← Deutschland

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 34. Senat L 34 AS 724/15 Urteil Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Dreipersonenhaushalt in Berlin -

Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Dreipersonenhaushalt in Berlin - Kostensenkungsaufforderung - Zumutbarkeit des Umzugs im Stadtgebiet - Angemessenheitsprüfung - Nichtvorliegen eines schl

§ 153Abs.

2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend ist anzumerken, dass der Vortrag der Kläger zum Umfang der Pflege der Mütter bzw. Schwiegermütter im Schriftsatz vom

  1. März 2018 inhaltlich dem im Schriftsatz vom
  2. Juni 2013 entspricht und bereits durch das SG gewürdigt wurde. Selbst nach dem Vortrag der Kläger wurden die Mütter bzw. Schwiegermütter nicht gepflegt, sondern es handelte sich nach den Schilderungen der Kläger um eine in der Gesellschaft übliche Unterstützung betagter Eltern durch ihre erwachsenen (und ggf. berufstätigen) Kinder. Eine Pflegebedürftigkeit der Mütter bzw. Schwiegermütter im Sinne (iS) des § 14 Elftes Buch Sozialgesetzbuch ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Randnummer 42 Mit dem SG kann zur Überzeugung des Senats die abstrakt angemessene Bruttokaltmiete (Referenzmiete) aus den Daten des für Berlin vorliegenden qualifizierten Mietspiegels ermittelt werden (so auch die Senatsentscheidung vom
  3. Februar 2017, L 34 AS 2276/11 , juris). Für den örtlichen Vergleichsraum (hier: Stadtgebiet von Berlin) bestehen keine durch den Beklagten rechtmäßig ermittelten abstrakten Angemessenheitsgrenzen. Die für den Beklagten im Innenverhältnis verbindlichen AV-Wohnen bzw. die am
  4. Mai 2012 in Kraft getretene Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendung für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (WAV) stellen keine schlüssigen Konzepte iS der Rechtsprechung des BSG dar (zur AV-Wohnen siehe BSG, Urteil vom
  5. April 2011, B 14 AS 85/09 R; zur WAV siehe BSG, Urteil vom
  6. Juni 2014, B 14 AS 53/13 R; beide juris). Zur Überzeugung des Senats lassen sich jedoch im hier vorliegenden Fall abstrakte Angemessenheitsgrenzen durch ein schlüssiges Konzept (des Gerichts) ermitteln. Denn das BSG schließt in seinen Urteilen vom
  7. April 2015 (B 14 AS 6/14 R, juris) und vom
  8. Februar 2016 (B 4 AS 12/15 R, juris) nicht aus, dass bei fehlenden schlüssigen Konzepten der Grundsicherungsträger die abstrakten kommunalen Angemessenheitsgrenzen gleichwohl vom Gericht selbst ermittelt werden können. Vielmehr stellt das BSG entscheidungserheblich darauf ab, dass zutreffend ermittelte Angemessenheitsgrenzen für die Unterkunfts- und Heizkosten bestehen (Urteil vom
  9. April 2015, aaO, Leitsatz; Urteil vom
  10. Februar 2016, aaO, Rn. 18 und 20). Im Anwendungsbereich des § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist zudem für Berlin höchstrichterlich entschieden, dass die abstrakt angemessene Bruttokaltmiete grundsätzlich aus den Grundlagendaten der für Berlin vorliegenden qualifizierten Mietspiegel gewonnen werden kann (so schon Urteil des BSG vom
  11. April 2011, aaO). Randnummer 43 Aus den Grundlagendaten der qualifizierten Mietspiegel für Berlin können abstrakt angemessene Bruttokaltmieten ermittelt werden (vgl. nur Schifferdecker/Irgang/Silbermann, Archiv für Wissenschaft und Praxis der sozialen Arbeit 2010, 28; LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom
  12. Juli 2016, L 32 AS 1945/14 [Berliner Mietspiegel 2011]; vom
  13. Januar 2016, L 10 AS 480/12 [Berliner Mietspiegel 2009]; vom
  14. November 2015, L 18 AS 1467/14 [Berliner Mietspiegel 2011 und 2013]; vom
  15. Mai 2012, L 32 AS 741/11 [Berliner Mietspiegel 2007 und 2009]). Maßgeblich ist dabei der Mietspiegel, der zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung im Amtsblatt Berlin veröffentlicht ist, für Bewilligungszeiträume ab dem jeweiligen Veröffentlichungsmonat (vgl. BSG, Urteil vom
  16. Oktober 2010, B 14 AS 65/09 R, juris, Rn. 28). Der Mietspiegel 2011 wurde im Amtsblatt für Berlin 2011, Nr. 22 vom
  17. Mai 2011 veröffentlicht. Zugunsten der Kläger wendet der Senat mit dem SG bei der Ermittlung der angemessenen Bruttokaltmiete auch für die Zeiten vor der Veröffentlichung des Mietspiegels 2011 (hier der Monat April 2011) dessen Grundlagendaten an. Randnummer 44 Danach beträgt die Referenzmiete für den hier vorliegenden 3-Personenhaushalt für die Zeiträume April bis September monatlich 512,00 EUR (Mietspiegel 2011) . Die tatsächlich geschuldete laufende Bruttokaltmiete iHv 640,68 EUR (456,65+184,03 EUR) war in jedem Monat des streitgegenständlichen Zeitraums höher als die Referenzmiete. Randnummer 45 Bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche ist zunächst auf die anerkannte Wohnraumgröße für Wohnberechtigte im sozialen Mietwohnungsbau abzustellen. Entsprechend der hier anwendbaren Bekanntmachung der Senatsverwaltung für Bau- und Wohnungswesen vom
  18. Oktober 1995 (Amtsblatt für Berlin 1995, 4462) beträgt die abstrakt angemessene Wohnungsgröße 80 m 2 (vgl. auch BSG, Urteile vom
  19. Oktober 2010, B 14 AS 2/10 R und B 14 AS 65/09 R, juris). Randnummer 46 Hinsichtlich der Bestimmung der angemessenen Kaltmiete iHv 4,86 EUR/m 2 (Mietspiegel 2011) und der (gewichteten) kalten Betriebskosten iHv 1,54 EUR/m 2 folgt der Senat der Begründung des angefochtenen Urteils (Seite 9 letzter Absatz bis Seite 11 erster Absatz)

