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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 34. Senat L 34 AS 201/15 Urteil Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag - Grundsicherung fü

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Überprüfungsantrag - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - steuerrechtliches Kindergeld - nachträgliche Rückforderung - keine Rechtswidrigkeit der Leistungsbewilligung - keine analoge Anwendung der §§ 102 ff SGB 10 - Verfassungsmäßigkeit Leitsatz Ist bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II steuerrechtliches Kindergeld als Einkommen angerechnet worden und wird die Festsetzung von Kindergeld nachträglich aufgehoben sowie das Kindergeld zurückgefordert, so kann der Leistungsberechtigte vom SGB II-Leistungsträger keine Freistellung von dieser Rückforderung verlangen. Die §§ 102 ff SGB X sind weder unmittelbar noch analog anwendbar. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen nicht. (Rn.39) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,

  1. Dezember 2014, S 43 AS 25331/13, Gerichtsbescheid Tenor Die Berufung der Kläger gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
  2. Dezember 2014 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Randnummer 1 Die Kläger begehren vom Beklagten die Gewährung weiterer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeit vom
  3. November 2008 bis zum
  4. Oktober 2010 i.H.v. insgesamt 9.482,00 €. Randnummer 2 Der 1965 geborene Kläger zu 1 und die 1967 geborene Klägerin zu 2 sind die Eltern der im Juni 1993, März 1987 und September 1988 geborenen Kläger zu 3 bis
  5. Die Kläger bewohnten ab dem
  6. November 2007 – und auch noch im streitigen Zeitraum – eine rund 97 qm große Vier-Zimmer-Wohnung in der Mstr. in B, für welche bis einschließlich November 2008 ein monatlicher Gesamtmietzins i.H.v. 661,00 € (Grundmiete 455,00 €, Vorauszahlung (VZ) für Betriebskosten 130,00 €, VZ für Heizkosten 65,00 €, Zuschlag für Concierge 11,00 €), ab dem
  7. Dezember 2008 i.H.v. 668,92 € (Grundmiete 455,00 €, VZ für Betriebskosten 137,92 €, VZ für Heizkosten 65,00 €, Zuschlag für Concierge 11,00 €) und ab dem
  8. November 2009 i.H.v. 739,89 € (Grundmiete 455,00 €, VZ für Betriebskosten 187,10 €, VZ für Heizkosten 86,79 €, Zuschlag für Concierge 11,00 €) fällig war. Randnummer 3 Für die Kläger zu 3 bis 5 wurde an den Kläger zu 1 Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) gezahlt, für die im streitigen Zeitraum bereits volljährigen Kläger zu 4 und 5 jeweils bis einschließlich Oktober
  9. Der damals minderjährige Kläger zu 3 besuchte in Berlin zunächst die Grundschule und dann die weiterführende Schule. Der Kläger zu 4 absolvierte ab dem
  10. Oktober 2007 eine Ausbildung zum anerkannten internationalen Touristikassistenten mit Fachabitur an der B T akademie in B. Auf den am
  11. August 2007 gestellten Antrag auf Ausbildungsförderung hatte ihm das Amt für Ausbildungsförderung S mit Bescheid vom
  12. Dezember 2007 für die Zeit von Oktober 2007 bis September 2008 Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) i.H.v. 192,00 € monatlich gewährt. Darüber hinaus erhielt er jedoch keine BAföG-Leistungen mehr. Die Ausbildung beendete er am
  13. Januar
  14. Ab dem
  15. Oktober 2008 absolvierte die Klägerin zu 5 ebenfalls an der B T akademie in B eine Ausbildung zum Erwerb der Fachhochschulreife Wirtschaft/Touristik. Ihr Antrag auf BAföG wurde mit Bescheid des Amts für Ausbildungsförderung B vom
  16. Dezember 2008 abgelehnt. Ab Februar 2009 war die Klägerin zu 5 wegen finanzieller Schwierigkeiten vom Unterricht beurlaubt. Randnummer 4 Im Zeitraum vom
  17. Februar 2009 bis zum
  18. März 2010 arbeitete der Kläger zu 4 als Aushilfe auf Abruf in einem Hotel und erzielte hieraus Einkommen. Ab dem
  19. März 2010 war er selbständig tätig mit einem Backshop. Die Klägerin zu 5 war ab dem
  20. Juli 2009 als Aushilfe in einem Backshop beschäftigt. Ab dem
  21. Juni 2010 arbeitete sie als Bürohilfskraft bei der m Dienstleistungs GmbH und darüber hinaus als Verkaufshilfe im Betrieb des Bruders. Randnummer 5 Bis zum
  22. Oktober 2007 hatten die Kläger Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von der Arbeitsgemeinschaft SGB II im Landkreis S bezogen. Auf den im Hinblick auf den Umzug nach B am
  23. Oktober 2007 beim Beklagten gestellten Antrag bewilligte dieser den Klägern mit Bescheid vom
  24. Dezember 2007 für die Zeit vom
  25. November 2007 bis zum
  26. April 2008 zunächst vorläufig monatliche Leistungen und nachfolgend mit Bescheid vom
  27. Februar 2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
  28. April 2008 sowie
  29. Mai 2008 endgültig Leistungen unter Anrechnung von Einkommen des Klägers zu 1 aus Erwerbstätigkeit, des Klägers zu 4 aus BAföG sowie der Kläger zu 3 bis 5 aus Kindergeld. Randnummer 6 Auf den Weiterbewilligungsantrag der Kläger vom April 2008 bewilligte ihnen der Beklagte mit Bescheid vom
  30. April 2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
  31. Mai 2008 und
  32. Februar 2009 für die Zeit vom
  33. Mai bis zum
  34. Oktober 2008 monatliche Leistungen wiederum unter Anrechnung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit des Klägers zu 1, aus BAföG des Klägers zu 4 sowie aus Kindergeld bei den Klägern zu 3 bis
  35. Randnummer 7 Mit Bescheid vom
  36. Oktober 2008 bewilligte der Beklagte den Klägern nachfolgend auch für die Zeit vom
  37. November 2008 bis zum
