in einer Dienstvereinbarung unzulässig. Gewährt der Arbeitgeber Leistungsprämien, bedarf es einer fiktiven Nachzeichnung des beruflichen Werdegangs des freigestellten Personalrats, um beurteilen zu können, ob er zu dem Kreis der prämienberechtigten Arbeitnehmer gehört. Orientierungssatz Parallelentscheidung zum Urteil des Gerichts vom 17.05.2018, 10 Sa 1687/17 , das vollständig dokumentiert ist. (Revision eingelegt unter dem Aktenzeichen 7 AZR 346/18) Verfahrensgang vorgehend ArbG Berlin,
ist die „Belohnung“ von Teamleistungen nach den Regelungen in § 3 Abs. 5 der DV in Verbindung mit § 9 Abs. 7-10 DV analog § 7 BLBV vorgesehen. Weiter ergibt sich aus § 6 Abs. 7 der DV, dass Leistungsprämien und Leistungszulagen in Anlehnung an § 4 und § 5 der BLBV zusammen nur an bis zu 15% der im Bereich der Entscheidungsberechtigten jeweils vorhandenen Tarifbeschäftigten vergeben werden dürfen, wobei § 6 Abs. 8 DV unter bestimmten Umständen eine Erhöhung des Prozentsatzes zulässt. Unstreitig wurde bislang aber immer nur eine Leistungsprämie als Einmalzahlung geleistet. Randnummer 7 Der Kläger meint, dass der Leistungsausschluss nach § 2 Abs. 4 der DV gegen das Benachteiligungsverbot in § 8 BPersVG sowie das und in § 46 Abs. 2 BPersVG festgelegte Verbot der Minderung der Dienstbezüge wegen der Personalratstätigkeit verstoße und damit unzulässig sei. Er könne vielmehr den jeweiligen Durchschnittsbetrag des Leistungsentgelts der Beschäftigten der Entgeltgruppe 7 verlangen. Dieses ergebe sich
aus § 11 Abs. 5 des Tarifvertrages über das Leistungsentgelt für die Beschäftigten des Bundes (Leistungs-TV Bund). Randnummer 8 Die Beklagte hält die Regelung in § 2 Abs. 4 der DV für wirksam und deshalb die klägerischen Ansprüche nicht für gegeben. § 18 Abs. 1 TVöD (Bund) bestimme, dass Leistungsentgelte wie die Leistungsprämie variable und leistungsorientierte Bezahlungen seien, die zusätzlich zum Tabellenentgelt gezahlt werden könnten. Wenn von dieser Kann-Regelung Gebrauch gemacht werde, seien die tarifrechtlichen Vorgaben durch Dienstvereinbarungen zu konkretisieren, wie es hier mit der DV vom
nicht benachteiligt, denn es erbringe keine Leistung im Sinne der Dienstvereinbarung.
VG greife nicht. Denn dort gelte das Lohnausfallprinzip. Da die Leistungsvergütung aber nur für überobligate, also nicht geschuldete Leistungen gezahlt werde, unterfalle das nicht dem Lohnausfallprinzip. Die Beklagte hat ausgeschlossen, dass innerhalb einer den Kläger betreffenden relevanten Vergleichsgruppe mehr als 50% der Gruppenangehörigen für die in Rede stehenden Zeiträume eine Leistungsprämie erhalten hätten. Die Beklagte sehe sich aber
nicht zur Auskunft verpflichtet, solange der Kläger die Gruppe nicht näher eingrenze oder zumindest schlüssig vortrage, dass wenigsten 50% der Gruppenangehörigen eine Prämie erhalten hätten. Randnummer 11 Die Beklagte beantragt, Randnummer 12 das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 16. November 2017 – 58 Ca 15168/16 abzuändern und die Klage abzuweisen. Randnummer 13 Der Kläger beantragt, Randnummer 14 die Berufung zurückzuweisen Randnummer 15 sowie hilfsweise Randnummer 16 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft zu erteilen, an wie viele Rechnungsführer der Entgeltgruppe 8, die Beklagte im B.-Dienstleistungszentrum Berlin in welcher durchschnittlichen Höhe für das Jahr 2017 ein Leistungsentgelt gewährt hat, Randnummer 17 festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, den sich aus der Auskunft ergebenden Betrag als Leistungsentgelt für das Jahr 2017 an den Kläger zu zahlen, falls mehr als 9 Rechnungsführer ein Leistungsentgelt für das Jahr 2017 erhalten haben. Randnummer 18 Der Kläger verteidigt die angefochtene Entscheidung und hat erwidert, dass § 18 TVöD zwar mittlerweile als Kannregelung ausgestaltet sei. Falls aber ein Leistungsentgelt gezahlt werde, habe sich dieses an den Vorgaben von § 18 TVöD und denen des LeistungsTV-Bund zu orientieren. Dieses ergebe sich aus der Gesamtfassung des § 18 TVöD sowie der Regelungsdichte des LeistungsTV-Bund. Schließlich enthalte § 18 TVöD Mindestarbeitsbedingungen zum Schutz der Arbeitnehmer. Deshalb seien sowohl § 2 Abs. 4 DV wie
die Regelung, dass nur an bis zu 15% der im Bereich der Entscheidungsberechtigten jeweils vorhandenen Tarifbeschäftigten Leistungsvergütungen vergeben werden dürften, unwirksam. Randnummer 19 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der Berufungsbegründung der Beklagten vom
teilweise begründet. Der Kläger hat keinen unbedingten Anspruch auf ein Leistungsentgelt in Höhe des jeweiligen Durchschnittsbetrages der Beschäftigten seiner Entgeltgruppe, wie in Ziffer 2 des Tenors der angefochtenen Entscheidung ausgeurteilt.
