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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat OVG 3 B 26.17 Urteil Rechenschaftsbericht über Einnahmen einer politischen Partei aus Goldhandel §

Rechenschaftsbericht über Einnahmen einer politischen Partei aus Goldhandel Orientierungssatz 1. Der Begriff der Einnahme im Sinne des Parteiengesetzes ist in § 26 PartG legaldefiniert. (Rn.16) 2. Vor

Art. 21Abs.

1 Satz 4 GG und seine Ausgestaltung durch das Parteiengesetz, 2003, S. 31 f.). Daraus folgt eine eigenständige, teleologisch-parteienspezifische Auslegung der (unbestimmten) Begriffe (Risse/Witt, in: Hömig/Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Handkommentar, 12. Aufl. 2018, Art. 21 Rn. 16; Lenski, Parteiengesetz. Handkommentar, 2011, § 24 Rn. 10). Der Einnahmenbegriff erweist sich daher als wesentlich weiter als im Bilanzrecht (Küstermann,

Art. 21Abs.

1 Satz 4 GG und seine Ausgestaltung durch das Parteiengesetz, 2003, S. 71). Abweichungen vom Saldierungsverbot – das selbst ebenfalls wiederum der Klarheit der Rechnungslegung dient (BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 2012 – 6 C 32.11 - BVerwGE 145, 194 Rn. 43) – sind nur dann denkbar, wenn dadurch die Transparenz des Rechenschaftsberichts erhöht wird (Küstermann,

Art. 21Abs.

1 Satz 4 GG und seine Ausgestaltung durch das Parteiengesetz, 2003, S. 109; Jochum, in: Ipsen, Parteiengesetz. Kommentar, 2008, § 26 Rn. 8; dagegen Lenski, Parteiengesetz. Handkommentar, 2011, § 26 Rn. 11). Randnummer 18 Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, diesen weiten Einnahmebegriff im Falle fehlender Vermögensmehrung teleologisch zu reduzieren, wenn die Partei kein synallagmatisches Entgelt in Höhe des Geldwerts gezahlt hat (so Lenski, Parteiengesetz. Handkommentar, 2011, § 26 Rn. 5), widerspricht dies nicht nur dem Wortlaut und der Entstehungsgeschichte der Norm, sondern es konterkariert auch die Ausrichtung auf das verfassungsrechtliche Transparenzgebot. Die zahlreichen sich öffnenden Wertungsspielräume könnten zur Verschleierung der konkreten Struktur der Parteienfinanzierung beitragen (vgl. auch Schneider, Vermögen und erwerbswirtschaftliche Betätigung politischer Parteien, 2008, S. 185). Warum bei der logisch vorgelagerten Frage, was überhaupt eine Einnahme im parteienrechtlichen Sinn darstellt, anderes gelten sollte, wird nicht deutlich. Außerdem würde durch die referierte Ansicht das eigentliche Ziel der Rechnungslegung behindert. Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge zielt das Publizitätsgebot für die Parteienfinanzen nicht primär auf eine korrekte Finanzwirtschaft der Parteien, sondern auf die möglichst vollständige Offenlegung politischer Einflussnahme mit finanziellen Mitteln (BVerwG, Urteil vom

  1. Dezember 2012 – 6 C 32.11 - BVerwGE 145, 194 Rn. 39 in Anknüpfung an BVerfG, Beschluss vom
  2. Juni 2004 – 2 BvR 383/03, BVerfGE 111, 54 [83 ff.]; ferner Angelov, Vermögensbildung und unternehmerische Tätigkeit politischer Parteien, 2006, S. 364 ff.). Randnummer 19 Auch durch kaufmännische Grundsätze wird vorliegend die parteienrechtliche Rechnungslegung nicht modifiziert. Die primär eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung darstellende ursprünglich anwendbare kameralistische Buchführung sollte durch Elemente doppelter Buchführung wenn nicht abgelöst, so doch ergänzt werden (Angelov, Vermögensbildung und unternehmerische Tätigkeit politischer Parteien, 2006, S. 389). Beabsichtigt war die Einführung einer „Zwei-Komponenten-Verbundrechnung“ als eine für parteienrechtliche Zwecke spezifische Form der doppelten Buchführung (Rixen, in: Kersten/Rixen, Parteiengesetz und Europäisches Parteienrecht. Kommentar, 2009, § 24 Rn. 5, 8). Die im Parteiengesetz angeordnete Buchführung erweist sich so als Mixtum aus Elementen der beiden idealtypischen Buchführungssysteme – der Doppik und der Kameralistik (Küstermann,

