Vorläufige Zulassung zum Studium im Masterstudiengang Wirtschaftskommunikation (WIKO) im
(2)der Anlage 1 zur KapVO (E = S q CA q [Curricularanteile, die an Studiengänge außerhalb der Lehreinheit als Dienstleistung zu erbringen sind] x A q : 2), wobei Aq für die Anzahl der jährlichen Studienanfänger des der Lehreinheit nicht zugeordneten Studiengangs ( § 11 Abs. 2 KapVO ) steht. Randnummer 37 Dienstleistungsexport erbringt die Lehreinheit WIKO – kapazitätsmindernd – durch die von ihrem regulären Lehrpersonal erbrachten Lehrleistungen für andere Studiengänge. Soweit es sich bei Lehrveranstaltungen ausweislich der jeweiligen Studienordnung nicht um Pflicht- oder Wahlpflichtveranstaltungen handelt, sind diese ebenso wenig zu berücksichtigen wie in mehreren Zügen angebotene Parallelveranstaltungen. Randnummer 38 Dabei sind die in Anlage 2, Teil B, III, 3 zur KapVO festgelegten Veranstaltungsarten (k), Anrechnungsfaktoren (f), Betreuungsrelationen (
- g)und Betreuungsfaktoren (
- b)zu berücksichtigen. Danach beträgt die Betreuungsrelation bei Randnummer 39 • seminaristischem Lehrvortag - SL - 40 (s. k=5), Randnummer 40 • seminaristischem Unterricht - SU - 35 (s. k=7), Randnummer 41 • bei Übungen - Ü - 20 (s. k=8) und Randnummer 42 • bei praktischen Übungen, Laborpraktikum, Studioarbeit - PÜ - (k=16) 20. Randnummer 43
- a)Nach diesen Grundsätzen ist das noch im voraufgegangenen Wintersemester 2016/17 berücksichtigte Modul B26 Konfliktmanagement und Mediation in dem Bachelorstudiengang Informatik und Wirtschaft (Frauenstudiengang) (vgl. Beschluss der Kammer vom 20. April 2017 - VG 3 L 410.16 u.a. -, E.A. S. 9) nicht mehr als Export einzustellen. Das Modul wurde bereits im Sommersemester 2016 nicht mehr von Prof. Dr. R... gehalten und ist auch im aktuellen Vorlesungsverzeichnis im Studienschwerpunkt Informatik nicht aufgeführt (vgl. https://www.meinprof.de/unis/ berlin/ htw-berlin/kurse/4, zuletzt aufgerufen am 27. Februar 2018). Randnummer 44 Der von der Antragsgegnerin wie schon im zurückliegenden Zeitraum benannte Export in den Studiengang Informatik und Wirtschaft (Frauenstudiengang) durch die Veranstaltung „B33 Vertragsverhandlungen“ durch H...S... kann in Ermangelung weiterer Angaben nicht anerkannt werden (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 20. April 2017 - VG 3 L 410.16 -, E.A. S. 10), da es sich bei Frau S... um eine Lehrbeauftragte handelt (vgl. https://www.htw-berlin.de/hochschule/personen/person/?...), die auch in der Übersicht über die Lehraufträge der Antragsgegnerin aufgeführt ist (Bl. 25 KapU, B26 „Praktikumsreflexion mit Präsentationstraining“). Randnummer 45
- b)Für Studierende des Bachelorstudienganges Kommunikationsdesign bietet die Lehreinheit Wirtschaftskommunikation regelmäßig im Sommer- und Wintersemester die Lehrveranstaltung BK 9 „Betriebswirtschaftslehre“ an, die nach der „Gemeinsamen Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Industrial Design und Kommunikationsdesign“ vom 2. Mai 2012 (ABl. H... Nr. 32/12 i.d.F. der 1. Änderungsordnung vom 6. Mai 2015, ABl. HTW Nr. 26/15) im Umfang von 2 SWS seminaristischer Lehrvortrag und 1 SWS Übung zu absolvieren ist. Bei einer dabei zugrunde zu legenden Betreuungsrelation von 40 für die Lehrveranstaltungsart SL an Fachhochschulen (k=5) bzw. von 20 für Ü an Fachhochschulen (k = 8) ergibt sich damit ein Curricularanteil von ([2 : 40 =] 0,05 + [1 : 20 = ] 0,05 =) 0,1. Es handelt sich um einen nicht zulassungsbeschränkten Studiengang. Bei Annahme einer Studienanfängerzahl im Studiengang Kommunikationsdesign von 79 (Jahreszulassung, vgl. Beschlüsse der Kammer vom 28. Juni 2013 - VG 3 L 82.13 u.a. -) ergeben sich (0,1 [CA q ] x 79 [A q ] : 2 =) 3,95 LVS . Randnummer 46
