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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 29. Senat L 29 AS 2814/16 Urteil Grundsicherung für Arbeitsuchende: Anrechnung eines Guthabens aus einer Betrie

Grundsicherung für Arbeitsuchende: Anrechnung eines Guthabens aus einer Betriebskostenerstattung Orientierungssatz 1. Der Beklagte hat zutreffend seinen Bewilligungsbescheid vom 21. Juni 2012 für die

§ 22Nr. 55, Rd

Nr. 14 ff mwN; BSG Urteil vom 16.5.2012 - B 4 AS 159/11 R - juris RdNr. 15; BSG Urteil vom 16.10.2012 - B 14 AS 188/11 R - BSGE 112, 85 =

§ 11Nr. 55, Rd

Nr. 13). Randnummer 43 4. Betriebskostenrückzahlungen mindern den Anspruch auf Alg II gemäß § 22 Abs. 1 S 4 SGB II a.F. nur dann mit dem vollen Rückzahlungsbetrag, wenn die Aufwendungen der Leistungsberechtigten für Unterkunft und Heizung durch den hierauf entfallenden Alg II-Anteil vollständig gedeckt waren. Wurden dagegen nur abgesenkte Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht, mindern Betriebskostenerstattungen den Alg II - Anspruch in dem b.z.w. den folgenden Monat(

  1. en)nur um den Betrag, der nach ihrer Anrechnung auf die tatsächlich aufgebrachten Aufwendungen für Unterkunft und Heizung - ohne Kosten der Warmwasserbereitung, soweit sie von der Regelleistung nach § 20 Abs 1 SGB II umfasst sind - verbleibt. Randnummer 44
  2. a)Zusätzlich zu den in der Rechtsprechung des BSG bereits aufgezeigten Besonderheiten der Berücksichtigung von Betriebskostenerstattungen als Einkommen (vgl. insbesondere Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R - BSGE 110, 294 =

§ 22Nr. 55, Rd

Nr. 14 ff m.w.N.) trifft § 22 Abs. 1 S 4 SGB II a.F. eine die allgemeinen Vorschriften verdrängende Sonderregelung auch zu der Frage, nach welchem Modus und demnach in welcher Höhe den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnende Rückzahlungen und Guthaben sich mindernd auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung auswirken. Bis zur Einführung dieser Vorschrift waren entsprechende Zahlungen oder Gutschriften mindernd bei den nach dem SGB II zu erbringenden "Geldleistungen" in Ansatz zu bringen, und zwar zunächst bei denen der Agentur für Arbeit und dann denen der kommunalen Träger (§ 19 S 3 SGB II i.d.F. von Art 1 Nr. 18 Buchst b des GSiFoG). Abgesehen von möglichen Absetzbeträgen nach § 11 Abs. 2 SGB II a.F. (vgl. BSG Urteil vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R -

§ 9Nr. 5 Rd

Nr. 37 zu § 19 SGB II i.d.F. des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) erschien dies dem Gesetzgeber insbesondere wegen des Nachrangs zu Lasten der kommunalen Träger als unbillig. Hierauf hat er mit der Einführung von § 22 Abs. 1 S 4 SGB II a.F. reagiert und damit die Anrechnung von Betriebskostenerstattungen auf das Alg II von der allgemeinen Regel des § 19 SGB II gelöst und sie stattdessen dem Bedarfsermittlungsregime des § 22 SGB II unterstellt (zu den Motiven vgl. BT-Drucks 16/1696 S 26 f; siehe auch Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 22 RdNr. 207 ff). In welcher Höhe dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnende Rückzahlungen und Guthaben den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts mindern, bestimmt sich seither ausschließlich nach § 22 SGB II, zunächst nach § 22 Abs. 1 S 4 SGB II a.F. und seit dem 1.1.2011 nach § 22 Abs. 3 SGB II n.F.. Demzufolge mindern Betriebskostenerstattungen abweichend von der allgemeinen Regel - nunmehr des § 19 Abs .3 S 1 SGB II i.d.F. des RBEG - nicht den nach anderen Vorschriften bestimmten Bedarf an Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, sondern sie gehen nach Maßgabe der spezialgesetzlichen Anrechnungsbestimmung des § 22 Abs. 1 S 4 SGB II a.F. in die Bedarfsermittlung selbst - hier für Unterkunft und Heizung - ein. Randnummer 45