Art. 21Abs.

1 Satz 4 GG und seine Ausgestaltung duch das Parteiengesetz, 2003, S. 67 ff. [70]). Randnummer 20 Nach § 24 Abs. 1 Satz 2 gibt der Rechenschaftsbericht „unter Beachtung der Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung“ (GoB) Auskunft über Herkunft und Verwendung der Mittel sowie das Vermögen der politischen Parteien. Die GoB sind Regeln, nach welchen ein sachgerecht agierender Kaufmann Rechnung zu legen hat, um den Zweck der Buchführung erfüllen zu können (vgl. Angelov, Vermögensbildung und unternehmerische Tätigkeit politischer Parteien, 2006, S. 384). Auch hierbei handelt es sich nicht um eine direkte Übernahme, sondern um eine parteienrechtsspezifische Adaption, die sich der spezifischen Teleologie des Parteienrechts, die – wie oben bereits herausgestellt – nicht die Teleologie kaufmännischer Rechnungslegung ist, anpasst (Rixen, in: Kersten/Rixen, Parteiengesetz und Europäisches Parteienrecht. Kommentar, 2009, § 24 Rn. 12, 14, 21 ff.; Jochum, in: Ipsen, Parteiengesetz. Kommentar, 2008, § 24 Rn. 16). In jedem Fall gehen jedoch ausdrückliche Gesetzesregelungen aus normquellentheoretischen und normhierarchischen Gründen vor, die gewohnheitsrechtlich entwickelten und geltenden fachlichen Standards der GoB vermögen nicht, klare gesetzliche Anordnungen zu derogieren. Das gilt vorliegend für die parteienspezifische Ausgestaltung des Einnahmebegriffs in § 26 PartG. Randnummer 21 Der Vorrang der parteiengesetzlichen Regelung kommt in Bezug auf die handelsrechtlichen, für alle Kaufleute geltenden Vorschriften, die wiederum nur entsprechend anzuwenden wären (Angelov, Vermögensbildung und unternehmerische Tätigkeit politischer Parteien, 2006, S. 385), in § 24 Abs. 2 Satz 1 PartG zum Ausdruck. Auch hier sind stets die Besonderheiten des Parteienrechts zu berücksichtigen, die sich auch implizit aus dem Normzusammenhang ergeben können (Lenski, Parteiengesetz. Kommentar, 2011, § 24 Rn. 12). Da der Begriff der Einnahme bei den einschlägigen handelsrechtlichen Vorschriften ohnehin nicht im Vordergrund steht und § 24 Abs. 2 Satz 1 PartG den Hauptanwendungsbereich für Ansatz und Bewertung von Vermögensgegenständen sieht, spielt dies vorliegend keine Rolle. Randnummer 22 Standards in Stellungnahmen des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) stellen fachliche Äußerungen ohne unmittelbaren Normcharakter dar. Sie mögen bei der Fortentwicklung der GoB eine Rolle spielen, sind jedoch nicht in der Lage, gesetzliche Regelungen zu überspielen. Entgegen einer Vermutung in den Gesetzesmaterialien handelt es sich auch nicht um Standesrecht, denn das IDW ist nicht Teil der funktionalen Selbstverwaltung der Wirtschaftsprüfer, sondern eine fachlich orientierte private Institution, eine Fachgesellschaft (vgl. Rixen, in: Kersten/Rixen, Parteiengesetz und Europäisches Parteienrecht. Kommentar, 2009, § 24 Rn. 9: Rechtserkenntnisquelle bei der Ermittlung der GoB). Es wäre zudem gar nicht ersichtlich, welche Rolle Standesrecht vorliegend spielen sollte. Randnummer 23 Zusammenfassend kann damit festgehalten werden, dass der das Parteiengesetz novellierende Gesetzgeber durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes nicht die kaufmännische, d.h. doppelte Buchführung („Doppik“) als solche zur Grundlage der Rechnungslegung der politische Parteien gemacht, sondern die überkommene Einnahmen-/Ausgabenrechnung durch Elemente einer Ergebnisrechnung modifiziert hat: Der parteienspezifische Einnahmen- und Ausgabenbegriff wurde dem Grunde nach beibehalten. Das doppische Element kommt vor allem in der hinzutretenden