Wortes „mindestens“ in § 51 Abs 3 S 9 BauO Bln (juris: BauO BE 2005) macht deutlich, dass es bei öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen nicht stets mit der Errichtung einer einzigen barrierefreien Toilette sein Bewenden haben soll, sondern dass je nach Fallumständen auch mehrere behindertengerechte Toiletten – zwingend (Wortlaut: „muss“) – erforderlich sein können. (Rn.23) 2. Für die Bestimmung der in concreto erforderlichen Zahl behindertengerechter WCs kommt es evidentermaßen entscheidend auf die Größe
Betriebes und die Anzahl der zu erwartenden Besucher an. (Rn.24)
Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110%
aufgrund
Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen verschiedene Nebenbestimmungen einer Baugenehmigung. Randnummer 2 Am 19. September 2014 erteilte der Beklagte der Klägerin antragsgemäß eine Baugenehmigung gem. § 65 BauO Bln a. F. für das Vorhaben „Neubau Restaurant/Bar/Poolbereich/Biergarten/Volleyballfeld für insgesamt max. 924 Personen“. Das Vorhaben ist auf dem Areal R geplant. Hierbei handelt es sich um ein ca. 7,1 ha großes Gebiet, in dem sich früher das Ausbesserungswerk (RAW) der Deutschen Reichsbahn befand. Im Oktober 2007 wurde das Grundstück von Bahnbetriebszwecken freigestellt. Auf dem Grundstück stehen weiterhin zahlreiche Bauten
ehemaligen RAW, nämlich Schuppen, Werkstätten, große Wartungs-, Reparatur- und Lagerhallen auf, die z. T. in schlechtem baulichen Zustand oder sogar in Verfall befindlich sind. Die Baulichkeiten werden gegenwärtig für verschiedene Zwecke, insbesondere Gastronomie, Sport, Freizeit und Kultur, genutzt. Das Vorhaben der Klägerin ist im Bereich der Hallen 22 und 25 geplant. Randnummer 3 Die Baugenehmigung enthielt u. a. folgende „Auflagen“: Randnummer 4
Fahrrades einschließlich
Rahmens ermöglicht. Die Herstellung einfacher Vorderradständer ist unzulässig. Randnummer 7 Dem gegen diese Auflagen von der Klägerin fristgerecht erhobenen Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom
Jahres 2012, da als praxisfern und undurchführbar erkannt, außer Kraft gesetzt worden. Darüber hinaus lägen die tatbestandlichen Voraussetzungen
O nicht vor. Es gehe nicht um die „Errichtung baulicher Anlagen“, sondern lediglich um eine Nutzungsänderung vorhandener baulicher Anlagen; ein Mehraufkommen von Fahrrädern sei nicht zu erwarten. Weder Touristen noch die Anwohner
Bezirks würden den Betrieb in nennenswertem Umfang mit dem Fahrrad ansteuern, zumal dieser von der Straße aus nur über Stufen erreichbar sei. Auch die umliegenden Betriebe verfügten nicht über Fahrradständer. Jedenfalls sei die Auflage ermessensfehlerhaft. Die Anzahl der zu errichtenden Fahrradständer sei angesichts der örtlichen und betrieblichen Besonderheiten weit überhöht; die geforderte kostenintensive Gestaltung der Ständer (ca. 28.000 Euro) sei für die Klägerin wirtschaftlich unzumutbar. Da für die anderen Betriebe auf dem RAW-Gelände keine Fahrradständer gefordert worden seien, liege auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Aus den genannten Erwägungen sei auch eine Erleichterung nach § 52 BauO zu gewähren gewesen. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt, Randnummer 10 1. die unter Ziffer 1 der Baugenehmigung vom 19. September 2014 in der Gestalt
Widerspruchsbescheids vom
Widerspruchsbescheids vom
Widerspruchsbescheids vom 10. März 2015 getroffene Auflage zur Errichtung von Fahrradständern mit einem Anlehnbügel und einem Mindestabstand von 0,80 m zwischen den Fahrradständern, der das Abstellen und Anschließen
Fahrrads einschließlich
Rahmens ermöglicht und welche die Herstellung einfacher Vorderradständer untersagt, aufzuheben, soweit sie über die Errichtung von einfachen Vorderrad-Fahrradständern hinausgeht. Randnummer 13 Der Beklagte beantragt, Randnummer 14 die Klage abzuweisen. Randnummer 15 § 51 Abs. 2, Abs. 3 Satz 9 BauO verlange die Herstellung von „mindestens“ einem barrierefreien Toilettenraum. Da der klägerische Betrieb sehr groß sei und aus vier Nutzungsbereichen bestehe, sei die Forderung von drei barrierefreien Toiletten nicht zu beanstanden. Der Betrieb der Klägerin stehe einem nicht näher definierten Publikum grundsätzlich zur Nutzung zur Verfügung und sei daher auch öffentlich zugänglich i. S.
