veranlasst haben. (Rn.36) (Rn.47) Orientierungssatz Zitierungen: Entgegen OLG Koblenz,
ein Vergütungsanspruch nicht zu. Randnummer 24 Nach dieser Vorschrift entfällt der Vergütungsanspruch des Dienstverpflichteten, wenn er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des Dienstverhältnisses durch den Dienstberechtigten (gemäß § 626 oder § 627
) veranlasst hat und die bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den Dienstberechtigten kein Interesse haben. Randnummer 25
durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung der Beklagten vom 10. Oktober 2014 veranlasst. Randnummer 29 aa) Die festgestellte Fehlerhaftigkeit der Vertragsentwürfe stellt ein vertragswidriges, die Kündigung des Vertragspartners veranlassendes Verhalten des Klägers im Sinne von § 628 Abs. 1 S. 2
dar, welches grundsätzlich geeignet ist, im Falle der Kündigung den Vergütungsanspruch entfallen zu lassen. Randnummer 30 Ein vertragswidriges Verhalten im Sinne dieser Vorschrift setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH, Versäumnisurteil vom
anzusehen ist. Es darf sich nur nicht um eine lediglich unerhebliche Pflichtverletzung im Sinne von § 323 Abs. 5 S. 2
handeln, weil bestimmte schwerwiegende Rechtsfolgen, wie der Wegfall der Vergütung, bei geringfügigen Vertragsverletzungen nicht eintreten sollen (Übermaßverbot, § 242
). Randnummer 31 Ein schuldhaftes und nicht nur geringfügiges vertragswidriges Verhalten des Klägers war im vorliegenden Fall gegeben. Der Beklagte hat seine Pflichten aus dem Anwaltsvertrag dadurch schuldhaft verletzt, dass er für die Klägerin völlig ungeeignete Vertragsentwürfe vorbereitet hat. Randnummer 32 Ein Rechtsanwalt ist im Rahmen des ihm erteilten Mandates verpflichtet, den Auftraggeber umfassend zu belehren, seine Belange nach jeder Richtung wahrzunehmen und seinen Auftrag so zu erledigen, dass Nachteile für den Mandanten möglichst vermieden werden. Der Mandant kann von ihm die Kenntnis der einschlägigen Rechtsnormen erwarten, bei deren Auslegung er sich grundsätzlich an der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu orientieren hat. Fehlt eine höchstrichterliche Rechtsprechung, kann der Rechtsanwalt sich die erforderlichen Kenntnisse etwa durch Einsichtnahme in eines der üblichen Erläuterungsbücher verschaffen. Ungewöhnliche Fallgestaltungen, die weder Gegenstand einer höchstrichterlichen oder instanzgerichtlichen Entscheidung waren noch in einem der gängigen Kommentare oder Lehrbüchern behandelt wurden, hat er auf der Grundlage eigener, juristisch begründeter Überlegungen zu bearbeiten. (BGH, Urteil vom
veranlasst. Randnummer 36 Allerdings trifft es zu, dass die Beklagte das Mandat zur Erstellung der Entwürfe ausdrücklich allein deshalb beendet hat, weil sie noch Bedenkzeit brauche und die Häuser erst schätzen lassen wolle (vgl. Kündigung vom 10. Oktober 2014 - Anlage K 10). Das oben erörterte vertragswidrige Verhalten des Klägers, welches der Beklagten im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht bekannt war, war demgegenüber nicht Grundlage der Kündigung. Dieser Umstand ist jedoch unerheblich, weil die insbesondere am Sinn und Zweck orientierte Auslegung des § 628 Abs. 1 S. 2
ergibt, dass auch ein nachgeschobener Kündigungsgrund, der im Zeitpunkt der Kündigung schon bestand, dem kündigenden Dienstberechtigten aber seinerzeit noch nicht bekannt war, die Kündigung im Sinne der Vorschrift veranlasst haben kann. Randnummer 37
25; Henssler in Münchener Kommentar, 7. Auflage 2016,
PK-
, 8. Aufl. 2017, § 628
, Rn. 12) soll dieser Umstand der Anwendung von § 628 Abs. 1 S. 2