hat der Kläger zwar keinen Auskunftsanspruch gegen die Beklagte wie vom Arbeitsgericht zugesprochen „in welcher durchschnittlichen Höhe sie an die dem Kläger vergleichbare Arbeitnehmer der Entgeltgruppe 8 für das Jahr 2017 ein Leistungsentgelt gewährt hat“, jedoch entsprechend dem in der Berufungsinstanz auf die Berufsgruppe und die Dienststelle des Klägers konkretisierten Hilfsantrag. Die Beklagte war
bedingt zur aus der Auskunft sich ergebenden Zahlung zu verpflichten. Die Unwirksamkeit der Regelung des § 2 Abs. 4 DV war weiterhin festzustellen.
etwaige anderweitige aber inhaltsgleiche Regelungen unwirksam sind, wird somit generell und für die Zukunft zumindest bestimmt, ob der Kläger dem Grunde nach
während seiner Vollfreistellung als Personalrat Anspruch auf eine Leistungsvergütung besitzt. Randnummer 23 Dem entsprechend ist
der Feststellungsantrag des Klägers, ihm jeweils das durchschnittliche Leistungsentgelt der Beschäftigten seiner Entgeltgruppe zu zahlen, zulässig. Randnummer 24 Unzulässig ist der Antrag des Klägers, auf Auskunft für das Jahr 2017, wie er erstinstanzlich vom Kläger beantragt und ihm vom Arbeitsgericht
zugesprochen worden war. Denn diesem Antrag fehlte es an einer hinreichenden Bestimmtheit. Für das Verständnis eines Klageantrags ist zwar nicht an dem buchstäblichen Wortlaut der Antragsfassung zu haften. Bei Zweifeln ist der Antrag auszulegen. Das Gericht hat den erklärten Willen zu erforschen, wie er aus der Klagebegründung, dem Prozessziel und der Interessenlage hervorgeht. Da der Kläger aber die ihm „vergleichbaren Arbeitnehmer“ ebensowenig näher beschrieben hat wie die Beklagte, konnte dem Antrag nicht entnommen werden, für welche Beschäftigten die Beklagte die Auskunft zu erteilen hat. Dieses hat der Kläger nun jedoch mit dem Hilfsantrag in der Berufungsinstanz nachgeholt, welcher mit seiner Konkretisierung jedenfalls zulässig ist. Zulässig ist schließlich
der sich aus der Auskunft ergebende Zahlungsanspruch, da der Kläger diesen weiter aus § 11 Abs. 5 Leistungs-TV Bund ableitet. Die Zahlung des sich aus der hilfsweise beantragten konkretisierten Auskunft ergebenden Betrages konnte
zulässigerweise als Feststellung begehrt werden, da die Beklagte als Arbeitgeberin des öffentlichen Dienstes einer entsprechenden Feststellung Folge leisten würde. 2. Randnummer 25 Entgegen der Ansicht des Klägers ist der Leistungs-TV Bund hier nicht einschlägig und deshalb
nicht anzuwenden. 2.1 Randnummer 26 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Über den reinen Wortlaut hinaus ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und der damit von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mitzuberücksichtigen, sofern und soweit er in den tariflichen Regelungen und ihrem systematischen Zusammenhang Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können (vgl. zuletzt BAG, Urteil vom 22. März 2018 – 6 AZR 29/17). 2.2 Randnummer 27 Nach § 2 Satz 1 des Leistungs-TV Bund regelt dieser Tarifvertrag vom 25. August 2006 den Rahmen und legt wesentliche Details für die Gewährung des Leistungsentgelts nach § 18 TVöD fest. Nach § 2 Satz 2 des Leistungs-TV Bund erfolgt nur die weitere Ausgestaltung durch einvernehmliche Dienstvereinbarung.
