dem Abitur habe er Betriebswirtschaftslehre an der staatlichen Universität Aleppo studiert und das Studium im Jahr 2006 abgeschlossen. Danach sei er etwa 9 Monate lang bei einem Unternehmen im Bereich des privaten Geldtransfers beschäftigt gewesen. Von 2007 bis 2009 habe er seinen Wehrdienst bei der Artillerie abgeleistet.
der Militärzeit sei er etwa vier Jahre lang als Buchhalter angestellt gewesen, bis es wegen des Krieges keine Arbeit mehr für ihn gegeben habe. Geflohen sei er wegen des Krieges. Er habe jederzeit festgenommen und eingezogen werden können, wolle aber kein Gewehr mehr anfassen und Menschen töten. Eine offizielle Einberufung habe es nicht gegeben; Militärangehörige kämen einfach in die Wohnungen und nähmen die jungen Männer mit. Auch seinen Bruder hätten sie mitnehmen wollen. Jener sei zu diesem Zeitpunkt aber bereits in Ägypten gewesen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er, dass er festgenommen werde und als Reservist kämpfen müsse. Politisch aktiv sei er nicht gewesen. Randnummer 4 Der Kläger legte dem Bundesamt einen Personalausweis, ein Militärbuch und einen Reisepass vor. In dem Reisepass findet sich ein Stempel türkischer Behörden vom
Syrien schon deshalb mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen müsse, weil er einen Asylantrag gestellt habe und sich seit mehr als zwei Jahren im Ausland aufhalte. Vom Assad-Regime werde er deshalb als Oppositioneller betrachtet werden. Dies gelte auch wegen seiner Herkunft aus der Stadt Aleppo, die als Rebellenhochburg angesehen werde. Hinzu komme die begründete Furcht, im Falle einer Rückkehr unverzüglich zum Reservedienst einberufen zu werden. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Randnummer 8 die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
den für die Flüchtlingsanerkennung geltenden Maßstäben (I.) ist zwar nicht erkennbar, dass der Kläger vorverfolgt ausgereist ist (II.). Das Gericht hält es jedoch für beachtlich wahrscheinlich, dass ihm im Falle einer Rückkehr politische Verfolgung droht, weil er sich dem militärischen Reservedienst durch illegale Ausreise entzogen hat (III.). Randnummer 15 I.
G – ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge – Genfer Flüchtlingskonvention –, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründe) außerhalb des Herkunftslands befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Dabei ist es gemäß § 3b Abs. 2 AsylG unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Randnummer 16 Als Verfolgungshandlungen gelten
G Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen. Eine Verfolgungshandlung kann
G auch in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist.
G können als Verfolgung im Sinne des Absatzes 1 unter anderem die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Randnummer 17
G kann die Verfolgung vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, soweit im letzteren Fall kein Schutz vor Verfolgung durch die beiden erstgenannten Akteure oder durch internationale Organisationen gewährleistet ist. Randnummer 18 Zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss
G eine Verknüpfung bestehen. Randnummer 19 Zur Beurteilung, ob hiernach begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen ist, muss das Gericht eine Verfolgungsprognose unter zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts insgesamt anstellen. Diese Prognose hat die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand. Dies gilt auch, wenn der auf Zuerkennung des Flüchtlingsstatus klagende Schutzsuchende – wie hier – aufgrund der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus gemäß § 4 AsylG nicht von einer Abschiebung bedroht ist. Der subsidiäre Schutzstatus stellt eine Ergänzung zu der in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Schutzregelung für Flüchtlinge dar, die stets vorrangig zu prüfen ist (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - C-604/12 - juris Rn. 32 ff.). Randnummer 20 Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind,
dem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (
fluchtgründe), insbesondere auch auf einem Verhalten des Ausländers, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist (§ 28 Abs. 1a AsylG). Randnummer 21 In beiden Fällen ist für die Beurteilung der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - BVerwG 10 C 5.09 - juris Rn. 20, 22).
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden
Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die ‚reale Möglichkeit‘ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Bei der Abwägung aller Umstände wird ein verständiger Betrachter auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 - 10 C 33.07 - juris Rn. 37). Randnummer 22 Für Vorverfolgte gilt innerhalb des allgemeinen Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Beweiserleichterung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010, a.a.O., Rn. 23).
4 der Qualifikationsrichtlinie (RL 2011/95/EU) ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Randnummer 23 II.
