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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat L 16 R 1049/16 Urteil Witwenrente: Anforderungen an die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer

Witwenrente: Anforderungen an die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung einer Versorgungsehe Orientierungssatz 1. Die mit Wirkung vom 1. Januar 2002 in das SGB VI eingefügte Vorschrift des § 46 Abs.

§ 99Abs.

2 Satz 1 SGB VI) keinen Anspruch auf große WR, weil die Ehe nicht mindestens ein Jahr gedauert hat und – anders als das SG entschieden hat – keine besonderen Umstände des Falles die gesetzliche Regelannahme ausschließen, wonach es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen (

§ 46Abs.

2a SGB VI). Diese Vorschrift wurde durch Artikel 1 Nr. 6b des Altersvermögensergänzungsgesetzes vom

  1. März 2001 (BGBl I S. 403) mit Wirkung vom
  2. Januar 2002 in das SGB VI eingefügt. Sie begründet für alle seit ihrem Inkrafttreten am
  3. Januar 2002 (

. § 242a Abs. 3 SGB VI) geschlossenen Ehen stets – die – widerlegbare – gesetzliche Vermutung, dass bei einem Tod des Versicherten innerhalb eines Jahres nach der Eheschließung die Erlangung einer Versorgung alleiniger oder überwiegender Zweck der Eheschließung war. Randnummer 16 Die gesetzliche Vermutung des § 46 Abs. 2a SGB VI greift vorliegend ein. Die Ehe zwischen der Klägerin und dem Versicherten hat weniger als ein Jahr gedauert, nämlich vom

  1. September 2012 bis zum Tod des Versicherten am
  2. Februar
  3. Sie wäre nur widerlegt, wenn zur vollen Überzeugung des Senats erwiesen wäre, dass der Eheschließung zumindest gleichgewichtig (auch) Motive zugrunde lagen, die nicht auf Versorgungsgesichtspunkten beruhen. Diese volle Überzeugung vermochte der Senat indes nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens und der persönlichen Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht gewinnen. Randnummer 17 Eine gewichtige Bedeutung bei der Gesamtbewertung aller vom Senat feststellbaren inneren und äußeren Ehemotive kommt dem Gesundheits- bzw Krankheitszustand des Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung zu. So kann ein gegen die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe sprechender besonderer (äußerer) Umstand insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Tod des Versicherten, bei welchem bisher kein gesundheitliches Risiko eines bevorstehenden Ablebens bekannt war, unvermittelt, das heißt plötzlich oder unerwartet eingetreten ist (zB Unfalltod). Auf der anderen Seite ist bei Heirat eines zum Zeitpunkt der Eheschließung offenkundig bereits an einer lebensbedrohlichen Krankheit leidenden Versicherten in der Regel der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a SGB VI nicht erfüllt (

hierzu Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 6. Mai 2010 – B 13 R 134/08 R – juris Rn 21 ff). Indes ist auch bei einer nach objektiven Maßstäben schweren Erkrankung mit einer ungünstigen Verlaufsprognose und entsprechender Kenntnis der Ehegatten im Einzelfall der Nachweis nicht ausgeschlossen, dass dessen ungeachtet (überwiegend oder zumindest gleichwertig) aus anderen als aus Versorgungsgründen geheiratet wurde. Allerdings müssen dann bei der abschließenden Gesamtbewertung diejenigen besonderen (inneren und äußeren) Umstände, die gegen eine Versorgungsehe sprechen, umso gewichtiger sein, je offenkundiger und je lebensbedrohlicher die Krankheit eines Versicherten zum Zeitpunkt der Eheschließung gewesen war (

