der Verfassung der Islamischen Republik Iran anerkannten religiösen Minderheiten. (Rn.26) 2. Die Mitglieder der Religionsgemeinschaft der Ahl-e Haqq werden nicht als Gruppe verfolgt. (Rn.26) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Randnummer 1 Der im Jahre 1983 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er stammt aus K... und ist eigenen Angaben zufolge Angehöriger der Glaubensgemeinschaft der Ahl-e Haqq (Yarsan). Seine iranische Ehefrau S... ist Klägerin des Verfahrens VG 3 K 451.17 A. Der Kläger verließ sein Herkunftsland einige Monate
seiner Ehefrau im August 2015 auf dem Luftweg mit eigenem Reisepass und einem durch die Griechische Botschaft in Teheran ausgestellten Schengen-Visum. Am 16. Oktober 2015 suchte er um internationalen Schutz in der Bundesrepublik Deutschland
. Randnummer 2 In seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 10. November 2016 machte der Kläger im Wesentlichen folgende Angaben: U Randnummer 3 Seine Familie sei vor etwa 18 Jahren wegen der besseren wirtschaftlichen Perspektiven von K...
S... gezogen. Einige Monate
ihrer Ankunft hätten Angehörige des Geheimdienstes jedoch in kurzer Abfolge zunächst seinen Bruder K... (der heute in den USA lebe), sodann seinen Bruder F... und schließlich auch ihn für kurze Zeit (ihn selbst eine Stunde) in Gewahrsam genommen und verhört. Seinen Brüdern sei (zu Unrecht) unterstellt worden sei, ein religiöses Zentrum errichten zu wollen. Dabei sei er auch geschlagen worden. Während seiner Schulzeit und später auch bei der Arbeitssuche habe er seine Religionszugehörigkeit stets verleugnen müssen. Vor etwa sieben Jahren habe er dann bei dem Unternehmen T... eine Anstellung erhalten, wo man mit seiner Arbeit sehr zufrieden gewesen sei. Sein Arbeitsvertrag sei jedoch wegen seiner Religion nicht verlängert worden. Zuletzt habe er sich selbstständig gemacht und eine (auf zehn Jahre befristete) Genehmigung zur Eröffnung eines Kosmetik-Geschäfts erhalten, die mit der Auflage verbunden gewesen sei, mit den Kunden nicht über seine Religion zu sprechen. Das Geschäft habe er zusammen mit seiner Ehefrau fünf Jahre betrieben und daraus ein gutes Einkommen erzielt. Er habe auch Tätowierungen angefertigt, beispielsweise Motive von Kreuzen oder Jesus. Dies sei im Iran verboten (der Kläger korrigierte im Verlauf seiner Anhörung, dass er niemals Tätowierungen angefertigt habe). Seine Frau, die Designerin und Kunstmalerin sei, habe ab 18:00 Uhr
ihrer Arbeit als Hotelmanagerin die Kunden zu Hause tätowiert. Sie sei dann zur Ausbildung zwischen dem 22. und 28. Dezember 2014 mit einem Schengen-Visum
Griechenland geflogen Zuvor habe sie für eine Kundin noch ein Design auf einem Zettel hinterlassen, das eine Mitarbeiterin dann am Tage ihres Abfluges habe umsetzen sollen. Er habe aus dem Lager Nadeln und Alkohol holen wollen, sei dann jedoch von seinem dann
barn telefonisch informiert worden, dass der Geheimdienst bei ihm zu Hause sei. Er habe Schreie gehört und sich im Lager versteckt, von wo aus er habe beobachten könnten, dass drei Autos vor seinem Geschäft gehalten hätten. Ein Freund habe ihn dann zu einem Park gebracht, wo er sich zwei Wochen aufgehalten habe. Anschließend sei er über K... zur Grabstätte des Propheten Sultan Ishaq an der irakisch-iranischen Grenze gefahren. Der dortige Seyed habe ihm ein Zimmer zur Verfügung gestellt. Sein ursprünglicher Plan sei gewesen, durch den Fluss zu schwimmen und zu Fuß auf irakisches Gebiet zu fliehen, was jedoch nicht möglich gewesen sei. Der Bekannte habe dann gegen Bezahlung das Flugticket und ein Visum besorgt. Er habe ohne Kontrollen ausreisen können. Seinen Reisepass habe er von einer ihm unbekannten Person unmittelbar unter der Flugzeugtreppe ausgehändigt bekommen. Randnummer 4 Der Kläger legte eine in Heidelberg durch Dr. G... ausgestellte Bestätigung der Cultural Association of the Ahl-e Haqq (Yarsan) vom 6. Oktober 2016 (
folgend: Bestätigung der Cultural Association) vor, wonach er
seinen eigenen Angaben sowie auch der Bestätigung von näher bezeichneten Familienangehörigen ein Angehöriger dieser Religion sei. Randnummer 5 Mit Bescheid vom 9. März 2017 lehnte das Bundesamt u.a. den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie auf Gewährung subsidiären Schutzes ab, stellte fest, dass nationale Abschiebungsverbote nicht vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung in den Iran für den Fall an, dass er nicht innerhalb von dreißig Tagen