D (Bund) sieht lediglich vor, dass sich die Umsetzung der Gewährung eines Leistungsentgelts entsprechend § 18 TVöD (Bund) nach dem Leistungs-TV Bund richte. 2.3 Randnummer 28 Mit dem
weiterhin den Rahmen der dazu abzuschließenden Dienstvereinbarung. Entscheidet sich der Arbeitgeber jedoch, wie hier, gegen ein Leistungsentgelt nach § 18 TVöD (Bund), findet der Leistungs-TV Bund aufgrund der in § 2 ausdrücklich formulierten Bezugnahme auf § 18 TVöD (Bund) keine Anwendung. Die Auffassung des Klägers, dass sich jegliches Leistungsentgelt an den Vorgaben von § 18 TVöD und denen des LeistungsTV-Bund zu orientieren habe, ist mit dem Wortlaut dieser Tarifverträge nicht vereinbar.
D (Bund) setzt ein Leistungsentgelt nach § 18 TVöD (Bund) als Rahmen voraus. Darüberhinausgehend finden sich keine Anhaltspunkte für eine Auslegung über diesen Wortlaut hinaus, weder im
dessen § 11 Abs. 5 keine Anwendung findet, ist das Verhältnis von § 2 Abs. 4 DV zu §§ 8 und 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG zu klären. Randnummer 32 Unstreitig darf der Kläger wegen seiner Tätigkeit als (freigestellter) Personalrat nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Dazu hat das Bundesarbeitsgericht im Urteil vom 16. November 2011 (7 AZR 458/10) ausgeführt: Randnummer 33 Nach § 8 BPersVG dürfen Personalratsmitglieder wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden. Das Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot untersagt jede nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der geschützten Personen gegenüber anderen vergleichbaren Beschäftigten. Benachteiligung ist jede Zurücksetzung oder Schlechterstellung, Begünstigung jede Besserstellung oder Vorteilsgewährung. Die Benachteiligung oder Begünstigung ist verboten, wenn sie im ursächlichen Zusammenhang mit der Wahrnehmung personalvertretungsrechtlicher Aufgaben und Befugnisse steht und nicht aus sachlichen Gründen erfolgt. Dabei genügt das objektive Vorliegen einer Begünstigung oder Benachteiligung des Funktionsträgers wegen seiner Amtstätigkeit. Auf eine Begünstigungs- oder Benachteiligungsabsicht kommt es … nicht an. Eine unzulässige Begünstigung liegt vor, wenn ein Personalratsmitglied nur wegen seiner Personalratstätigkeit eine höhere Vergütung erhält. Das Verbot einer Besserstellung folgt aus der Unentgeltlichkeit und Ehrenamtlichkeit der Personalratstätigkeit (§ 46 Abs. 1 BPersVG), deren Wahrnehmung keine zu vergütende Arbeit darstellt. Es dient der inneren und äußeren Unabhängigkeit der Personalratsmitglieder. Randnummer 34 Auf der anderen Seite darf die Personalratstätigkeit
nicht zu Einbußen im Arbeitsentgelt führen. Während der Freistellung ist ein freigestelltes Personalratsmitglied so zu behandeln, als übe es seine bisherige arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit weiterhin aus. Randnummer 35 Das BAG hatte dazu im Urteil vom 7. November 2007 (7 AZR 820/06) bereits ausgeführt: Randnummer 36 Das Benachteiligungsverbot bewirkt, dass ein freigestelltes Personalratsmitglied, dem ohne die Freistellung ein tariflicher Anspruch auf Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit zustünde,
dann einen Anspruch auf Zusatzurlaub erwirbt, wenn er wegen seiner Freistellung den mit der Wechselschichtarbeit verbundenen Erschwernissen nicht ausgesetzt ist (vgl. zum Zusatzurlaub für Schichtarbeit und dem Benachteiligungsverbot nach § 78 BetrVG: BAG 29. September 1999 - 7 AZR 378/98 -, zu II 2 der Gründe) . Dies beruht auf dem Grundsatz, dass das Personalratsmitglied während der Freistellung so zu behandeln ist, als übe es seine bisherige arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit weiterhin aus. Es hat deshalb Anspruch auf alles, was ihm zur Abgeltung seiner Arbeitsleistung gewährt würde. Hierzu gehört bei einem Personalratsmitglied, das ohne die Freistellung Wechselschichtarbeit geleistet hätte,
der Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit. Randnummer 37 Ein freigestelltes Personalratsmitglied ist auf Grund des Benachteiligungsverbots urlaubsrechtlich so zu behandeln, als wäre es nicht freigestellt. Randnummer 38 Diese Rechtsprechung ist auf den hiesigen Fall anwendbar. Wäre der Kläger nicht nach § 46 BPersVG von seiner Tätigkeit freigestellt worden, wäre er unstreitig potentieller Empfänger der Leistungsprämie und der Leistungszulage gewesen. Deshalb ist der generelle Ausschluss von freigestellten Personalräten von der Leistungsvergütung ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot der §§ 8 und 46 BPersVG. Da der Personalrat nach § 75 Abs. 3 BPersVG nur mitbestimmt, soweit eine gesetzliche Regelung nicht besteht (so
bei Fragen der Lohngestaltung nach der dortigen Nr. 4), ist wegen §§ 8 und 46 Abs. 2 Satz 1 BPersVG der Ausschluss von freigestellten Personalratsmitgliedern in § 2 Abs. 4 DV ein Verstoß gegen diese Vorschriften. Regelungen, die unter Missachtung der gesetzlichen Schutzvorschriften von der Arbeitgeberin mit ihrem Hauptpersonalrat vereinbart worden sind, sind entsprechend § 134 BGB unwirksam. Damit entfällt die Regelung des § 2 Abs. 4 DV ersatzlos. Dieses führt jedoch nur zu einer Teilnichtigkeit, weil nicht anzunehmen ist, dass es sich um eine zentrale Norm handelt, ohne die die Dienstvereinbarung nicht abgeschlossen worden wäre (§ 139 BGB).
nicht allgemein zugänglich sind. 4.3 Randnummer 43 Soweit der Kläger meint, dass die Regelung in § 6 Abs. 7 der DV, dass Leistungsprämien und Leistungszulagen in Anlehnung an § 4 und § 5 der BLBV zusammen nur an bis zu 15% der im Bereich der Entscheidungsberechtigten jeweils vorhandenen Tarifbeschäftigten vergeben werden dürfen, unwirksam sei, sind Gründe für diese Annahme nicht ersichtlich. Da nach § 3 DV die Leistungsprämie nur für eine „herausragende besondere“ Leistung gewährt werden soll, steht es den Parteien der Dienstvereinbarung frei, diese unbestimmten Rechtsbegriffe näher zu definieren. Dass grundsätzlich nur 15% herausragen sollen, liegt im Rahmen der Gestaltungsbefugnis der Beklagten und des bei ihr gebildeten Hauptpersonalrats. Verstöße gegen ein Gesetz oder einen Tarifvertrag sind nicht ersichtlich. Randnummer 44 Selbst wenn man aber der Auffassung des Klägers folgen sollte, dass diese 15%-Begrenzung unzulässig wäre, wäre der Anspruch des Klägers auf Zahlung der Leistungsprämie dennoch nicht begründet. Denn der Bestimmungszweck einer herausragenden besonderen Leistung ist dennoch gegeben. Zu diesem ist aber bisher nicht ersichtlich, dass dem Kläger vergleichbare Arbeitnehmer, wie von ihm im Hilfsantrag formuliert, überwiegend eine Leistungsprämie erhalten hätten. 5. Randnummer 45 Da dem Hilfsantrag des Klägers auf Auskunft stattzugeben war, an wieviele Rechnungsführer der Entgeltgruppe 8 die Beklagte im Bundeswehr-Dienstleistungszentrum Berlin in welcher durchschnittlichen Höhe für das Jahr 2017 ein Leistungsentgelt gewährt hat, und es sich unstreitig um insgesamt 18 Rechnungsführer handelt, war der zweiten Stufe der sich daraus ergebenden Zahlung
unter der Bedingung, dass es mehr als 9 sind, also mehr als 50% zu entsprechen. Denn wenn es mehr als die Hälfte der so vergleichbaren Arbeitnehmer wären, die eine Leistungsvergütung erhalten hätten, würde
der Kläger den entsprechenden Anspruch besitzen, wie oben unter 4.2 ausgeführt. 6. Randnummer 46 Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. III. Randnummer 47 Die Kostenentscheidung folgt § 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit § 92 ZPO. Die Parteien haben entsprechend ihrem Obsiegen und Unterliegen die Kosten des Rechtsstreits jeweils anteilig zu tragen. Randnummer 48 Die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001354411
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.