diesen Maßstäben sind zunächst keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der Kläger in Syrien von staatlicher oder nichtstaatlicher Seite bereits verfolgt wurde oder ihm eine Verfolgung vor der Ausreise unmittelbar drohte. Er selbst hat auch weder in seiner Anhörung vor dem Bundesamt noch im Rahmen des Klageverfahrens eine solche Vorverfolgung geltend gemacht. Randnummer 24 III. Eine begründete Furcht vor Verfolgung ergibt sich aber aus Umständen, die mit und
der Flucht des Klägers aus Syrien eingetreten sind (
fluchtgründe, § 28 Abs. 1a AsylG). Zwar begründen allein Ausreise, Asylantragstellung und längerer Aufenthalt im westlichen Ausland, solange keine gefahrerhöhenden Merkmale hinzutreten, keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom
außen erkennbaren Einstellung der Person angelegt sind (vgl. auch VG Berlin,
einigen Quellen ist eine Einberufung auch für ältere Reservisten, abhängig von Region und Qualifikation, nicht mehr ausgeschlossen. Berichtet wird von Einziehungen bis zum
den der Kammer vorliegenden Erkenntnisquellen auch ohne vorherigen Bescheid mit einer Einberufung rechnen und laufen jederzeit Gefahr, bei einer Razzia, bei Hausdurchsuchungen oder an Checkpoints zwangsrekrutiert zu werden (UNHCR vom Februar 2017, a.a.O., S. 24 f.; Finnish Immigration Service vom 23. August 2016, a.a.O., S. 6 f.; Danish Immigration Service von September 2015, a.a.O., S. 41). Randnummer 30 Eine einheitliche oder vorhersehbare Vorgehensweise bei der Rekrutierung von Reservisten lässt sich den vorliegenden Erkenntnisquellen nicht entnehmen. In bestimmten Gegenden erfolgten Generalmobilmachungen, so etwa in Hama, wo das Regime im Oktober 2014 begann, alle
1984 geborenen Reservisten zu mobilisieren.
Auskunft der Schweizerischen Flüchtlingshilfe wurden dabei innerhalb von vier Tagen über 1500 Männer an Checkpoints verhaftet (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Mobilisierung in die syrische Armee, 28. März 2015, S. 3). Von ähnlichen Aktionen im Oktober 2014 wird für die Städte Homs und Deir ez-Zour berichtet (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O.). In anderen Gebieten hängt die Frage, wer als Reservist eingezogen wird, laut verschiedenen Auskunftspersonen vor allem davon ab, welche Bedürfnisse die Armee aktuell hat. Eingezogen wird danach, wer die benötigten Qualifikationen aufgrund seines Einsatzes während der Wehrdienstzeit erworben hat, oder sonst besitzt (Danish Immigration Service, Recruitment Practices, August 2017, S. 10). Spezialkenntnisse sollen insbesondere auch bei der Einziehung von Reservisten, die die Altersgrenze bereits überschritten haben, eine Rolle spielen. Als besonders gesucht gelten Personen, die bei der Luftabwehr gedient haben, Piloten, Panzerfahrer, Scharfschützen, Artilleriespezialisten, aber auch Ärzte oder technische Experten (Danish Immigration Service vom August 2017, a.a.O., S. 10 f; Danish Immigration Service vom September 2015, a.a.O., S. 14 f.; UNHCR vom Februar 2017, a.a.O., S. 24 f.). Anderen Quellen zufolge konzentriert sich das Regime nicht länger nur auf Reservisten mit besonderen Qualifikationen. Die Einberufung der Reservisten scheine, mit Unterschieden je
Region, eher zufällig zu erfolgen (Danish Immigration Service vom August 2017, a.a.O., S. 10). Bei der Einberufung von Reservisten, die auf Grundlage des Kriegsrechts innerhalb weniger Tage erfolgen kann, wird offenbar keine Unterscheidung zwischen Anhängern bzw. Unterstützern des Regimes und potentiellen Oppositionellen gemacht (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rekrutierung durch die Syrische Armee,
den Angaben des Klägers sind auch aus seinem näheren Umfeld bereits Reservisten eingezogen worden. Er berichtete in seiner Anhörung vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung davon, dass ein ehemaliger Kollege, der als Apotheker gearbeitet habe, von der Armee aus seiner Apotheke in Aleppo heraus zum Militärdienst mitgenommen worden sei. Auch ein weiterer Kollege, der zwei Jahre älter als er selbst sei, sei aus seinem Haus heraus zwangsrekrutiert worden. Randnummer 32 Um den Zugriff auf die potenziell Wehrpflichtigen abzusichern, besteht für Männer im wehrpflichtigen Alter für jede geplante Ausreise eine Genehmigungspflicht seitens der Militärbehörden.