Bekanntgabe der Entscheidung bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens aus der Bundesrepublik Deutschland ausreise. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass bereits der Umstand der legalen und ungehinderten Ausreise gegen eine individuelle Verfolgung des Klägers spreche. Zweifelhaft sei bereits, ob der Kläger tatsächlich zur Religionsgemeinschaft der Yarsan gehöre, da er in seiner Anhörung nur ein rudimentäres Wissen über seine Religion gezeigt und in einigen Angaben zu Glaubenspraktiken sogar eindeutig falsch gelegen habe. Jedenfalls könne
seinen Schilderungen nicht davon ausgegangen werden, dass er aufgrund seiner Religion im Iran keine Existenzgrundlage gehabt habe. Die Angaben zur Durchsuchung, seiner anschließenden Flucht sein zum Teil widersprüchlich und insgesamt nicht
vollziehbar. Randnummer 6 Hiergegen hat der Kläger am
der gerichtlichen Betreibensaufforderung betrieben hat. Randnummer 15 Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung am
G maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1.) oder auf subsidiären Schutz (2.) noch hilfsweise auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG (3.). Er wird durch die Ablehnung sowie die Abschiebungsandrohung (Nr. 4) daher nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Randnummer 17 1 a)
G wird einem Ausländer, der Flüchtling
G ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen
G ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559 [560]), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Nr. 2 Buchst. a). Gemäß § 28 Abs. 1 Buchst. a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung dabei auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind,
dem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat, insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Randnummer 18 Als Verfolgungshandlung gelten
G Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen
2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten – EMRK – keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in den § 3a AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen, § 3a Abs. 3 AsylG. Randnummer 19 Zu den Verfolgungsgründen bestimmt § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG, dass der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder
dieser vorgeschrieben sind, umfasst. Die begründete Furcht einer Verfolgung wegen der Religion ist gegeben, wenn unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände des Schutzsuchenden vernünftigerweise anzunehmen ist, dass er
Rückkehr in sein Herkunftsland religiöse Betätigungen vornehmen wird, die ihn der tatsächlichen Gefahr einer Verfolgung aussetzen. Das Verbot der Teilnahme an religiösen Riten im öffentlichen Bereich kann hierbei eine Verfolgungshandlung darstellen, wenn der Betreffende tatsächlich Gefahr läuft, infolgedessen verfolgt oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Es ist dem Antragsteller nicht zumutbar, diese Gefahr durch Verzicht auf bestimmte religiöse Betätigungen zu vermeiden (vgl. EuGH, Urteil vom 5. September 2012 - C-71/11 und C-99/11 - Rn. 79 f.; zitiert
juris). Randnummer 20 Die Verfolgung kann dabei
G ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Randnummer 21 b) Die Furcht vor Verfolgung (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) ist begründet, wenn dem Ausländer die oben genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich drohen; das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - BVerwG 10 C 23.12 -, NVwZ 2013, S. 936). Dieser Prognosemaßstab bleibt auch dann unverändert, wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung erlitten hat. Allerdings ist
4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. Nr. L 337 S. 9, - Richtlinie 2011/95/EU -) die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies ist im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zu verstehen. Randnummer 22 c) Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Vorbringens gilt
den in der Rechtsprechung entwickelten allgemeinen Grundsätzen, die sich in Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 der Richtlinie 2011/95/EU wiederspiegeln, dass es den Antragstellern obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substanziiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteile vom
der Verfassung der Islamischen Republik Iran anerkannten religiösen Minderheiten (vgl. Özuguz, Verfassung der islamischen Republik Iran, Erläuterte Übersetzung, 2007).