§ 153Abs.

2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Ergänzend ist anzumerken, dass das SG nicht durchschnittliche und für die gesamte Bundesrepublik Deutschland ermittelte Betriebskosten herangezogen hat, sondern ausdrücklich die für Berlin ermittelten kalten Betriebskosten(vorauszahlungs-)werte. Dies entspricht der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach vorrangig örtliche Übersichten heranzuziehen sind (vgl. BSG, Urteil vom

  1. November 2014, B 4 AS 9/14 R, juris, Rn. 33). Randnummer 47 Die Einwände der Kläger gegen die Heranziehung der Grundlagendaten des qualifizierten Berliner Mietspiegels 2011 für die Ermittlung eines (gerichtlichen) schlüssigen Konzeptes überzeugen nicht. Randnummer 48 Das vom SG und dem Senat zugrunde gelegte „Schifferdecker-Modell“ sieht eine regelmäßige und im Nachgang zu den Veröffentlichungen der qualifizierten Mietspiegel erfolgte Auswertung der Grundlagendaten alle zwei Jahre vor. Dadurch werden die erforderliche Aktualität der Daten für ein schlüssiges Konzept und das Erfordernis einer regelmäßigen Nach- und Neuerhebung (siehe hierzu BSG, Urteil vom
  2. Dezember 2017, B 4 AS 33/16 R, juris, Rn. 16) gewährleistet. Randnummer 49 Auch ist ausgehend vom Zeitpunkt der Erhebung der Grundlagendaten für den qualifizierten Berliner Mietspiegel 2011 am
  3. September 2010 (siehe Vorbemerkungen zum Mietspiegel) bis zum Ende des hier streitgegenständlichen Zeitraums (September 2011) kein Anstieg von Wohnungsmieten in dem grundsicherungsrechtlich relevanten einfachen Wohnsegment nachgewiesen, der eine vorzeitige Festsetzung der angemessenen Unterkunftskosten vor der Veröffentlichung des qualifizierten Berliner Mietspiegels 2013 erforderlich machen würde (zur vorzeitigen Festsetzung siehe BSG, Urteil vom
  4. Dezember 2017, aaO, Rn. 19). Der allgemein thematisierte Anstieg von Wohnungsmieten insbesondere in Berlin in den letzten Jahren muss dabei differenziert betrachtet werden. Die vom Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung in dem von den Klägern zitierten Hintergrundpapier (abzurufen unter http://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/WohnenImmobilien/Immobilienmarktbeobachtung/ProjekteFachbeitraege/Mietsteigerungen/02_Veroeffentlichungen.html ) vorgenommene Auswertung von Angebotsmieten und Mietspiegelmieten zeigt für Berlin seit 2010 einen deutlichen Preisauftrieb bei den Angebotsmieten, wobei in guten Wohnlagen die stärkste Mietdynamik zu verzeichnen ist (Seite 13 - Ziffer 3.4 des Hintergrundpapiers). Die im Hintergrundpapier dargestellte „Abweichung von Angebotsmieten und Bestandsmieten in Berlin differenziert nach Wohnlagen“ (Seite 15 Abbildung 9) ergibt für einfache Wohnlagen eine Abweichung von 18 % (Seite 14). Allerdings beruht dieses Ergebnis auf einer Auswertung des Mietspiegels 2013 und nicht des hier zugrunde gelegten Mietspiegels
