Anspruch auf Mietzuschuss nach dem Berliner Wohnraumförderungsgesetz Leitsatz Übernimmt das Jobcenter im Rahmen des Leistungsbezugs nach dem SGB II (juris: SGB 2) die Gesamtmiete einschließlich Heizung und kalten Betriebskosten (Nebenkosten), besteht kein Anspruch auf die Bewilligung von Mietzuschüssen. (Rn.23) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die rückwirkende Aufhebung der Bewilligung eines Mietzuschusses und begehrt die Bewilligung von Mietzuschuss für einen Folgezeitraum. Randnummer 2 Die Klägerin bewohnt eine Einraumwohnung mit einer Gesamtwohnfläche von 42,76 m² in der B… Str. 11 in 1… Berlin. Die Gesamtmiete beträgt 399,44 Euro, davon die Nettokaltmiete 236,44 Euro, die Heizkostenvorauszahlung 61,00 Euro und die Nebenkostenvorauszahlung 102,00 Euro. Randnummer 3 Mit Bewilligungsbescheid vom 10. Oktober 2016 und Änderungsbescheid vom 12. April 2017 bewilligte ihr die Beklagte unter anderem für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Januar 2017 einen Mietzuschuss in Höhe von 25,97 Euro monatlich. Randnummer 4 Mit ihrem weiten Antrag auf einen Mietzuschuss vom 30. Januar 2017 für den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Januar 2018 (Folgeantrag) übersandte die Klägerin der Beklagten eine Fotokopie des Bescheides des Jobcenters Berlin Friedrichshain-Kreuzberg (Jobcenter) vom 18. Dezember 2016. Danach bezog sie für die Monate November 2016 bis Januar 2017 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) unter Einstellung der Gesamtmiete in die Bedarfsberechnung. Für die Monate Februar 2017 bis März 2018 bezog sie ebenfalls Leistungen nach dem SGB II unter Einstellung der Gesamtmiete in die Bedarfsberechnung. Randnummer 5 Mit Änderungsbescheid vom 15. August 2017 (2. Änderungsbescheid) teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass sie infolge einer erneuten Überprüfung ab dem 1. Oktober 2016 keinen Mietzuschuss mehr erhalte. Gleichzeitig setzte sie die Rückforderung für den Zeitraum vom 1. Oktober 2016 bis zum 31. Januar 2017 in Höhe von 103,88 Euro nebst Zinsen fest und forderte die Klägerin zur Rückzahlung auf. Randnummer 6 Mit Ablehnungsbescheid vom 31. August 2017 lehnte die Beklagte den Folgeantrag der Klägerin vom 30. Januar 2017 ab. Die Gesamtmiete werde vom Jobcenter in vollem Umfang anerkannt. Solange der Leistungsträger nach dem SGB II die Bruttokaltmiete in voller Höhe anerkenne, bestehe kein Anspruch auf Mietzuschuss. Randnummer 7 Gegen die Bescheide vom 15. August 2017 und vom 31. August 2017 hat die Klägerin am 12. September 2017 Klage erhoben. Hinsichtlich des Änderungsbescheides sei eine Einkommensänderung nicht gegeben. Hinsichtlich des Ablehnungsbescheides habe das Jobcenter nur eine Grundmiete in Höhe von 236,44 Euro anerkannt. Randnummer 8 In der mündlichen Verhandlung vom 12. Juli 2018 hob die Beklagte den Änderungsbescheid vom 15. August 2017 auf. Randnummer 9 Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sachdienlich ausgelegt, Randnummer 10 den Änderungsbescheid vom 15. August 2017 – Az.: 10243 / BMZ.00239.16 – aufzuheben, Randnummer 11 die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 31. August 2017 – Az.: 10243 / BMZ.02812.17 – zu verpflichten, ihr für den Zeitraum vom 1. Februar 2017 bis zum 31. Januar 2018 einen Mietzuschuss in Höhe von 25,97 Euro monatlich zu bewilligen. Randnummer 12 Die Beklagte beantragt, Randnummer 13 die Klage abzuweisen. Randnummer 14 Den Änderungsbescheid habe sie aufgehoben. Der Ablehnungsbescheid sei rechtmäßig. Ein Anspruch auf Bewilligung von Mietzuschuss für den Folgezeitraum Februar 2017 bis Januar 2018 sei nicht gegeben, weil das Jobcenter die Gesamtmiete übernehme. Der Folgeantrag sei deshalb abzulehnen gewesen. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Die Kammer konnte trotz Ausbleibens der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ohne sie verhandeln und entscheiden, weil sie bei der ordnungsgemäßen Ladung darauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung [VwGO]). Randnummer 16 Die Klage ist nur teilweise zulässig. Randnummer 17 Soweit die Klägerin sich gegen den Änderungsbescheid vom 15. August 2017 wendet, ist die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 1. Var. VwGO unstatthaft geworden. Der Verwaltungsakt hat sich nämlich infolge seiner Aufhebung durch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nach Klageerhebung erledigt (Kopp/Schenke, VwGO, 23. Auflage 2017, § 42 Rn. 58; § 113 Rn. 101). Randnummer 18 Die auf die Bewilligung eines Mietzuschusses gerichtete Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Var. VwGO ist zulässig, aber nicht begründet. Randnummer 19 Der Ablehnungsbescheid vom 31. August 2017 ist rechtmäßig und die Klägerin dadurch nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf die Bewilligung von Mietzuschuss für die Monate Februar 2017 bis Januar 2018. Randnummer 20 Anspruchsgrundlage ist § 2 Abs. 1 Wohnraumgesetz Berlin (WoG Bln) . Danach haben Mieterhaushalte im öffentlich geförderten Wohnungsbau (Erster Förderweg) mit einem Einkommen von bis zu 40% über den Einkommensgrenzen nach § 9 Abs. 2 Wohnraumförderungsgesetz (WoFG) auf Antrag, soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch auf einen Zuschuss zur Miete (Satz 1). Der Anspruch auf einen Mietzuschuss besteht, höchstens unter Zugrundelegung der angemessenen Wohnflächen in Abs. 2 und vorbehaltlich der Regelungen in den Abs. 4 bis 10, in Höhe des Betrages der Bruttowarmmiete, der 30 Prozent des anrechenbaren Gesamteinkommens übersteigt (Satz 2). Randnummer 21 Nach § 2 Abs. 5 WoG Bln erhalten Leistungsempfänger nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) und dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) abweichend von Abs. 1, höchstens unter Zugrundelegung der angemessenen Wohnfläche gemäß Abs. 2, einen Mietzuschuss in Höhe des Anteils der Bruttowarmmiete, der nach einem Verfahren zur Kostensenkung nicht mehr vom Leistungsträger übernommen wird. Randnummer 22 Die Vorschriften des § 2 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 WoG Bln sind durch Art. 1 Nr. 3 Buchst.
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