. BSG aaO). Dementsprechend steigt mit dem Grad der Lebensbedrohlichkeit einer Krankheit und dem Grad der Offenkundigkeit zugleich der Grad des Zweifels an dem Vorliegen solcher vom hinterbliebenen Ehegatten zu beweisenden besondere Umstände, welche von diesem für die Widerlegung der gesetzlichen Annahme („Vermutung“) einer Versorgungsehe bei einem Versterben des versicherten Ehegatten innerhalb eines Jahres nach Eheschließung angeführt werden. Bei alldem ist der Ausnahmetatbestand des § 46 Abs. 2a SGB VI nur erfüllt, wenn insoweit nach § 202 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 292 Zivilprozessordnung (ZPO) der volle Beweis erbracht wird. Dieser erfordert zumindest einen der Gewissheit nahe kommenden Grad der Wahrscheinlichkeit; die nur denkbare Möglichkeit reicht nicht aus. Hiernach ist eine Tatsache bewiesen, wenn sie in so hohem Grade wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falls nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen. Eingedenk des im sozialgerichtlichen Verfahrens gemäß § 103 SGG geltenden Amtsermittlungsgrundsatzes muss die Klägerin zur Anspruchsbegründung den Sachverhalt zwar nicht darlegen und beweisen. Sie muss allerdings dann mit der Versagung des geltend gemachten Anspruchs auf WR rechnen, wenn nach Ausschöpfung des Amtsermittlungsgrundsatzes „besondere Umstände“ im Sinne des § 46 Abs. 2a SGB VI nicht festgestellt werden können. Denn die Darlegungs- und Beweislast für ihr Vorliegen als ein den Anspruch begründender Umstand und damit auch die Folgen eines nicht ausreichenden Beweises trägt nach dem Grundsatz der objektiven Beweislast derjenige, welcher den WR-Anspruch geltend macht (

BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 – B 13 R 55/08 R = SozR 4-2600 § 46 Nr 6 mwN). Hiervon ausgehend hat der Senat nicht die volle richterliche Überzeugung gewinnen können, dass im vorliegenden Einzelfall besondere Umstände iSv § 46 Abs. 2a SGB VI vorlagen, aus denen sich ergibt, dass es nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Randnummer 18 Besondere Umstände im Sinne des Gesetzes lassen sich nicht abschließend typisieren und bewerten (

BSG aaO; BSG, Urteil vom 6. Mai 2010 – B 13 R 134/08 R – Rn 17). Hierbei kommen insbesondere in Betracht der nicht vorhersehbare Tod des Ehepartners, die Nachholung einer nach ausländischem Recht gültig geschlossenen Ehe, die nach deutschem Recht nicht gültig war, das Vorhandensein gemeinsamer leiblicher Kinder, das Vorliegen einer Schwangerschaft, die Erziehung eines minderjährigen Kindes des Verstorbenen durch den Hinterbliebenen, eine Heirat zur Sicherung der erforderlichen Betreuung oder Pflege des anderen Ehegatten (