O. Saisonal bedingte Einschränkungen enthalte die Baugenehmigung nicht. Die von der Klägerin genannten öffentlichen Behinderten-WCs seien u. a. aufgrund ihrer Entfernung vom Betrieb der Klägerin aus schwer zu erreichen; der Verweis auf öffentliche Toiletten sei zudem weder mit dem Grundgesetz noch dem Behindertengleichstellungsgesetz vereinbar. Auch die Auflage Nr. 5 sei rechtmäßig. Das Vorhaben der Klägerin betreffe die „Errichtung“ einer baulichen Anlage, schon weil von der Halle 22 nur noch Reste vorhanden seien und u. a. der Neubau eines Gebäudes aus ISO-Containern geplant sei. Die alte Bausubstanz, die mehr als 25 Jahre nicht mehr genutzt worden sei, werde lediglich als „Kulisse“ für den Veranstaltungsort verwendet. Auch bei Annahme einer bloßen Nutzungsänderung seien die Fahrradständer i. Ü. erforderlich; es sei davon auszugehen, dass eine Reihe von Besuchern mit dem Fahrrad anreisten, auch sei das Radfahren auf dem RAW-Gelände ohne weiteres möglich. Die mit Ablauf
31. Dezember 2012 außer Kraft getretene Verwaltungsvorschrift könne nach den Grundsätzen der Selbstbindung der Verwaltung weiterhin herangezogen werden. Diese sehe im Hinblick auf den zunehmenden Radverkehr in Berlin auch keinen Ausnahmetatbestand vor. Auch für alle anderen Nutzungen auf dem RAW-Gelände sei die Verpflichtung zur Herstellung von Fahrradständern in der jeweiligen Baugenehmigung verankert worden. Vorderradständer seien aus verschiedenen Gründen keine geeignete Möglichkeit zum Abstellen von Fahrrädern. Randnummer 16 Wegen der weiteren Einzelheiten
Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und
Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Die Kammer hat den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO mit Beschluss vom 3. Juli 2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Dieser hat in der mündlichen Verhandlung die Örtlichkeiten in Augenschein genommen. Wegen
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 17 Die Klage bleibt ohne Erfolg. Randnummer 18
Widerspruchsbescheids vom
Verwaltungsakts erfüllt werden. Randnummer 20 Die streitgegenständliche Auflage soll die Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, die zum Prüfprogramm
Baugenehmigungsverfahrens gehören (vgl. § 65 Satz 1 Nr. 2 BauO Bln a. F.), sicherstellen. Randnummer 21 Gem. § 51 Abs. 2 BauO Bln a. F. müssen bauliche Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, so errichtet und instand gehalten werden, dass sie von Menschen mit Behinderungen, alten Menschen und Personen mit Kleinkindern über den Hauptzugang barrierefrei erreicht und ohne fremde Hilfe zweckentsprechend genutzt werden können. Gem. Absatz 3 Satz 9 muss bei der Herstellung von Toiletten mindestens ein Toilettenraum auch für Menschen mit Behinderungen geeignet und barrierefrei erreichbar und nutzbar sein. Randnummer 22 § 51 BauO Bln ist auf den Betrieb der Klägerin anwendbar, denn ihr Vorhaben ist eine bauliche Anlage, die „öffentlich zugänglich“ i. S.
