kunft kündigen. Bereits geleistete Zahlungen können nicht
rückverlangt werden. (Rn.21) (Rn.18) Tenor 1. Der Klageantrag
zahlen.
gelassene Verwertungsgesellschaft für private Sendeunternehmen. Insoweit nimmt die Beklagte aufgrund entsprechender Wahrnehmungsverträge mit den Sendeunternehmen deren originäre Kabelweitersenderechte und deren von Urhebern abgeleitete Kabelweitersenderechte gemäß §§ 20, 15 Abs. 2 und 3 UrhG wahr. Randnummer 4 Unter dem 02./13.12.2013 schlossen die Parteien einen Lizenzvertrag (Anlage K 4 = Bl. 13, 13 R). Diesen kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 13.11.2015 fristgemäß
m 31.12.2015 (Anlage K 5 = Bl. 14). Nach Auffassung der Klägerin ist der Vertrag unter dem 19.09.2016 nochmals gekündigt und auch angefochten worden (Anlage K 6 = Bl. 14 R – 16). 1. Randnummer 5 Mit dem Klageantrag
1. begehrt die Klägerin die Rückzahlung bereits entrichteter Lizenzentgelte, die sie ab 2013 für die Jahre 2010 bis 2015 aufgrund Vertrages an die Beklagte geleistet hat. Unstreitig sind folgende Zahlungen vertragsgemäß erfolgt: Randnummer 6 Gesamt 1.009,99 €. Rechnung vom 31.12.2013 (für 2010 – 2013) 655,61 € Rechnung vom 25.07.2014 (für 2014) 177,19 € Rechnung vom 30.06.2015 (für 2015) 177,19 € Randnummer 7 Diese Beträge werden vollumfänglich
rückverlangt. 2. Randnummer 8 Die Klägerin begehrt weiter Feststellung, dass keine gesetzlichen Zahlungsansprüche wegen der Weiterleitung der Sendesignale in die einzelnen Wohnungen bestünden. Randnummer 9 Die Klägerin beruft sich für ihre Auffassung, dass sie für die tatsächliche Weiterleitung keiner Lizenz bedürfe, auf die Entscheidung des BGH vom 17.09.2015 – Ramses -. Im Übrigen sei die Geschäftsgrundlage für den Lizenzvertrag zwischen den Parteien mit der o.g. Entscheidung des BGH entfallen, was den Vertrag rückwirkend unwirksam mache.
dem sei der Vertrag auf eine unmögliche Leistung gerichtet. Randnummer 10 Die Klägerin beantragt, Randnummer 11 1. die Beklagte
verurteilen, an die Klägerin
Händen ihrer Verwalterin 1.009,99 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.03.2016
zahlen; Randnummer 12 2. festzustellen, dass zwischen der Klägerin und der Beklagten kein urheberrechtlicher Lizenzvertrag besteht und die Klägerin nicht verpflichtet ist, für die Weiterleitung von Fernseh- und Radioprogrammen an die einzelnen Wohnungseigentümer über das gemeinschaftliche Kabelnetz eine urheberrechtliche Vergütung
zahlen. Randnummer 13 Die Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 Die Beklagte behauptet, die Klägerin vermiete ca. 25 % der Wohnungen, teilweise an Dauermieter, teilweise aber auch als Ferienwohnungen. Hierzu legt die Beklagte eine umfangreiche Dokumentation
den Namen an den Klingeltableaus und den der Eigentümer vor (Anlage B 4 = Bl. 79 – 109). Randnummer 16 Die Beklagte ist der Auffassung, das Feststellungsbegehren sei schon deshalb unzulässig, weil darin nicht auch auf die tatsächliche Nutzung durch Mieter und Feriengäste abgestellt werde. Der Ramses-Entscheidung des BGH sei nicht
folgen, weil es sich um eine Einzelfallentscheidung handele, die
dem nicht hinreichend EU-Recht berücksichtige. Insoweit regt die Beklagte an, den Rechtsstreit vorab dem EuGH gemäß Art. 267 Abs. 1 und 2 AEUV vorzulegen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Klage ist
lässig, aber nur hinsichtlich des Klageantrags
2. auch begründet. I. Randnummer 18 Der Zahlungsantrag der Klägerin ist
lässig, aber nicht begründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung der Vergütung aus § 812 Absatz 1 Satz 1 Fall 1 BGB. Randnummer 19 Die Beklagte erlangte die Vergütungen für die Jahre 2010 bis 2015 aufgrund eines rechtlichen Grundes, nämlich des Lizenzvertrages aus dem Jahre 2010. Dieser Vertrag ist unstreitig erst
m 31.12.2015 gekündigt worden. Der Vertrag war auch nicht aus anderen Gründen unwirksam. a) Randnummer 20 Der Vertrag war nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 BGB nichtig. Randnummer 21 Nach § 138 BGB ist ein Rechtsgeschäft ist nichtig, wenn es gegen die guten Sitten verstößt. Die guten Sitten bestimmen sich nach dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden (Palandt, § 138, Rdnr. 2). Der maßgebliche Beurteilungszeitraum ist der Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts, hier also 2013. In 2013 waren die neuere Rechtsprechung des EuGH