  38. April 2009 vorläufige Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Im Rahmen der Berechnung waren beim Kläger zu 1 Einkommen aus Erwerbstätigkeit und beim Kläger zu 3 Kindergeld i.H.v. 154,00 € berücksichtigt worden. Bei den Klägern zu 4 und 5 war jeweils Kindergeld i.H.v. 154,00 € - bereinigt um die Versicherungspauschale von 30,00 € - angerechnet worden. Beim Kläger zu 4 war ferner BAföG i.H.v. 169,60 € zur Anrechnung gekommen. Mit Änderungsbescheid vom
  39. Februar 2009 bewilligte ihnen der Beklagte sodann Leistungen ohne Anrechnung von BAföG beim Kläger zu
  40. Randnummer 8 Am
  41. Oktober 2008 heiratete die Klägerin zu 5 in A. Eine Mitteilung der Eheschließung erfolgte weder gegenüber dem Beklagten noch gegenüber der Familienkasse. Randnummer 9 Außerdem bewilligte der Beklagte den Klägern mit Bescheid vom
  42. Oktober 2008 auch für den Zeitraum vom
  43. Mai bis zum
  44. September 2009 vorläufige Leistungen. In der Folge ergingen Änderungsbescheide unter dem
  45. Februar 2009,
  46. März 2009,
  47. Juli 2009,
  48. August 2009,
  49. September 2009 (zwei Bescheide) und
  50. November 2009, mit denen Erwerbseinkommen der Kläger zu 1, 4 sowie 5 und Kindergeld für die Kläger zu 3 bis 5 berücksichtigt wurde. Randnummer 10 Unter dem
  51. Juni 2009 ergingen insgesamt vier Aufhebungs- und Erstattungsbescheide. Der Beklagte hob zum einen gegenüber dem Kläger zu 1 aufgrund der Anrechnung seines tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens sowie des erzielten Erwerbseinkommens des Klägers zu 4 die Entscheidungen vom
  52. Februar 2009 und
  53. März 2009 für den Zeitraum vom
  54. Februar bis zum
  55. Juni 2009 teilweise i.H.v. insgesamt 19,36 € nach § 48 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf und forderte die Erstattung dieses Betrags. Aus denselben Gründen hob der Beklagte gegenüber der Klägerin zu 2 seine Entscheidungen vom
  56. Februar 2009 und
  57. März 2009 für den Zeitraum vom
  58. Februar bis zum
  59. Juni 2009 teilweise i.H.v. insgesamt 29,83 € (Leistungen für die Kläger zu 2 und 3) auf und forderte die Erstattung dieses Betrags. Auch gegenüber der Klägerin zu 5 hob der Beklagten die o.g. Entscheidungen teilweise i.H.v. 11,81 € auf und forderte die Erstattung dieses Betrags. Letztlich hob der Beklagte gegenüber dem Kläger zu 4 die o.g. Entscheidungen für Februar und März sowie Mai und Juni 2009 teilweise i.H.v. 431,23 € auf. Randnummer 11 Mit Bescheid vom
  60. September 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
  61. November 2009 bewilligte der Beklagte den Klägern für die Zeit vom
  62. Oktober 2009 bis zum
  63. März 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Anrechnung von Erwerbseinkommen der Kläger zu 1, 4 und 5 sowie Kindergeld bei den Klägern zu 3 bis
  64. Randnummer 12 Auf den Weiterbewilligungsantrag der Kläger vom Februar 2010 bewilligte der Beklagte ihnen bzw. (ab August 2010) den Klägern zu 1 bis 4 mit Bescheid vom
  65. März 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
  66. Juli 2010 für die Zeit vom
  67. April bis zum
  68. September 2010 unter Anrechnung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit bei den Klägern zu 1, 4 und 5 sowie Kindergeld bei den Klägern zu 3 bis 5 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Randnummer 13 Mit Bescheid vom
  69. März 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
  70. Januar 2011 bewilligte der Beklagte den Klägern zu 1 bis 5 bzw. (ab Dezember 2010) 1 bis 4 auch für die Zeit vom
  71. Oktober 2010 bis zum
  72. März 2011 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unter Anrechnung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit bei den Klägern zu 1, 4 und 5 sowie Kindergeld beim Kläger zu 3 bzw. bei dem Kläger zu 4 bis einschließlich November
  73. Randnummer 14 Mit Bescheid vom Bescheid vom
  74. Dezember 2010 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes für den Kläger zu 4 gemäß § 70 Abs. 2 EStG ab Februar 2010 auf und forderte die Erstattung überzahlten Kindergeldes für die Zeit von Februar bis Oktober 2010 i.H.v. 1.710,00 € gemäß § 37 Abs. 2 Abgabenordnung (AO). Mit weiterem Bescheid vom
  75. Juni 2011 hob die Familienkasse auch die Festsetzung des Kindergeldes für den Kläger zu 4 ab Februar 2009 auf und forderte die Erstattung des für Februar 2009 bis Januar 2010 überzahlten Kindergeldes i.H.v. 1.988,00 €. Mit Bescheiden vom
  76. März und
  77. November 2011 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes für die Klägerin zu 5 gemäß § 70 Abs. 2 EStG ab November 2008 auf und forderte die Erstattung überzahlten Kindergeldes für die Zeit von November 2008 bis Januar 2009 (578,00 €) sowie von Februar 2009 bis Oktober 2010 (3.770,00 €). Randnummer 15 Am
  78. Dezember 2012 beantragten die Kläger die Überprüfung aller Bewilligungs- und Änderungsbescheide sowie Aufhebungs- und Erstattungsbescheide, die der Beklagte seit dem
  79. Januar 2008 erlassen habe, zumindest aber aller in den Jahren 2011 und 2012 erlassenen Bescheide. Mit Bescheiden der Familienkasse vom
  80. März sowie
  81. Oktober 2011 sei die Festsetzung des Kindergeldes für die Klägerin zu 5 ab dem
  82. November 2008 und für den Kläger zu 4 ab dem
  83. Februar 2009 aufgehoben worden. Zugleich sei der Kläger zu 1 aufgefordert worden, die entsprechenden Beträge an die Familienkasse zu erstatten. Den Betrag, den die Kläger in dem Zeitraum vom
  84. November 2008 bis zum