- c)Für Studierende des Bachelorstudienganges Industrial Design bietet die Lehreinheit die Lehrveranstaltung BI 9 „Betriebswirtschaftslehre“ an, die nach der „Gemeinsamen Studienordnung für die Bachelorstudiengänge Industrial Design und Kommunikationsdesign“ vom 2. Mai 2012 (ABl. H... Nr. 32/12 i.d.F. der 1. Änderungsordnung vom 6. Mai 2015, ABl. HTW Nr. 26/15) im Umfang von 2 SWS SL und 1 SWS Ü zu absolvieren ist. Bei einer dabei zugrunde zu legenden Betreuungsrelation von 40 für die Lehrveranstaltungsart SL an Fachhochschulen (k=5) bzw. von 20 für Ü an Fachhochschulen (k = 8) ergibt sich damit gleichfalls ein Curricularanteil von (2 : 40 = 0,05 + 1 : 20 = 0,05 =) 0,1. Legt man kapazitätsfreundlich eine Studienanfängerzahl im Studiengang Industrial Design von 40 zugrunde (Jahreszulassung, vgl. die Angabe der Antragsgegnerin im Berechnungsbogen Nr. 2.3 zu Aq/2 von 20, Bl. 53 R KapU, die demnach von einer jährlichen Zulassung von 40 Studienanfängern ausgeht), ergeben sich (0,1 [CA q ] x 40 [A q ] : 2 =) 2 LVS. Randnummer 47
- d)Das um den Dienstleistungsexport bereinigte Lehrangebot der Lehreinheit WIKO beläuft sich danach auf (316,5 – 5,95 =) 310,55 LVS . Randnummer 48 7. Bei der Ermittlung der Lehrnachfrage sind nunmehr die in der Anlage 2 Teil B Abschnitt II Buchst.
- a)und
- b)zur KapVO aufgeführten Curricularnormwerte (CNW) anzuwenden ( § 13 Abs. 1 Satz 2 KapVO ). Diese wurden Randnummer 49 • für den Bachelorstudiengang WIKO mit 4,10 und für den Randnummer 50 • für den Masterstudiengang WIKO mit 2,53 Randnummer 51 festgesetzt. Randnummer 52 Hiervon sind die von anderen Lehreinheiten für Studierende der Lehreinheit WiKO erbrachten Lehrleistungen als Fremdanteile ( Dienstleistungsimport ) abzusetzen. Auch an dieser Stelle sind lediglich die von hauptamtlichem Lehrpersonal anderer Lehreinheiten erbachten Lehrleistungen zu berücksichtigen, nicht aber erteilte Lehraufträge. Wird eine Lehrveranstaltung parallel in mehreren Zügen angeboten, bleibt dies unerheblich. Dazu sind die von den Studierenden des hier zu berechnenden Studiengangs bei anderen Lehreinheiten zu absolvierenden Lehrveranstaltungen jeweils nach Veranstaltungstyp, Anzahl (SWS), Anrechnungsfaktor und Betreuungsrelation (Formel v x f /
- g)zu errechnen und diese Curricularanteile sind zu addieren. Randnummer 53 Solche Fremdanteile fallen vorliegend lediglich für den Bachelorstudiengang WIKO an, da für den Masterstudiengang nach den Auflistungen der Antragsgegnerin zuletzt weder im Wintersemester 2016/17 noch im voraufgegangenen Sommersemester 2016 ein Dienstleistungsimport erfolgte. Randnummer 54