dem Bericht des Danish Immigration Service vom 6. April 2017 gibt es innerhalb dieser Glaubensrichtung die „Reformierten“, die sich dem schiitischen Glauben zugehörig fühlen und denen vor allem die gut Ausgebildeten und städtisch Geprägten angehören, sowie die vor allem in den ländlichen Gebieten um K...anzutreffenden „Traditionalisten“, die ihren Glauben als nicht muslimische Religion betrachten (Iran: The Yaresan, S. 4). Ausweislich der von dem Kläger vorgelegten Bestätigung der Cultural Association, an deren Echtheit zu zweifeln das Gericht keine Veranlassung hat, steht die Glaubensphilosophie der Ahl-e Haqq deshalb in gravierendem Widerspruch zum schiitischen Islam, weil eine zentrale Glaubensaussage die Reinkarnation (Seelenwanderung) ist und die islamischen Gebetsvorschriften nicht befolgt werden.
den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen werden Mitglieder der Ahl-e Haqq im Iran indes nicht als solche wegen ihrer Zugehörigkeit zu der Religionsgemeinschaft durch staatliche Stellen verfolgt. Ausweislich der Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt liegen keine Anhaltspunkte für systematische staatliche Repressionen gegen die Mitglieder der Ahl-e Haqq allein aufgrund ihrer religiösen Gepflogenheiten vor (vgl. Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 1. August 2011 und vom 15. Mai 2012).
dem Bericht des Danish Immigration Service (Seite 8) sind zwar einzelne Fälle bekannt, in denen Mitglieder der Ahl-e Haqq von Mitgliedern iranischer Behörden verhaftet und / oder belästigt wurden. Allerdings werden die Mitglieder
dem Bericht nicht als Gruppe verfolgt. Danach verüben staatliche Stellen im Iran keine systematischen Verhaftungen und / oder Belästigungen gegen Mitglieder der Religionsgemeinschaft der Ahl-e Haqq (vgl. VG Berlin, Urteil vom
dem Umzug der Familie
S... und damit noch als Minderjähriger von iranischen Sicherheitskräften für rd. eine Stunde festgehalten,
seinen Brüdern befragt und in diesem Zusammenhang auch geschlagen worden sein sollte, so hätte es sich um einen lange zurückliegenden, einmaligen Vorfall gehandelt. Gleichwohl war der Kläger im Anschluss
seinen eigenen Angaben in der Lage, das Abitur zu machen, Berufsausbildungen als Informatiker und im Bereich der Hydraulik und Pneumatik abzuschließen und sich zuletzt mit staatlicher Genehmigung über viele Jahre eine Existenz als Selbstständiger aufzubauen. Davor liegende Phasen des beruflichen Scheiterns, wie sie der Kläger gegenüber dem Einzelrichter nochmals schilderte und die er darauf zurückführt, dass die jeweiligen Personalverantwortlichen von seinem Glauben Kenntnis gehabt bzw. erlangt hätten und schließlich Konsequenzen gezogen hätten, würden weder auf Verfolgungshandlungen
G beruhen noch einem Akteur
G zuzuschreiben sein. Im Übrigen bekundete der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung selbst, dass es in S... bei einer Einwohnerzahl von rd. 200.000 Menschen eine Gemeinde der Al-e Haqq von rd. 10.000 gegeben habe. Diese habe in erster Linie aus kurdischen Volkszugehörigen bestanden, die in der Stadt Arbeit gefunden hätten. Den eigenen Glauben habe man im privaten Rahmen, in K... auch in einer eigenen religiösen Stätte, ausüben können. Randnummer 29 Vor diesem Hintergrund hält der Einzelrichter die Angaben des Klägers zu der plötzlichen Durchsuchung seiner Wohnung durch Angehörige der Sepah, Bassij oder sonstige Polizei am Tage der Abreise seiner Frau
Griechenland und seine anschließende Flucht für konstruiert, widersprüchlich und insgesamt nicht glaubhaft: Randnummer 30 Es bestehen schon durchgreifende Zweifel daran, dass der Kläger und seine Frau in ihrem Kosmetikgeschäft - am Rande der Legalität (vgl. zum negativen Stellenwert von Tattoos in der iranischen Gesellschaft VG Berlin, Urteil vom 6. April 2018 - VG 3 K 269.17 A - . S. 8 E.A.) - tatsächlich Tätowierungen vornahmen bzw. vornehmen ließen und dadurch - ggf. in Verbindung mit ihrem Glauben - in das Visier der Sicherheitskräfte gekommen sein könnten. Bereits gegenüber dem Bundesamt widersprach sich der Kläger bei der Schilderung seiner eigenen Rolle. Denn während er zunächst angab, er sei in S...ein sehr bekannter Mensch gewesen und habe auch Tätowierungen von christlichen Motiven vorgenommen (S. 9 oben des Anhörungsprotokolls), gab er später an, nicht er, sondern ein anderer Mann habe tätowiert (S. 11 Mitte des Anhörungsprotokolls) bzw. er könne zwar tätowieren, habe es aber niemals selbst getan (S. 11 unten des Anhörungsprotokolls). Die berechtigten Fragen des Bundesamtes