hierzu Kamprad in: Hauck/Heines, SGB VI, Gesetzliche Rentenversicherung, Kommentar, § 46 Rn 38). Randnummer 19 Nach eigenem Vorbringen führten die Klägerin und der Versicherte seit 1995 eine Beziehung, bei der beide Partner ihre Wohnungen beibehielten. Die Klägerin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, sie, dh die Klägerin und der Versicherte, seien etwa 1998 übereingekommen, bei beiderseitigem Eintritt ins Rentenalter zu heiraten, was dann zunächst ihre Krankheit, später auch depressive Phasen und Alkoholmissbrauch des Versicherten verhindert hätten. 2008 sei es ihnen dann „gut gegangen“. Zu einer Heirat kam es indes weiterhin nicht, weil – so die Klägerin ohne präzise zeitliche Einordnung – der Versicherte dann nicht mehr gewollt habe. Sie seien dann auch kein „Paar“ mehr gewesen. 2010/2011 hätten schließlich der Sturz des Versicherten und dessen Folgen einer Heirat entgegengestanden. Ohne dass der Senat überhaupt in der Lage gewesen wäre, diese Angaben hinreichend zu verifizieren, fällt indes auf, dass etliche Jahre verstrichen, in denen die Klägerin und der Versicherte ihren seinerzeit angeblich schon bestehenden Heiratswunsch nicht realisierten, ohne dass hierfür im Einzelnen überzeugende Hinderungsgründe erkennbar wären. Sollte indes ein gemeinsamer Heiratswunsch – wie das Vorbringen der Klägerin auch möglich erscheinen lässt – vor der Diagnosestellung der unheilbaren und äußerst aggressiven Krebserkrankung gar nicht bestanden haben, wofür sprechen könnte, dass die Klägerin und der Versicherte nach der Lebensausrichtung und Beziehungsgestaltung sich zumindest zunächst dauerhaft auf eine nichteheliche Lebensgemeinschaft eingerichtet hatten und sich erst zur Heirat entschlossen, nachdem ihnen das ganze Ausmaß der Erkrankung des Versicherten bekannt und bewusst war, lässt sich auch hieraus ein einer Versorgungsehe entgegen stehendes Ehemotiv nicht herleiten. Es zeigt vielmehr, dass offensichtlich mehr als fünfzehn Jahre lang gerade kein ausreichender Grund für eine Eheschließung vorlag, sondern es sich lediglich Jahre lang um einen losen unverbindlichen Zukunftsplan der Klägerin (und des Versicherten?) handelte. Die Klägerin und der Versicherte haben wohl seit 2011/2012 wieder eine feste Beziehung geführt, ohne indes (auch) zu dieser Zeit bereits einen gemeinsamen Wohnsitz begründet zu haben. Erst nach der Krebsdiagnose und offenbar nach Erkundigungen bei der BG wegen Hilfen zu betreutem Wohnen, wobei der Versicherte auch bereit war, in ein Hospiz zu ziehen (was die Klägerin im Verhandlungstermin wenig glaubhaft so zu erklären versuchte, dass der Versicherte die Vorstellung gehabt habe, in ein „feines Heim“ oder ein „Hospital“ zu ziehen) zog der Versicherte Ende Mai 2012 angesichts bestehender Dyspnoe zur Klägerin, weil er nicht mehr in der Lage war, seine eigene Wohnung in der 4. Etage aufzusuchen. Randnummer 20 Für das Vorliegen einer Versorgungsehe spricht vorliegend entscheidend die zum Zeitpunkt der Eheschließung bestehende schwere und ganz offenkundig lebensbedrohliche Erkrankung des Versicherten mit infauster Verlaufsprognose. Die Lebenserwartung des Versicherten lag prognostisch im Zeitpunkt der Eheschließung deutlich unter einem Jahr. Dies steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der vorliegenden medizinischen Unterlagen über die Versicherte und einer vertieften Befassung mit ihrer Erkrankung fest (

auch Einschätzung des vom SG Zeugen gehörten behandelnden Onkologen). Ausweislich des vorläufigen Entlassungsbriefes der DRK Kliniken B vom

  1. Februar 2012 war insbesondere der Tumorbefund ausführlich und wiederholt mit dem Versicherten besprochen worden. Nachdem die Klägerin im WR-Antragsverfahren erklärt hat, die Eheschließung habe auch das Ziel gehabt, den Versicherten gegebenenfalls zu pflegen und habe dem besseren Informationsaustausch mit den Ärzten gedient, dürfte es naheliegend sein, dass die Schwere der Diagnose nicht nur dem Versicherten, sondern auch der Klägerin bekannt war. Die Chemotherapie war ab März 2012 palliativ zwecks Linderung bei fehlender Heilungsmöglichkeit begonnen worden; auch dies war nach dem Zeugnis des behandelnden Onkologen sowohl der Klägerin als auch dem Versicherten bekannt. Nachvollziehbar ist zwar, dass – wie die Klägerin vorträgt – die behandelnden Ärzte keine präzisen zeitlichen Angaben zu der dem Versicherten verbleibenden Lebenszeit machten (was Dr. R für seine Person auch bestätigt hat), was naturgemäß entsprechende Hoffnungen bei dem Versicherten selbst und der Klägerin auf eine längere Überlebenszeit genährt haben mag. Fest steht indes, dass für den Versicherten und auch die Klägerin die Schwere der Erkrankung offenkundig gewesen sein musste, ebenso, dass die Prognose infaust und eine Heilung bzw ein Langzeitüberleben in dieser Situation sehr unwahrscheinlich, ja letztlich ausgeschlossen war. Wäre insoweit eine Heirat zur Pflege des Versicherten bzw um besseren Informationszugang zu den Ärzten zu erhalten im Vordergrund gestanden, ist auch insoweit nicht nachvollziehbar, warum die Eheschließung dann nicht in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Diagnosestellung und den sich anschließenden Behandlungen bzw zumindest mit der Aufgabe der Wohnung des Versicherten im April/Mai 2012 stattfand. Eine entsprechende Anfrage beim Standesamt nach den benötigten Unterlagen erfolgte frühestens am
  2. Mai 2012, ohne dass die Heirat sich dann aber in engerem zeitlichem Zusammenhang anschloss. Die Ehe schlossen der Versicherte und die Klägerin schließlich erst zu einem Zeitpunkt, als sich der Allgemeinzustand des Versicherten nach der glaubhaften Zeugenaussage des behandelnden Onkologen Dr. R Anfang September 2012 so verschlechtert hatte, dass die Chemotherapie abgebrochen wurde. Auch dies konnte dem Versicherten und der Klägerin nicht entgangen sein. Hinzu kommt, dass aus objektiver Sicht auch die Gewährung einer nicht unerheblichen zusätzlichen Hinterbliebenenversorgung aus der gesetzlichen Unfallversicherung zu erwarten war. Dass die Hochzeit am
  3. September 2012 ein schönes Ereignis war sowie der feierliche Rahmen belegen ein anderes ebenso nicht. Die vorgelegten Bilder vermitteln den Eindruck eines glücklichen und zufriedenen Brautpaares im Kreise von Angehörigen bzw Freunden. Für die hier entscheidende Frage der Beweggründe für die Heirat sind sie jedoch nicht aussagekräftig. Randnummer 21 Angesichts einer mittleren Überlebenszeit von sieben bis zehn Monaten nach der Diagnose eines Pleuramesothelioms (