  1. b)Diese Anrechnungsbestimmung sieht ihrem Wortlaut nach eine direkte Minderung des Bedarfs für Unterkunft und Heizung durch Betriebskostenerstattungen nicht vor. Gemindert durch Betriebskostenrückzahlungen und -guthaben nach § 22 Abs. 1 S 4 SGB II a.F. - ebenso nunmehr nach § 22 Abs. 3 Halbs. 1 SGB II n.F. - werden vielmehr ausschließlich die "Aufwendungen" für Unterkunft und Heizung. Demzufolge reduzieren Betriebskostenerstattungen den Bedarf für Unterkunft und Heizung nur in dem Maße, in dem die Minderung der "Aufwendungen" für Unterkunft und Heizung nach den Regularien des § 22 SGB II auf ihn durchschlägt. Diese Unterscheidung zwischen Aufwendungen und Bedarf ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht deshalb unbeachtlich, weil "Aufwendungen" iS von § 22 Abs. 1 S 4 SGB II a.F. als "angemessene Aufwendungen" i.S. von § 22 Abs. 1 S 2 SGB II zu verstehen und deshalb mit dem Bedarf für Unterkunft und Heizung deckungsgleich seien. Dagegen spricht schon, dass bei einer solchen Regelungsabsicht unschwer unmittelbar die Minderung des Bedarfs durch Betriebskostenerstattungen hätte angeordnet werden können. Darüber hinaus überzeugt das auch dem Wortlaut nach nicht. Unter "Aufwendungen" werden schon nach allgemeinem Sprachgebrauch tatsächlich aufgebrachte Mittel oder Kosten zur Beschaffung von Gütern verstanden (vgl. Brockhaus, Die Enzyklopädie, 20. Aufl. 1996, Bd. 2 Stichworte "Aufwand, Aufwendungen" und "aufwenden"; Duden, Das große Wörterbuch der Deutschen Sprache, 3. Aufl. 1999, Bd. 1, Stichwort "Aufwand"). Ebenso liegt es in einer Vielzahl von Vorschriften beim SGB II selbst, etwa in der bei Einführung von § 22 Abs. 1 S 4 SGB II a.F. geltenden Fassung in dessen § 6b Abs. 2 S 1, § 11 Abs. 2 Nr. 7, § 23 Abs. 3 S 6 oder § 46 Abs. 1 S 1 sowie in § 22 in dessen Abs. 1 S 3; immer sind die tatsächlichen Aufwendungen gemeint. Zielt eine Regelung dagegen auf etwas anderes, ist dies jeweils ausdrücklich kenntlich gemacht, wie durch die Umschreibung der Aufwendungen als "angemessen" oder "erforderlich" etwa in § 22 Abs. 1 S 2 oder § 23 Abs. 3 S 6 SGB II (in den Fassungen bei Inkrafttreten des GSiFoG). Ohne zusätzliches Attribut spricht daher bereits der Wortlaut dafür, als geminderte "Aufwendungen" ausschließlich die tatsächlichen Ausgaben für Unterkunft und Heizung zu verstehen. Randnummer 46
  2. c)Eine andere Auslegung wäre auch kaum praktikabel zu vollziehen. Nach seiner Verwaltungspraxis erachtet der Beklagte diejenigen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung als "angemessen" i.S. von § 22 Abs. 1 S 4 SGB II a.F., die zuletzt als Teil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts von ihm bewilligt worden sind. Das überzeugt indes nicht. Anders als der Beklagte möglicherweise meint, vermögen vorangegangene Bewilligungsentscheidungen für spätere Anrechnungsentscheidungen nach § 22 Abs. 1 S 4 SGB II a.F. bzw. nunmehr nach § 22 Abs. 3 Halbs. 1 SGB II n.F. formal keine Bindung zu entfalten. Deshalb würde jede Entscheidung über anzurechnende Betriebskostenerstattungen eine erneute Prüfung der Angemessenheit der Kosten von Unterkunft und Heizung für die Vergangenheit erfordern. Das könnte im Hinblick auf die Kosten der Unterkunft noch ohne erheblichen Zusatzaufwand möglich sein. Zusätzlich wäre nach der Rechtsauffassung des Beklagten aber noch die Angemessenheit der Aufwendungen für das Heizen zu prüfen. Wäre dem zu folgen, würde deshalb jede Anrechnung von Betriebskostenerstattungen die Ermittlung einer Gesamtangemessenheitsgrenze für Unterkunft und Heizung voraussetzen, was - wenn überhaupt - allenfalls mit erheblichem Verwaltungsaufwand leistbar wäre (vgl. dazu nur BSG Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 36/08 R - BSGE 104, 41 =