r öffentlichen Wiedergabe von urheberrechtlich relevanten Inhalten und auch das “Ramses”-Urteil des BGH unbekannt. Damals gingen die Parteien mit der ganz herrschenden Meinung davon aus, dass es sich bei der Weiterleitung der Sendesignale über ein derart großes Kabelnetz um eine öffentliche Wiedergabe handelt und - ohne Berechtigungsvertrag - nach § 97 UrhG eine unerlaubte Handlung darstellen würde. Randnummer 22 Ein wirksamer Vertrag wird nicht sittenwidrig, wenn nachträglich ein Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung entsteht (Palandt, § 138, Rdnr. 9) oder sich die Rechtsprechung ändert. Ein
r Zeit seiner Vornahme gültiges Rechtsgeschäft wird durch einen Wandel der sittlichen Wertmaßstäbe nicht nichtig (Palandt, § 138, Rdnr. 10). Dabei verkennt das Gericht nicht, dass - die Auffassung der Klägerin, die Weiterleitung der Sendesignale durch ihr Kabelnetz stelle keine öffentliche Wiedergabe dar, als richtig unterstellt - sie nach dem Vertrag Entgelte für etwas
zahlen hätte, das sie auch entgeltfrei tun dürfte. Das fällt unter die grundsätzlich gegebene Vertragsfreiheit.
m Zeitpunkt des Vertragsschlusses die wesentlichen Umstände bewusst waren. Insbesondere unterlag sie keinem Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften der Beklagten oder des Vertrages. Dabei kann dahin stehen, ob die Frage, ob eine Lizenz für die Weiterleitung der Sendesignale per Kabelnetz rechtlich erforderlich ist, überhaupt eine verkehrswesentliche Eigenschaft eines solchen Vertrages ist. Denn nach damaliger Rechtsauffassung bestand kein Zweifel, dass eine derartige Weiterleitung ohne Lizenz eine unerlaubte Handlung darstellen würde. Dies hat sich erst durch die Rechtsprechung des EuGH im Jahre 2012 und die ‘Ramses’-Entscheidung des BGH vom 17.09.2015 geändert. Randnummer 25 bb) Eine Anfechtung wegen Täuschung oder Drohung nach § 123 BGB scheitert daran, dass angesichts der damals herrschenden Rechtsauffassung weder eine Täuschung, noch eine widerrechtliche Drohung seitens der Beklagten ersichtlich sind. Dies gilt auch im Hinblick auf die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung. Denn die
grunde liegende Rechtsauffassung der Beklagten, auch Wohnungseigentümergemeinschaften müssten in jedem Falle Nutzungsverträge abschließen, weil es sich jeweils um eine öffentliche Wiedergabe handele, entsprach der damals herrschenden Rechtsauffassung. Insofern kann in der korrekten Darstellung der rechtlichen Konsequenzen (unerlaubte Handlung nebst Schadensersatzansprüchen, ggf. Ordnungswidrigkeit oder strafbare Handlung) weder eine Täuschung, noch eine Drohung liegen. c) Randnummer 26 Der Vertrag entfällt auch nicht rückwirkend wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage, § 313 BGB. Dabei kann im Rahmen der hiesigen Prüfung sogar unterstellt werden, die Geschäftsgrundlage sei durch die Rechtsprechungsänderung des BGH in der Ramses-Entscheidung weggefallen. Aber auch dadurch wäre der Vertrag nicht rückwirkend entfallen. Randnummer 27 Haben sich Umstände, die
r Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann gemäß § 313 Abs. 1 BGB Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht
gemutet werden kann. Einer Veränderung der Umstände steht es nach § 313 Abs. 2 BGB gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die
r Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen. Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht
mutbar, so kann der benachteiligte Teil nach § 313 Abs. 3 Satz 1 BGB vom Vertrag
rücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse nach § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB das Recht
r Kündigung (BGH, Urteil vom 18. Juni 2015 – I ZR 14/14 –, Rn. 12, juris). Damit stellt der Gesetzgeber klar, dass Dauerschuldverhältnisse auch bei Wegfall der Vertragsgrundlage eben nicht vollständig rückabgewickelt werden, sondern nur ein Lösungsrecht für die
