Einstweilige Verfügung - Beschäftigung Leitsatz Die im Verfahren einstweiligen Rechtsschutzes mit dem zunehmenden Zeitablauf begründete erforderliche Dringlichkeit kann im Einzelfall im Berufungsrechtszug nur dann gewahrt bleiben, wenn der unterlegene Verfügungskläger die Berufung sofort begründet. Der Hinweis auf einen drohenden hohen Schaden ohne Korrektiv des Gerichts erscheint insbesondere dann nicht mehr glaubhaft, wenn der im ersten Rechtszug unterlegene Verfügungskläger die beschleunigte Bearbeitung durch das Gericht mittels Ausschöpfung oder gar Verlängerung der zweimonatigen Berufungsbegründungsfrist entgegenwirkt. (Rn.24) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin, 25. Oktober 2017, 63 Ga 12156/17, Urteil Tenor Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 25.10.2017 - 63 Ga 12156/17 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Tatbestand Randnummer 1 Die Parteien streiten über die Art und Weise der Beschäftigung der Verfügungsklägerin. Randnummer 2 Die Verfügungsklägerin ist bei der Verfügungsbeklagten seit dem 01.01.1991 beschäftigt, zuletzt als Seniorbaufinanzierungsberaterin mit der Vergütungsstufe AT 1 bzw. TG 9. Ihr steht eine Bruttomonatsvergütung in Höhe von 5.222,00 EUR zu. Randnummer 3 Mit der Verfügungsklägerin am 26.06.2017 zugegangenem Schreiben vom 09.06.2017 (Bl. 20 f. d. A.) übertrug die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin ab dem 01.07.2017 eine Stelle als Mitarbeiterin Baufi-Service im Bereich Direkter Kundenservice, Abteilung Baufi-Direkt, Gruppe Baufi-Service, eingruppiert in die Tarifgruppe 6/11. Berufsjahr mit einer Bruttomonatsvergütung von 3.752,00 EUR. Dem Schreiben zufolge sollte die Verfügungsklägerin zum Ausgleich des Gehaltsverlustes einen unbefristeten statischen Nachteilsausgleich erhalten. Randnummer 4 Die Verfügungsklägerin übte die neue Tätigkeit ab dem 01.07.2017 aus und erhob vor dem Arbeitsgericht Klage gegen die Stellenübertragung und Umgruppierung. Im Rahmen dieses Verfahrens fand die Güteverhandlung am 06.09.2017 statt und blieb erfolglos. Randnummer 5 Mit der am 02.10.2017 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antragsschrift hat die Klägerin den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Beschäftigung als Seniorbaufinanzierungsberaterin bzw. Seniorbaufinanzierungsspezialistin geltend gemacht. Sie hat vorgetragen, ihre bisherige Stelle sei mit der Stelle einer Baufinanzierungsspezialistin (Tarifgruppe 8) zu vergleichen. Ihr neues Tätigkeitsgebiet entspreche hingegen einer Sachbearbeitertätigkeit ohne besondere Befugnisse. Die Stellenübertragung sei offensichtlich rechtswidrig, zudem drohe ihr aufgrund der neuen Beschäftigung der Verlust unwiederbringlicher Fähigkeiten in ihrem alten Tätigkeitsfeld. Randnummer 6 Die Verfügungsklägerin hat beantragt, Randnummer 7 die Antragsgegnerin wird verurteilt, die Antragstellerin auf der aus der Anlage AS 8 ersichtlichen Stelle der Baufinanzierungsspezialistin ab sofort und bis auf weiteres zu beschäftigen und tätig werden zu lassen. Randnummer 8 Die Verfügungsbeklagte hat beantragt, Randnummer 9 den Antrag zurückzuweisen. Randnummer 10 Die Verfügungsbeklagte hat vorgetragen, die Übertragung der neuen Stelle sei das Ergebnis einer Betriebsänderung. Die bisherige Stelle der Verfügungsklägerin sei weggefallen. Das Erfordernis für eine Eilentscheidung liege nicht vor, zudem habe die Verfügungsklägerin die Eilbedürftigkeit selbst verschuldet, weil sie monatelang tatenlos geblieben sei. Randnummer 11 Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit Urteil vom 25.10.2017 abgewiesen, weil die Verfügungsklägerin keine Tatsachen dargelegt habe, aus denen sich ergebe, dass die Weiterbeschäftigung zur Verhinderung ansonsten drohender wesentlicher Nachteile erforderlich sei. Es fehle jeglicher Vortrag zur näheren Konkretisierung des von der Verfügungsklägerin lediglich allgemein behaupteten Wissens- und Know-how-Verlustes. Auch sei die Weisung der Verfügungsbeklagten vom 09.06.2017 nicht offensichtlich rechtswidrig. Schließlich habe die Verfügungsklägerin die Eilbedürftigkeit selbst herbeigeführt, weil sie in den Monaten Juli bis September 2017 auf der neuen Stelle gearbeitet habe, bevor sie sich gerichtlich gegen die Zuweisung vom 09.06.2017 gewendet habe. Randnummer 12 Gegen dieses der Verfügungsklägerin am 06.11.2017 zugestellte Urteil richtet sich ihre am 30.11.2017 eingegangene und nach Verlängerung der Frist für die Berufungsbegründung bis zum 08.02.2018 am 07.02.2018 begründete Berufung. Sie trägt vor, sie habe entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts hinreichend glaubhaft gemacht, welche Fähigkeiten ihr aufgrund der Beschäftigung auf der neuen Stelle unwiederbringlich verloren gehen würden. Hieraus folge der erforderliche Verfügungsgrund, es müssten hierfür nicht erst erhebliche Gesundheitsgefahren, irreparable Schäden des beruflichen Ansehens oder schwere Gewissenskonflikte vorliegen. Zudem