der Plausibilität dieses Geschäftsmodells und den Methoden,
denen tätowiert worden sei, vermochte der Kläger nicht zufriedenstellend zu beantworten (S. 11 des Anhörungsprotokolls). Auch sonst scheint der Kläger Tätowierungen eher zurückhaltend gegenüberzustehen. Denn auf Frage des Bundesamtes, ob er selbst ein Tattoo habe, erklärte er ausweichend, er habe hierfür „noch keine Zeit“ gehabt, wolle jedoch eines auf dem Arm haben. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, also rd. 1 ½ Jahre später, hatte der Kläger freilich, wie er auf Frage des Einzelrichters einräumen musste, die gewünschte Tätowierung noch immer nicht anbringen lassen. Randnummer 31 Es ist auch nicht schlüssig, warum die Ehefrau des Klägers bei einem Verfolgungsinteresse des iranischen Staates in der Lage gewesen sein sollte, den Iran am Tag der vermeintlichen Durchsuchung der Wohnung im Dezember 2014 mit einem griechischen Schengenvisum, also auf legalem Wege, über den Flughafen Imam Khomenei zu verlassen.
den Erkenntnissen des Gerichts steht der Flughafen nämlich unter der vollständigen Kontrolle der Pasdaran (vgl. Lagebericht „Iran“ des Auswärtigen Amtes vom 9. Dezember 2015, Seite 32). Randnummer 32 Die gleiche Frage stellt sich für die Person des Klägers und seine Ausreise über den Flughafen K... wenige Monate später. Auch insoweit erweisen sich seine Angaben als widersprüchlich. Gegenüber dem Bundesamt gab der Kläger noch an, er habe seinen Pass im irakisch-iranischen Grenzgebiet bei Nowsud einer Person anvertraut, die alles organisiert habe. Seine Ausreise sei illegal erfolgt, und zwar in der Weise, dass er von einer ihm unbekannten Person durch eine Hintertür des Flughafens bis zum Flugzeug geleitet worden sei, wo ihm sein Reisepass unter der Flugzeugtreppe ausgehändigt worden sei. Gegenüber dem Einzelrichter gab der Kläger dagegen an, dass er seinen Reisepass - bereits versehen mit einem Ausreisestempel - zusammen mit den weiteren Reiseunterlagen in einem Briefumschlag in einem Gepäckaufbewahrungsraum des Flughafens erhalten habe, woraufhin er sich ohne Kontrollen zum Flugzeug habe begeben können. Es ist
den vorgenannten Erkenntnissen der Kammer jedoch kaum vorstellbar, dass der Kläger den Iran unter Umgehung von Ausreisekontrollen verlassen haben könnte. Randnummer 33 Gegen eine Flucht des Klägers spricht schließlich der - erstmals gegenüber dem Einzelrichter eingeräumte und durch den Eintrag im Visa-Informationssystem (Bl. 20 des elektronischen Bundesamtsvorgangs) einerseits und den italienischen Stempel im Reisepass des Klägers vom 19. April 2015 (Bl. 32 des elektronischen Bundesamtsvorgangs) andererseits bestätigte - Umstand, dass sich der Kläger zuvor selbst um die Erteilung eines Schengen-Visums durch die Italienische Botschaft bemüht und sich zu diesem Zwecke
Teheran begeben hatte. Denn ein solches Verhalten ist nicht in Einklang zu bringen mit der Behauptung, sich an einem geheim gehaltenen Ort im iranisch-irakischen Grenzgebiet versteckt gehalten zu haben, um sich dem Zugriff der iranischen Sicherheitsbehörden zu entziehen. Randnummer 34 Bestätigt wird der Eindruck einer offenbar erfundenen Verfolgungssituation schließlich dadurch, dass der Vater des Klägers ausweislich seiner Angaben gegenüber dem Bundesamt
der Ausreise zwar einer Vorladung der Sepah in die Stadt Z... gefolgt sein will, wo