- a)Zu den Fremdanteilen gehört zunächst der Fremdsprachenunterricht, den die Antragsgegnerin komplett aus der Lehreinheit WIKO ausgegliedert hat und von ihrer Zentraleinrichtung Fremdsprachen (FS-Institut) durchführen lässt. Randnummer 55 Der Fremdsprachenunterricht ist nach den Anlagen 2 und 3 der neuen Studienordnung für den Bachelorstudiengang Wirtschaftskommunikation vom 5. November 2014 (AMBl. H...- Nr. 03/15, S. 13 ff. – nachfolgend: StPO n.F.) so ausgestaltet, dass für die Studierenden die Wahl zwischen drei Varianten besteht. Bei der Variante 1 wird Fremdsprachenunterricht im Umfang von 8 SWS PÜ und im Umfang von 4 SWS SL angeboten, was einem CA von ([8 : 20 =] 0,4 + [4 : 40 =] 0,1 =) 0,5 entspricht. Bei den Varianten 2 und 3 wird jeweils Fremdsprachenunterricht im Umfang von 12 SWS PÜ angeboten, was einem CA von jeweils (12 : 20 =) 0,6 entspricht. Randnummer 56 Mangels weitergehender Angaben durch die Antragsgegnerin geht die Kammer von einer gleichmäßigen Nachfrage aus, so dass die Studierenden Fremdsprachenunterricht mit einem CA von durchschnittlich ([0,5 + 0,6 + 0,6] : 3 =) 0,5667 erhalten. Randnummer 57
- b)Für die von der Lehreinheit Wirtschaftsingenieurwesen erbrachten Pflichtveranstaltungen beträgt der CA insgesamt 0,15 . Randnummer 58 Hier ergibt sich für das von der Antragsgegnerin aufgeführte Modul B11.1 Kommunikationscontrolling (Prof. Dr. A...) mit einem Umfang von 2 SWS SL ein CA von (2 : 40 =) 0,05. Soweit für dieses Modul in der Auflistung der Antragsgegnerin pro Semester 4 SWS verzeichnet sind, handelt es sich zur Hälfte um eine Parallelveranstaltung, da das Modul B11 nach der maßgeblichen Studienordnung nur einen Umfang von 2 SWS SL hat. Hinzu kommen weitere 2 SWS (B)Ü für das Modul B11.2 Kommunikationscontrolling, dementsprechend (2 : 20 =) 0,1 . Hinsichtlich der mehrfachen Auflistung dieser Lehrveranstaltung gilt das oben Gesagte entsprechend. Randnummer 59
- c)Insgesamt resultiert daraus ein (für die Kapazitätsberechnung maßgeblicher) CW für den Bachelorstudiengang WIKO von (4,1 – 0,5667 – 0,15 =) 3,3833 . Randnummer 60 Soweit eine Antragstellerin der Antragsgegnerin unter Hinweis auf die Äquivalenztabelle in Anlage 7 StPO n.F. zu erläutern aufgegeben wissen will, welches Modul das alte und in den zurückliegenden Berechnungszeiträumen als Dienstleistungsimport der Lehreinheit Wirtschaftsrecht berücksichtigte Modul B31 „Wirtschafts-, Medien- und Vertragsrecht“ im Einzelfall zu ersetzen geeignet sei und welche Lehreinheit insoweit die Ausbildung übernimmt oder übernehmen könnte, war dem nicht zu entsprechen. Denn für die Kapazitätsberechnung sind allein die tatsächlich im Berechnungszeitraum durch das anderer Lehreinheiten erbrachten Ausbildungsleistungen maßgeblich. Im Übrigen würde selbst die fortdauernde Berücksichtigung des hierfür zuletzt angenommenen CA von 0,1143 (und damit ein für die Kapazitätsberechnung maßgeblicher CW von 3,269, vgl. Beschluss vom 20. April 2017 - VG 3 L 410.16 -, E.A. S. 11) zu keiner günstigeren Entscheidung führen (s.unten). Randnummer 61 8. Bei der Ermittlung des gewichteten Curricularanteils sind die Anteilquoten für die oben genannten Studiengänge, mittels derer die Hochschule über die Verteilung der vorhandenen Aufnahmekapazität auf die einzelnen Studiengänge bestimmt, zu berücksichtigen. Diese „Widmung“ der Ausbildungskapazität ist grundsätzlich - solange sie nicht willkürlich erfolgt - vom Gericht zu beachten. Hier hat die Antragsgegnerin die Anteilquoten mit 0,8 für den Bachelorstudiengang WIKO und mit 0,2 für den Masterstudiengang WIKO festgesetzt und sich dabei beanstandungsfrei an den Studienanfängerzahlen der dem Berechnungsstichtag vorangegangenen zwei