  5. Zudem müssen Angebotsmieten bei der Heranziehung eines Mietspiegels zur Bestimmung der grundsicherungsrechtlichen Angemessenheitsgrenze nicht berücksichtigt werden (vgl. BSG, Urteil vom
  6. September 2013, B 4 AS 77/12 R, juris, Rn. 30). Vielmehr sieht auch der Gesetzgeber in § 22c Abs. 1 S. 3 SGB II vor, dass Neuvertrags- und Bestandsmieten einfließen sollen (siehe hierzu auch BSG, Urteil vom
  7. Dezember 2017, aaO, Rn. 17). Dem im Hintergrundpapier aufgezeigten Preisanstieg entspricht, dass beispielsweise für einen 3-Personenhaushalt in Berlin nach dem „Schifferdecker-Modell“ und den Grundlagendaten des Mietspiegels 2009 eine Kaltmiete von 4,62 EUR/m 2 sowie nach den Grundlagendaten des Mietspiegels 2013 eine Kaltmiete von 5,01 EUR/ m 2 abstrakt angemessen ist. Dies bedeutet eine Erhöhung von 8,4 % innerhalb von vier Jahren. Die Erhöhung der angemessenen Kaltmiete in dem Zeitraum für einen 1-Personenhaushalt ist mit 14,3 % noch ausgeprägter (2009: 4,76 EUR/m 2 ; 2013: 5,44 EUR/m 2 ). Randnummer 50 Auch hat der Senat keine Zweifel daran, dass die Datengrundlage des Berliner Mietspiegels 2011 für grundsicherungsrelevante Schlüsse geeignet ist und der qualifizierte Mietspiegel nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt ist (siehe § 558d Abs. 1 BGB). Dass qualifizierte Mietspiegel iS des § 558d BGB Grundlage der Bestimmung der Referenzmiete nach § 22 Abs. 1 SGB II sein können, ist für den Berliner Mietspiegel ausdrücklich höchstrichterlich entschieden (vgl. BSG, Urteil vom
  8. April 2011, aaO, Rn. 22). Alleine auf der Grundlage der von den Klägern genannten Gutachten des Prof. Dr. Krämer zu den Mietspiegeln 2009 und 2013 vom
  9. April 2014 (vom LG Berlin im Verfahren 63 S 220/11 eingeholt) und vom
  10. Mai 2014 (vom Amtsgericht Charlottenburg im Verfahren 235 C 133/13 eingeholt) sieht der Senat keinen Anhaltspunkt für eine Ungeeignetheit der Datengrundlage des hier allein zugrunde gelegten Mietspiegels
  11. Zudem werden die Gutachten des Prof. Dr. Krämer teilweise scharf kritisiert. Der Berliner Mieterverein bezeichnet die Schlussfolgerungen in dem Gutachten (zum Mietspiegel 2009) als „absurd“ (siehe Mitteilung im Mieter Magazin 9/14; www.berliner-mieterverein.de/magazin/online/mm01914/091426.htm ) Das LG Berlin führt in seinem Urteil vom
  12. August 2016 (65 S 197/16, juris, Rn. 47) aus, dass die Feststellungen des Prof. Dr. Krämer (im Gutachten zum Mietspiegel 2013) nicht über Vermutungen hinausgingen. Die Kläger selbst haben zutreffend darauf hingewiesen, es eine Rechtsprechung „des“ LG Berlin zum Berliner Mietspiegel nicht gibt (Schriftsatz vom
  13. Mai 2016 Seite 4). Zudem scheint in der zivilrechtlichen Rechtsprechung die Kritik an der Extremwertbereinigung in den Mietspiegeln bis 2013 im Vordergrund zu stehen (siehe Pressemitteilung des Berliner Mietervereins Nr. 17/2015, https://www.berliner-mieterverein.de/presse/pressearchiv/pm1517.htm ). Randnummer 51 Es bedarf demnach keiner Entscheidung im hiesigen Verfahren, ob der Berliner Mietspiegel 2011 als „einfacher“ Mietspiegel (§ 558c BGB) ebenfalls Grundlage der Bestimmung der Referenzmiete sein könnte (siehe dazu LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  14. November 2015, aaO). Randnummer 52 Beim Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels ist grundsätzlich davon auszugehen, dass eine Wohnung zu dem nach dem Mietspiegel angemessenen Quadratmeterpreis verfügbar ist (vgl. BSG, Urteile vom
