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VG Berlin 8. Kammer 8 L 101.18 Beschluss Vollziehbarkeit einer Duldungsverfügung für die anlassbezogene Überprüfung einer Feuerstätte § 1 Abs 3 SchfHw

Obsah (9)§ 6§§ 122§ 80§ 23§ 28§§ 1§ 15§ 14§ 12

Vollziehbarkeit einer Duldungsverfügung für die anlassbezogene Überprüfung einer Feuerstätte Orientierungssatz 1. Die Zuständigkeit für den Erlass von Duldungsverfügungen zur Ermöglichung der anlassbe

§ 6Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (Vw

GO) der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, hat keinen Erfolg. Randnummer 18 Der

§§ 122, 88 Vw

GO auszulegende Antrag des Antragstellers ist

§ 80Abs. 5 Satz 1, 1. Var. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Vw

GO i.V.m. §§ 25 Abs. 4, 1 Abs. 4 Satz 2 Schornsteinfeger-Handwerksgesetz (vom

  1. November 2008, zuletzt geändert durch Art 1 des Gesetzes vom
  2. Juli 2017 [BGBl. I S. 2242] – SchfHwG) und § 4 Abs. 1 Satz 1 Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO Bln) als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die sofort vollziehbare Duldungsverfügung (1.) und die Androhung der Anwendung unmittelbaren Zwangs (2.) statthaft und auch im Übrigen zulässig. Entfällt die aufschiebende Wirkung – wie hier – bereits von Gesetzes wegen, geht die in der angegriffenen Verfügung enthaltene Anordnung der sofortigen Vollziehung ins Leere. Der Antrag

§ 80Abs. 5 Satz 1, 1. Var. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Vw

GO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen den Gebührenbescheid (3.) ist ebenfalls statthaft und zulässig. Der Antragsteller hat

§ 80Abs. 6 Vw

GO zuvor erfolglos bei dem Antragsgegner die Aussetzung der Vollziehung beantragt. Randnummer 19 Die Anträge sind jedoch unbegründet. Randnummer 20 Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs an, wenn das persönliche Interesse des Antragstellers, von der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an dessen sofortigen Vollziehung überwiegt. Dies ist insbesondere der Fall, wenn der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtswidrig erweist, weil an einem offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakt ein Vollziehungsinteresse nicht gegeben sein kann (Art. 20 Abs. 3 Grundgesetz [GG]). Randnummer 21

  1. Vorliegend überwiegt jedoch das der gesetzlichen Wertung aus §§ 25 Abs. 4, 1 Abs. 4 Satz 2 SchfHwG zugrunde liegende öffentliche Vollziehungsinteresse an der Duldungsverfügung das Interesse des Antragstellers. Die Duldungsverfügung des Bezirksamts Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom
  2. März 2018 begegnet nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen, aber auch nur gebotenen summarischen Prüfung keinen rechtlichen Bedenken. Sie beruht auf § 1 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SchfHwG. Randnummer 22 Die Duldungsverfügung ist formell rechtmäßig. Das Bezirksamt wird vorliegend im Wege der Feuersicherheitsaufsicht wegen der Nichterfüllung der Pflicht des Antragstellers, den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern für die Durchführung ihrer Tätigkeiten Zutritt zu gestatten (§§ 1 Abs. 3 Satz 1, 15 Abs. 1 Satz 1 SchfHwG) (anlassbezogene Überprüfung), tätig. Das Bezirksamt ist die zuständige Ordnungsbehörde

§ 23Schf

HwG i.V.m. § 4 Abs. 2 Satz 1 Allgemeines Zuständigkeitsgesetz (AZG), § 2 Abs. 4 Satz 1 Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz (ASOG) und Nr. 15 Abs. 1 Buchst. h Zuständigkeitskatalog (ZustKat Ord). Die Zuständigkeit für den Erlass von Duldungsverfügungen zur Ermöglichung der anlassbezogenen Überprüfung ist den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern nicht übertragen worden. Der Antragsteller wurde vor dem Erlass der Duldungsverfügung

§ 28Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (Vw

VfG) i.V.m. § 1 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Berlin (VwVfG Bln) angehört. Die Duldungsverfügung wurde ausweislich der in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Postzustellungsurkunde

§§ 1Abs. 4 Satz 2, 25 Abs. 3 Schf

HwG zugestellt. Dass die Duldungsandrohung das Datum 26. März 2017 trägt, ist ein offensichtlicher und damit unbeachtlicher Schreibfehler. Randnummer 23 Die Duldungsverfügung ist auch materiell rechtmäßig.

§ 1Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Schf

HwG erlässt die zuständige Behörde unverzüglich eine Duldungsverfügung, sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen § 1 Abs. 3 SchfHwG nicht gestattet.