  85. Oktober 2009 zu Unrecht als Kindergeld von der Familienkasse ausgezahlt bekommen hätten, hätten sie insoweit zu wenig vom Beklagten bekommen. Die Überprüfung solle dazu führen, dass der Beklagte sich direkt mit der Familienkasse zur Regulierung der Rückzahlung in Verbindung setze. Randnummer 16 Aufgrund einer Aufrechnungserklärung des Klägers zu 1 vom
  86. Dezember 2012 rechnete der Beklagte ab dem
  87. August 2013 monatlich 25,00 € zur Tilgung der Forderung der Familienkasse auf. Randnummer 17 Mit Bescheid vom
  88. Juli 2013 lehnte der Beklagte die Rücknahme der seit dem
  89. Januar 2008, zumindest der in den Jahren 2011 und 2012, erlassenen, bestandskräftigen Bewilligungs-, Änderungs- sowie Aufhebungs- und Erstattungsbescheide ab. Die Überprüfung der Bescheide für die Jahre 2008 bis 2010 sei aufgrund der Jahresfrist gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 4 SGB X ausgeschlossen. Für die Jahre 2011 und 2012 habe die Überprüfung ergeben, dass die Bescheide nicht zu beanstanden seien. Die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung von Kindergeld habe keine Auswirkungen auf die Höhe des Arbeitslosengeld II-Anspruchs für den von der Aufhebung betroffenen Zeitraum. Da das Kindergeld tatsächlich zugeflossen sei, sei es gemäß § 11 Abs. 2 SGB II für die Monate des Zuflusses als Einkommen anzurechnen gewesen. Den Widerspruch der Kläger vom
  90. Juli 2013 wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom
  91. September 2013 (W ) zurück. Randnummer 18 Hiergegen haben die Kläger am
  92. Oktober 2013 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben und die Verurteilung des Beklagten zur Auskehrung weiterer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom
  93. November 2008 bis zum
  94. Oktober 2010 i.H.v. 9.482,00 € entsprechend § 103 SGB X von dem Beklagten an die Familienkasse Berlin Mitte begehrt. Der Verweis auf § 40 Abs. 1 SGB II greife nicht durch, denn sie beanspruchten keine Leistungen vom Beklagten, sondern einen direkten Ausgleich zwischen den an sie gerichteten Forderungen der Familienkasse und den aufgrund der Leistungen der Familienkasse durch den Beklagten bisher ersparten Leistungen entsprechend der Regelung des § 103 SGB X. Die Familienkasse und der Beklagte mögen sich untereinander ausgleichen. Randnummer 19 Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom
  95. Dezember 2014 abgewiesen. Der Klageantrag sei unter Berücksichtigung der von den Klägern eingereichten Bewilligungsbescheide für den Zeitraum vom
  96. November 2008 bis
  97. Oktober 2010 sowie des Klagebegehrens dahingehend auszulegen, dass die Kläger die Überprüfung der Bewilligungsbescheide vom
  98. Oktober 2008,
  99. März 2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
  100. Juni 2009,
  101. August 2009,
  102. September 2009,
  103. September 2009 und
  104. November 2009 sowie der Bescheide vom
  105. September 2009 und
  106. März 2010 begehrten. Eine Überprüfung auch der Bescheide betreffend den Zeitraum vom
  107. Januar 2008 bis
  108. Oktober 2008 und der Zeiträume nach dem
  109. November 2010 (also insbesondere auch der Bewilligungsbescheide aus den Jahren 2011 und 2012) entspreche nicht dem auf den Ausgleich der aufgehobenen Kindergeldbewilligung ausgerichteten Begehren. Randnummer 20 Ein Anspruch auf Abänderung der Bescheide, mit welchen den Klägern Leistungen für die Zeit vom
  110. November 2008 bis
  111. Oktober 2010 bewilligt worden seien, bestehe nicht. Die Voraussetzungen des § 40 Abs. 1 SGB II i.V.m. § 44 SGB X lägen nicht vor. Nach dem Wortlaut des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X sei ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden sei, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergebe, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden sei, der sich als unrichtig erweise, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden seien. Jedoch gelte nach § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X mit der Maßgabe, dass anstelle eines Zeitraums von vier Jahren ein Zeitraum von einem Jahr trete, sodass Sozialleistungen längstens für einen Zeitraum von einem Jahr vor der Rücknahme zu erbringen seien. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sei die Regelung des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X über ihren reinen Wortlaut hinaus dahingehend auszulegen, dass bereits die Rücknahme des belastenden Verwaltungsaktes bei Eingreifen der „Verfallklausel“ des § 44 Abs. 4 SGB X „schlechthin“ ausgeschlossen sei. Die Verwaltung habe dementsprechend schon dann eine Rücknahmeentscheidung nach § 44 Abs. 1 SGB X nicht mehr zu treffen, wenn die rechtsverbindliche, grundsätzlich zurückzunehmende Entscheidung ausschließlich Leistungen für eine Zeit betreffe, die außerhalb der durch den Rücknahmeantrag bestimmten Verfallfrist lägen. Die zwingend anzuwendende Vollzugsregelung des § 44 Abs. 4 SGB X stehe folglich für länger zurückliegende Zeiten bereits dem Erlass eines Rücknahme- und Ersetzungsaktes entgegen. Randnummer 21 Hiervon ausgehend sei die Entscheidung des Beklagten, nicht in die sachliche Überprüfung der Bewilligungsbescheide einzusteigen, nicht zu beanstanden. Denn ausgehend von einem Überprüfungsantrag vom
  112. Dezember 2012, der auf den
  113. Januar 2012 zurückwirke, könne eine weitere Leistungsbewilligung allein für die Zeit ab dem
  114. Januar 2011 geltend gemacht werden. Vorliegend begehrten die Kläger jedoch höhere Leistungen für die Zeit vom
  115. November 2008 bis
  116. Oktober 2010 und damit allein für Zeiten vor dem
  117. Januar
