem Studienkolleg. Am
  9. März 2013 erhielt er eine bis zum
  10. März 2014 gültige Aufenthaltserlaubnis für ein Studium in der Fachrichtung Germanistik Kulturvergleich Literaturwissenschaft (H 75 %), Bildungswissenschaft (N 25 %) Studiengang Bachelor (Zwei-Fach) an der Universität Heidelberg. Mit dem folgenden Verlängerungsantrag legte der Antragsteller eine Studienbescheinigung des
  11. Fachsemesters des genannten Studienganges vor, erklärte jedoch, in ein anderes Fachstudium wechseln zu wollen. Daraufhin erhielt er am
  12. August 2014 eine bis zum
  13. August 2015 gültige Aufenthaltserlaubnis zum Studium in der Fachrichtung Christentum und Kultur H (50 %), Ethnologie H (50 %). Nach Vorlage einer aktuellen Studienbescheinigung des
  14. Fachsemesters erhielt der Antragsteller am
  15. August 2015 eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bis zum
  16. August
  17. Im Juni 2017 meldete er sich beim Antragsgegner und legte eine aktuelle Immatrikulation für das
  18. Fachsemester der Universität Heidelberg sowie den Zulassungsbescheid für das Wintersemester 2017/2018 der Filmuniversität Babelsberg Konrad Wolf für das Bachelor-Studium „Cinematography“ vor und gab an, das Fachstudium an der Universität Heidelberg nicht beenden und stattdessen in Berlin studieren zu wollen. Auf Anfrage des Antragsgegners teilte die Universität Heidelberg mit Schreiben vom
  19. September 2017 mit, der Antragsteller sei aufgrund fehlender Rückmeldung zum Ende des Sommersemesters 2017 exmatrikuliert worden. Mit Bescheid vom
  20. Januar 2018 lehnte der Antragsgegner den Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ab und drohte dem Antragsteller die Abschiebung nach Georgien an. Den hiergegen gerichteten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Randnummer 2 II. Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Die von ihm dargelegten Gründe, auf deren Prüfung das Oberverwaltungsgericht insoweit beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Randnummer 3
  21. Die zunächst erhobene Rüge, das Verwaltungsgericht habe zwar eine Frist zur Vorlage des PKH-Vordrucks verfügt, jedoch keine Begründungsfrist für den einstweiligen Rechtsschutzantrag festgelegt, sodass der ablehnende Beschluss überraschend kam und seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Sie ist unerheblich. Hat das Verwaltungsgericht nämlich gegen den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen, so ist übersehenes oder aufgrund des Gehörsverstoßes unterbliebenes Vorbringen im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen (vgl. u.a. Beschlüsse des Senats vom
  22. April 2012 - OVG 2 S 98.11 - und vom
  23. Dezember 2010 - OVG 2 S 56.10 -, juris). Insoweit tritt eine Heilung durch das Beschwerdeverfahren ein. Randnummer 4
  24. Der Antragsteller wendet sich ferner ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, er könne eine Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis zu Studienzwecken nicht beanspruchen, da weder die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 2 Satz 4 AufenthG, wonach die Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums verlängert werden kann, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann, noch die Voraussetzungen des § 16 Abs. 4 S. 3 AufenthG, wonach während des Studiums in der Regel eine Aufenthaltserlaubnis zu einem anderen Aufenthaltszweck als dem in Abs. 1 genannten nur erteilt oder verlängert werden soll, sofern ein gesetzlicher Anspruch besteht, erfüllt seien. Randnummer 5 Dabei kommt es entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht darauf an, ob er das neue Bachelor-Studium „Cinematography“, das er zum Wintersemester 2017/2018 an der Filmuniversität Babelsberg Konrad Wolf aufgenommen hat, innerhalb angemessener Zeit erfolgreich abschließen kann. Denn das Verwaltungsgericht hat durch Bezugnahme auf den angefochtenen Bescheid vom