§ 1Abs. 3 Satz 1 Schf

HwG ist jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raumes verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 SchfHwG bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten.

§ 15Satz 1 Schf

HwG haben die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger die Befugnis zur Durchführung einer anlassbezogenen Überprüfung in ihrem Bezirk, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass u.a. die Betriebs- und Brandsicherheit einer Anlage nicht gewährleistet ist. So verhält es sich hier. Für diese Annahme ist bereits ausreichend, dass unklar ist, ob der in der Wohnung des Antragstellers befindliche Kachelofen betriebssicher ist. Eine regelmäßige Überprüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Feuerstätte hat zuletzt nicht mehr stattgefunden. Der Ofen war dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bis zur Anzeige durch einen der Hauseigentümer im Oktober 2017 unbekannt. Der Ofen war nicht Gegenstand der letzten, am 25. August 2015 durchgeführten Feuerstättenschau

§ 14Schf

HwG, die sich nur auf die Feuerungsanlage der zentralen Heizung in der U... erstreckte. Ein Nachweis darüber, dass der Ofen endgültig stillgelegt worden wäre, liegt nicht vor. Der Antragsteller hat vielmehr bestätigt, dass sich in seiner Wohnung ein seiner Meinung nach betriebsbereiter Kohleofen befinde. Außerdem besteht Unklarheit darüber, ob der Kachelofen an einen funktionsfähigen Schornstein angeschlossen ist. Es handelt sich bei der anlassbezogenen Überprüfung der Betriebs- und Brandsicherheit des Ofens um eine gesetzlich geregelte Maßnahme der Gefahrerforschung. Der diese Gefahrerforschung ermöglichende Duldungsverfügung steht nicht entgegen, dass der Antragsteller angibt, zuletzt nicht mehr mit dem Ofen sondern mit Elektroradiatoren geheizt zu haben und angesichts der Jahreszeit auch keine Notwendigkeit bestehe, den Ofen zu benutzen. Das Erfordernis einer anlassbezogenen Überprüfung der Betriebs- und Brandsicherheit der Feuerstätte, also des Ofens in der Wohnung des Antragstellers wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass es möglicherweise Anlass geben mag, weitere Überprüfungen etwa der Schornsteinzüge in der U...vorzunehmen. Randnummer 24 Der Antragsteller ist auch der richtige Adressat der Duldungsverfügung. Der Verpflichtung

§ 1Abs. 3 Schf

HwG, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger für die Durchführung der der anlassbezogenen Überprüfung Zutritt zu gestatten, ist der Antragsteller als Mieter der Wohnung bisher nicht nachgekommen. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat den Antragsteller nicht angetroffen und keinen Zutritt zur Wohnung des Antragstellers erhalten. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat seine Besuche auch innerhalb der

3 Abs. 1 Kehr- und Überprüfungsordnung (KÜO) maßgeblichen Frist von fünf Werktagen angekündigt; mit Schreiben vom

  1. Februar 2018 hat er seinen Besuch für den
  2. Februar 2018 und an diesem Tag für den
  3. Februar 2018 angekündigt. Der Antragsteller sagte einen weiteren für den
  4. März 2018 angekündigten Termin ab ohne einen Ersatztermin mit dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger zu vereinbaren. Die Duldungsverfügung ist auch hinreichend bestimmt. Die Einräumung einer bestimmten Frist zur Vereinbarung eines Termins mit dem bevollmächtigten Schornsteinfegers stellt gegenüber der Festsetzung eines bestimmten Termins ein milderes Mittel dar. Randnummer 25 Die Duldungsverfügung ist auch verhältnismäßig. Die Duldungsverfügung liegt im öffentlichen Interesse. Sie dient insbesondere der Vermeidung von Brand-, Explosions- und Vergiftungsgefahren und damit einem legitimen Ziel. Sie ist zur Sicherung der anlassbezogenen Überprüfung geeignet und erforderlich, nachdem der Antragsteller dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger bisher nicht freiwillig den Zutritt zu seiner Wohnung gewährt hat. Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. Abs. 3 und 4 SchfHwG wie hier vor, so hat insbesondere die in Art. 13 Abs. 1 GG garantierte Unverletzlichkeit der Wohnung hinter das öffentliche Interesse, durch die Durchführung der Feuerstättenschau erhebliche Gefahren zu vermeiden, zurückzutreten (§ 1 Abs. 5 SchfHwG). Soweit der Antragsteller einwendet, er befürchte, dass der Ofen anlässlich der anlassbezogenen Überprüfung stillgelegt werden könne, steht dies der Verpflichtung zur Duldung der anlassbezogenen Überprüfung der Anlage nicht entgegen. Die vorläufige Stilllegung einer Anlage durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger ist

