Erteilung eines Schengen-Besuchsvisums an eine nigerianische Staatsangehörige zum Besuch ihrer in Deutschland lebenden Enkeltochter Orientierungssatz 1. Die Auslandsvertretung hat bei der Prüfung eines Antrags auf Erteilung eines einheitlichen Visums insbesondere zu beurteilen, ob beim Antragsteller das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums das Hoheitsgebiet zu verlassen. (Rn.12) 2. Zweifel an der Rückkehrbereitschaft können bestehen, wenn die familiäre und wirtschaftliche Verwurzelung im Heimatland nicht ausreichend nachgewiesen ist. (Rn.13) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Randnummer 1 Die 1950 geborene Klägerin, eine nigerianische Staatsangehörige, begehrt die Erteilung eines Besuchsvisums zum Besuch ihrer in Hamburg lebenden Enkeltochter. Randnummer 2 Am 20. Januar 2017 beantragte die Klägerin die Erteilung eines Visums beim Deutschen Generalkonsulat in Lagos. Sie legte einen Nachweis über die Buchung eines Fluges, eine Reisekrankenversicherung, die Verpflichtungserklärung ihrer Enkeltochter samt Gehaltsnachweisen und Kontoauszügen vor. Sie gab an, dass sie zu Hause Reis koche und diesen verkaufe. Sie sei verheiratet. Ihr Ehemann arbeite nicht. Sie habe fünf Kinder, von denen drei in Italien lebten. Das jüngste Kind sei 39 Jahre alt. Sie habe fünf Enkelkinder. Der Ehemann besitze ein Grundstück in Benin. Mit Bescheid vom 24. Januar 2017 lehnte das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Lagos das Visum mit der Begründung ab, die Absicht, vor Ablauf des Visums aus Deutschland auszureisen, habe nicht festgestellt werden können. Die vorgelegten Unterlagen ließen keine Rückschlüsse auf eine ausreichende wirtschaftliche und familiäre Verwurzelung in Nigeria zu. Hiergegen remonstrierte der Verfahrensbevollmächtigte am 28. Februar 2017. Er führte aus, die Klägerin sei im Heimatland wirtschaftlich und familiär verwurzelt. Sie sei seit Jahren Inhaberin und Betreiberin eines Restaurants, das seit 15 Jahren bestehe und Jahr für Jahr Gewinne abwerfe. Drei Enkelkinder lebten bei ihr. Sie sei in der PDP politisch aktiv. Sie legte eine Visitenkarte des Restaurants sowie Geburtsurkunden von 1996, 2000 und 2005 geborenen Enkelkindern und einen Mitgliedsausweis der Partei vor. Mit Remonstrationsbescheid vom 30. Mai 2017, zugestellt am 8. Juni 2017, lehnte das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland Lagos den Visumsantrag ab. Zur Begründung führte es aus, es habe keine ausreichende familiäre Verwurzelung im Heimatland nachgewiesen werden können. Mehr als die Hälfte der direkten Nachkommen sei dauerhaft nach Europa emigriert und das jüngste Kind bereits ca. 40 Jahre alt. Auch ein Nachweis der wirtschaftlichen Verwurzelung fehle. Der Visitenkarte könne keine Beweiskraft zugeschrieben werden, Es fehlten Unterlagen wie Steuerbescheide oder Nachweise über Gehaltszahlungen an Angestellte. Auch die Parteimitgliedschaft begründe keine Rückkehrperspektive. Randnummer 3 Mit der am Montag, dem 10. Juli 2017 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Anliegen weiter. Randnummer 4 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, Randnummer 5 die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheides vom 30. Mai 2017 zu verpflichten, der Klägerin ein Besuchsvisum zu erteilen. Randnummer 6 Die Beklagte beantragt sinngemäß, Randnummer 7 die Klage abzuweisen. Randnummer 8 Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13. April 2018 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Randnummer 9 Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte sowie den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen, der vorgelegen hat und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt worden ist. Entscheidungsgründe Randnummer 10 Die Entscheidung konnte in Abwesenheit der Klägerin ergehen, weil sie hierauf in der Ladung zur mündlichen Verhandlung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Randnummer 11 Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Der Remonstrationsbescheid des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland Lagos vom 30. Mai 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1, 5 VwGO). Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf die Erteilung des beantragten Schengen-Visums noch auf Erteilung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit. Randnummer 12 Anspruchsgrundlage für die Erteilung eines Schengen-Besuchsvisums ist Art. 23 Abs. 4 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft (- Visakodex, VK -, ABl. EU L 243 S. 1). Danach ist bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. a), c),
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