  25. Januar 2018 angenommen, dass der von dem Antragsteller vorgenommene Wechsel vom Studiengang „Christentum und Kultur“ und „Ethnologie“ zum Studiengang „Cinematography“ gemäß § 16 Abs. 4 S. 3 AufenthG abzulehnen sei, da weder der geforderte Anspruchsfall gegeben sei noch ein Regelausnahmefall erkennbar sei. Randnummer 6 Der hiergegen gerichtete Einwand des Antragstellers, es handele sich bei einem Studiengangwechsel nicht um einen anderen Zweck, weil der Zweck „Studium“ der gleiche geblieben sei und er nicht etwa eine Ausbildung oder Arbeitstätigkeit aufnehmen wolle, geht fehl. Nach herrschender obergerichtlicher Rechtsprechung ist Aufenthaltszweck im Sinne des § 16 Abs. 4 S. 3 AufenthG nicht die Durchführung (irgend)eines Studiums. Maßgeblich ist vielmehr das Studium in einem oder mehreren konkreten Studiengängen oder Studienfächern, für das der Ausländer die Aufenthaltserlaubnis beantragt hat und für das ihm die Aufenthaltserlaubnis nach § 16 Abs. 1 AufenthG erteilt worden ist (vgl. Nieders. OVG, Beschluss vom
  26. August 2017 – 13 ME 167/17 –, juris Rn. 15; Fehrenbacher, in: HTK-AuslR, § 16 AufenthG, Anm. 1.2 zu Abs. 4, m.w.N. zur Rechtsprechung). Entsprechend werden Aufenthaltserlaubnisse in der Praxis in der Regel ausdrücklich nur zu einem Studium in einer konkreten, ausdrücklich benannten Fachrichtung – hier zuletzt: … „zum Studium … in der Fachrichtung Christentum und Kultur H (50 %), Ethnologie H (50 %)“ – erteilt. Soweit die zu dieser Frage bisher vorliegende Rechtsprechung der Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe noch zu § 16 Abs. 2 S. 1 AufenthG a.F. ergangen ist, steht dies ihrer Heranziehung nicht entgegen. Denn mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der EU zur Arbeitsmigration am
  27. August 2017 (BGBl. I 2017, S. 1106ff.) ist zwar das bisher grundsätzlich bestehende Zweckwechselverbot in § 16 Abs. 2 AufenthG a.F. gelockert worden, ein Wechsel des Aufenthaltszwecks während des Studiums wird jedoch mit § 16 Abs. 4 AufenthG auch weiterhin grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Fehrenbacher, a.a.O., Anmerkung 1.1 zu Abs. 4). Randnummer 7 Ebenso wendet sich der Antragsteller erfolglos gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts, bei dem von ihm erneut durchgeführten Wechsel des Studienfachs handele es sich nicht um eine zulässige Schwerpunktverlagerung, weil keine Anrechnung von Fachsemestern auf den neuen Studiengang erfolgt sei, sondern lediglich die erworbenen 6 Leistungspunkte des vorherigen Studiengangs anerkannt worden seien. Die Argumentation, die Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin (im Folgenden: VAB) ließen nicht sicher erkennen, wie viele Punkte dafür mindestens angerechnet werden müssten, sodass die Anrechnung von 6 Leistungspunkten für eine zulässige Schwerpunktverlagerung ausreichen müsste, verfängt nicht. Ausweislich Ziffer 16.4.3.
  28. der VAB liegt eine zulässige Schwerpunktverlagerung im Rahmen des Studiums vor, wenn Randnummer 8 - sich aus den entsprechenden Ausbildungsbestimmungen ergibt, dass die betroffenen Studiengänge bis zum Wechsel identisch sind oder darin vorgeschrieben ist, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang erbrachten Semester auf den anderen Studiengang voll angerechnet werden, Randnummer 9 - der Ausländer eine Bescheinigung der zuständigen Stelle vorlegt, in der bestätigt wird, dass die im zunächst durchgeführten Studiengang verbrachten Semester auf den anderen Studiengang überwiegend angerechnet werden, Randnummer 10 oder Randnummer 11 - … - hier nicht einschlägig – Randnummer 12 (vgl. auch OVG Rh.-Pf., Beschluss vom
  29. Mai 2015 – 7 B 10364/
  30. OVG –, juris Rn. 5; Bayer. VGH, Urteil vom
  31. Mai 2011 – 19 BV 11.174 –, juris Rn. 28). Randnummer 13 Dass der Antragsteller diese Voraussetzungen erfüllt, legt die Beschwerde nicht dar, vielmehr studierte er nach der von ihm im Beschwerdeverfahren eingereichten Bescheinigung der Filmuniversität Babelsberg Konrad Wolf vom
  32. Februar 2018 „derzeit im