  118. Die Anwendbarkeit der Verfallklausel entfalle auch nicht im Hinblick darauf, dass die Kläger die direkte Auszahlung der Leistungen an die Familienkasse begehrten, denn dies ändere allein den Zahlungsweg, nicht jedoch die Frage, wem der Anspruch zustehe. Trotz der begehrten Auszahlung an die Familienkasse handele es sich um einen geltend gemachten Anspruch auf höhere Sozialleistungen der Kläger. Die Anwendbarkeit des § 40 Abs. 1 SGB II würde im Falle einer Direktanweisung andernfalls unterlaufen. Entgegen der Ansicht des Bevollmächtigten handele sich auch nicht um einen Erstattungsanspruch der Leistungsträger untereinander nach § 103 SGB X, denn dessen Voraussetzungen lägen nicht vor. So sei das SGB X in Bezug auf die Familienkasse nicht anwendbar, da das Kindergeld nach den Regeln des EStG erbracht und aufgehoben worden sei. Bei der Familienkasse handele es sich nicht um einen Leistungsträger nach § 12 Erstes Sozialgesetzbuch (SGB I), denn es sei den Klägern Kindergeld nach dem EStG und nicht nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt worden. Aber auch im Übrigen sei keine Konstellation der Erstattung der Träger untereinander nach den §§ 102ff SGB X einschlägig, die eine Anwendbarkeit des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II i.V.m. § 44 Abs. 4 SGB X ausschließen würde. Randnummer 22 Aber selbst wenn § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II vorliegend nicht anzuwenden wäre, könnten die Kläger die Gewährung weiterer Leistungen nicht mit Erfolg geltend machen, denn zum Zeitpunkt des Erlasses der Bewilligungsentscheidungen hätten ihnen die Kindergeldzahlungen tatsächlich zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung gestanden und seien somit nach § 11 SGB II als Einkommen anzurechnen gewesen. An der strikten Geltung des Zuflussprinzips für die Anrechnung von Einkommen ändere sich auch nichts dadurch, dass die Kindergeldbewilligung nachträglich aufgehoben worden sei. Randnummer 23 Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am
  119. Dezember 2014 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am
  120. Januar 2015 bei dem Landessozialgericht eingegangene Berufung der Kläger, mit welcher sie ihr erstinstanzliches Begehren fortführen. Soweit das Sozialgericht davon ausgehe, dass die Kläger höhere Leistungen für die Zeit vom
  121. November 2008 bis
  122. Oktober 2010 begehrten und damit für Zeiten vor dem
  123. Januar 2011, die von der Verfallklausel des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II erfasst würden, sei dies unzutreffend. Denn sie begehrten keine Zahlung an sich selbst, sondern an die Familienkasse entsprechend § 103 SGB X. Das von der Familienkasse zurückgeforderte und vom Beklagten bei der Leistungsgewährung angerechnete Kindergeld habe der Beklagte im streitigen Zeitraum eingespart. § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II sei vorliegend schon aus dem Grund nicht anwendbar, als ihr Begehren nicht auf die Gewährung weiterer existenzsichernder Leistungen, sondern allein auf einen sachgerechten Ausgleich der asymmetrischen Zahlungen gerichtet sei. Soweit das Sozialgericht ausführe, dass es sich nicht um einen Erstattungsanspruch der Leistungsträger untereinander nach § 103 SGB X handele, da dessen Voraussetzungen nicht vorlägen, übersehe es, dass die Kläger die Direktanweisung in entsprechender Anwendung des § 103 SGB X beantragten. Die ebenso wie der Beklagte von der Bundesagentur für Arbeit getragene Familienkasse fungiere insoweit nicht anders als ein Leistungsträger. Im vorliegenden Fall wäre es willkürlich, wenn das Kindergeld nach dem EStG anders als das nach dem Bundeskindergeldgesetz behandelt würde. Das Sozialgericht Berlin könne auch nicht auf die strikte Anwendung des Zuflussprinzips verweisen. Denn es gehe den Klägern ja gerade um einen Ausgleich zwischen den Ansprüchen der Kindergeldkasse und den unmittelbar daran anknüpfenden, in dem Leistungszeitraum ersparten Leistungen des Beklagten. Die Kläger machten einen Erstattungsanspruch der Familienkasse gegen den Beklagten entsprechend § 103 SGB X in gewillkürter Prozessstandschaft geltend. Wenngleich die Erstattungsansprüche nach § 102ff SGB X auch kein Recht des betroffenen Leistungsberechtigten seien, so hingen die entsprechenden Ansprüche doch grundlegend von dessen Leistungsanspruch ab. Soweit der Leistungsträger einen möglichen Erstattungsanspruch gegen einen anderen Leistungsträger tatsächlich nicht geltend mache, sondern sich direkt an den Leistungsberechtigten wende, müsse es zum Schutz dieses Leistungsberechtigten ein Institut geben, welches ihn vor dem unmittelbaren Erstattungszugriff des an ihn herantretenden Leistungsträgers bewahre. Ein Schutz des Leistungsberechtigten müsse jedenfalls dann gegeben sein, wenn wie hier die sachliche Kongruenz der Leistungen darin liege, dass es sich bei der zurückgeforderte Leistung um eine mit der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB II gleichrangige Leistung handele. Der Umfang der Erstattungspflicht richte sich nach den für den zuständigen erstattungspflichtigen Träger geltenden Rechtsvorschriften. Dies seien vorliegend die Regelungen des SGB II. Diese dienten insoweit der Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums gemäß Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) i.V.m. dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG. Dieses Grundrecht sichere jedem Leistungsberechtigten und damit auch den Klägern diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine bzw. ihre physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich seien. Diese Voraussetzungen seien aber nicht gewährleistet, wenn Leistungen von den