Auskunft des Deutschen Orientinstituts hat die syrische Regierung im März 2012 beschlossen, dass die Ausreise für alle männlichen Staatsangehörigen zwischen 18 und 42 Jahren, auch wenn diese ihren Wehrdienst bereits geleistet haben, untersagt bzw. nur
vorheriger Genehmigung gestattet ist (Deutsches Orientinstitut, Auskunft an das Schleswig-Holsteinische OVG, November 2016, S. 2). Laut den Informationen des UNHCR kann eine Reisegenehmigung erteilt werden, wenn eine Sicherheit hinterlegt wird und eine verantwortliche Person angegeben wird, die die Rückkehr garantiert (UNHCR vom Februar 2017, a.a.O., S. 4). Im Dezember 2014 wurden die Immigrations- und Grenzbehörden erneut darüber informiert, dass syrische Männer, die den obligatorischen Militärdienst abgeschlossen haben und sich als Reservisten bereithalten müssen, nicht ausreisen dürfen, es sei denn, sie haben die Bewilligung ihres Rekrutierungsbüros (Danish Immigration Service von September 2015, a.a.O., S. 40 f.). Einzelnen Quellen zufolge besteht darüber hinaus für Männer, die zwischen 1985 und 1991 geboren sind, ein generelles Ausreiseverbot (Schweizerische Flüchtlingshilfe vom März 2015, a.a.O., S. 4). Randnummer 33 Aus den vorliegenden Auskünften ist zu schließen, dass Männer, die sich – auch durch Flucht ins Ausland – der Militärpflicht entziehen, über eine möglicherweise drohende Bestrafung hinaus mit asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen haben. In einer Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut vom 3. Februar 2016 heißt es, es seien Fälle bekannt, in denen Rückkehrer
Syrien befragt, zeitweilig inhaftiert oder verschwunden seien. Dies stehe überwiegend in Zusammenhang mit oppositionsnahen Aktivitäten (beispielsweise Journalisten oder Menschenrechtsverteidigern) oder in Zusammenhang mit einem nicht abgeleisteten Militärdienst. Dies entspreche auch den Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen, mit denen das Auswärtige Amt bzw. die Botschaft Beirut zusammenarbeiteten (Auskunft der Deutschen Botschaft Beirut an das BAMF zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Syrien vom
seinen Erkenntnissen werden Wehrdienstentzieher, anstatt den gesetzlich im Militärstrafgesetzbuch vorgesehenen Strafen unterworfen zu werden, Tage oder Wochen
ihrer Festnahme an die Front geschickt. Bei Festnahme und während der Inhaftierung drohe den Betroffenen Folter oder andere Misshandlung; es werde berichtet, dass diese Praktiken in Syrien endemisch seien (UNHCR, Auskunft an den Hessischen VGH vom
ihrem Verständnis der Verhältnisse in Syrien und insbesondere der Praktiken bezügliche des Wehrdienstes für angemessen zu sagen, dass Wehrdienstentziehung von der Regierung als „regierungsfeindlicher“ Akt angesehen werde, der auf vielfältige Weise strafbar sei, einschließlich durch Festnahme, incommunicado Inhaftierung, Folter und Misshandlung (UNHCR vom 30. Mai 2017, a.a.O., S. 7). Randnummer 36 Auch wenn das Gericht letztlich nicht überprüfen kann, wie die befragten Personen jeweils zu ihrer Einschätzung gelangt sind, macht die Auskunft deutlich, dass hinsichtlich der Wertung der Wehrdienstentziehung durch das syrische Regime verschiedene Sachverständige, die der UNHCR offenbar als vertrauenswürdig einschätzt, zu einer im Kern übereinstimmenden Einschätzung gelangen. Randnummer 37 Dabei kommt es für die Frage, ob die Entziehung vom Militärdienst als regimefeindlicher Akt eingestuft wird,
Auffassung der Kammer nicht maßgeblich darauf an, ob diese zugleich militärstrafrechtlich geahndet werden kann (a.A.: VG Berlin, Urteil vom 9. März 2017 - 4 K 572.16 A - juris Rn. 167 ff.).
der vom UNHCR erstellten auszugsweisen Übersetzung des syrischen Militärstrafgesetzes sind gemäß §§ 98, 99 Strafen nur für diejenigen Wehrflüchtigen vorgesehen, die einer Einberufung nicht
gekommen sind (vgl. Legislative Decree No. 61/1950, Military Penal Law). Das ist beim Kläger nicht der Fall. Er hat zwar mit einiger Wahrscheinlichkeit mit einer Einberufung zum Reservedienst zu rechnen (s.o.). Es ist aber nichts dafür ersichtlich, dass er bereits einen Einberufungsbefehl erhalten hat oder eine Einberufung zum Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar bevorstand. Entscheidend ist hier jedoch vielmehr, dass er in vergleichbarer Weise seine fehlende Bereitschaft, dem Regime als Kämpfer zu dienen, zum Ausdruck gebracht hat wie ein erstmalig Wehrpflichtiger, der sich einer sicher bevorstehenden Einberufung entzieht und dadurch strafbar macht. Der Kläger ist seiner Pflicht, sich als Reservist stets bereits zu halten, nicht
gekommen und hat unter Verstoß gegen das für ihn geltende Ausreiseverbot dem Regime gezielt die Möglichkeit genommen, ihn bei Bedarf den geschwächten Streitkräften zuzuführen. Auch er zeigt damit ein Verhalten, das aus Sicht der Machthaber deren drängenden militärischen Bedürfnissen zuwiderläuft (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom
Syrien von den syrischen Sicherheitsbehörden festgestellt wird, dass er als Reservist im wehrpflichtigen Alter illegal das Land verlassen hat. Die internationalen Flughäfen, aber auch die übrigen vom syrischen Staat beherrschten Grenzübergänge, über die eine hier allein maßgebliche legale Einreise möglich ist, werden von Geheim- und anderen Sicherheitsdiensten kontrolliert (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Syrien: Rückkehr,
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.