Vermögensrechnung zum Ausdruck (Angelov, Vermögensbildung und unternehmerische Tätigkeit politischer Parteien, 2006, S. 389 ff.). Das kann dazu führen, dass ein Sachverhalt parteienrechtlich zu einer Einnahme, handelsrechtlich jedoch nicht zu einem Ertrag führt (Jochum, in: Ipsen, Parteiengesetz. Kommentar, 2008, § 24 Rn. 9, 10). Randnummer 24 Nach alledem waren für den Rechenschaftsbericht der Klägerin die unsaldierten Bruttozuflüsse bei den Einnahmen aus unternehmerischer Tätigkeit anzusetzen, der Rechenschaftsbericht ist insofern korrekt. Randnummer 25 Die Möglichkeiten zur Manipulation der relativen Obergrenze der staatlichen Parteienteilfinanzierung waren vor den Aktionen der AfD und der Klägerin und Berufungsbeklagten nur teilweise erkannt worden (vgl. etwa Muthers, Rechtsgrundlagen und Verfahren zur Festsetzung staatlicher Mittel zur Parteienfinanzierung, 2004, S. 165 f.; zu anderen Möglichkeiten der Umwegfinanzierung durch Parteiunternehmen Angelov, Vermögensbildung und unternehmerische Tätigkeit politischer Parteien, 2006, S. 251 f.). Nach den intensiv diskutierten Fällen des Goldverkaufs durch die AfD und des Geldverkaufs durch die Klägerin und Berufungsbeklagte reagierte der Gesetzgeber umgehend durch das Zehnte Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 22. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2563). Vorliegende Fallgestaltung ist in ihren Auswirkungen auf die Bestimmung der relativen Obergrenze der staatlichen Parteienfinanzierung nunmehr wegen des neuen § 19a Abs. 4 Satz 2 PartG ausgeschlossen. Der das Parteiengesetz novellierende Gesetzgeber hat sich hinsichtlich des Geldhandelsfalls damit implizit dem in § 26 Abs. 1 Satz 1 PartG zum Ausdruck kommenden unsaldierten Brutto-Einnahmenbegriff angeschlossen. Randnummer 26 2. Die Geldverkaufs-Aktion der Klägerin kann parteienrechtlich nur als einheitlicher, nichtaufspaltbarer Vorgang gewertet werden. Als Einnahmen im parteienrechtlichen Sinn sind daher – auf den Einzelfall bezogen – 25, 55 bzw. 105 Euro und nicht jeweils fünf Euro anzusetzen. Insgesamt waren 204.225,01 Euro und nicht bloß 12.350,01 Euro im Rechenschaftsbericht anzusetzen. Randnummer 27 Der verfassungsrechtliche Auftrag der politischen Parteien ist nach Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, § 1 Abs. 1 und 2 PartG die Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes im Rahmen des sog. Volkswillensbildungsprozesses (Schmitt Glaeser, Die grundrechtliche Freiheit des Bürgers zur Mitwirkung an der Willensbildung, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 3, 3. Aufl. 2005, § 38 Rn. 28 ff.). Diese grundsätzlich freie Tätigkeit in der Sphäre der Gesellschaft kann ihrerseits grundrechtlichen Schutz genießen, etwa aus den Art. 5 oder 8 GG (Ipsen, in: Sachs, Grundgesetz, Kommentar, 8. Aufl. 2018, Art. 21 Rn. 45). Die sog. Betätigungsfreiheit der politischen Parteien als Fortsetzung der Gründungs- und der Programmfreiheit konkretisiert sich in unterschiedlichen Handlungsformen: auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Betätigungen sind so im Sinne ihrer verfassungsrechtlichen subjektiven Rechtsstellung geschützt (Henke, in: Bonner Kommentar zum Grundgesetz, Art. 21 Rn. 61, 70 ff., Stand des Gesamtwerks: 190. Lfg. April 2018; Grimm, in: Benda/Maihofer/Vogel, Handbuch des Verfassungsrechts, 2. Aufl. 1994, § 14 Rn. 33; Risse/Witt, in: Hömig/Wolff, Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland. Handkommentar, 12. Aufl. 2018, Art. 21 Rn. 11). Die Formen dieser Tätigkeit stehen nicht von vornherein fest und unterliegen Wandlungen, insbesondere