im vorliegenden Fall entgegenstehen. Nach dieser Vorschrift soll der Untergang des Vergütungsanspruchs davon abhängen, dass ein vertragswidriges Verhalten des Dienstverpflichteten die Kündigung des Dienstberechtigten “veranlasst” habe. Veranlassung zur Kündigung könne nur dann vorliegen, wenn die Vertragsverletzung auch der Grund für die Kündigung des Dienstverhältnisses gewesen sei. Die Vertragswidrigkeit muss für die konkrete Kündigung kausal gewesen sein. Erlangt der Kündigende erst später Kenntnis von einer hinreichenden Vertragswidrigkeit, fehle die Kausalität (Belling/Riesenhuber in: Erman,
, 15. Aufl. 2017, § 628
, Rn. 14). Gleiches wird für den Schadenersatz nach § 628 Abs. 2
verlangt. Die Kündigung müsse ursächlich durch das vertragswidrige Verhalten des anderen Teils veranlasst sein. Das konkret veranlassende Motiv der Kündigung müsse eine den Ersatzanspruch rechtfertigende Vertragswidrigkeit gewesen sein. Durch Nachschieben nachträglich zur Kenntnis gelangter Vertragswidrigkeiten werde ein Ersatzanspruch nicht begründet (Belling/Riesenhuber in: Erman,
, 15. Aufl. 2017, § 628
, Rn. 34). Erlange der Kündigende erst später von einer hinreichenden Vertragswidrigkeit Kenntnis, fehle es an der erforderlichen Kausalität (Henssler in Münchener Kommentar, 7. Auflage 2016,
19). Randnummer 38 Dieser Auffassung hat sich auch das OLG Koblenz (mit der soweit ersichtlich einzigen hierzu ergangenen obergerichtlichen Entscheidung - Urteil vom 28. April 1975 - 1 U 292/74 -, juris) angeschlossen. Wer einen Dienstvertrag aus wichtigem Grund fristlos kündige, könne nicht allein deshalb Schadensersatz fordern, weil dem Gegner eine schuldhafte Vertragsverletzung zur Last falle. Erforderlich sei vielmehr, dass das vertragswidrige Verhalten des Gegners Motiv für die Kündigung geworden sei. Randnummer 39
vergleichbar ist, nicht eindeutig (BGH a.a.O. Rn. 69). Zwar spreche der Wortlaut durchaus dafür, dass das Verhalten des Unternehmers für die Kündigung des Handelsvertreters ursächlich gewesen sein müsse, was nicht der Fall wäre, wenn der Handelsvertreter bei der Kündigung das betreffende Verhalten des Unternehmers noch gar nicht kannte (BGH a.a.O. Rn. 70). Diese Auslegung sei aber nicht zwingend. Die Bestimmung könne auch dahin verstanden werden, dass es lediglich darauf ankomme, ob im Zeitpunkt der Kündigung des Handelsvertreters objektiv ein Verhalten des Unternehmers vorlag, aus dem der Vertreter einen begründeten Anlass für seine Kündigung herleiten konnte. Dann sei es nicht entscheidend, ob das Verhalten des Unternehmers schon im Zeitpunkt der Kündigung ein Motiv für die Kündigung des Handelsvertreters gewesen sei. Der Handelsvertreter müsse sich lediglich nachträglich auf diesen Grund zur Rechtfertigung seiner Kündigung berufen (BGH a.a.O. Rn. 71). Diese Überlegungen lassen sich auf die Vorschrift des § 628 Abs. 1 S. 2
übertragen. Randnummer 42 Für diese Auslegung sprächen auch Sinn und Zweck der Vorschrift (BGH a.a.O. Rn. 72 ff.). § 89 b HGB wolle den Handelsvertreter begünstigen und schützen. Nur dort, wo er nicht schutzbedürftig oder -würdig ist, soll nach dem Willen des Gesetzes der Ausgleichsanspruch entfallen. Dies trifft auch für den Vergütungsanspruch im Dienstvertragsrecht zu. Randnummer 43 Ein weiteres Argument leitet der Bundesgerichtshof aus § 89b Abs. 3 S. 2 HGB a.F. (“Der Anspruch besteht ferner nicht, wenn der Unternehmer das Vertragsverhältnis gekündigt hat und für die Kündigung ein wichtiger Grund wegen schuldhaften Verhaltens des Handelsvertreters vorlag.”) her (BGH a.a.O. Rn. 74ff.). Aus der Vorschrift ergebe sich, dass bei der Kündigung ein Grund nur vorliegen müsse, nicht aber in der Kündigung angegeben werden müsse. Für die Kündigung