kunft besteht. An diese gesetzliche Vorgabe ist das Gericht gebunden. d) Randnummer 28 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Argumentation der Klägerin, es liege ein Fall der Unmöglichkeit vor, §§ 275, 326 BGB. Randnummer 29 Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Leistung von niemandem, also weder dem Schuldner noch einem Dritten erbracht werden kann (Palandt-Grüneberg BGB 76. Aufl., § 275 Rdnr. 13). Allerdings ist insoweit nicht abzustellen auf die Bedürfnissee des Gläubigers, es geht allein um die Fähigkeiten des Schuldners. Und dass die Beklagte Rechte
r Weiterleitung von Sendesignalen einräumen konnte, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Klägerin schließt lediglich aus der Tatsache, dass es für sie nach der neueren Rechtsprechung des BGH nicht nötig war, solche Rechte entgeltlich
erwerben, dass der Klägerin eine entsprechende Leistung nicht möglich war. Der fehlende Bedarf auf Seiten der Klägerin ist jedoch kein Fall der Unmöglichkeit. II. 1. Randnummer 30 Der Feststellungsantrag ist nach § 256 Absatz 1 ZPO
lässig. Das erforderliche Feststellungsinteresse liegt vor. Randnummer 31 Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Ein Rechtsverhältnis ist jede Beziehung einer Person
einer anderen Person oder Sache, die ein subjektives Recht enthält oder aus der solche Rechte entspringen können. Demgegenüber können bloße Tatfragen oder abstrakte Rechtsfragen nicht Gegenstand einer Feststellungsklage sein (Zöller, § 256, Rdnr. 3). Ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 256 ZPO ist jedes Schuldverhältnis zwischen des Parteien (Zöller, § 256, Rdnr. 4). Es muss sich aber um ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis handeln (Zöller aaO. Rdnr. 3a). Randnummer 32 Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Die Beklagte besteht darauf, dass der Lizenzvertrag zwischen den Parteien fortbestehe, weil ein Kündigungsgrund nicht bestanden habe. Randnummer 33 Dem steht nicht entgegen, dass die Klägerin in ihrem Antrag nicht auch auf die tatsächliche Nutzung durch Dauermieter oder Feriengäste abstellt. Denn soweit darin eine öffentliche Wiedergabe durch Weiterleitung erfolgt, sind die entsprechenden Rechte gerade nicht Bestandteil des Lizenzvertrages, wie sich ausdrücklich aus Ziffer 4 Satz 2 der Allgemeinen Bedingungen
m Lizenzvertrag ergibt. Randnummer 34 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Behauptung der Beklagten, die Vermietung von 25 % der Wohnungen an Dauermieter oder Feriengäste erfolge durch die Klägerin. Denn dieser Sachvortrag ist durch nichts belegt. Üblicherweise nutzen die einzelnen Eigentümer ihre Wohnungen in der ihnen geeignet erscheinenden Weise, d.h. indem sie selbst darin wohnen, sie leer stehen lassen oder die Wohnungen Dritten überlassen, beispielsweise an Verwandte/Freunde, Dauermieter oder Feriengäste. In jedem dieser Fälle sind
nächst die Eigentümer diejenigen, an die die Sendesignale geleitet werden. Und sie überlassen dann die tatsächliche Gebrauchsmöglichkeit eventuell Dritten. Das kann eine eigenständige öffentliche Wiedergabe darstellen. Es erfolgt aber eben nicht durch die WEG, sondern durch den jeweiligen Sondereigentümer. Randnummer 35 Das Gericht verkennt insoweit nicht, dass gelegentlich auch eine WEG eigene Wohnungen besitzen und Dritten überlassen kann. Das stellt allerdings den Ausnahmefall dar, für den vorliegend nichts dargetan ist. Randnummer 36 Das Gericht will auch nicht ausschließen, dass im Einzelfall eine WEG so gestaltet sein kann, dass die Wohnungen
m überwiegenden Teil Dritten überlassen werden, z.B. Ferienwohnungsanlagen, und dass in solchen Fällen sich bereits die WEG die regelmäßig wechselnden Nutzer in den einzelnen Wohnungen
rechnen lassen muss. Aber auch das ist vorliegend nicht dargetan. Auch nach dem Sachvortrag der Beklagten werden 75 % der Wohnungen unmittelbar von den Eigentümern bewohnt, d.h. der ganz überwiegende Teil. 2. Randnummer 37 Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Der Vertrag vom 02./13.12.2013 ist wirksam gekündigt, und die Klägerin ist nicht verpflichtet, für die Weiterleitung von Fernseh- und Radioprogrammen an die einzelnen Wohnungseigentümer über das gemeinschaftliche Kabelnetz eine urheberrechtliche Vergütung
