Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Nachzahlung von Arbeitslosengeld - Abgrenzung laufender Einnahmen von einmaligen Einnahmen - Leistungsstörung - Anrechnung im Zuflussmo
§ 328Abs.
3 SGB III – seien daher insoweit nicht erfüllt. Randnummer 14 Mit seiner Berufung wendet sich der Beklagte gegen dieses Urteil. Bei der Nachzahlung von Arbeitsentgelt oder Kindergeld handle es sich um eine laufende Einnahmen, die grundsätzlich im laufenden Leistungsmonat, in welchem sie erbracht würden, vollständig zu berücksichtigen sei. Einnahmen, die jedoch in größeren als monatlichen Zeitabständen zuflössen, seien hingegen als einmalige Einnahme zu behandeln, da sonst bei hohen Nachzahlungen eine vollständige Anrechnung nicht möglich sei. Im Übrigen sei für hohe Nachzahlungen die Verweisungsnorm des § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II anzuwenden. Auf den vorliegenden Fall sei zudem § 11 Abs. 3 SGB II in der ab
- August 2016 geltenden Fassung anzuwenden, da diese Regelung zum Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung bereits in Kraft gewesen sei. Ein vorrangiger Erstattungsanspruch gegen die BA gemäß § 104 SGB X habe nicht bestanden, da diese in Unkenntnis und damit schuldbefreiend geleistet habe. Randnummer 15 Der Beklagte beantragt, Randnummer 16 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
- März 2017 aufzuheben und die Klage abzuweisen. Randnummer 17 Die Kläger beantragen, Randnummer 18 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 19 Sie halten das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Randnummer 20 Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (§§ 153 Abs. 1, 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG -). Randnummer 21 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der die Kläger betreffenden Verwaltungsvorgänge verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der Beratung und Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 22 Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Randnummer 23 Streitgegenstand sind zum einen die Bescheide vom
- November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Dezember 2015, mit welchen der Beklagte die endgültige Leistungsbewilligung für Februar 2015 durch Bescheid vom
- Juli 2015 aufgehoben und die Erstattung der überzahlten Leistungen verfügt hat. Randnummer 24 Streitgegenstand ist außerdem für die weiter streitgegenständliche Zeit vom
- März 2015 bis
- Juli 2015 nunmehr ausschließlich der Bescheid vom
- September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Dezember 2015, mit welchem für diesen Zeitraum mit der erfolgten Leistungsbewilligung in Form einer „Nullbewilligung“ eine endgültige Regelung getroffen wurde. Damit wurde, indem der Beklagte eine Entscheidung über endgültige Leistungen getroffen hat (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr.
§ 328Abs.
2 und 3 SGB III), die ursprünglich vorläufige Bewilligung von Leistungen (§ 40 Abs. 2 Satz 1 Nr.
§ 328Abs.
1 Nr. 3 SGB III) ersetzt (vgl BSG, Urteil vom
- August 2015 - B 14 AS 13/14 R - juris), weshalb die vorläufige Leistungen bewilligende Bescheide gegenstandslos geworden und iSv § 39 Abs. 2 SGB X erledigt sind. Der eine endgültige Regelung treffende Bescheid vom
- September 2015 bildet dabei mit den die Erstattung nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr.
§ 328Abs.
3 Satz 2 SGB III regelnden Bescheiden vom
- September 2015 eine rechtliche Einheit (vgl BSG, Urteil vom
- November 2012 - B 14 AS 6/12 R - juris). Randnummer 25 Das SG hat zutreffend die Bescheide vom
- September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Dezember 2015 aufgehoben und den Beklagten verurteilt, den Klägern Leistungen im Zeitraum
- März 2015 bis
- Juli 2015 endgültig ohne Anrechnung der dem Kläger zu 2) am
- Januar 2015 zugeflossenen Alg-Nachzahlung zu bewilligen. Randnummer 26 Zutreffend verfolgen die Kläger dieses Begehren im Wege einer kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs. 1 Satz 1 Alt.1 und 2, § 56 SGG). Denn mit ihren Klagen gegen den Ablehnungsbescheid vom
- September 2015 und die Erstattungsbescheide vom
- September 2015 beanspruchen die Kläger, die vorläufige Bewilligung nach § 40 Abs. 2 Nr.
§ 323Abs.