auch in medialer Hinsicht. Aus dem Begriff der „politischen Willensbildung“ lassen sich insoweit keine fassbaren Schranken ableiten, denn er erweist sich als Folge des prinzipiell freien und offenen Meinungs- und Willensbildungsprozesses (Kunig, Parteien, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts der Bundesrepublik Deutschland, Bd. 3, 3. Aufl. 2005, § 40 Rn. 21). Passen sich die politischen Parteien insofern nicht dem gesellschaftlichen Wandel an, drohen sie ihre Funktion zu verlieren und ihre Aufgabe zu verfehlen. Randnummer 28 Diesen gesteigerten verfassungsrechtlichen Schutz genießen die politischen Parteien innerhalb des maßgeblich von ihnen selbst bestimmten Aufgabenbereichs. Weder die Sinnhaftigkeit noch die Üblichkeit des Vorgehens in diesem Feld unterliegen exekutiver oder richterlicher Bewertung. Auch satirische, künstlerische oder performanceähnliche Handlungen und Aktionen können so erfasst werden, sofern sie nach dem plausibilisierten Verständnis der politischen Partei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes dienen. Geschützt ist in diesem Zusammenhang auch die Einwerbung von Mitteln. Dies versteht sich von selbst, wenn die Mittel – Mitgliedsbeiträge, Spenden und damit wiederum zusammenhängend die staatliche Teilfinanzierung – die politische Arbeit der Partei ermöglichen soll. Entsprechendes gilt erst Recht, wenn die Mitteleinwerbung ihrerseits eine politische Funktion im Sinne des verfassungsrechtlich vorgegebenen Auftrags der politischen Partei darstellt. Randnummer 29 Die von vornherein offen und mit medialer Begleitung durchgeführte Geldverkaufs-Aktion der Klägerin stellt sich als Mitwirkung am Volkswillensbildungsprozess dar. Sie genießt den Schutz aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG. Indem die Klägerin die vorangegangene Goldverkaufsaktion der AfD politisch skandalisierte und Schwachstellen des seinerzeit geltenden Parteienfinanzierungsrechts aufdeckte, sollte das politische Denken und Handeln im gesellschaftlichen Bereich beeinflusst werden. Nach Intention und Außendarstellung war damit die Absicht verbunden – wie die AfD – zugleich höhere staatliche Zuwendungen zu erlangen. Politische Aktion einerseits, die Verbesserung der Einnahmesituation der Klägerin und Berufungsbeklagten andererseits können rechtlich nicht getrennt behandelt werden; sie erweisen sich nach der nicht in Zweifel zu ziehenden Intention der Klägerin wie aus der Wahrnehmung eines objektiven Dritten als zwei Seiten derselben Medaille. Dass die politische Kritik an Aspekten der staatlichen Teilfinanzierung der politischen Parteien vorliegend dazu führte, dass der Klägerin höhere Staatszuschüsse zuflossen, ändert an diesem Zusammenhang nichts. Randnummer 30 Dass die Verbindung von unternehmerischen und politischen Zielen von Parteien nichts Ungewöhnliches darstellt, zeigt der in Deutschland eine Tradition aufweisende Medien-, vor allem Zeitungsbesitz politischer Parteien: Ist etwa eine Volkspartei Eignerin von Zeitungen, wird sie damit regelmäßig sowohl das Ziel der Meinungsbildung der Leser als auch Gewinnerzielungsabsichten verfolgen; eine „Aufspaltung“ dieser Funktionen ist innerhalb des Schutzrahmens, den Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG vorzeichnet, nicht möglich. Randnummer 31 3. Die von der Beklagten verfolgte eher zivilrechtlich akzentuierte Betrachtungsweise führt zu keinem anderen Ergebnis. Die – zudem in ihrem Ergebnis nicht zwingende – ökonomische Betrachtung des zu beurteilenden Vorgangs kann die parteienrechtliche Qualifikation nicht bestimmen. Randnummer 32