§§ 15Satz 3, 14 Abs. 2 Satz 1 und 2 Schf

HwG bei Gefahr in Verzug mögliche gesetzliche Folge einer mangelnden Betriebs- und Brandsicherheit der Anlage. Die unverzüglich zu unterrichtende zuständige Behörde hat dann die vorläufige Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben (§ 15 Satz 3, § 14 Abs. 2 Satz 4 SchfHwG). Randnummer 26

  1. Bei der nach § 80 Abs. 5 Satz 1,
  2. Var. VwGO vorzunehmenden Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Vollziehbarkeit der Androhung des unmittelbaren Zwangs und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers, überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse. Die Vollstreckung der Duldungsverfügung stellt Randnummer 27 keine unbillige Härte dar. Die Androhung des unmittelbaren Zwangs hinsichtlich der Duldung der anlassbezogenen Überprüfung der Feuerstätten in der Wohnung des Antragstellers ist rechtmäßig und folgt aus §§ 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 Buchst. c, 12, 13 VwVG i. V. m. § 8 BlnVwVfG. Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Dem gegen die Duldungsverfügung erhobenen Widerspruch kommt wie gezeigt keine aufschiebende Wirkung zu (§§ 1 Abs. 4 Satz 2, 25 Abs. 4 SchfHwG).

§ 12Vw

VG kann die Vollzugsbehörde den Pflichtigen zur Duldung zwingen (unmittelbarer Zwang), wenn das Zwangsgeld nicht zum Ziel führt oder untunlich ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (Beschluss vom

  1. Juni 2014 – OVG 3 S 71.13 –, juris, Rn. 11) ist die vorherige Androhung eines Zwangsgeldes dann nicht zielführend, wenn es in der Vergangenheit bereits versagt hat oder aber dessen Erfolglosigkeit von vornherein offenkundig ist. Als untunlich ist ein Zwangsgeld auch dann zu qualifizieren, wenn sein Einsatz zwar Erfolg versprechend ist, der unmittelbare Zwang aber im konkreten Einzelfall wirksamer ist, die Verpflichtung durchzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  2. Juni 2014, a.a.O., Rn. 10). Schließlich können auch beide Voraussetzungen für eine Androhung unmittelbaren Zwanges vorliegen, insbesondere wenn unmittelbarer Zwang zur Abwehr drohender Gefahren für bedeutende Rechtsgüter nötig ist, weil eine mit dem Versuch, den Willen des Verpflichteten zunächst durch ein Zwangsgeld zu beugen, verbundene Verzögerung nicht in Kauf genommen werden kann (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
  3. Juni 2014, a.a.O., Rn. 12; Beschluss vom
  4. Mai 1997 – OVG 2 S 6.97 –, NVwZ-RR 1998, 412 [413]). Jedenfalls die Verhinderung eines weiteren Zeitverlustes lässt das Zwangsmittel des unmittelbaren Zwanges und nicht das Zwangsgeld als einzig effektive Maßnahme zur Durchsetzung der Duldung der Feuerstättenschau erscheinen. Randnummer 28
  5. Soweit sich der Antragsteller mit seinem Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gegen die Vollziehung des Gebührenbescheids vom
  6. März 2018 wendet, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Interesse des Antragstellers von der Vollziehung der Verwaltungsgebühren einstweiligen verschont zu blieben. Die Vollziehung des Gebührenbescheides stellt keine unbillige Härte dar. Die Gebührenfestsetzung ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig. Sie beruht auf § 6 Abs. 1 des Gesetzes über Gebühren und Beiträge (GebG) i.V.m. § 4 Abs. 1 Baugebührenverordnung (BauGeb) und dem Gebührenverzeichnis, Tarifstelle 11.1.
  7. Danach wird für einen Anordnung

§ 1Abs. 1 und 3 Schf

HwG eine Gebühr von 50,-- bis 520,-- Euro erhoben. Die Festsetzung der geringsten nach diesem Gebührenrahmen mögliche Gebühr für die Anordnung der Duldung einer anlassbezogenen Überprüfung ist ermessensfehlerfrei. Randnummer 29

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Randnummer 30
  2. Die Entscheidung über die Festsetzung des Streitwertes findet ihre Grundlage in den §§ 39 ff., 52 f. GKG. Der Einzelrichter geht für die Duldungsverfügung, die sich auf die anlassbezogene Überprüfung bezieht, von einem Streitwert in der Hauptsache von 5.000,-- Euro aus. Im Verfahren des Eilrechtsschutzes halbiert sich dieser (vgl. Streitwertkatalog 1.5). Hinsichtlich der festgesetzten Verwaltungsgebühr ist in der Hauptsache das Kosteninteresse (50,-- Euro) bestimmend, das im Eilverfahren auf ¼ zu reduzieren war (vgl. Streitwertkatalog 1.5). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001348935

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