sozialmedizinische Stellungnahme L/Dr. A-S vom 16. Februar 2017) bedarf es erheblicher, vom Versorgungsgedanken unabhängiger (höchst-)persönlicher Gründe, um die gesetzliche Annahme einer Versorgungsehe zu entkräften. Die vom hinterbliebenen Ehegatten, wie von der Klägerin, behaupteten inneren Umstände für die Heirat sind nicht nur für sich – isoliert – zu betrachten, sondern vor dem Hintergrund der im Zeitpunkt der Eheschließung bestehenden äußeren Umstände in die Gesamtwürdigung einzubeziehen (

BSG, Urteil vom 5. Mai 2009 – B 13 R 55/08 R – Rn 24). Solche, angesichts der evidenten Lebensbedrohlichkeit der Krankheit besonders gewichtigen inneren oder äußere Umstände erkennt der Senat hier im erforderlichen Vollbeweis nicht, zumal – worauf nochmals zu verweisen ist - von der Klägerin mitgeteilte Heiratsabsichten über einen langjährigen Zeitraum offenbar wiederholt aus unterschiedlichen, teilweise auch nicht bzw nicht in Gänze nachvollziehbaren Gründen verschoben worden sind. Anhaltspunkte dafür, dass konkrete Eheschließungsabsichten schon vor der Krankheitsdiagnose etwa durch entsprechende Nachfragen beim Standesamt, nähere Planung der Feierlichkeiten, zB durch Reservierung eines Restaurants oä, nach außen getreten sind, sich mithin die Eheschließung – wie das SG gemeint hat - als konsequente Verwirklichung eines bereits zuvor getroffenen Heiratsentschlusses erwiesen hätte, bestehen nicht. Das Gegenteil ist der Fall. Angesichts der vorliegenden medizinischen Unterlagen und der bereits erfolgten Vernehmung des die Chemotherapie seinerzeit durchführenden Onkologen drängen sich dem Senat auch keine weiteren Möglichkeiten der Ermittlung auf (

§ 103SGG).

Das Berufungsgericht ist im Rahmen der erforderlichen Gesamtbewertung aller Umstände im Ergebnis nicht in der Lage, im Wege des Vollbeweises die Feststellung zu treffen, dass vorliegend besondere Umstände vorlagen, aus denen sich ergibt, dass es nicht der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, einen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung zu begründen. Nach den Grundsätzen der objektiven Beweislast geht dies zu Lasten der Klägerin. Randnummer 22 Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Randnummer 23 Gründe für die Zulassung der Revision bestehen nicht, § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001348763

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