dem Verbleib des Sohnes gefragt worden sei, dass der Kläger jedoch trotz bestehenden Kontaktes mit seiner Familie nicht in der Lage war, dieser Vorladung vorzulegen. Im Übrigen verneinte der Kläger gegenüber dem Bundesamt noch, dass es weitere Vorladungen und Konsequenzen gegeben habe, während er gegenüber dem Einzelrichter in Widerspruch dazu behauptete, seinem im Iran verbliebenen Bruder sei gesagt worden, dass er im Falle einer Rückkehr sofort verhaftet werde, und dass die Familie im Iran insgesamt stark „unter Druck“ stehe. Auch die weitere Behauptung in der mündlichen Verhandlung, sein Geschäft sei durch die iranischen Behörden versiegelt, ist in Anbetracht des Umstandes, dass es sich offenbar um ein gemietetes Ladenlokal handelte, das von den Eigentümern habe weitervermietet werden sollen (S. 9 Mitte des Anhörungsprotokolls), nicht
vollziehbar. Randnummer 35 bb)
der Ausreise aus dem Herkunftsland eingetretene sonstige Ereignisse, aus denen sich eine begründete Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr in den Iran ergeben könnten, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass er in der Bundesrepublik Deutschland in besonderer Weise seinen Glauben praktiziert. Entgegen seinen schriftsätzlichen Behauptungen hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung vielmehr angegeben, dass es ihm in der Bundesrepublik Deutschland bislang nicht möglich gewesen sei, eine Glaubensgemeinschaft der Ahl-e Haqq zu finden. Sein Fokus liege vielmehr darauf, sich durch Erlernen der deutschen Sprache für eine Berufsbildungsmaßnahme zu qualifizieren. Randnummer 36 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes.
G darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Abs. 1 AsylG bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung.
G gelten dabei die §§ 3c bis 3e mit den in Satz 2 bezeichneten näheren Maßgaben entsprechend. Aus den vorstehenden Gründen hat der Kläger im Falle der Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit derartigen Konsequenzen zu rechnen. Randnummer 37 3. Der hilfsweise geltend gemachte Anspruch des Klägers auf Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten
G besteht gleichfalls nicht. Randnummer 38
G darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich dies aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, – EMRK – ) ergibt. Aus der insoweit allein in Betracht kommenden Bestimmung des Art. 3 EMRK, wonach niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden darf, vermag der Kläger
den obigen Ausführungen nichts zu seinen Gunsten herzuleiten. Randnummer 39 Darüber hinaus besteht auch kein Abschiebungsverbot
G, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat ab-gesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Ge-fahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Derartige Gefahren, die sich unter bestimmten Umständen aus der zu erwartenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Ausländers aufgrund von Erkrankungen ergeben können, hat der Kläger nicht geltend gemacht. Randnummer 40
GO i. V. m. Ziffer 7002 der Anlage zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz gegenüber unterliegenden Asylklägern nicht. Randnummer 42 Beschluss Randnummer 43 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C...wird abgelehnt. Randnummer 44 Gründe Randnummer 45 Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt C...L...zu gewähren, ist abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet
der im Prozesskostenhilfeverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung. Es bestand nämlich - bezogen auf den Zeitpunkt der Bewilligungsreife - lediglich eine entfernte Erfolgsaussicht der Klage. Die persönliche Anhörung des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung vermochten an dieser Bewertung nichts zu ändern. Zur näheren Begründung wird auf die obigen Urteilsgründe verwiesen. Randnummer 46 Dieser Beschluss ist gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 127 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 ZPO, § 80 AsylG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001349163
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.