Klägern zurückgefordert würden, die von den Leistungen zur Gewährleistung zur Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums schon abgezogen worden seien. Soweit der Gesetzgeber im Fall der Zahlung von Kindergeld keine gesetzliche Regelung zu Erstattung von (anstelle von Leistungen zur Hilfe zum Lebensunterhalt) gezahltem Kindergeld der Kindergeldkasse gegen das Jobcenter vorgesehen habe, sei das einfache Recht aus den vorgenannten Gründen defizitär und somit verfassungswidrig. Solange der Gesetzgeber keine entsprechende Regelung zur Erstattung der Ansprüche der Kindergeldkasse gegen das Jobcenter treffe, sei eine Auslegung der Regelung des § 74 Abs. 2 EStG dahingehend, dass Erstattungsansprüche der Familienkasse gegen den Sozialleistungsträger gerade nicht gelten sollten, verfassungswidrig. Diese grundrechtswidrige Regelungslücke könne nur dahingehend geschlossen werden, dass ausgehend von § 74 Abs. 2 EStG in solchen Fällen, in denen anstelle des Jobcenters die Familienkasse Teile der Hilfe zum Lebensunterhalt geleistet habe, ein dem System der §§ 102-109 und 111-112 SGB X entsprechender Ersatzanspruch der Familienkasse gegenüber dem an sich für die Erbringung der Leistung der Hilfe zum Lebensunterhalt zuständigen Jobcenter anstelle eines Durchgriffs auf die Leistungsberechtigten eingeräumt werde und den betroffenen Leistungsberechtigten zur Durchsetzung des Erstattungsanspruchs eine gewillkürte Prozessstandschaft hinsichtlich der Geltendmachung des Erstattungsanspruchs eingeräumt werde. Randnummer 24 Die Kläger beantragen, Randnummer 25 den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom
  124. Dezember 2014 sowie den Bescheid des Beklagten vom
  125. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  126. September 2013 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihnen für die Zeit vom
  127. November 2008 bis zum
  128. Oktober 2010 unter teilweiser Rücknahme/Änderung des Änderungsbescheides vom
  129. Februar 2009, des Änderungsbescheides vom
  130. September 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
  131. November 2009, des Änderungsbescheides vom
  132. November 2009, des Bescheides vom
  133. März 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
  134. Juli 2010 sowie des Bescheides vom
  135. März 2010 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II i.H.v. insgesamt 9.482,00 € zu bewilligen und an die Agentur für Arbeit, Familienkasse Berlin Mitte auszuzahlen, Randnummer 26 hilfsweise Randnummer 27 den Beklagten unter Aufhebung des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Berlin vom
  136. Dezember 2014 zu verurteilen, den Kläger zu 1 von den Erstattungsansprüchen der Familienkasse Berlin Mitte wegen überzahlten Kindergeldes i.H.v. 9.482,00 € freizustellen. Randnummer 28 Der Beklagte beantragt, Randnummer 29 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 30 Er hält die Berufung für unbegründet. Randnummer 31 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den sonstigen Inhalt der Gerichtsakten und auf die Verwaltungsakten des Beklagten (5 Bände ) verwiesen, die dem Senat vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 32 Die form- und fristgerecht erhobene Berufung ist zulässig, sie ist jedoch nicht begründet. Randnummer 33 Der Überprüfungsbescheid des Beklagten vom
  137. Juli 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
  138. September 2013 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Denn die Kläger haben keinen Anspruch auf teilweise Rücknahme bzw. Abänderung des Änderungsbescheides vom
  139. Februar 2009, des Änderungsbescheides vom
  140. September 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
  141. November 2009, des Änderungsbescheides vom
  142. November 2009, des Bescheides vom
  143. März 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
  144. Juli 2010 sowie des Bescheides vom
  145. März 2010 und Bewilligung weiterer Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II für die Zeit vom
  146. November 2008 bis zum
  147. Oktober 2010 im Hinblick auf die erfolgte Anrechnung von Kindergeld bei den Klägern zu 4 und
  148. Randnummer 34 Nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei seinem Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind. Gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 SGB II in der Fassung vom
  149. Mai 2011 (a.F.) i.V.m. § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X werden die Leistungen nach dem SGB II längstens für einen Zeitraum von einem Jahr vor der Rücknahme erbracht, soweit der Verwaltungsakt für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Randnummer 35 Hiervon ausgehend hat es der Beklagte zu Recht abgelehnt, seine Bewilligungsentscheidungen (Bewilligungs- bzw. Änderungsbescheide vom
  150. Februar 2009,
  151. September 2009,
  152. November 2009 (zwei Bescheide),
  153. März 2010 (zwei Bescheide) und
  154. Juli 2010) für die Leistungszeiträume vom
  155. November 2008 bis zum
  156. April 2009,
  157. Mai bis zum
  158. September 2009,
  159. Oktober 2009 bis zum
  160. März 2010,
  161. April bis zum
  162. September 2010 sowie vom
  163. Oktober 2010 bis zum
  164. März 2011, soweit es die Bewilligung für die Zeit bis zum