zahlen. Randnummer 38 Der BGH führt in seiner Entscheidung vom 17.09.2015
einem gleich gelagerten Fall aus: Randnummer 39 Überträgt - wie im Streitfall - eine Wohnungseigentümergemeinschaft über Satellit ausgestrahlte und mit einer Gemeinschaftsantenne der Wohnanlage empfangene Fernseh- oder Hörfunksignale zeitgleich, unverändert und vollständig durch ein Kabelnetz an die angeschlossenen Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungseigentümer weiter, sind die Voraussetzungen nicht erfüllt, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union an eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG
stellen sind. Eine solche Weiterübertragung stellt daher keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG dar und begründet weder Schadensersatzansprüche oder Wertersatzansprüche von Urhebern, ausübenden Künstlern, Sendeunternehmen oder Filmherstellern noch Vergütungsansprüche der ausübenden Künstler gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. Pießkalla,
M 2015, 361; Hillig, GRUR-Prax 2014, 556; aA von Frentz/Masch,
M 2015, 126; Poll, K&R 2015, 301). Randnummer 40 a) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind an eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG folgende Anforderungen
stellen: Randnummer 41 aa) Eine „Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG setzt voraus, dass der Nutzer in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens - also absichtlich und gezielt - tätig wird, um Dritten einen
gang
m geschützten Werk oder der geschützten Leistung
verschaffen, den diese ohne sein Tätigwerden nicht hätten. Dabei reicht es aus, wenn Dritte einen
gang
dem geschützten Werk oder der geschützten Leistung haben, ohne dass es darauf ankommt, ob sie diesen nutzen (vgl.
GH, Urteil vom
GH, Urteil vom
GH, Urteil vom 7. März 2013 - C-607/11, GRUR 2013, 500 Rn. 32 - ITV Broadcasting/TVC; EuGH, GRUR 2014, 360 Rn. 21 - Svensson/Retriever Sverige; GRUR 2014, 473 Rn. 27 - OSA/Lécebné lázne; vgl.
GH, GRUR 2012, 593 Rn. 84 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 33 PPL/Irland).46Um eine „unbestimmte Zahl potentieller Adressaten“ handelt es sich, wenn die Wiedergabe für Personen allgemein erfolgt, also nicht auf besondere Personen beschränkt ist, die einer privaten Gruppe angehören (vgl.
GH, GRUR 2007, 225 Rn. 37 - SGAE/Rafael, mwN; vgl.
GH, GRUR 2012, 593 Rn. 85 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 34 - PPL/Irland). Randnummer 43 Mit dem Kriterium „recht viele Personen“ ist gemeint, dass der Begriff der Öffentlichkeit eine bestimmte Mindestschwelle enthält und eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschließt.
r Bestimmung dieser Zahl von Personen ist die kumulative Wirkung
beachten, die sich aus der
gänglichmachung der Werke bei den potentiellen Adressaten ergibt. Dabei kommt es darauf an, wie viele Personen gleichzeitig und nacheinander
gang
demselben Werk haben (vgl.
GH, GRUR 2007, 225 Rn. 38 - SGAE/Rafael; GRUR 2013, 500 Rn. 33 - ITV Broadcasting/TVC; GRUR 2014, 473 Rn. 28 - OSA/Lécebné lázne; vgl.
GH, GRUR 2012, 593 Rn. 86 und 87 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 35 - PPL/Irland). Randnummer 44 cc) Für eine Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG ist es weiterhin erforderlich, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder - ansonsten - für ein neues Publikum wiedergegeben wird, also für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht dachte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe erlaubte. Erfolgt die nachfolgende Wiedergabe nach einem spezifischen technischen Verfahren, das sich von demjenigen der ursprünglichen Wiedergabe unterscheidet, braucht nicht geprüft
werden, ob das Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird, sondern bedarf die Wiedergabe ohne Weiteres der Erlaubnis des Urhebers (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 40 und 41 - SGAE/Rafael; EuGH, Beschluss vom
GH, GRUR 2007, 225 Rn. 44 - SGAE/Rafael; GRUR 2012, 156 Rn. 204 - Football Association Premier League und Murphy; vgl.