O Bln ist. Öffentlich zugänglich sind bauliche Anlagen, die nach ihrer Zweckbestimmung grundsätzlich der Allgemeinheit zugänglich sind (OVG Weimar, Beschluss vom
O Bln. Dass sich die Klägerin möglicherweise vorbehält, durch Eingangskontrollen im Einzelfall Besuchern Aufenthalt und Benutzung zu verwehren, ist ohne Belang (vgl. im selben Sinne VGH Mannheim, Urteil vom 27. September 2004 – 3 S 17179/03 – betr. ein Fitnessstudio), denn dies ändert nichts daran, dass der Betrieb von einem von Vorneherein nicht näher bestimmbaren Personenkreis aufgesucht werden kann. Randnummer 23 Die Verwendung
Wortes „mindestens“ in § 51 Abs. 3 Satz 9 BauO Bln a. F. macht deutlich, dass es bei – wie hier – öffentlich zugänglichen baulichen Anlagen nicht stets mit der Errichtung einer einzigen barrierefreien Toilette sein Bewenden haben soll, sondern dass je nach Fallumständen auch mehrere behindertengerechte Toiletten – zwingend (Wortlaut: „muss“) – erforderlich sein können. In der seit dem 1. Januar 2017 geltenden Neufassung der BauO Bln hat der Gesetzgeber dies ausdrücklich festgeschrieben: Gem. § 50 Abs. 3 Satz 9 BauO Bln n. F. müssen die Toilettenräume „in der erforderlichen Anzahl“ barrierefrei sein. Der Gesetzesbegründung ist zu entnehmen, dass es sich nicht um eine Neuregelung, sondern nur eine Klarstellung
schon bisher Geltenden handelt (AbgHs-Drs. 17/2713, S. 64: Bloße „Anpassung“ und „Korrektur“
Wortlauts). Randnummer 24 Für die Bestimmung der in concreto erforderlichen Zahl behindertengerechter WCs kommt es evidentermaßen entscheidend auf die Größe
Betriebes und die Anzahl der zu erwartenden Besucher an. Danach ist hier die Forderung von drei behindertengerechten Toilettenräumen, jeweils angegliedert an die drei „allgemeinen“ Toilettenräume, nicht zu beanstanden: Unter „Vollastbetrieb“ werden sich in der weitläufigen Location der Klägerin nahezu 1.000 Personen aufhalten; selbst bei reinem Restaurant- und Barbetrieb und geschlossenem Outdoor-Bereich, etwa in den Wintermonaten, beträgt die zulässige Personenzahl noch ca. 300 (vgl. Nachweis der Personenzahlen, Blatt 48
Verwaltungsvorgangs). Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Baugenehmigung keine saisonale Einschränkungen enthält, also eine Nutzung
großen Außenbereichs für besondere Veranstaltungen auch außerhalb der Sommermonate zulässig ist. Angesichts
sen erscheint dem Gericht die geforderte Anzahl von drei Behinderten-WCs ohne weiteres zulässig. Eine „Anrechnung“ von barrierefreien öffentlichen Toiletten in der Umgebung, wie es die Klägerin geltend macht, sieht § 51 Abs. 3 Satz 9 BauO Bln nicht vor und würde auch
sen – in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, Art. 11 der Verfassung von Berlin und dem Landesgleichberechtigungsgesetz gründenden – Zweck, die Benachteiligung behinderter Menschen zu verhindern, widersprechen. Davon abgesehen befinden sich die von der Klägerin genannten Toilettenanlagen auch keineswegs in unmittelbarer Nähe; selbst die nächstgelegte Anlage auf der ... Brücke ist noch mehr als 100 m entfernt. Es liegt auf der Hand, dass es völlig unzumutbar ist, einen behinderten Besucher