sei die Versetzung offensichtlich rechtswidrig. Entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts liege auch keine selbstverschuldete Eilbedürftigkeit vor, da die Verfügungsklägerin zunächst die Güteverhandlung im Hauptsacheverfahren abgewartet habe und erst danach offenkundig gewesen sei, dass die Versetzung dauerhaft Bestand haben würde. Zudem sei ihr in den Monaten Juli und August 2017 klar geworden, dass die Beschäftigung auf der Stelle als einfache Sachbearbeiterin zum Ausschluss von Fortbildungs- und Briefing-Veranstaltungen führen würde. Es liege auch ein Verfügungsanspruch vor, denn die Stelle als Baufinanzierungsspezialistin existiere und entspreche der bisherigen Tätigkeit der Verfügungsklägerin. Randnummer 13 Nach Rücknahme der Berufung im Übrigen beantragt die Verfügungsklägerin, Randnummer 14 die Berufungsbeklagte wird unter Abänderung des am 25.10.2017 verkündeten Urteils des Arbeitsgerichts Berlin zum Aktenzeichen – 63 Ga 1256/17 – verurteilt, die Berufungsklägerin auf der aus der Anlage AS 8 der Vorinstanz ersichtlichen Stelle als Baufinanzierungsspezialistin ab sofort bis zur erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren (63 Ca 8430/17) zu beschäftigen und tätig werden zu lassen. Randnummer 15 Die Verfügungsbeklagte beantragt, Randnummer 16 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 17 Die Verfügungsbeklagte trägt vor, die Berufung sei bereits unzulässig, da der Berufungsbegründungsschriftsatz keinen Berufungsantrag enthalte. Zudem sei der in der ersten Instanz gestellte Antrag zu unbestimmt. Ein Verfügungsgrund folge nicht aus dem Verlust von Kenntnissen und Fähigkeiten der Klägerin, im Falle eines Obsiegens werde die Verfügungsbeklagte der Klägerin hinreichende Einarbeitungszeit zubilligen. Zutreffend sei das Arbeitsgericht auch von selbst verschuldeter Eilbedürftigkeit ausgegangen, auch das zweitinstanzliche Verfahren habe die Verfügungsklägerin nicht zügig betrieben. Randnummer 18 Wegen des weiteren Vortrages der Parteien in der zweiten Instanz wird auf die Schriftsätze und Anlagen der Verfügungsklägerin vom 07.02.2018 (Bl. 118 bis 130 d. A.) und vom 26.03.2018 (Bl. 165 bis 192 d. A.), der Verfügungsbeklagten vom 09.03.2018 (Bl. 142 bis 149 d. A.) und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 24.05.2018 (Bl. 201 und 202 d. A.) verwiesen. Entscheidungsgründe I. Randnummer 19 Die Berufung ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 2 b und Abs. 6, 66 Abs. 1 ArbGG, 519 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt und auch fristgerecht begründet worden. Ferner genügt die Berufungsbegründung den Anforderungen der §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 520 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 ZPO. Entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten enthält die Berufungsbegründung die notwendige Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden (§ 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO). Zwar enthält der Berufungsbegründungsschriftsatz vom 07.02.2018 keinen ausdrücklich formulierten Berufungsantrag. Jedoch lässt sich ihm mit hinreichender Sicherheit entnehmen, in welchem Umfang das Urteil des Arbeitsgerichts angefochten wird und welche Abänderung dieses Urteils angestrebt wird. Dies folgt bereits aus dem zweiten Absatz auf der ersten Seite des Berufungsbegründungsschriftsatzes, wo die Verfügungsklägerin ausführt, sie verfolge auch in der zweiten Instanz ihr Weiterbeschäftigungsinteresse auf der Stelle als Baufinanzierungsspezialistin im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes. Daraus wird mit hinreichender Sicherheit deutlich, dass die Verfügungsklägerin weiterhin den zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht am 25.10.2017 formulierten Antrag auch mit der Berufung weiterverfolgt. Dies genügt den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Nr. 1 ZPO. II. Randnummer 20 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist vom Arbeitsgericht jedoch zu Recht für unbegründet gehalten worden. Die Berufung ist daher zurückzuweisen. 1. Randnummer 21 Der von der Verfügungsklägerin zuletzt nach teilweiser Rücknahme der Berufung gestellte Antrag ist gemäß §§ 935, 940 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit § 62 Abs. 2 ArbGG statthaft und zulässig. Er genügt entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten auch den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Aus dem Antrag wird für die Verfügungsbeklagte deutlich, welche Art der Beschäftigung die Verfügungsklägerin anstrebt und für welchen Zeitraum sie dies tut. 2. Randnummer 22 Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist aber unbegründet. Es fehlt sowohl an dem Verfügungsanspruch, als auch an dem Verfügungsgrund. Das Arbeitsgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass beides Voraussetzung für den Erlass einer einstweiligen Verfügung ist.
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