GH, GRUR 2012, 593 Rn. 88 - SCF/Del Corso; GRUR 2012, 597 Rn. 36 - PPL/Irland). Der Erwerbszweck ist allerdings keine zwingende Voraussetzung einer öffentlichen Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG (vgl. EuGH, GRUR 2007, 225 Rn. 44 - SGAE/Rafael) und kann für die Einstufung einer Weiterverbreitung als Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG unter Umständen auch unerheblich sein (EuGH, GRUR 2013, 500 Rn. 42 und 43 - ITV Broadcasting/TVC). Randnummer 46
gang
den gesendeten Fernseh- und Hörfunkprogrammen mit urheberechtlich geschützten Werken oder Leistungen
verschaffen, den sie ohne ihr Tätigwerden nicht gehabt hätten. Dabei hat es sich auch dann um eine „Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG gehandelt, wenn die Wohnungseigentümer diesen
gang tatsächlich nicht genutzt haben. Randnummer 48 bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist im Streitfall auch das weitere Erfordernis einer „öffentlichen Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG erfüllt, dass ein geschütztes Werk unter Verwendung eines spezifischen technischen Verfahrens oder für ein neues Publikum wiedergegeben wird (vgl. oben Rn. 48). Randnummer 49
r Frage, wer Hersteller der Vervielfältigung einer Funksendung ist, BGH, Urteil vom 22. April 2009 - I ZR 216/06, GRUR 2009, 845 Rn. 16 = WRP 2009, 1001 - Internet-Videorecorder I). Das schließt es allerdings nicht aus, die Frage, ob über eine Gemeinschaftsantenne empfangene und durch ein Kabelnetz weitergeleitete Sendesignale einer Öffentlichkeit übermittelt werden, (auch) aufgrund einer wertenden Betrachtung
beantworten (vgl. dazu unter Rn. 67 und BGH, Urteil vom 8. Juli 1993 - I ZR 124/91, BGHZ 123, 149, 153 f. - Verteileranlagen; BGH, GRUR 2009, 845 Rn. 32 - Internet-Videorecorder I; BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 160/07, GRUR 2010, 530 Rn. 19 = WRP 2010, 784 - Regio-Vertrag). Randnummer 53
gänglich macht, ist schon deshalb nicht allzu klein oder gar unbedeutend, weil sämtliche 343 Eigentumswohnungen der Wohnanlage an das Kabelnetz angeschlossen sind. Damit haben alle Personen, die sich
m Zeitpunkt der Sendung in diesen Eigentumswohnungen aufhalten, gleichzeitig
gang
denselben Werken und Leistungen. Ob sie diesen
gang tatsächlich nutzen, ist für die Frage, ob sie eine Öffentlichkeit bilden, unerheblich. Die Zahl dieser Personen überschreitet die dem Begriff der Öffentlichkeit innewohnende Mindestschwelle. Es kommt daher nicht darauf an, inwieweit sich die Zahl dieser Personen durch Personen erhöht, die nacheinander
gang
denselben Werken und Leistungen haben. Randnummer 56
gang
denselben Werken und Leistungen eröffnet, handelt es sich jedoch, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, nicht um eine „unbestimmte Zahl potentieller Adressaten“. Die Wiedergabe erfolgt nicht für „Personen allgemein“; sie ist vielmehr auf „besondere Personen“ beschränkt, die einer „privaten Gruppe“ angehören. Randnummer 57 Das Berufungsgericht hat angenommen, die Empfänger der Sendesignale stellten keine unbestimmte Zahl potentieller Adressaten dar. Die Zahl der versorgten 343 Wohneinheiten unterliege keinen Schwankungen. Im Jahr fänden durchschnittlich 30 Eigentümerwechsel statt. In welchem Umfang die Eigentumswohnungen vermietet seien und insoweit wechselnde Adressaten erreicht werden könnten, sei nicht vorgetragen. Dass bei mindestens 75 Wohneinheiten stets von einer Öffentlichkeit auszugehen sei, ergebe sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht. Die vom Landgericht vertretene Auffassung, zwischen allen Wohnungseigentümern bestehe eine persönliche Verbundenheit, sei zwar nicht unbedenklich; die zwischen den Wohnungseigentümern einer (auch großen) Wohnungseigentümergemeinschaft bestehende Verbindung sei aber jedenfalls weit ausgeprägter als bei den Mitgliedern einer weitgehend
fälligen Gruppe. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Randnummer 58 Das Berufungsgericht hat mit Recht angenommen, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebe sich nicht, dass bei mindestens 75 Wohneinheiten stets von einer Öffentlichkeit auszugehen sei (vgl. Riesenhuber,