§ 22Nr. 23, Rd

Nr. 18 ff und zuletzt Urteil vom 12.6.2013 - B 14 AS 60/12 R - zur Veröffentlichung in BSGE und

§ 22Nr.

69 vorgesehen). Dass der Gesetzgeber eine solche Prüfungstiefe für die Anrechnung regelmäßig eher geringer Erstattungsbeträge hat anordnen wollen, ist schwerlich anzunehmen; auch das spricht dafür, Betriebskostenvorauszahlungen auf die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung anzurechnen und demzufolge die vom SGB II-Träger zu erbringenden Leistungen nur um den Betrag zu mindern, der hiernach noch verbleibt. Randnummer 47 d) Dem steht auch der Regelungszweck des § 22 Abs. 1 S 4 SGB II nicht entgegen. Hiernach sollen den kommunalen Trägern Guthaben zugutekommen, die wesentlich mit ihren Beiträgen aufgebaut worden sind (BT-Drucks 16/1696 S 26). Dazu bedient sich die Regelung aber einer typisierenden Ausgestaltung, die auf die Aufbringung der Mittel im Einzelnen nicht abstellt, wie der 4. Senat des BSG bereits entschieden hat; von wem konkret die Betriebskostenvorauszahlung in der Vergangenheit aufgebracht worden ist und auf wen demgemäß der zurückerstattete Betrag entfällt, ist für die Anrechnung ohne Bedeutung (BSG Urteil vom 22.3.2012 - B 4 AS 139/11 R - BSGE 110, 294 =

§ 22Nr. 55, Rd

Nr. 19). Bei abgesenkten Leistungen für Unterkunft und Heizung ist das regelmäßig auch nicht feststellbar, weil kalte Betriebskosten und Nettokaltmiete Berechnungselemente einer einheitlichen Angemessenheitsprüfung sind (BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 65/09 R - juris RdNr. 36) und demzufolge bei einer nur teilweisen Übernahme der Kosten von Unterkunft und Heizung nicht ausweisbar ist, welcher Anteil der kalten Betriebskosten vom Grundsicherungsträger getragen worden und welcher bei den Leistungsbeziehern verblieben ist. Ist in solchen Fällen ein Teil der Betriebskostenerstattungen wirtschaftlich regelmäßig den Leistungsberechtigten selbst zuzuordnen, so kann die Anrechnung auf ihre tatsächlichen Unterkunftsaufwendungen unproblematisch als Ausgleich dafür angesehen werden, dass die partielle Übernahme der Vorauszahlungen auf die Betriebskosten in der Vergangenheit für die Anrechnung nach § 22 Abs. 1 S 4 SGB II a.F. ansonsten unbeachtlich ist. Randnummer 48 e) Nicht den tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung i.S. von § 22 Abs. 1 S 4 SGB II zuzurechnen sind hingegen - anders als es das SG seiner Berechnung zu Grunde gelegt hat - die Kosten der Warmwasserbereitung, soweit sie von der Regelleistung nach § 20 Abs. 1 SGB II (in den Fassungen bis zur Änderung durch das RBEG) umfasst sind. In diesem Umfang war vom Gesetzgeber bis zur Novellierung des § 20 SGB II durch das RBEG in die Regelleistung nach § 20 SGB II a.F. ein Anteil für die Kosten der Warmwasserbereitung eingestellt (vgl. dazu grundlegend BSGE 100, 94 =