  15. April 2011, B 14 AS 32/09 R und B 14 AS 106/10 R, beide juris). Davon ist auch hier auszugehen, zumal auch noch der Berliner Mietspiegel 2013 auf der Wohnlagenkarte in fast allen Bezirken des Vergleichsraums Berlin einen Wohnungsbestand im Bereich der einfachen Wohnlage ausweist (vgl. LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom
  16. November 2015, L 18 AS 1467/14 , aaO, Rn. 20 ). Randnummer 53 Der Senat hat sich nicht gedrängt gesehen, entsprechend den hilfsweise gestellten Anträgen der Kläger weiter Beweis zu erheben. Bei den von den Klägern im ersten Teil ihres Hilfsantrages angegebenen Themen handelt es sich um solche, zu denen eine Beweiserhebung offenkundig überflüssig ist (siehe dazu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
  17. Auflage, § 103 Rn. 8). Denn es bedarf für die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch nach § 22 Abs. 1 SGB II keiner Feststellungen durch ein Sachverständigengutachten, „ob die Berliner Mietspiegel 2009 und 2011 kein Mietniveau wiedergeben, zu welchem es in Berlin im streitgegenständliche Zeitraum grundsätzlich möglich war, eine Wohnung anzumieten“. Hierüber kann der Senat ohne weitere Sachaufklärung selbst entscheiden. Gleiches gilt für das Thema „Der Berliner Mietspiegel 2011 bildet kein genaues Abbild des örtlichen Wohnungsmarktes.“ Die im zweiten und dritten Teil des Hilfsantrags gestellten Beweisanträge stellen sich als Beweisermittlungsanträge dar, denen das Gericht nicht nachgehen muss (vgl. dazu Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, aaO, § 103 Rn. 8a). Denn es steht zur Überzeugung des Senats fest, dass der hier allein der Entscheidung zugrunde gelegte Berliner Mietspiegel 2011 ein qualifizierter Mietspiegel ist, der gemäß § 558d Abs. 1 BGB nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt ist. Der Vortrag der Kläger erschüttert diese gesetzliche Vermutung nicht. Nur am Rande sei angemerkt, dass die von den Klägern behaupteten Motive der Interessenvertreter jedenfalls nicht das Zustandekommen von qualifizierten Berliner Mietspiegeln auch für die Jahre 2015 und 2017 verhindert haben. Randnummer 54 Die Angemessenheit der Heizkosten ist grundsätzlich getrennt zu prüfen (vgl. BSG, Urteil vom
  18. Juli 2009, B 14 AS 36/08 R, juris). Zur Bestimmung des Grenzwertes für unangemessene Heizkosten zieht der Senat dabei mit dem BSG (vgl. nur Urteil vom
  19. Juni 2013, B 14 AS 60/12 R, juris) und dem SG den bundesweiten Heizspiegel heran. Insoweit folgt der Senat der Begründung des angefochtenen Urteils (Seite 12 Absatz 2)