M 2012, 433). Der Begriff der „Öffentlichkeit“ ist nicht schon bei „recht vielen Personen“ erfüllt, sondern erfordert darüber hinaus, dass es sich dabei um eine „unbestimmte Zahl potentieller Adressaten“ handelt. Eine „Öffentlichkeit“ besteht daher nicht allein deshalb, weil die Zahl der potentiellen Adressaten eine bestimmte Mindestschwelle überschreitet. Randnummer 59 Eine Wiedergabe beschränkt sich auf „besondere Personen“ und erfolgt nicht gegenüber „Personen allgemein“, wenn sie für einen begrenzten Personenkreis vorgenommen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 14. Juli 2005 - C-192/04, Slg. 2005, I-7199 = GRUR 2006, 50 Rn. 31 - Lagardère/SPRE und GVL). So verhält es sich hier. Die Empfänger der von der Beklagten über eine Gemeinschaftsantenne per Satellit und durch ein Kabelnetz in die Wohnungen der Wohnanlage weitergeleiteten Sendesignale sind in ihrer Eigenschaft als Bewohner der Wohnanlage von anderen Personenkreisen abgegrenzt. Dass ein Teil der Bewohner im Laufe eines Jahres wechselt, steht dem nicht entgegen. Desgleichen kommt es entgegen der Ansicht der Revision nicht darauf an, dass die 343 Wohneinheiten nach dem Vorbringen der Klägerin von mindestens 700 Personen bewohnt werden, die
dem regelmäßig Besuch von Gästen erhalten. Dass sich die Zahl der Bewohner verändert und nicht genau festgestellt werden kann, ändert nichts daran, dass es sich bei den Bewohnern der Wohnanlage um einen nach bestimmten Merkmalen abgrenzbaren Kreis „besonderer Personen“ handelt. Die Revision weist zwar
treffend darauf hin, dass Hotelgäste nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union als „Personen allgemein“ anzusehen sind, weil der
gang dieser Gäste
den Dienstleistungen des Hotels grundsätzlich auf einer persönlichen Entscheidung jedes einzelnen Gastes beruht und lediglich durch die Aufnahmekapazität des fraglichen Hotels begrenzt wird (EuGH, GRUR 2012, 597 Rn. 41 - PPL/Irland). Die Bewohner einer Wohnanlage stehen den Gästen eines Hotels jedoch nicht gleich. Der
gang
den Wohnungen einer Wohnanlage ist nicht allein durch die Aufnahmekapazität der fraglichen Wohnungen begrenzt, sondern steht grundsätzlich nur ihren Bewohnern offen. Bei den Bewohnern einer Wohnanlage handelt es sich daher um „besondere Personen“. Randnummer 60 Diese „besonderen Personen“ gehören einer „privaten Gruppe“ an. Der für den unionsrechtlichen Begriff der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG maßgebliche Begriff der „privaten Gruppe“ kann nicht ohne Weiteres mit dem für den nationalen Begriff der Öffentlichkeit im Sinne von § 15 Abs. 3 UrhG maßgeblichen Begriff der „persönlichen Verbundenheit“ gleichgesetzt werden. Da die Richtlinien in Bezug auf die Bedeutung des Begriffs der Öffentlichkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG und Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG nicht auf das Recht der Mitgliedstaaten verweisen, ist dieser Begriff für die Anwendung dieser Richtlinien als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen, der im gesamten Gebiet der Union einheitlich auszulegen ist (vgl.
r autonomen Auslegung des Unionsrechts EuGH, Urteil vom
einer „privaten Gruppe“ kann daher gehören, wer im Sinne von § 15 Abs. 3 Satz 2 UrhG nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder
gänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist. Die Bewohner der hier in Rede stehenden Wohnanlage können daher als „private Gruppe“ anzusehen sein, auch wenn die Annahme einer „persönlichen Verbundenheit“, wie das Berufungsgericht angenommen hat, nicht unbedenklich erscheint. Randnummer 62 Entgegen der Ansicht der Revision ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht, dass der nichtöffentliche oder private Personenkreis besonders eng
ziehen ist. Der von der Revision herangezogenen Entscheidung „Lagardère/SPRE und GVL“ ist lediglich
entnehmen, dass ein begrenzter Personenkreis nicht als Öffentlichkeit betrachtet werden kann (vgl. EuGH, GRUR 2006, 50 Rn. 31). Aus der Entscheidung ergibt sich dagegen nicht, dass dieser nach bestimmten Merkmalen abgrenzbare Kreis „besonderer Personen“ und folglich auch eine „private Gruppe“ aus wenigen Personen bestehen muss. Randnummer 63 Bei der Beurteilung der Frage, ob im Streitfall die über eine Gemeinschaftsantenne empfangenen und durch ein Kabelnetz weitergeleiteten Sendesignale einer „privaten Gruppe“ übermittelt werden, ist