§ 22Nr. 5, Rd

Nr. 21 ff). Soweit die Warmwasserbereitung - wie hier - über eine zentrale und getrennt abgerechnete Beheizung erfolgt, sind deshalb die nach § 22 Abs. 1 S 4 SGB II a.F. wegen einer Betriebskostenerstattung zu mindernden Aufwendungen für Heizung jeweils um den Anteil zu kürzen, der in der Regelleistung für die Bereitung von Warmwasser enthalten ist.“ Randnummer 49 Diese Rechtsprechung hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 2. Dezember 2014 (B 14 AS 56/13 R, Rn. 16 ff., mit weiteren Nachweisen, zitiert nach juris) fortgesetzt und klarstellend folgendes ausgeführt: Randnummer 50 „e) So liegt es unabhängig von der Höhe im Ergebnis auch im (Sonder-)Fall der Anrechnung von Betriebskostenguthaben nach der für die Erstattung hier maßgeblichen Sonderregelung des § 22 Abs. 1 S 4 SGB II (in der bis zum 31.12.2010 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706 <im Folgenden: GSiFoG>; im Folgenden: § 22 Abs. 1 S 4 SGB II a.F.; seit 1.1.2011 im Wesentlichen identisch: § 22 Abs. 3 SGB II i.d.F. des RBEG vom 24.3.2011). Danach galt: "Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten der Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten der Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht." Randnummer 51 Bis zur Einführung dieser Bestimmung waren entsprechende Zahlungen oder Gutschriften mindernd bei den "Geldleistungen" nach dem SGB II in Ansatz zu bringen, und zwar zunächst bei denen der Agentur für Arbeit und dann denen der kommunalen Träger (§ 19 S 3 SGB II i.d.F. des GSiFoG). Da dies u.a. wegen des Nachrangs zu Lasten der kommunalen Träger als unbillig erschien, ist die Anrechnung von Betriebskostenerstattungen dem Bedarfsermittlungsregime des § 22 SGB II unterstellt worden (zu den Motiven vgl BT-Drucks 16/1696 S 26 f; siehe auch Krauß in Hauck/Noftz, SGB II, K § 22 RdNr. 207 ff). Seither mindern Betriebskostenerstattungen abweichend von der allgemeinen Regel nicht die zur Sicherung des Lebensunterhalts zu erbringenden Leistungen, sondern sie reduzieren nach Maßgabe der Besonderheiten des § 22 Abs. 1 S 4 SGB II a.F. den Bedarf an Leistungen u.a. für Unterkunft selbst (zu den Einzelheiten vgl. BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 14 AS 83/12 R -

§ 22Nr. 74 Rd

Nr. 11 ff).“ Randnummer 52 Dieser Rechtsprechung des Bundessozialgerichts folgt der Senat nach eigener Prüfung. Randnummer 53 Soweit das Sozialgericht der Ansicht ist, dass diese zu § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auf die seit dem Jahre 2011 gültige Nachfolgeregelung des § 22 Abs. 3 SGB II nicht anwendbar sei, so ist dies nach den klaren Hinweisen in den oben genannten Entscheidungen des Bundessozialgerichts nicht zutreffend. Nach dieser ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts sind die Regelungen des § 22 Absatz 1 S. 4 SGB II a.F. und § 22 Abs. 3 SGB II in der Fassung ab dem