  165. Oktober 2010 und die Zahlung weiterer Leistungen für diese Zeit betrifft, zu überprüfen. Randnummer 36 Eine auch nur teilweise Rücknahme ist vorliegend nämlich, wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, durch die im vorliegenden Fall zwingend (vgl. BSGE 60, 158, 160 f = SozR 1300 § 44 Nr. 23 S. 53) und uneingeschränkt anwendbare (vgl: BSGE 68, 180, 181 = SozR 3-1300 § 44 Nr. 1 S. 2; BSG, Urteil vom 31.03.1992 - 9b RAr 17/90 -; BVerwG, Beschluss vom 01.02.1993 - 11 B 91/92 -, juris Rn. 9) Regelung des § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X – modifiziert durch § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. -ausgeschlossen. Danach werden Sozialleistungen, falls ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen wird, längstens für einen Zeitraum von einem Jahr vor der Rücknahme erbracht. Der Zeitraum der Rücknahme wird von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird (§ 44 Abs. 4 Satz 2 SGB X). Für die Berechnung tritt nach Satz 3 an die Stelle der Rücknahme der Antrag (hier vom
  166. Dezember 2012), wenn dieser zur Rücknahme führt, sodass sich vorliegend der Rücknahmezeitraum längstens auf die Zeit vom
  167. Januar 2011 bis zum
  168. Dezember 2012 erstreckt. Randnummer 37 Da § 44 Abs. 1 SGB X im Ergebnis auf die Ersetzung eines rechtswidrigen ablehnenden Verwaltungsakts durch einen die Leistung gewährenden Verwaltungsakt abzielt, können die Kläger, die Leistungen für den außerhalb der Ein-Jahresfrist des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. i.V.m. § 44 Abs. 4 Satz 1 SGB X liegenden Zeitraum (November 2008 bis Oktober 2010) begehren, keine Leistungen mehr für die Vergangenheit beanspruchen; Folge davon ist, dass sie auch kein rechtliches Interesse mehr an der Rücknahme i.S.d. § 44 Abs. 1 SGB X geltend machen können (vgl. BSGE 104, 213 ff Rn. 22 = SozR 4-1300 § 44 Nr. 20) und kein Anspruch auf Rücknahme der bestandskräftigen Bescheide besteht. Randnummer 38 Darüber hinaus hat der Beklagte bei Erlass der genannten Bescheide weder das Recht unrichtig angewandt noch ist er von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich im Nachhinein als unrichtig herausgestellt hat (§ 44 Abs. 1 Satz SGB X). Zutreffend ist der Beklagte davon ausgegangen, dass die Kläger zu 1, 2, 4 und 5 als erwerbsfähige volljährige Hilfebedürftige (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 SGB II) und der Kläger zu 3, der als gemeinsames, nicht erwerbsfähiges Kind der Kläger zu 1 und 2 mit ihnen und den weiteren, volljährigen, aber unter 25jährigen Kindern der Kläger zu 1 und 2 – den Klägern zu 4 und 5 - in Bedarfsgemeinschaft lebte (§ 7 Abs. 2, 3 SGB II), im streitigen Zeitraum dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl. §§ 19, 28 SGB II) hatten. Ferner hat der Beklagte in nicht zu beanstandender Weise das für die Kläger zu 4 und 5 gezahlte Kindergeld als deren Einkommen (§ 11 Abs. 1 Satz 3 SGB II) – bereinigt um die so genannte Versicherungspauschale i.H.v. 30,00 € gemäß § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II a.F. i.V.m. § 3 Nr. 1 bzw. 6 Abs. 1 Nr. Arbeitslosengeld II-VO (Alg II-VO) – angerechnet. Randnummer 39 Der Berücksichtigung des Kindergeldes steht nicht entgegen, dass im Grundsatz nur solche Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 1 SGB II anzusehen sind, die einen Zuwachs von Mitteln bedeuten, der dem Hilfebedürftigen zur endgültigen Verwendung verbleibt (BSG Urteil vom 17.06.2010 - B 14 AS 46/09 R - juris). Entscheidend für die Privilegierung von bestimmten Zuflüssen ist, dass in dem Zeitpunkt, in dem die Einnahme als Einkommen berücksichtigt werden soll, der Zufluss bereits mit einer (wirksamen) Rückzahlungsverpflichtung belastet ist. Jedenfalls sofern eine Verpflichtung zur Rückzahlung der laufenden Einnahme erst nach dem Monat eintritt, für den sie berücksichtigt werden soll (zum Monatsprinzip bei laufenden Einnahmen vgl. etwa § 2 Abs. 2 Alg II-VO in der bis zum 31.03.2011 geltenden Fassung), besteht die Verpflichtung des Leistungsberechtigten, die Leistung als "bereites Mittel" in dem Monat des Zuflusses auch zu verbrauchen. Insbesondere können solche Rückstellungen nicht geschützt sein, die Leistungsempfänger in Bezug auf möglicherweise eintretende, im Zeitpunkt des Zuflusses aber noch ungewisse, künftige Zahlungsverpflichtungen vornehmen. Zwar lagen die Voraussetzungen für die Zahlung von Kindergeld nach § 32 EStG bezüglich der Kläger zu 4 und 5 aufgrund des Abbruchs der Ausbildung bzw. Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. Eheschließung (ständige Rechtsprechung des BFH zu § 32 Abs. 4 EStG in der bis zum
  169. Dezember 2011 geltenden Fassung: Urteile vom
  170. März 2000 - VI R 13/99 - BFHE 191, 69, BStBl II 2000, 522;
  171. April 2007 - III R 65/06 -, BFHE 218, 70, BStBl II 2008, 756;
  172. Dezember 2011 - III R 8/08 - BFHE 236, 155, BStBl II 2012, 340) seit Februar 2009 (Kläger zu 4) bzw. November 2008 (Klägerin zu 5) tatsächlich nicht vor, auch sind die entsprechenden Bewilligungsentscheidungen der Familienkasse nachfolgend durch Bescheide vom
  173. Dezember 2010,
  174. März 2011,
  175. Juni 2011 und
  176. November 2011 mit Wirkung für die Vergangenheit (§ 70 Abs. 2 EStG) aufgehoben worden. Dies führt jedoch nicht dazu, dass das Kindergeld bereits bei Auszahlung mit einem Rückzahlungsanspruch belastet war. So wie die Familienkasse an die Zuerkennung des Kindergeldes gebunden war, solange die Festsetzungsbescheide Bestand hatten, stand auch dem Kläger zu 1 in dieser Zeit ein Rechtsgrund für das Behalten der Leistung zur Seite. Die fehlende Übereinstimmung des Bezuges mit dem materiellen Recht konnte dem Kläger zu 1 gegenüber also nicht vor der Aufhebung der Bescheide geltend gemacht werden, und zwar auch dann nicht, wenn er Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der Leistung hatte. Spiegelbildlich dazu können er und die übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sich auf eine Rückzahlungsverpflichtung, die der Berücksichtigung als Einkommen durch den Träger der Grundsicherung entgegenstehen könnte, erst berufen, wenn die Bindungswirkung der Festsetzungsentscheidungen nach den entsprechenden gesetzlichen Maßgaben aufgehoben worden ist. Insoweit kommt es allein auf den Zahlungsanspruch an, da nach dem oben Ausgeführten dieser Anspruch (und nicht bereits das Stammrecht) den für § 11 Abs. 1 SGB II entscheidenden Zufluss der Einnahme vermittelt (vgl. ausführlich BSG, Urteil vom