  1. a)Wie die Beklagte selbst ausführt, ist Bargeld und Giral-/Buchgeld rechtlich etwas Verschiedenes: Einmal handelt es sich um Sacheigentum (Hahn, Währungsrecht, 1990, § 5 Rn. 52), das andere Mal um eine zivilrechtliche Forderung. Mag es auch zu weitgehenden ökonomischen Annäherungen der Verwendung von Bar- und Buchgeld im Wirtschaftsverkehr und ganz allgemein im täglichen Leben gekommen sein, bleibt die juristische Konstruktion doch unterschiedlich (Schmidt, Geldrecht, 1983, Rn. A 18 und öfter; zur Unterscheidung zwischen juristischem und ökonomischen Geldbegriff am Beispiel der Unterscheidung zwischen Bar- und Buchgeld auch Hahn, Währungsrecht, 1990, § 2 Rn. 50). Auch ein zivilrechtlicher Leistungsaustausch ist damit nicht von vornherein ausgeschlossen. Der „Geldverkauf“ der Klägerin wird vor diesem Hintergrund von der Beklagten und Berufungsklägerin als wirtschaftlich sinnlos dargestellt. Das mag in Bezug auf die Vermögensbilanz zutreffen, ist wegen des eigenständigen parteienrechtlichen Einnahmenbegriffs auf der hier relevanten Ebene jedoch ohne Auswirkung. Im Übrigen trifft diese Aussage – wenn überhaupt – nur bei einer Aufspaltung der von der Klägerin als einheitlichem Vorgang verstandenen Aktion in einen „Geldtausch“ und in einen Postkartenverkauf zu. Diese Aufspaltung ist aufgrund der parteienrechtlichen Überlagerung des zivilrechtlichen Vorgangs, wie ausgeführt, jedoch nicht möglich. Daher ist es auch unzutreffend, dass sich das zivilrechtliche Synallagma des Geldkaufs nur auf die jeweils fünf Euro, die den Nominalwert des versendeten Geldscheins übersteigen, beziehe. Die jeweiligen Käufer wollten ein Gesamtgeschäft abschließen, das aufgrund des Überweisungsbetrags die Übersendung eines Geldscheins und zweier Postkarten umfasst. Randnummer 33
  2. b)Es handelt sich bei dem Geldverkauf weder insgesamt noch in Teilen um ein Scheingeschäft i.S.v. § 117 BGB. Ein Scheingeschäft liegt vor, wenn der Erklärende nur den äußeren Schein einer Willenserklärung hervorrufen, die damit verbundene Rechtswirkung im Einverständnis mit dem Empfänger der Willenserklärung jedoch eintreten lassen will (BGH, Urteil vom 25. Oktober 1962 – V ZR 103/60 - BGHZ 36, 84 [87 f.]; Mansel, in: Jauernig, BGB. Kommentar, 15. Aufl. 2014, § 117 Rn. 1). Vorliegend stellte die mediale Verbreitung der Geldverkaufsaktion zivilrechtlich nur eine invitatio ad offerendum dar, das Angebot zum Vertragsschluss erfolgte durch die jeweiligen Käufer. Diese wollten einen wirksamen Vertragsschluss herbeiführen und einen Rechtsanspruch auf die vereinbarte Gegenleistung erlangen: Den Geldschein und die Postkarte der Klägerin. Randnummer 34 Aus den genannten Gründen geht auch der Vergleich mit einer mit dem Zweck der Steuerhinterziehung vereinbarten niedriger als gewollten Kaufpreissumme fehl, denn es fehlt hier an jeder Verdeckungsabsicht. Die Geschäfte wurden öffentlich wie vereinbart getätigt; das „Geschäftsmodell“ wurde von einem Wirtschaftsprüfer testiert. Eine Diskrepanz zwischen dem Vereinbarten und dem wirklich Gewollten ist auch insofern nicht feststellbar. Randnummer 35