berücksichtigen, dass diese Sendesignale von einer Wohnungseigentümergemeinschaft ausschließlich in die Wohnungen der dieser Gemeinschaft angehörenden Wohnungseigentümer übermittelt werden. Bei einer wertenden Betrachtung unterscheiden sich der Empfang mittels einer gemeinsamen Satellitenschüssel und die Weiterleitung über ein Kabelnetz in die einzelnen Wohnungen nicht von der Fallgestaltung, dass jeder einzelne Eigentümer für seine eigene Wohnung eine gesonderte Antenne installiert und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte in seiner Wohnung weiterleitet. Im
letzt genannten Fall liegt keine Wiedergabe für eine Öffentlichkeit vor, weil die Wiedergabe auf „besondere Personen“ beschränkt ist, die einer „privaten Gruppe“ angehören. Wenn die Gesamtheit der Wohnungseigentümer anstelle zahlreicher Einzelantennen eine Gemeinschaftsantenne installiert und die empfangenen Sendesignale über Kabel an die Empfangsgeräte der einzelnen Wohnungen weiterleitet, ist das daher gleichfalls als eine Wiedergabe anzusehen, die auf „besondere Personen“ beschränkt ist, die einer „privaten Gruppe“ angehören. Im Ergebnis leiten die einzelnen Eigentümer die Sendungen nur an sich selbst weiter. Randnummer 64 5. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - C-283/81, Slg. 1982, 3415 Rn. 21 = NJW 1983, 1257 - C.I.L.F.I.T.). Im Streitfall stellt sich keine entscheidungserhebliche Frage
r Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG oder Art. 8 der Richtlinie 2006/115/EG, die nicht bereits durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs geklärt oder zweifelsfrei
beantworten ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshof der Europäischen Union ist es grundsätzlich Sache der nationalen Gerichte, anhand der von ihm aufgestellten Kriterien aufgrund einer umfassenden Beurteilung der gegebenen Situation
beurteilen, ob in einem konkreten Fall eine öffentliche Wiedergabe vorliegt (vgl. EuGH, GRUR 2012, 593 Rn. 93 - SCF/Del Corso). Randnummer 65 (BGH, Urteil vom 17. September 2015 – I ZR 228/14 –, BGHZ 206, 365-387, Rn. 42 - 68) Randnummer 66 Dem schließt sich das erkennende Gericht nach eigener Prüfung an. Die Tatsache, dass es sich vorliegend um eine WEG mit 138 Wohnungen statt der im BGH-Fall vorhandenen 323 Wohnungen handelt, ergibt jedenfalls keine der Beklagten günstigere Situation. Randnummer 67
r konkreten Argumentation der Beklagten ist noch Folgendes auszuführen: Randnummer 68 a) Die Klägerin betreibt die Verteilanlage für die Eigentümer der einzelnen Wohnungen. Das gilt unabhängig von der Frage, ob und an wen diese die Wohnungen vermieten. Denn eine WEG ist die nach außen auftretende Gesamtheit der Wohnungseigentümer, der lediglich aus Praktikabilitätsgründen eigene Rechtsfähigkeit
erkannt wurde. Nach § 10 Abs. 6 WEG ist sie Inhaberin der als Gemeinschaft gesetzlich begründeten oder erworbenen Rechte und Pflichten. Sie übt die gemeinschaftsbezogenen Rechte aus und nimmt die gemeinschaftsbezogenen Pflichten der Wohnungseigentümer wahr. Bereits aus diesen Regelungen ergibt sich, dass eine Wohnungsgemeinschaft eben nicht ein von den Eigentümern losgelöstes eigenes Rechtssubjekt ist, sondern dass sie nach außen die Gemeinschaft der Eigentümer darstellt, und zwar nur bzgl. gemeinschaftsbezogener Rechte und Pflichten. Bei wertender Betrachtung, wie sie ja auch der BGH vorgenommen hat, sind die WEG und die Gesamtheit der Eigentümer nicht
trennen. Randnummer 69 Dem steht nicht entgegen, dass andere Gruppierungen - beispielsweise Antennengemeinschaften - nicht als einheitliche Gruppe in diesem Sinne
werten sind. Das hängt einerseits damit
sammen, dass Antennengemeinschaften - ähnlich wie Hotels - jedem offen stehen, der im gemeinsam mit Sendesignalen versorgten Gebiet wohnt. Die Antennengemeinschaft ist in erheblichem Ausmaß vergrößerbar, nämlich für jeden, der im Versorgungsgebiet eine weitere Wohnung oder ein weiteres Haus errichtet und bewohnt. Das ist bei Wohnungseigentümergemeinschaften grundsätzlich anders. Die Zahl der Teilnehmer an der Versorgung ist beschränkt durch die Anzahl der vorhandenen Wohnungen, die im Regelfall nicht erhöht werden kann. Randnummer 70