  177. August 2011 – B 14 AS 165/10 R – juris). Randnummer 40 Zwar ist die Bewilligung von Kindergeld mit Wirkung für die Vergangenheit - und also auch gerade für den hier streitigen Zeitraum - aufgehoben worden, die Rückzahlungsverpflichtung, die für die Bestimmung der Hilfebedürftigkeit allein maßgeblich ist, tritt jedoch erst zukünftig ein. Die Aufhebungen der Festsetzungsentscheidungen im Dezember 2011 bzw. März, Juni und November 2011 August 2007 haben deshalb im Verhältnis zum Beklagten lediglich die Bedeutung, dass der Kläger zu 1 (erst) von diesem Zeitpunkt an mit Schulden (gegenüber der Familienkasse) belastet ist (vgl. Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom
  178. Juli 2017 – L 3 AS 125/17 B PKH – juris; Hessisches LSG, Urteil vom
  179. April 2013 – L 6 AS 376/11 – juris; LSG Baden-Württemberg, Urteil vom
  180. März 2012 – L 2 AS 5392/11 – juris). Solche Verpflichtungen sind aber grundsätzlich bei Bestimmung der Hilfebedürftigkeit unbeachtlich (vgl. etwa BSG, Urteile vom 19.09.2008 - B 14/7b AS 10/07 R - juris Rn. 25; vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R – juris Rn. 19; vom 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R - juris Rn. 28; vom 10.05.2011 - B 4 KG 1/10 R – juris Rn. 18). Randnummer 41 Der Kläger zu 1 hat darüber hinaus auch keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 9.482,00 € an die Familienkasse zum Ausgleich der gegen ihn wegen rechtswidrig gezahlten Kindergeldes für die Kläger zu 4 und 5 geltend gemachten Erstattungsansprüche im Wege eines Freistellungsanspruchs. Zwar kann ein solches Begehren im Grundsatz zulässigerweise mit einer allgemeinen Leistungsklage (§ 54 Abs. 5 SGG verfolgt werden (vgl. z.B. im Krankenversicherungsrecht BSG, Urteil vom
  181. Juli 2006 – B 1 KR 24/05 R – juris). Allerdings ist schon zweifelhaft, ob der Kläger zu 1 über das notwendige Rechtsschutzinteresse verfügt, solange er nicht zunächst gegen die Erstattungsforderungen der Familienkasse vorgegangen ist. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Finanzgerichte in den Fällen, in denen das zurückgeforderte Kindergeld auf Sozialleistungen angerechnet worden ist und bei Rückforderung des Kindergeldes eine nachträgliche Erhöhung dieser Sozialleistungen ausscheidet, davon ausgehen, dass ein Billigkeitserlass der Forderung nach § 227 AO in Betracht komme (vgl. z.B. Sächsisches FG, Urteil vom
  182. November 2017 – 3 K 69/17 (Kg) – juris; FG Münster, Urteil vom
  183. Januar 2017 – 7 K 2829/15 Kg.AO – juris; BFH, Urteile vom
  184. September 2011 - III R 78/08 -, BFH/NV 2011, S. 2014; vom
  185. Juli 2009 - III R 22/07 -, BFH/NV 2009, S. 1983; vom
  186. November 2008 - III R 108/06 -, BFH/NV 2009, S. 357; vom
  187. März 2007 - III R 54/05 -, BFH/NV 2007, 1298; BFH, Beschluss vom
  188. Februar 2015 - III B 41/14 -, BFH/NV 2015, S. 658), dessen Beantragung nicht an bestimmte Fristen gebunden ist (vgl. Loose in: Tipke/Kruse, AO/FGO,
  189. Lieferung 02.2018, § 227 AO Rn. 132). Randnummer 42 Jedenfalls fehlt es aber an einer Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Freistellungsanspruch. Randnummer 43 Die Erstattungsvorschriften der §§ 102ff SGB X - insbesondere § 103 SGB X - sind weder direkt noch entsprechend anwendbar. Zwar bestimmen u.a. die §§ 40a und 44a Abs. 3 SGB II die entsprechende Anwendung dieser Regelung für den Bereich des SGB II. Gemäß deren Wortlaut bezieht sich dies jedoch allein auf Erstattungsansprüche des Trägers der Grundsicherung. Eine Dritterstattung oder Freistellung ist hiervon nicht erfasst. Der Kläger zu 1 kann sich auch nicht unmittelbar auf § 40 Abs. 1 Satz 1 SGB II i.V.m. § 103 SGB X stützen, denn er ist kein Leistungsträger i.S.d. §§ 102ff SGB X i.V.m. §§ 12, 18-29 SGB I. Er kann auch nicht etwa einen in diesen Vorschriften geregelten Erstattungsanspruch in gewillkürter Prozessstandschaft für die Familienkasse geltend machen. Abgesehen davon, dass der Kläger weder eine Zustimmung der Familienkasse zu seiner Prozessführung noch Nachweise betreffend eine rechtsgeschäftliche Übertragung der Prozessführungsbefugnis behauptet geschweige denn vorgelegt hat, bilden die §§102 ff SGB X ein "geschlossenes System" von Ansprüchen eines Sozialleistungsträgers gegen einen anderen, innerhalb dessen dem Leistungsberechtigten selbst keine Mitwirkungsrechte zustehen (Roos in von Wulffen/Schütze, SGB X,
  190. A. 2014, vor § 102 Rn. 1 und 4). Sind Erstattungsansprüche nach §§ 102ff SGB X kein Recht des betroffenen Leistungsberechtigten, sondern hängen sie vielmehr nur insoweit von dessen Leistungsanspruch ab, als ein Erstattungsanspruch eines Sozialleistungsträgers gegen einen anderen das Bestehen eines Leistungsanspruchs voraussetzt (Roos, a.a.O. Rn. 10 m.w.N.), so führt Letzteres zwar, insbesondere mit Blick auf die Erfüllungsfiktion des § 107 SGB X, zu gewissen prozessualen Konsequenzen (notwendige Beiladung des Leistungsberechtigten nach § 75 Abs. 2,