des Unternehmers genüge es also, dass der Kündigungsgrund im Zeitpunkt der Kündigung objektiv vorgelegen habe, und es sei nicht erforderlich, dass der Unternehmer sich schon bei der Kündigung auf ihn berufen habe oder dass er ihm überhaupt bekannt gewesen sei. Dann aber sei es nicht einzusehen, warum für die Kündigung des Handelsvertreters insoweit eine diesem ungünstigere Regelung gelten solle. Randnummer 44 Schließlich führt der Bundesgerichtshof ins Feld, dass es grundsätzlich für die sofortige Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung genüge, dass Kündigungsgründe nachgeschoben werden, die im Zeitpunkt der Kündigung bereits vorlagen, auch wenn sie dem Kündigenden damals noch nicht bekannt gewesen seien (BGH a.a.O. Rn. 77). Es sei unbillig, einer fristlosen Kündigung die Wirksamkeit zu versagen, obwohl im Zeitpunkt der Kündigung objektiv ein Grund für sie gegeben sei und obwohl der Kündigende nachträglich erklärt habe, sich auf diesen Grund auch berufen zu wollen. Wollte man solche Kündigungsgründe unberücksichtigt lassen, so würde dies den Vertragsteil besser stellen, der einen wesentlichen Kündigungsgrund vor seinem Vertragspartner zu verheimlichen verstanden hat (BGH a.a.O. Rn. 78). Auch dieses Argument gilt ebenso für eine fristlose Kündigung im allgemeinen Dienstvertragsrecht. Randnummer 45 Von dieser Rechtsprechung ist der Bundesgerichtshof - soweit ersichtlich - bislang nicht abgerückt. In einer Entscheidung vom
zu einem überzeugenderen Ergebnis führenden Argumentation des Bundesgerichtshofes (BGH, Urteil vom
veranlasst haben kann. Randnummer 48 Hinzu kommen folgende Erwägungen: Wer sich objektiv vertragswidrig verhalten hat, ist nicht schutzwürdig, unabhängig davon, ob dem Kündigenden dies bekannt war oder nicht. Hat die Leistung des sich vertragswidrig verhaltenden Dienstverpflichteten für den Dienstberechtigten kein Interesse, kann die Vergütung nicht lediglich davon abhängen, ob der Dienstberechtigte Kenntnis von dem vertragswidrigen Verhalten hatte und die Kündigung deshalb ausdrücklich darauf stützen konnte. Versagt man dem Dienstberechtigten sich auf Kündigungsgründe zu berufen, die diesem im Zeitpunkt der Kündigung noch nicht bekannt waren, würde dies denjenigen Dienstverpflichteten bevorzugen, der es verstanden hat, sein vertragswidriges Verhalten geheim zu halten (BGH, Urteil vom
66; Henssler in: Münchener Kommentar, 7. Auflage 2016,
PK-
, 8. Aufl. 2017, § 314
, Rn. 23; Böttcher in: Erman,
, 15. Aufl. 2017, § 314
, Rn. 10; Lorenz in BeckOK, Stand 01.05.2014;
15), ergibt sich auf der Grundlage der oben dargestellten wohl herrschenden Auffassung in der Literatur und der Rechtsprechung des OLG Koblenz (Urteil vom 28. April 1975 - 1 U 292/74 -, juris) ein anders nicht zu vermeidender Wertungswiderspruch im Vergleich der Regelungen von § 626
und 628 Abs. 1 S. 2
. Schließlich deutet auch die redaktionelle Gestaltung des § 626 Abs. 1 darauf hin, dass sich der Kündigende der Unzumutbarkeit bewusst sein muss (Henssler in: Münchener Kommentar, 7. Auflage 2016,
126). Randnummer 50 2. Die sich allein gegen die Verurteilung zur Zahlung der Vergütung aus der Rechnung in Höhe von 1.689,80 Euro (Anlage K 14) nebst Zinsen richtende Anschlussberufung der Beklagten ist unbegründet. Randnummer 51 Die dieser Rechnung zugrundeliegende Honorarvereinbarung ist nicht gemäß § 138 Abs. 1 oder 2
