G (juris: AufenthG 2004). (Rn.11) Verfahrensgang vorgehend VG Berlin, 8. Mai 2018, 10 L 122.18, Beschluss Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 8. Mai 2018 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Beschwerde trägt der Antragsteller; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe Randnummer 1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Auf der gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein maßgeblichen Grundlage der mit der Beschwerde dargelegten Gründe besteht kein Anlass für eine Änderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Randnummer 2 Das Verwaltungsgericht hat in der angegriffenen Entscheidung einen Anordnungsanspruch für die begehrte Duldung sowohl nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG als auch nach § 60a Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3 AufenthG verneint, weil die Voraussetzungen nicht glaubhaft gemacht seien. Randnummer 3 1. Hinsichtlich der Ausbildungsduldung (§ 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG) hat es darauf abgestellt, dass der vom Antragsteller derzeit absolvierte Pflegebasiskurs keine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne der Vorschrift sei. Auch mit Blick auf die im Anschluss an diesen Kurs in Aussicht genommene Ausbildung im Beruf Sozialassistent/Pflege stehe angesichts seiner Vorgeschichte nicht zu erwarten, dass der Antragsteller in absehbarer Zeit eine qualifizierte Berufsausbildung tatsächlich aufnehmen werde, da er eine frühere Ausbildung (zur Fachkraft für Lager und Logistik) im Jahr 2016 noch nicht einmal angetreten, sich zwischen 2016 und 2018 nicht um einen anderweitigen Ausbildungsplatz bemüht habe und ein Anfang 2018 vorgelegtes Attest über Knieschmerzen, wegen derer er den Ausbildungsplatz seinerzeit verloren bzw. nicht angetreten habe, erst recht nicht erwarten lasse, dass er eine nun in Aussicht genommene Ausbildung im Beruf Sozialassistenz/Pflege antreten könne. Außerdem scheitere die Erteilung einer Ausbildungsduldung daran, dass der Antragsgegner vor einem hinreichend konkretisierten Antrag des Antragstellers bereits konkrete Abschiebungsmaßnahmen eingeleitet habe. Randnummer 4 Die dagegen mit der Beschwerde vorgebrachten Einwände greifen nicht durch. Randnummer 5
G bereits im April 2017 und damit vor der Einleitung von Abschiebemaßnahmen gestellt worden sei, geht dies an der Argumentation des Verwaltungsgerichts vorbei, das zutreffend darauf abgestellt hat, dass maßgeblich auf die Stellung eines hinreichend konkretisierten Antrags abzustellen ist. Insoweit spricht einiges dafür, dass der Antragsteller seinen Antrag erst mit der Vorlage des Schulvertrages hinreichend konkretisiert hat, jedenfalls aber nicht vor der spätestens Anfang März 2018 erfolgten Einleitung von Abschiebemaßnahmen durch den Antragsgegner. Randnummer 8 Dass das Datum der vorgelegten Bescheinigung vom 28. März 2018 lediglich das (zufällige) Ausstellungsdatum sei, in der Sache aber den bereits am 1. März 2018 und damit kurz vor der vom Verwaltungsgericht angenommenen Einleitung von Abschiebemaßnahmen begonnenen Pflegebasiskurs bescheinige, führt ebenfalls nicht weiter, weil es auf den Zeitpunkt der hinreichend konkretisierten Antragstellung ankommt und im Übrigen für eine qualifizierte Berufsausbildung im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG ohnehin nicht die bescheinigte Teilnahme an dem Pflegebasiskurs, sondern die spätere Berufsausbildung maßgeblich ist. Randnummer 9 2. Soweit der Antragsteller sich des Weiteren gegen die Auffassung des Verwaltungsgerichts wendet, dass auch die Voraussetzungen einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 oder 3 AufenthG nicht glaubhaft gemacht seien, greifen die Beschwerdegründe ebenfalls nicht durch. Randnummer 10
G begehrt, lässt die Rechtswirkungen der Verfahrensduldung unberührt, sondern betrifft nur den Grund der Erteilung. Die ihm erteilte Duldung ist derzeit nicht weniger rechtsschutzintensiv als die begehrte Duldung. Randnummer 12 Unabhängig davon hat das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass eine Verfahrensduldung mit Blick auf das Klageverfahren jedenfalls deshalb nicht in Betracht kommt, weil ein Anspruch nach § 25a AufenthG voraussichtlich nicht besteht. Dies dürfte hinsichtlich der Erteilungsvoraussetzungen nach § 25a Abs. 1 AufenthG schon aus den vom Antragsgegner angeführten Gründen folgen (vgl. zur Bedeutung einer Verfahrensduldung für eine Aufenthaltsgewährung nach § 25a AufenthG: OVG NW, Beschluss vom 17. August 2016 - 18 B 696/16 - juris Rn. 3), im Übrigen daraus, dass der Lebensunterhalt nicht gesichert ist, wobei der Senat davon ausgeht, dass § 25a Abs. 1 Satz 2 AufenthG im Umkehrschluss ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung im Ermessenswege ausschließen dürfte. Ein Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG besteht nicht, weil die Ausreise des Antragstellers nicht aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist; zudem steht § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG entgegen. Randnummer 13 Die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Verwaltungsgericht ist ebenfalls zurückzuweisen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bot erstinstanzlich keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO). Randnummer 14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 127 Abs. 4 ZPO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, §§ 52 Abs. 2 GKG; im Beschwerdeverfahren gegen die Prozesskostenhilfe-Entscheidung werden Kosten nicht erstattet. Randnummer 15 Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001354888
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