2 SGB III für „endgültig zu erklären“, da sie der Ansicht sind, ihnen stünden abschließend Leistungen in der vorläufig bewilligten Höhe zu. Der Zulässigkeit einer Leistungsklage steht damit entgegen, dass die Kläger weitere Geldleistungen für den insoweit streitgegenständlichen Zeitraum nicht begehren. Ihr Klageziel richtet sich vielmehr neben der Aufhebung der Erstattungsbescheide und der Änderung des Ablehnungsbescheides auch darauf, den Beklagten zu verpflichten auszusprechen, dass ihnen abschließend Leistungen nach dem SGB II wie vorläufig bewilligt zuerkannt werden. Randnummer 27 Die Bescheide vom
- September 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Dezember 2015 sind rechtswidrig und verletzten die Kläger in ihren Rechten. Der Beklagte war nicht berechtigt, das im Januar 2015 vom Kläger zu 2) erzielte Arbeitslosengeld I als Einkommen im Zeitraum März 2015 bis Juli 2015 anzurechnen. Randnummer 28 Das SG hat auch zutreffend die Bescheide vom
- November 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Dezember 2015, mit welchen der Beklagte die endgültige Leistungsbewilligung für den Zeitraum Februar 2015 durch Bescheid vom
- Juli 2015 aufgehoben und Erstattung der überzahlten Leistungen gefordert hat, aufgehoben. Dieses Begehren verfolgen die Kläger mit einer Anfechtungsklage gem. § 54 Abs. 1, 4 SGG. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzten die Kläger in ihren Rechten. Denn der Beklagte war auch nicht berechtigt, die im Januar 2015 zugeflossene Alg-Nachzahlung für den Kläger zu 2) im Februar 2015 als Einkommen zu berücksichtigten. Randnummer 29 Rechtsgrundlage für die teilweise Rücknahme des Bewilligungsbescheides vom
- Juli 2015 durch Bescheide vom
- November 2015 für den Februar 2015 wegen teilweiser Anrechnung der dem Kläger zu 2) im Januar 2015 zugeflossenen Nachzahlung von Arbeitslosengeld I sind die §§ 40 Abs. 2 Nr. 3 SGB II, 330 Abs. 3 SGB III, 45 Abs. 1 S. 1 SGB X. Danach darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt) soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Bewilligungsbescheid vom
- Juli 2015 war jedoch nicht rechtswidrig, da das im Januar 2015 dem Kläger zu 2) zugeflossene Alg im Februar 2015 nicht als Einkommen anzurechnen ist. Randnummer 30 Die Kläger waren im gesamten hier streitgegenständlichen Zeitraum vom
- Februar 2015 bis
- Juli 2015 hilfebedürftig. Randnummer 31 Rechtsgrundlage für die Ermittlung des Anspruchs der Kläger auf Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum
- Februar 2015 bis
- Juli 2015 sind entgegen der Auffassung der Beklagten die §§ 19 ff iVm §§ 7 ff SGB II in den ab
- April 2011 geltenden Fassungen und insbesondere § 11 SGB II in der vom
- April 2011 bis zum
- Juli 2016 geltenden Fassung (aF). Denn in Rechtsstreitigkeiten über schon abgeschlossene Bewilligungsabschnitte ist mangels spezieller Übergangsvorschriften das zum damaligen Zeitpunkt geltende Recht anzuwenden (vgl letztens BSG vom
- August 2017 - B 14 AS 30/16 R - juris). Randnummer 32 Voraussetzung für einen Anspruch auf Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist - neben weiteren, hier erfüllten - Voraussetzungen (§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 SGB II aF) insbesondere Hilfebedürftigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB II aF i.V.m. § 9 Abs. 1, und 4 SGB II aF). Nach § 9 Abs. 1 SGB II aF ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder Trägern anderer Sozialleistungen, erhalten kann. Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, ist auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen; ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig (§ 9 Abs. 2 SGB II aF). Für die Prüfung der Hilfebedürftigkeit der Kläger sind ihrem nach dem SGB II in Betracht kommenden Bedarf die zu dessen Sicherung zu berücksichtigenden und zur Verfügung stehenden Bedarfsdeckungsmöglichkeiten gegenüberzustellen (Urteil des BSG vom