unwirksam. Eine Sittenwidrigkeit im Sinne dieser Vorschrift ist weder konkret vorgetragen noch sonst ersichtlich. Randnummer 52 a) Unabhängig davon, dass die Beklagte verkennt, dass der Kläger seine außergerichtliche Tätigkeit vergütet haben will, er mithin ohne Honorarvereinbarung eine Geschäftsgebühr nach RVG VV 2300 verlangen kann (insgesamt 1,3 x 354,00 Euro zzgl. Postpauschale zzgl. MWSt. = 571,44 Euro) und die von ihm geltend gemachte Vergütung danach lediglich knapp dreimal so hoch ist, kann die Sittenwidrigkeit einer Honorarvereinbarung nicht allein aus einem Vergleich mit den gesetzlichen Gebühren hergeleitet werden. Randnummer 53 Eine Vergütungsabrede ist nach ständiger Rechtsprechung gemäß § 138 Abs. 1
nur dann sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und weitere Umstände hinzutreten, welche die Sittenwidrigkeit begründen, insbesondere etwa eine verwerfliche Gesinnung oder die Ausbeutung der schwierigen Lage oder Unerfahrenheit für das eigene unangemessene Gewinnstreben (BGH, Urteil vom 10. November 2016 - IX ZR 119/14 -, Rn. 17, juris). Für die Frage, ob ein Missverhältnis besteht, kommt es auf einen Vergleich zwischen dem objektiven Wert der beiderseitigen Leistungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Entscheidend ist der Marktwert, also der marktübliche Preis. Daher muss der Mandant, der ein sittenwidrig überhöhtes Entgelt behauptet, zu dem Preis vortragen, welcher der vom Anwalt versprochenen Leistung üblicherweise im sonstigen Geschäftsverkehr zukommt. Die gesetzlichen Gebühren allein sind vielfach keine ausreichende Vergleichsgrundlage für ein den Schluss auf eine Sittenwidrigkeit ermöglichendes Missverhältnis, weil sie nicht in allen Fällen die marktangemessene, adäquate Vergütung für die aufgrund eines konkreten Mandats geschuldete Leistung des Anwalts abbilden sollen, sondern auf einer anderen Grundlage festgesetzt werden. (BGH, a.a.O., Rn. 18 f. , juris) Randnummer 54 Danach reicht der Vortrag der Beklagten nicht aus, eine Sittenwidrigkeit der Honorarvereinbarung festzustellen. Hinzukommt, dass das Landgericht seine Entscheidung darauf gestützt hat, dass die subjektiven Tatbestandsmerkmale gemäß § 138 Abs. 2
nicht vorgetragen sind. Selbst wenn man ein auffälliges Missverhältnis annehmen würde, fehlt die Darlegung dieser subjektiven Merkmale, zu denen die Beklagte nichts vorgetragen hat. Randnummer 55 b) Soweit sich die Beklagte darauf berufen will, es liege ein besonders grobes Missverhältnis vor, aus dem auf die verwerfliche Gesinnung des Klägers geschlossen werden könne, gilt nichts anderes. Randnummer 56 Bei einem besonders groben Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung spricht eine Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung (vgl. BGH, Urteil vom
ziehen zu können (BGH, a.a.O., Rn. 19). Randnummer 57 “Der Mandant, der geltend macht, die mit dem Anwalt getroffene Vergütungsvereinbarung sei sittenwidrig und daher nichtig, und sich hierzu auf ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar beruft, muss also nicht nur dartun, dass die vereinbarte Vergütung die gesetzlichen Gebühren überschreitet, sondern zudem darlegen und beweisen, dass nach Umfang und Schwierigkeit der im Rahmen des konkreten Mandats geschuldeten anwaltlichen Tätigkeit objektiv nur eine geringere als die vereinbarte Vergütung marktangemessen ist. Erst wenn auf dieser Grundlage feststeht, dass die versprochene Vergütung das Honorar deutlich überschreitet, welches für die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach dem konkreten Mandat im Gegenzug zu leistende anwaltliche Tätigkeit objektiv angemessen ist, liegt ein auffälliges Missverhältnis vor. Übersteigt sie das angemessene, adäquate Honorar in krasser Weise, liegt ein besonders grobes Missverhältnis vor, aus dem auf die verwerfliche Gesinnung des Rechtsanwalts geschlossen werden kann.” (BGH, Urteil vom
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.