  3. c)Das Ergebnis ändert sich auch nicht dadurch, dass – wie die Beklagte argumentiert – schon gar keine (Geld-)„Leistung“ vorliegt – Leistung verstanden als notwendige Bedingung für das Vorliegen parteienrechtlicher Einnahmen im Sinne von § 26 Abs. 1 Satz 1 PartG. Der Begriff der „Leistung“ ist hier nicht zivilrechtlich im Sinne einer Vermögensmehrung zu verstehen; zudem existiert im Zivilrecht kein einheitlicher Leistungsbegriff, der hier übertragen werden könnte. Randnummer 36
  4. aa)Aus den dargelegten Gründen sind die Tatbestandsmerkmale der Normen des Parteienfinanzierungsrechts grundsätzlich autonom zu bestimmen. Die Teleologie des § 26 Abs. 1 Satz 1 PartG ist – wie dargelegt – auf die Transparenzanforderung des Art. 21 Abs. 1 Satz 4 GG ausgerichtet und wird durch diese Anforderung bestimmt. Schon das schließt eine bilanz- oder bereicherungsrechtliche, auf Vermögensmehrung ausgerichtete Sichtweise aus. Randnummer 37
  5. bb)Im Übrigen kennt das Zivilrecht keinen einheitlichen Leistungsbegriff (teilweise anderer, sogar außerjuristische Faktoren einbeziehender Ansatz bei Henke, Die Leistung: Grundvorgang des sozialen Lebens und Grundbegriff des Schuldrechts, 1991; für die ganz h.M. Bachmann, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 2, 7. Aufl. 2016, § 241 Rn. 17). Schon schuldrechtlich steht nicht abstrakt fest, ob der Leistungsbegriff handlungs- oder erfolgsbezogen ist – beides ist möglich, es kommt auf das konkrete Schuldverhältnis, zivilrechtlich letztlich auf das konkret Vereinbarte an (ebd., Rn. 18). Während § 241 BGB sowie das Leistungsstörungsrecht eher handlungsorientiert erscheinen, wird im Erfüllungsrecht nach § 362 BGB auf den Leistungserfolg abgestellt (Olzen, in: J. von Staudingers Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Buch 2, Neubearbeitung 2015, § 241 Rn. 135). Auch die bereicherungsrechtliche Sichtweise, die in der Formel von der „bewussten und zweckgerichteten Mehrung fremden Vermögens“ kulminiert, stellt heute nicht mehr auf eine Vermögensverschiebung ab; der Leistungsbegriff ist hier multifunktional, indem er die verschiedenen Kondiktionen voneinander abgrenzt, Gläubiger und Schuldner bestimmt, sowie das Verhältnis von Rechtsgrund und Zuwendungszweck vermitteln kann (Schmidt-Kessel/Hadding, in: Soergel. Bürgerliches Gesetzbuch, Bd. 11/3, 2011, § 812 Rn. 4; Schwab, in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Bd. 6, 7. Aufl. 2017, § 812 Rn. 48, jeweils m.w.N.). Randnummer 38