dem haben die Eigentümer einer Wohnungseigentumsanlage ein deutlich stärkeres Näheverhältnis
einander als die Mitglieder einer Antennengemeinschaft, deren gemeinschaftliche Interessen sich auf den Betrieb der Antennenanlage beschränken. Für Wohnungseigentümer geht es immer auch um den Betrieb, den Bestand und die Instandhaltung der Gesamtanlage. Insoweit müssen sie regelmäßig kooperieren, was beispielsweise durch die Vielzahl der am 31.07.2017 gefassten Eigentümerbeschlüsse
m Ausdruck kommt. Abgesehen davon dürfte es auch bei immerhin 75 % der von ihren Eigentümern bewohnten Wohnungen
persönlicher Nähe - positiv oder negativ - zwischen den einzelnen Eigentümern gekommen sein. Randnummer 71 b) Entgegen der Behauptung der Beklagten vermarktet die Klägerin die Kabelanschlüsse auch nicht. Es ist nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass die WEG vorliegend Wohnungen vermietet. Das geschieht üblicherweise durch die einzelnen Wohnungseigentümer. Dass vorliegend ein Ausnahmefall vorläge und die WEG die Vermietung eigener oder fremder Wohnungen übernommen hätte, ist durch nichts dargetan. Das gilt auch im Hinblick auf die von der Beklagten
r Akte gereichten Screenshots. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Wohnanlage auf die Vermarktung der Wohnungen angelegt wäre, wie beispielsweise eine Ferienwohnungsanlage. Bei 25 % Vermietung an Nichteigentümer handelt es sich eher um den Normalfall einer Wohnungseigentumsanlage. Insofern kann dahin gestellt bleiben, ob die WEG einer solchen Ferienwohnungsanlage sich möglicherweise die allgemein übliche Vermietung an Dritte
rechnen lassen müsste. Randnummer 72 c) Der Feststellung steht auch nicht ein wirksamer, nicht kündbarer Lizenzvertrag entgegen. Randnummer 73 Dabei verkennt das Gericht nicht, dass der Vertrag
nächst einmal wirksam abgeschlossen worden war, auch wenn nach heutiger Rechtskenntnis die Klägerin darauf nicht angewiesen war. Randnummer 74 Der Vertrag war entgegen den Regelungen in Ziffer 14 der AGB kündbar, obwohl die Klägerin die bisherige Nutzung nicht eingestellt hat. Denn wäre den Parteien bei Vertragsschluss die Rechtslage, wie sie in der Ramses-Entscheidung
m Ausdruck gekommen ist, bekannt gewesen, hätte die Klägerin den Vertrag nicht abgeschlossen und die Beklagte hätte auch keinen Anspruch darauf gehabt oder gar durchsetzen können. Insofern besteht vorliegend das Kündigungsrecht aus § 313 Abs. Abs. 3 Satz 2 BGB unabhängig von den AGB-Regelungen der Beklagten. Ziffer 14 der AGB ist auch nicht
entnehmen, dass etwa das Kündigungsrecht aus § 313 Abs. 3 Satz 2 BGB abbedungen werden sollte. Randnummer 75
sammenschluss der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer, also sämtlicher Eigentümer einer Anlage, ist. Mit anderen Worten: Die Eigentümer treten nach außen als Gesamtheit in Form der Wohnungseigentümergemeinschaft auf. Diese WEG ist und bleibt aber nichts anderes als die äußere Erscheinungsform der Eigentümer. Oder in der Formulierung des BGH: „Im Ergebnis leiten die Eigentümer die Sendungen nur an sich selbst weiter.“ Randnummer 77 Das Gericht verkennt nicht, dass bei dieser Sichtweise die Durchsetzung von Urheberrechten gegen die tatsächlichen Nutzer der Wohnungen (Dauermieter, Feriengäste etc.) möglicherweise erschwert wird. Es ist aber auch nicht einzusehen, warum im Falle einer Satellitenschüssel und anschließender Verteilung dieselbe Wohnung anders
behandeln sein soll als im Falle von Einzelschüsseln für jede Wohnung. Randnummer 78 f) Es ist auch keine Vorlage an den EuGH angezeigt. Der BGH hat sich mit dieser Frage ausführlich auseinander gesetzt. Allein dass die Beklagte immer noch eine andere Auffassung vertritt, reicht als Vorlagegrund nicht. III. Randnummer 79 Nach alle dem war der Klageantrag
1. abzuweisen, während der Feststellungsklage in vollem Umfang stattzugeben war. Randnummer 80 Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Randnummer 81 Streitwert: Randnummer 82 Gesamt 1.630,16 €. Klageantrag
1. 1.009,99 € Klageantrag
2. 620,17 € (= 177,19 € x 3,5) Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001348633
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.