  33. Fachsemester“. Randnummer 14 Zu Unrecht meint der Antragsteller weiter, sein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ergebe sich daraus, dass der neue Studienzweck noch innerhalb der Maximalfrist von 10 Jahren erreicht werden könne. Denn die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis bei einem Fachrichtungswechsel ist nicht allein schon dann entgegen der Regel des § 16 Abs. 4 S. 3 AufenthG möglich, wenn das Studium innerhalb einer Gesamtaufenthaltsdauer von 10 Jahren abgeschlossen werden kann. Der Höchstaufenthaltsdauer von 10 Jahren ist vielmehr lediglich die Bedeutung eines grundsätzlich zusätzlich zu berücksichtigenden Kriteriums zuzumessen, sei es bei der Prüfung eines Ausnahmefalls sei es im Rahmen des bei Bejahung eines Ausnahmefalls eröffneten Ermessens (vgl. zu § 16 Abs. 2 S. 1 AufenthG a.F. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom
  34. Dezember 2008 – 7 B 100 1227/08 –, juris Rn. 9; Ziff. 16.2.5 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum AufenthG – AufenthG-VwV -). Ein entsprechender Vortrag ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Randnummer 15 Ohne Erfolg reklamiert der Antragsteller schließlich einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung mit der Begründung, der Antragsgegner stelle die Zulässigkeit eines Studienwechsels innerhalb der maximalen Frist von 10 Jahren unter unangemessene Bedingungen, wenn er ihm keine Findungsphase zubillige und nicht berücksichtige, dass er sämtliche Studien bisher aus eigenen Mitteln, zumindest nicht unter Inanspruchnahme von staatlichen Mitteln aus Deutschland bestritten habe. Insoweit genügt sein Vorbringen bereits nicht den an eine Beschwerdebegründung zu stellenden Anforderungen, da er sich nicht in der gebotenen Weise mit den Ausführungen der erstinstanzlichen Entscheidung auseinandersetzt. Der Antragsgegner hat in dem streitgegenständlichen Ablehnungsbescheid ausgeführt, dass hier bereits ein Regelausnahmefall nicht erkennbar sei. Das Ermessen für einen Studiengangwechsel sei bereits einmal zugunsten des Antragstellers ausgeübt und damit dem Prozess der Selbstfindung des Studierenden ausreichend Genüge getan worden. Diese ihm gebotene Möglichkeit habe der Antragsteller jedoch nachweislich nicht in Anspruch genommen. Der erneute Wechsel sei erfolgt, nachdem er bereits 6 Semester erfolglos und nachweislich nicht ordnungsgemäß studiert habe. Die Tatsache, dass das Studium vollständig aus eigenen Mitteln bestritten werde, sei kein Privileg, sondern gemäß § 2 Abs. 3 AufenthG eine gesetzliche Voraussetzung. Zu diesen Argumenten verhält sich die Beschwerde nicht. Sie legt insbesondere schon nicht dar, aus welchen von dem Antragsgegner bisher nicht berücksichtigten Gründen im Fall des Antragstellers eine Ausnahme vom Regelfall i.S.v. § 16 Abs. 4 Satz 3 AufenthG vorliegen soll oder welche Umstände bei der Ermessensbetätigung bisher nicht bzw. nicht zutreffend berücksichtigt worden sein sollen. Allein auf seine behauptete sehr gute Integration und Deutschkenntnisse kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Randnummer 16
  35. Soweit der Antragsteller gegen den Vollzug der Abschiebungsandrohung anführt, er stünde in Georgien vor dem Nichts, weil er bisher keine Ausbildung habe, mit der er sich beruflich in Georgien ernähren könne, und müsse bis zur Vollendung des
  36. Lebensjahres mit der Einberufung zum Wehrdienst rechnen, bleibt sein Vorbringen vage und substanzlos. Das Gleiche gilt, soweit er angibt, es sei nicht ausgeschlossen, dass er wegen der instabilen Lage Georgiens mit einem Kriegseinsatz in Südossetien oder Abchasien rechnen müsse. Randnummer 17 III. Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht ist ebenfalls zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot aus den oben dargelegten Gründen erstinstanzlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Randnummer 18 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 und Abs. 3 GKG; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet. Einer Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren der Prozesskostenhilfe bedurfte es wegen der insoweit bestimmten Festgebühr (KV Nr. 5502, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) nicht. Randnummer 19 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001348386

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