... auf die Benutzung dieser Toilettenanlage zu verweisen. Auch für eine Erleichterung gem. § 52 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln besteht kein Anlass. Schließlich ist die Entscheidung, der Baugenehmigung die Auflage 1 beizufügen, nicht ermessensfehlerhaft. Die Auflage dient dazu, die Beachtung einer aus einem zentralen verfassungsrechtlichen Gebot abgeleiteten bauordnungsrechtlichen Anforderung zu sichern. Dass sie für die Klägerin unverhältnismäßige Belastungen mit sich bringen, ist nicht ersichtlich. Die von der Klägerin genannten zusätzlichen Kosten in Höhe von 300.000 Euro erscheinen völlig überzogen und werden auch nicht ansatzweise substantiiert. Das Gericht geht davon aus, dass die Einrichtung einer behindertengerechten Toilette – innerhalb vorhandener Sanitäranlagen – mit allenfalls 20.000 Euro zu veranschlagen ist. Das ist bei Gesamtkosten von ca. 1,5 Millionen Euro nicht unzumutbar. Randnummer 25 Ergänzend sei noch angemerkt, dass die von der Klägerin ebenfalls herangezogenen gaststättenrechtlichen Vorschriften, insbes. § 4 GastV , hier nicht anwendbar sind. Die Baugenehmigung entfaltet hinsichtlich der Gaststättenerlaubnis keine Konzentrationswirkung; vielmehr ist neben der Baugenehmigung eine gesonderte Gaststättenerlaubnis zu erwirken (Ambs, in: Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, 217. EL Okt. 2017, § 2 GastG Rn. 11); (nur) dort sind die Vorschriften
GastG und der GastV zu prüfen. Randnummer 26
Widerspruchsbescheids vom 10. März 2015 getroffene Auflage zur Errichtung von 92 Abstellmöglichkeiten für Fahrräder (Fahrradständer) richtet (Klageantrag zu 1.), ist sie bereits mangels Rechtsschutzbedürfnis unzulässig. Die Klägerin hat in den von ihr eingereichten Bauunterlagen selbst 92 Fahrradabstellmöglichkeiten angegeben (Grundrisszeichnung EG, Blatt 66
Verwaltungsvorgangs; „Nachweis der Stellplätze“, Blatt 53). Diese sind damit von Vorneherein Bestandteil
beantragten Vorhabens und folglich auch der Baugenehmigung, deren Inhalt sich nach den Bauunterlagen bestimmt. Ziffer 5 Satz 1 der Auflage ist daher überflüssig und allenfalls als Hinweis auf den sich bereits aus den Bauvorlagen ergebenen Gehalt der Baugenehmigung zu verstehen. Ein rechtlich schützenswertes Interesse der Klägerin auf Aufhebung dieses Hinweises, der zudem in vollem Umfang dem von ihr Beantragten entspricht, ist nicht erkennbar. Randnummer 27 Davon abgesehen wäre die Klage insoweit auch unbegründet. Randnummer 28 Rechtsgrundlage der Anordnung ist § 71 Abs. 3 BauO Bln in der bis zum 31. Dezember 2016 geltenden Fassung i. V. m. § 36 Abs. 1 VwVfG (s. bereits oben unter 1.). Auch diese Anordnung soll die Erfüllung bauordnungsrechtlicher Anforderungen, die zum Prüfprogramm
Baugenehmigungsverfahrens gehören (vgl. § 65 Satz 1 Nr. 2 BauO Bln a. F.), sicherstellen. Gem. § 50 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln in der bis zum
Begriffs „ausreichende Fahrradabstellmöglichkeiten“ ersichtlich der Fall: Gemeint ist eine Anzahl von Abstellmöglichkeiten, die hinreichend ist, um den prognostisch zu erwartenden Fahrrad-Parkverkehr aufzunehmen; die Fahrradabstellmöglichkeiten selbst müssen ein sicheres und gefahrloses Abstellen ermöglichen. Randnummer 30 Das Bauvorhaben der Klägerin betraf die Errichtung – und nicht nur die Nutzungsänderung - von baulichen Anlagen. Die Fläche, auf der das Vorhaben realisiert wurde, war nämlich seit mehr als 20 Jahren ungenutzt; die vorhandenen baulichen Anlagen waren größtenteils verfallen und dienten im Wesentlichen nur als Kulisse für die von Klägerin neu zu errichtenden Anlagen, welche in der Baubeschreibung unter Ziffer 3.-