  1. Januar 2011 im Wesentlichen inhaltsgleich und führen seit Einführung des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II a.F. zu einer Anrechenbarkeit von Betriebskostenerstattungen. Randnummer 54 Zudem ist aus der Gesetzesbegründung ersichtlich (Bundestagsdrucksache 661/10, Seite 158), worauf das Sozialgericht ebenfalls zutreffend hingewiesen hat, dass nach dem Willen des Gesetzgebers die neue Regelung (im § 22 Abs. 3 SGB II) der bisherigen Regelung (des § 22 Abs. 1 S. 4 SGB II) entsprechen soll. Randnummer 55 Soweit das Sozialgericht das Sozialgericht weiter meint, eine Anrechnung der Betriebskostenerstattung komme nicht in Betracht, weil die Betriebskosten allein vom Kläger getragen worden seien, verkennt es zum einen ebenfalls die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und zum anderen die tatsächlichen Gegebenheiten. Randnummer 56 Zum einen hat das Bundessozialgericht bereits darauf hingewiesen, dass aufgrund der typisierenden Ausgestaltung der Regelung nicht darauf abzustellen ist, von wem konkret die Betriebskostenvorauszahlung in der Vergangenheit aufgebracht worden ist und auf wen demgemäß der zurückerstattenden Betrag entfällt; dies ist für die Anrechnung ohne Bedeutung. Bei abgesenkten Leistungen für Unterkunft und Heizung sei das regelmäßig auch nicht feststellbar, weil kalte Betriebskosten und Nettokaltmiete Berechnungselemente einer Angemessenheitsprüfung sind und demzufolge bei einer nur teilweisen Übernahme der Kosten von Unterkunft und Heizung nicht auszuweisen ist, welcher Anteil der kalten Betriebskosten von der Grundsicherung getragen worden und welcher bei dem Leistungsbezieher verblieben ist (siehe bereits genanntes Urteil vom
  2. Dezember 2013, B 14 AS 83/12 R, Rn. 15, mit weiteren Nachweisen). Randnummer 57 Zum anderen handelt es sich bei dem Guthaben tatsächlich nicht nur um überzahlte Betriebskosten. Randnummer 58 Nach der Betriebs- und Heizkostenabrechnung des Vermieters vom
  3. Juni 2012 für das Jahr 2011 resultierte der Erstattungsbetrag von 831,63 € aus der Differenz zwischen den geleisteten Vorauszahlungen für Betriebskosten (877,08 €) und Heizkosten (1622,25 €), zusammen 2.499,60 €, und den tatsächlich entstandenen Kosten für beides i.H.v. 1667,97 €. Dies zeigt, dass in die Betriebskostenerstattung auch die Vorauszahlungen für die Heizkosten eingeflossen sind. Randnummer 59 Zudem ergibt sich nicht eine Kostentragung sämtlicher Heiz- und Betriebskosten allein durch den Kläger. Randnummer 60 Im Jahr 2011 wurden dem Kläger von dem Beklagten monatlich an Kosten der Unterkunft und Heizung 378 € gezahlt. Unter Berücksichtigung des tatsächlichen monatlichen Gesamtzahlbetrages für die Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 465,79 € wurden mithin von dem Kläger monatlich als Eigenanteil 87,79 € (=465,79 € - 378 €) getragen, im gesamten Jahr mithin (87,79 € × 12 =) 1053,48 €. Randnummer 61 Zwar liegt dieser Betrag (1053,48 €) entgegen der im Berufungsverfahren geäußerten Ansicht des Beklagten über dem Guthabenbetrag von 831,63 €. Der Beklagte ging offensichtlich bei seiner Berechnung von gezahlten Kosten der Unterkunft und Heizung i.H.v. 405 € monatlich aus, die allerdings in dieser Höhe erst ab Mai 2012- also im Folgejahr-gewährt worden sind. Wie bereits dargestellt, wurden im Jahr 2011 Kosten der Unterkunft und Heizung noch in Höhe von monatlich 378 € gewährt. Randnummer 62 Es ist jedoch nicht ansatzweise ersichtlich, dass der Kläger durch seinen Eigenanteil letztlich die überzahlten Kosten allein getragen hat und ihm deshalb der Guthabensbetrag zusteht. Denn die Zahlungen des Klägers aus seinem Eigenanteil erfolgten auf die monatlichen Verbindlichkeiten aus dem Mietverhältnis insgesamt, mithin auf die Nettokaltmiete, auf den Betriebskostenvorschuss und auf den Heizkostenvorschuss, so dass sie dementsprechend bei den Betriebs- und Heizkosten auch nur anteilig berücksichtigt werden können. Vom Kläger ist nicht einmal behauptet, dass die von ihm selbst getragenen Zahlungen zur Tilgung lediglich der Betriebskostenvorauszahlungen und Heizkosten geleistet worden seien und eine entsprechende Tilgungsbestimmung von ihm getroffen wurde. Mithin hat der Kläger tatsächlich von den Kosten der Unterkunft und Heizung (465,79 € x 12 Monate = 5589,48 €) zwar immerhin 1053,48 € ohne eine entsprechende Bewilligung durch den Beklagten selbst finanziert, der weit überwiegende Anteil der Kosten der Unterkunft und Heizung wurden