§ 153Abs.

2 SGG von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab. Die tatsächlichen laufenden Heizkosten der Kläger erweisen sich im streitgegenständlichen Zeitraum als angemessen und sind somit in voller Höhe (83,79 EUR) übernahmefähig. Randnummer 55 Die angemessenen KdUH betragen im streitgegenständlichen Zeitraum demnach monatlich 595,79 EUR (512,00+83,79 EUR); die Differenz zwischen den vom Beklagten ursprünglich berücksichtigten und den angemessenen KdUH beträgt monatlich 53,79 EUR. Der Beklagte hat mit Änderungsbescheid vom

  1. Februar 2015, der gemäß § 96 SGG Gegenstand des Verfahrens geworden ist (siehe oben), die Individualansprüche der Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum ausgehend von angemessenen KdUH iHv monatlich 595,79 EUR zutreffend berechnet. Insbesondere ist die darin vorgenommene Einkommensanrechnung rechtmäßig. Der Beklagte hat zutreffend das Nettoeinkommen der Klägerin zu 1 aus Erwerbstätigkeit iHv 392,42 EUR um den Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 S. 1 SGB II aF iHv 100,00 EUR und um den weiteren Freibetrag nach § 11 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 SGB II aF (70,00 EUR) bereinigt. Die Verletztenrente der Klägerin zu 2 aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist - ohne Berücksichtigung von Frei- bzw. Absetzbeträgen - als Einkommen iS des § 11 Abs. 1 S. 1 SGB II aF bei der Berechnung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom
  2. Dezember 2007, B 14/7b AS 62/06 R, juris). Die vom Beklagten vorgenommene Berücksichtigung eines Einkommens des Klägers zu 3 aus BAFöG (Bescheid vom
  3. Februar 2015) bzw. aus sonstigem Einkommen (Bescheid vom
  4. März 2012) iHv 123,00 EUR im Monat September 2011 ist rechtlich und rechnerisch nicht zu beanstanden. Denn das dem Kläger zu 3 in diesem Monat zuzurechnende Schüler-BAFöG iHv 216,00 EUR ist um 20% des Betrags nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 BAFöG (93,00 EUR) zu bereinigen (vgl. dazu BSG, Urteil vom
  5. März 2009, B 14 AS 63/07 R; Schleswig-Holsteinisches LSG, Beschluss vom
  6. April 2016, L 6 AS 44/16 B PKH; beide juris). Randnummer 56 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 57 Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001350341

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.