- Februar 2014 - B 14 AS 10/13 R - juris). Randnummer 33 Dass die Kläger im Februar 2015 ohne die Berücksichtigung der anteiligen Nachzahlung von Alg bedürftig waren, ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Dieses im Januar 2016 zugeflossene Alg durfte im Februar 2015 von dem Beklagten nicht als Einkommen berücksichtigt werden. Randnummer 34 Als Einkommen zu berücksichtigen sind gemäß § 11 Abs. 1 SGB II Einnahmen in Geld oder Geldeswert abzüglich der nach § 11b SGB II abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a SGB II genannten Einnahmen (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II aF). Laufende Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen (§ 11 Abs. 3 SGB II). Zur Abgrenzung zwischen Einkommen und Vermögen ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom
- August 2013 – B 14 AS 78/12 R - juris) von Folgendem auszugehen: Einkommen iS des § 11 Abs. 1 SGB II aF ist grundsätzlich alles, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält, und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte (modifizierte Zuflusstheorie, grundlegend BSG, Urteile vom
- Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R- und vom
- September 2008 - B 4 AS 29/07 R - sowie vom
- Juni 2010 - B 14 AS 46/09 R und vom
- August 2011 - B 14 AS 185/10 R; jeweils juris). Auch wenn eine auf Geld oder Geldeswert gerichtete (noch nicht erfüllte) Forderung (zB Gehaltsforderung) einen wirtschaftlichen Wert darstellt und zum Vermögen des Forderungsinhabers gehört und eine Einnahme aus dieser bereits bestehenden Rechtsposition erzielt wird, führt dies nicht zu einer "Konkurrenz" dergestalt, dass die Forderung als Vermögen und daneben die Leistung aus der Forderung (zB Gehaltszahlung) als Einkommen zu berücksichtigen wären. Vielmehr ist nach § 11 SGB II im Falle der Erfüllung einer (Geld-)Forderung grundsätzlich nicht das Schicksal der Forderung von Bedeutung, sondern das Gesetz stellt insofern allein auf die Erzielung von Einnahmen in Geld oder Geldeswert als Einkommen (Zufluss) ab. Im vorliegenden Fall ist deshalb unerheblich, dass sich die Nachzahlung auf Zeiträume vor der Antragstellung nach dem SGB II bezieht (vgl BSG, Urteil vom
- April 2015 – B 4 AS 32/14 R – zu einer Nachzahlung von Arbeitsentgelt). Randnummer 35 Bei der Alg-Nachzahlung handelt es sich um laufendes Einkommen, das in voller Höhe im Zuflussmonat Januar 2015 anzurechnen und nicht nach § 11 Abs. 3 Satz 3 SGB II auf einen Zeitraum von 6 Monaten gleichmäßig aufzuteilen ist. Laufende Einnahmen sind nach ständiger Rechtsprechung des BSG solche, die auf demselben Rechtsgrund beruhen und regelmäßig erbracht werden. Bei einmaligen Einnahmen erschöpft sich das Geschehen in einer einzigen Leistung (BSG, Urteile vom
- April 2015 – B 4 AS 32/14 R –, vom
- Mai 2012 – B 4 AS 154/11 R, vom
- Mai 2009 – B 14 AS 4/08 R –, vom
- Dezember 2008 - B 4 AS 70/07 R und vom
- Juli 2008 - B 14 AS 26/07 R; juris). Da die Erfüllung von Ansprüchen, die aus demselben Rechtsgrund herrühren, Störungen unterworfen ist, hat das BSG Veranlassung zu einer Präzisierung gesehen und ausgeführt, dass dem Rechtsgrund der Zahlungen die maßgebliche Bedeutung zukommt. Für die Qualifizierung einer Einnahme als laufende Einnahme reicht es danach aus, wenn sie zwar nicht "laufend", sondern in einem Gesamtbetrag erbracht wird, aber nach dem zugrunde liegenden Rechtsgrund regelmäßig zu erbringen gewesen wäre. Diese entscheidend auf den Rechtsgrund abstellende Sichtweise ermöglicht auch in Fällen mit Leistungsstörungen eine klare und praktisch gut handhabbare Abgrenzung, denn Rechtsgrund und vereinbarter Turnus von Zahlungen sind in der Regel einfach feststellbar. Zudem hängt die Beurteilung einer Einnahme als laufende oder einmalige nicht vom Verhalten des Schuldners ab, welches, wenn bestehende Ansprüche nicht erfüllt werden, unter Umständen sogar vertragswidrig ist. Wenn also Zahlungen aus ihrem Rechtsgrund heraus regelmäßig zu erbringen sind, ändert sich ihr Charakter als laufende Einnahme nicht dadurch, dass sie - aus welchen Gründen auch immer - dem Berechtigten zeitweise ganz oder teilweise vorenthalten und erst später in einem Betrag nachgezahlt werden (vgl BSG, Urteil vom