Semester orientiert. Randnummer 62 Danach errechnet sich folgender gewichteter Curricularanteil: Randnummer 63 Studiengang Curricularwert Anteilquote Wirtschaftskommunikation Bachelor 3,3833 0,8 2,7066 Wirtschaftskommunikation Master 2,53 0,2 0,506 Gesamt Gewichteter CA 3,2126 Randnummer 64 Nach Teilung des verdoppelten Lehrangebots durch den gewichteten CA ( 310,55 LVS x 2 = 621,1 : 3,2126 = 193,3325) und anschließender Multiplikation mit der Anteilquote für den Masterstudiengang WIKO (0,2) errechnet sich für diesen eine Basiszahl von 38,6665 . Randnummer 65 9. Diese Basiszahl ist um eine Schwundquote zu erhöhen ( § 14 Abs. 3 Nr. 3 i. V. m. § 16 KapVO ), wenn anzunehmen ist, dass die Zahl der Abgänge an Studierenden in höheren Fachsemestern größer sein wird als die Zahl der Zugänge. Die Antragsgegnerin hat die Schwundquote für den Masterstudiengang WIKO in Übereinstimmung mit der überwiegenden Rechtsprechung nach dem sogenannten „Hamburger Modell“ (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 - 7 C 66.93 -, NVwZ 1985, 574 und vom 20. November 1987 - 7 C 103.86 -, NVwZ-RR 1989, 184) zutreffend mit 0, 9389 berechnet. Insgesamt ergibt sich somit eine jährliche Aufnahmekapazität im Bachelorstudiengang WIKO von (38,6665 : 0,9389 =) 41,1828, gerundet 41 Studienplätzen (Jahreszulassung zum Wintersemester). Randnummer 66 Damit stehen im Wintersemester 2017/2018 in diesem Studiengang keine weiteren Studienplätze für Studienanfänger zur Verfügung. Denn nach der Einschreibestatistik mit Stand 2. November 2017 sind bereits 43 Studierende eingeschrieben, die von der Antragsgegnerin im regulären Auswahlverfahren zugelassen wurden. Bei diesem Ergebnis bliebe es auch, wenn man der Rechtsprechung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 10. Juni 2014, NC 2 B 540.13, zit. n. juris) und des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluss vom 21. Oktober 2013, 7 CE 13.10252, zit. n. juris) folgte, nach der beurlaubte Studierende nur dann als kapazitätsdeckend zu berücksichtigen sind, sofern sie nach erfolgter Zulassung und Immatrikulation in das erste Fachsemester die Beurlaubung erstmals beantragen, sie hingegen bei der Deckung der vorhandenen Kapazität außer Betracht bleiben, sofern sie bereits im Vorsemester oder zu einem noch früheren Zeitpunkt im damaligen ersten Fachsemester beurlaubt wurden und die Beurlaubung seitdem fortdauert. Denn nach der Einschreibstatistik der Antragsgegnerin wurde von den 43 im ersten Fachsemester immatrikulierten Studierenden keiner beurlaubt. Randnummer 67 Bei dem Ergebnis bliebe es auch, wenn man nach den vorstehenden Grundsätzen und der Berücksichtigung weiteren Dienstleistungsimports für das Modul B3 1 von einem für die Kapazitätsberechnung maßgeblichen CW von 3,269 ausginge, da sich in diesem Falle hinsichtlich des Bachelorstudiengangs hinsichtlich des Bachelorstudiengangs ein gewichteter CA von 3,1212 und eine rechnerische Kapazität von 42,3887, gerundet 42 Studienplätzen ergäbe. Randnummer 68 II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 GKG. Bei der Streitwertfestsetzung ist wegen des auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehrens der volle Auffangwert anzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 12. August 2005 - OVG 5 L 36.05 -). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001349135