allerdings von dem Beklagten getragen (378 € × 12 Monate = 4536 €), so dass der Guthabenbetrag dementsprechend anteilig von dem Beklagten erwirtschaftet wurde. Randnummer 63 Soweit der Kläger erstmals in der Berufungsverhandlung weiter vorträgt, die Anrechnung in den Monaten Oktober und November 2012 sei schon deshalb fehlerhaft, weil nach § 22 Abs. 3 SGB II eine Anrechnung allenfalls in den Monaten nach der Gutschrift erfolgen könne und diese Gutschrift sei bereits im Juni 2012 erfolgt, verkennt er auch hier die Rechtslage. Randnummer 64 Schon nach seinem klaren Wortlaut sieht § 22 Abs. 3 SGB II eine Anrechnung der „Rückzahlungen und Guthaben“ ab dem Monat nach „der Rückzahlung oder der Gutschrift“ vor. Entscheidend ist mithin der Zufluss der finanziellen Mittel, denn ein „Guthaben ist die Geldsumme, die auf einem Konto liegt und dem Inhaber zur Verfügung steht“ (https://www.onpulson.de/lexikon/guthaben/). Dieser Zufluss der finanziellen Mittel kann allerdings direkt (beispielsweise durch eine Überweisung auf das Konto der Leistungsempfänger) oder indirekt (durch eine Gutschrift und Verrechnung mit aktuellen Forderungen) erfolgen. So wäre beispielsweise im vorliegenden Fall auch denkbar gewesen, dass die Hausverwaltung das ermittelte Guthaben aus der Betriebs- und Heizkostenerstattung mit aktuellen Forderungen (beispielsweise den monatlichen Mietzinsen) gegen den Kläger verrechnet und die Gutschrift so zur Reduktion der Verbindlichkeiten des Klägers führt. Letzteres ist jedoch tatsächlich nicht geschehen, sondern die Hausverwaltung hat mit Abrechnung vom
  4. Juni 2012 zwar ein Guthaben ermittelt, dieses aber erst am
  5. September 2012 überwiesen, so dass es dem Konto des Klägers schließlich am
  6. September 2012 gutgeschrieben wurde. Über das Guthaben konnte der Kläger mithin erst im September 2012 tatsächlich verfügen, so dass die Anrechnung ab Oktober 2012 zu erfolgen hatte. Randnummer 65 Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass der Kläger dem Beklagten weder die Abrechnung vom
  7. Juni 2012 noch den Geldeingang am
  8. September 2012 zeitnah mitgeteilt hat. Zum Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Beklagten von der Gutschrift am
  9. März 2013 war bereits die tatsächliche Rückzahlung erfolgt. Auch dieser Umstand spricht für ein Abstellen auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Rückzahlung im September
  10. Randnummer 66 Schließlich vermag der Hinweis des Klägers auf § 82 Abs. 1 S. 2 SGB XII schon deshalb nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen, weil diese Regelung im streitentscheidenden SGB II nicht einschlägig ist und Art. 3 GG nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch keine Gleichbehandlung beider Leistungsansprüche (nach dem SGB II und dem SGB XII) gebietet (vgl. zuletzt Beschluss vom
  11. Februar 2018, 1 BvR 1379/14, zitiert nach Juris). Randnummer 67 Vertrauensgesichtspunkte sind bei dem Vorliegen der Voraussetzungen der Regelung des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 SGB X nicht zu berücksichtigen; sobald Einkommen oder Vermögen während des Bewilligungszeitraumes erzielt wird und zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt hat, ist die Bewilligung entsprechend aufzuheben. Im Übrigen hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass dem Kläger bei Zufluss der Betriebskostenrückerstattung auch durchaus klar gewesen sein müsste, dass der Anspruch zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen sein könnte und auch deshalb kein Vertrauensschutz besteht (§ 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 4 SGB X). Randnummer 68 Insgesamt bleibt damit festzustellen, dass die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zur Anrechnung von Betriebskostenrückerstattungen aufgrund der Regelung des § 22 Absatz 1 S. 4 SGB II a.F. auch auf die seit dem
  12. Januar 2011 gültige Regelung des § 22 Abs. 3 SGB II anwendbar ist. Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung hat der Beklagte rechtlich und rechnerisch einwandfrei das Guthaben aus der Betriebskostenrückerstattung in den Folgemonaten berücksichtigt und dementsprechend eine Reduktion der Hilfebedürftigkeit festgestellt. Randnummer 69 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 70 Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 SGG nicht vorliegen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001348464

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