- April 2015 – B 4 AS 32/14 R –). Demgemäß hat das BSG entschieden, dass es sich bei Alg um eine laufende Einnahme handelt (vgl Urteil vom
- November 2011 - B 14 AS 165/10 R - juris Rn 21) und sich an dieser Qualifizierung auch dann nichts ändert, wenn es sich bei der streitigen Zahlung um die letzte einer regelmäßig erfolgenden Leistung handelt (vgl BSG vom
- Januar 2009 - B 14/7b AS 14/07 R - juris; ebenso für nachgezahltes Arbeitsentgelt BSG vom
- April 2015 - B 4 AS 32/14 - juris; für die bei einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vereinbarte Abfindung wegen Verlustes des Arbeitsplatzes BSG vom
- März 2009 - B 4 AS 47/08 R - juris; für nachgezahltes Krankengeld BSG vom
- Dezember 2008 - B 4 AS 70/07 R - juris; für nachgezahltes Übergangsgeld BSG vom
- Mai 2009 - B 14 AS 13/08 R - juris; oder für eine Einkommensteuererstattung BSG vom
- Dezember 2008 - B 4 AS 48/07 R - juris). Abweichungen vom tatsächlichen Wertzufluss sind hingegen etwa rechtlich vorgegeben bei einmaligen Einnahmen (§ 11 Abs. 3 SGB II), beim Zeitpunkt der Berücksichtigung von Betriebskostenabrechnungen (§ 22 Abs 3 Halbsatz 1 SGB II; vgl BSG vom
- März 2012 - B 4 AS 139/11 R; juris) oder beim Zufluss einer Erbschaft bereits mit dem Tode des Erblassers (eingehend BSG vom
- Februar 2015 - B 14 KG 1/14 R - juris). Randnummer 36 Ausgehend von diesen Grundsätzen handelt es sich bei dem dem Kläger zu 2) am
- Januar 2015 für den Zeitraum
- Mai 2013 bis
- März 2014 von der Bundesagentur nachgezahlten Alg um eine laufende Einnahme, welche sich nur im Januar 2015 bedarfsmindernd auswirkt, denn die monatliche Auszahlung ist gesetzlich bestimmt (§ 154 SGB III). Es handelt sich auch nicht um einen „aufgestauten Betrag“, der als Einkommen iSd § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II aF anzusehen wäre, denn ein solcher Sachverhalt wäre ausgehend von der dargestellten Rechtsprechung des BSG (vgl Urteil vom
- April 2015– B 4 AS 32/14 R - ) nur dann gegeben, wenn sich ein größerer Zeitabstand zwischen den Auszahlungen aus dem Rechtsgrund der Zahlung ergibt (wie bei Jahressonderzahlungen oder regelmäßig wiederkehrenden Prämien). Klassische Nachzahlungen wie im vorliegenden Fall unterfallen nicht der Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 3 SGB II aF, sondern nur laufende Einnahmen, die regelmäßig, aber nicht in aufeinanderfolgenden Monaten, gezahlt werden (vgl Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- November 2015 – L 19 AS 924/15 – juris). Die mWv
- August 2016 eingeführte Regelung des § 11 Abs. 3 Satz 2 SGB II, wonach zu den einmaligen Einnahmen auch als Nachzahlung zufließende Einnahmen zählen, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht werden, ist für den vorliegend betroffenen Streitzeitraum nicht anwendbar. Randnummer 37 Da bereits kein Erstattungsanspruch der Beklagten gegen die Kläger gemäß § 50 SGB X besteht, kommt es auf die Frage, ob ein etwaiger Erstattungsanspruch gegen die BA nach den §§ 102 SGB X vorrangig wäre, nicht mehr an. Randnummer 38 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 39 Gründe, die Revision zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG), bestehen nicht. Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu, da die Abgrenzung zwischen laufenden und einmaligen Einnahmen für den hier in Rede stehenden Streitzeitraum durch die angeführte Rechtsprechung des BSG bereits geklärt ist. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001355000