Einzelfalls zu reduzieren ist. Trotz der guten Erreichbarkeit
RAW-Geländes mit öffentlichen Nahverkehrsmitteln ist davon auszugehen, dass zahlreiche Gäste mit dem Fahrrad kommen werden, zumal Parkmöglichkeiten für Autos kaum vorhanden sind. Generell nimmt der Fahrradverkehr in Berlin immer mehr zu (s. exemplarisch den Bericht
Tagesspiegels vom
Fahrrads einschließlich
Rahmens ermöglicht, zu verwenden, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 33 Wie dargelegt, enthält der in § 50 Abs. 1 Satz 3 BauO Bln enthaltene Begriff der „Abstellmöglichkeiten für Fahrräder“, dass ein sicheres und gefahrloses Abstellen möglich sein muss. Das trifft auf einfache Vorderradständer nicht zu. In der von der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung herausgegebenen Broschüre „Fahrradparken in Berlin – Leitfaden für die Planung“ (2008, im Internet abrufbar) heißt es dazu: „Vorderradhalter klemmen nur das Vorderrad ein und bieten dem Rad insgesamt nur einen geringen Halt: Schon ein geringer Anstoß z. B. beim Nutzen
Nachbarständers genügt, um das Rad kippen zu lassen. Dabei bleibt das Vorderrad im Halter und verbiegt oft genug. An Vorderradhaltern ohne Zusatzeinrichtung kann nur das Vorderrad angeschlossen werden. So entsteht nur ein geringer Diebstahlschutz, da das Vorderrad leicht gelöst und das übrige Rad gestohlen werden kann“ (Seite 11 der Broschüre; im selben Sinne Wikipedia, Stichwort „Fahrradabstellanlage“, Gliederungspunkt „Einfache Vorderradhalter“). Die in der angegriffenen Auflage geforderten Anlehnbügel weisen diese Nachteile (geringe Diebstahlssicherheit; Gefahr von Beschädigung
Fahrrads) nicht auf; gleichzeitig benötigen auch sie wenig Platz und sind relativ kostengünstig (S. 12 ff. der Broschüre). Die Klägerin selbst gibt Kosten in Höhe von insgesamt 28.000,00 Euro an, was angesichts der Gesamtbaukosten zumutbar erscheint. Davon abgesehen dürfte diese Kostenschätzung überhöht sein; ein einfacher Anlehnbügel kostet zwischen 50 und 70 Euro (Broschüre, S. 13). Auch unter Berücksichtigung weiterer Kosten für die Aufstellung dürfte daher allenfalls von der Hälfte
von der Klägerin angegebenen Betrages auszugehen sein. Der Klägerin steht es im Übrigen frei, dem Beklagten gem. § 12 S. 2 ASOG die Aufstellung von „fahrradgerechten“ Vorderradständern mit Bügeln und Ketten (dazu näher S. 11 der Broschüre) als Austauschmittel anzubieten, wenn sie solche bevorzugen sollte (vgl. S. 7
Schriftsatzes vom 12. Oktober 2015). Randnummer 34 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe i. S.
GO vorliegen. Randnummer 35 BESCHLUSS Randnummer 36 Der Wert
Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f.
Gerichtskostengesetzes für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf Randnummer 37 3 0 .000,00 Euro Randnummer 38 festgesetzt (überschlägig geschätzte Mehrkosten bei Befolgung der angegriffenen Nebenbestimmungen – 10.000 Euro Fahrradstände, 20.000 Euro behindertengerechtes WC - vgl. a. VGH München, Beschluss vom 17. Juni 2009 – 14 C 09.581 -). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001349769
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