Vorläufige Zulassung zum Bachelorstudiengang Klassische Archäologie Orientierungssatz
(5)der Lissabon-Konvention die Beweislast, dass ein Antrag nicht die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt, bei der die Bewertung durchführenden Stelle liegt, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an. Randnummer 10 Ein Anspruch der Antragstellerin folgt auch nicht aus europarechtlichen Vorschriften, etwa dem Recht auf Freizügigkeit bzw. dem Diskriminierungsverbot. Nach Art. 18 Abs. 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. C 115 v.
- Mai 2008, S. 47) – AEUV – ist unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Dementsprechend ist den Mitgliedstaaten hinsichtlich des Besuchs ihrer Bildungseinrichtungen jede Diskriminierung von Unionsbürgern aus anderen Mitgliedstaaten untersagt. Verboten sind auch mittelbare Diskriminierungen, bei denen die Ungleichbehandlung nicht wie bei der direkten Diskriminierung ausdrücklich an die Staatsangehörigkeit, aber an andere Merkmale anknüpft, die überwiegend mit der Staatsangehörigkeit verbunden sind (vgl. EuGH, Urteil vom
- Juli 2005, Rs. C-147/03, juris, Rn. 41 – Kommission./.Österreich). Im vorliegenden Fall fehlt es bereits an einer Ungleichbehandlung, die direkt oder mittelbar an die Staatsangehörigkeit der Antragstellerin anknüpft: Das Erfordernis einer irgendwie gearteten Anerkennungsentscheidung an sich ist bei ausländischen Schulabschlüssen nicht zu beanstanden, sondern ergibt sich wegen der unterschiedlichen Schul- und Hochschulsysteme der Mitgliedstaaten aus der Natur der Sache. Die Anknüpfung an die materielle Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses mit dem erstrebten inländischen Schulabschluss zielt auch von vornherein darauf ab, Gleiches gleich zu behandeln, und schließt deshalb eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung gerade aus. Dementsprechend liegt auch keine ungerechtfertigte Beschränkung der Freizügigkeit vor (vgl. VG Berlin, Beschluss vom
- Dezember 2011, und VG Hamburg, a.a.O., Rn. 45 f.). Randnummer 11 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. Bei der Streitwertfestsetzung ist wegen des auf die faktische Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzbegehrens der volle Auffangwert anzusetzen (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- August 2005 – OVG 5 L 36.05 – ). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001349151