  191. Var. SGG im Erstattungsstreit der Leistungsträger; vgl. dazu auch Roos, a.a.O. m.w.N.). Daraus folgt jedoch nicht, dass der Leistungsberechtigte als Dritter seinerseits aus eigenem Recht einen Erstattungsanspruch nach §§ 102ff SGB X geltend machen könnte (so LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
  192. Dezember 2012 – L 20 AY 17/12 – juris Rn. 45). Randnummer 44 Ungeachtet dessen sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 103 SGB X nicht erfüllt. Denn wie alle Erstattungsvorschriften der §§ 102ff SGB X gilt § 103 SGB X von vornherein nur für Leistungsträger im Sinne der §§ 18 bis 29 SGB I, welche Sozialleistungen erbringen (vgl. Roos, a.a.O. Rn. 17 m.w.N.; Becker in: Hauck/Noftz, SGB, 11/17, SGB X, Rn. 60 vor § 102). Die Familienkasse hat im vorliegenden Fall jedoch einen - steuerrechtlichen - Familienlastenausgleich (§§ 31, 62ff. EStG) und damit gerade keine Sozialleistung gewährt (vgl. Becker a.a.O.), sodass kein Grund für eine Anwendung des Sozialgesetzbuches besteht (vgl. BFH, Urteil vom
  193. April 2009 - III B 36/08 – juris Rn. 12ff.). Das steuerrechtliche Kindergeld ist insbesondere auch vom - sozialrechtlichen - Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz zu unterscheiden; nur für Letzteres trifft § 25 Abs. 3 i.V.m. Abs. 1 SGB I eine Regelung über einen für eine Sozialleistung zuständigen Träger (vgl. Palsherm in jurisPK-SGB I, § 25 Rn. 40f). Schließlich erfasst auch die Verweisungsvorschrift des § 74 Abs. 2 EStG, welche die Regelungen der §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 SGB X für anwendbar erklärt, ausdrücklich allein den Fall eines gegen die Familienkasse gerichteten Erstattungsanspruches; dies führt zu dem Umkehrschluss, dass die von § 74 Abs. 2 EStG in Bezug genommenen Regelungen des SGB X für Erstattungsansprüche der Familienkasse gegen Sozialleistungsträger gerade nicht gelten. Randnummer 45 Auch eine analoge Anwendung (insbesondere) des § 103 SGB X kommt nicht in Betracht. Handelt es sich bei §§ 102ff SGB X um ein in sich geschlossenes System von Erstattungsansprüchen, so besteht bereits keine Regelungslücke, die zur Begründung eines Dritterstattungs- bzw. Freistellungsanspruchs zu einer Analogie berechtigen würde. Von vornherein ist der vorliegende Fall nicht mit den gesetzlich geregelten Erstattungssituationen vergleichbar; denn es geht nicht um die Erstattung von Leistungen unmittelbar zwischen zwei Leistungsträgern (so auch LSG Nordrhein-Westfalen a.a.O. Rn. 46). Randnummer 46 Verfassungsrechtliche Bedenken hinsichtlich der Konsequenz, dass ein unmittelbarer Ausgleich zwischen dem Jobcenter als Sozialleistungsträger und der Familienkasse als einer eine Steuervergütung (§ 31 EStG) auszahlende und unter der Fachaufsicht des Bundeszentralamts für Steuern stehende Behörde (§ 5 Abs. 1 Nr. 11 des Gesetzes über die Finanzverwaltung) ausscheidet, bestehen nicht. Soweit die Kläger sich auf Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG stützen, überzeugt dies nicht, denn das menschenwürdige Existenzminimum der Kläger war im streitigen Zeitraum tatsächlich durch die Zahlung von Arbeitslosengeld II und Kindergeld gedeckt. Etwas anderes gilt auch nicht im Hinblick auf die Tatsache, dass den Klägern – wie bereits dargelegt - ein Anspruch auf höheres Arbeitslosengeld II für den streitigen Zeitraum nicht zusteht. Denn zum einen stand es dem Kläger zu 1 sowohl offen, sich gegen die Erstattungsforderungen der Familienkasse zur Wehr zu setzen, als auch insbesondere einen Billigkeitserlass nach § 227 AO zu beantragen. Zum anderen ist das menschenwürdige Existenzminimum der noch im Leistungsbezug stehenden Kläger zu 1 bis 3 weiterhin durch die Bewilligung von Leistungen gewahrt, wobei Verbindlichkeiten in diesem Rahmen grundsätzlich unbeachtlich sind. Vor diesem Hintergrund ist weder die von den Klägern begehrte verfassungskonforme Auslegung von §§ 12, 25 SGB I, 103 SGB X oder 74 Abs. 2 EStG durchzuführen noch besteht Anlass, den Rechtsstreit nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen. Schon der eindeutige Wortlaut der genannten Normen lässt keinen Raum für eine von ihrem Wortlaut abweichende „verfassungskonforme“ Auslegung. Auch ist eine Regelungslücke angesichts der Tatsache, dass der Gesetzgeber in § 74 Abs. 2 EStG ausdrücklich die entsprechende Anwendung der §§ 102 bis 109 und 111 bis 113 SGB X nur für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse vorgesehen hat, auszuschließen. Davon abgesehen wäre die von den Klägern (unter anderem) im Wege der verfassungskonformen Auslegung geltend gemachte gewillkürte Prozessstandschaft völlig systemfremd. Schlussendlich erschließt sich nicht, wie eine irgendwie geartete „verfassungskonforme“ Auslegung einer oder aller der genannten Vorschriften zu einem Erfolg des klägerischen Begehrens führen könnte, denn ein Erstattungsanspruch kann nur insoweit bestehen, als auch ein materieller Anspruch der Kläger bestünde und gerade an letzterem fehlt es hier im Hinblick auf die Verfallfrist des § 40 Abs. 1 Satz 2 SGB II a.F. i.V.m. § 44 Abs. 4 SGB X ohnehin. Allein die Tatsache, dass die vom Gesetzgeber gewählte Regelung hinsichtlich der Erstattungsansprüche von Leistungsträgern untereinander als unbefriedigend empfunden wird, begründet keine Verfassungswidrigkeit einer spezifischen gesetzlichen Regelung (welcher?) oder des gesetzgeberischen „Gesamtkomplexes“. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 48 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001350085

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