  6. d)Die zum Vergleich von der Beklagten herangezogene Situationen der Herausgabe von Wechselgeld beim Verkauf eines Partei-T-Shirts oder Bezahlung eines (Getränke-)Pfandes auf einem Parteifest greifen schon deshalb nicht, weil aus den oben dargelegten Gründen Parallelen zur zivilrechtlichen Betrachtungsweise nicht ohne weiteres gezogen werden können. Beim Wechselgeld fehlt es zudem regelmäßig an einem zeitlich relevant verfestigten Zufluss: Ob der Geldschein, auf den sich das Wechselgeld bezieht, direkt in die Kasse transferiert oder vor Herausgabe des Wechselgeldes zunächst beiseitegelegt und erst nach Herausgabe des Wechselgeldes der Kasse körperlich zugeführt wird, kann für die juristische Beurteilung nicht relevant sein. Bei der Überweisung von Giralgeld kommt es mit der Verbuchung auf dem Girokonto der Klägerin demgegenüber zu einem Zufluss; der „Gestaltwandel“ des betreffenden Geldes spielt insofern eine Rolle, wie es sich etwa in dem Sonderfall einer zwischenzeitlich eintretenden Insolvenz zeigen könnte. Sollte sich der Fall in die Nähe einer Kreditgewährung an die politische Partei bewegen, müsste ohnehin vom Bruttozufluss ausgegangen werden, da darin ein für die Transparenzanforderung relevanter Tatbestand zu sehen wäre. Bei den angeführten Pfandfällen kommt es bilanziell in der Tat zu keiner Vermögensmehrung; aus den dargelegten Gründen ist dies im Zusammenhang mit § 26 Abs. 1 PartG jedoch nicht entscheidend. Randnummer 39 4. Der (auch) unternehmerische Charakter des Geschäfts ist nicht bestritten. Es handelt sich vorliegend um eine auf gewisse Dauer angelegte, verselbständigt angebotene wirtschaftlich werthaltige Leistung (vgl. Rixen, in: Kersten/Rixen, Parteiengesetz und Europäisches Parteienrecht. Kommentar, 2009, § 24 Rn. 45). Die Gewinnerzielungsabsicht kann bei politischen Parteien nicht konstitutiv für die Qualifikation als unternehmerische Tätigkeit im Sinne des Parteienrechts sein, weil das Vorliegen einer Gewinnerzielungsabsicht nicht zu den Wesensmerkmalen von Parteien gehört (Küstermann,

Art. 21Abs.

1 Satz 4 GG und seine Ausgestaltung durch das Parteiengesetz, 2003, S. 163 m.w.N.). Randnummer 40

  1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Randnummer 41 Die Revision ist zuzulassen, da die Sache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zwar kann sich die vorliegende Fallkonstellation wegen der zwischenzeitlichen Einführung von § 19a Abs. 4 Satz 2 PartG durch das Zehnte Änderungsgesetz zum Parteiengesetz (vom
  2. Dezember 2015, BGBl. I S. 2563) so nicht wiederholen. Die genaue Bestimmung des Begriffs der Einnahme im parteienrechtlichen Sinn und das Zusammengreifen zwischen Parteiengesetz und kaufmännischer Buchführung kann jedoch auch in ähnlichen Fallkonstellationen Bedeutung erhalten. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001349108

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