Obsah (4)
§ 173§ 380§ 111§ 202Verhängung eines Ordnungsgeldes gegen einen nicht erschienenen Verfahrensbeteiligten Orientierungssatz 1. Die Verkündung lediglich des Tenors eines Beschlusses durch das Gericht setzt nicht den Lauf d
§ 173
Satz 3 SGG die Belehrung über das Beschwerderecht auch mündlich möglich, woraus folgt, dass für mündlich verkündete Beschlüsse grundsätzlich auch die mündliche Bekanntgabe der Gründe ausreichend ist, so dass in einem solchen Fall die Zustellung insgesamt durch Verkündung ersetzt wird (§ 142 Abs. 1 i.V.m. § 133 Satz 2 SGG). Dahinstehen kann, ob dies nur für urteilsersetzende Beschlüsse (vgl. § 153 Abs. 4, 158 SGG) gilt bzw. im erstinstanzlichen Verfahren für solche Beschlüsse, die über einen gesonderten Antrag aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden (vgl. auch § 135 SGG sowie Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG,
- Auflage 2017 § 133 Rn. 3), nicht dagegen für unselbständige Beschlüsse außerhalb der Sachentscheidung. Denn dem Protokoll über die mündliche Verhandlung vom
- März 2018 ist bereits nicht zu entnehmen, dass die Begründung der Entscheidung mündlich erfolgt und über das Beschwerderecht belehrt worden ist, welches gegebenenfalls aktenkundig zu machen ist (vgl. § 173 Satz 3
- Halbsatz SGG). Die Verkündung nur des Tenors setzt indes die Frist, wie ausgeführt, nicht in Lauf, sondern erst die Bekanntgabe der vollständigen Entscheidung (vgl. Leitherer in a.a.O. § 173 Rn. 5a), die hier nach entsprechender Glaubhaftmachung nicht vor dem
- April 2018 stattgefunden hat. Randnummer 7 Die Beschwerde ist auch begründet. Der Kläger hat sein Ausbleiben im Termin vor dem SG nachträglich genügend entschuldigt und die entsprechenden Umstände glaubhaft gemacht. Randnummer 8 Nach § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) kann gegen einen im Termin ausgebliebenen Beteiligten Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienen Zeugen (vgl. §§ 380, 381 ZPO) festgesetzt werden.
§ 380Abs.
1 Satz 1 ZPO wird einem ordnungsgemäß geladenen Zeugen, der nicht erscheint, ein Ordnungsgeld auferlegt. Zwar war der Kläger ordnungsgemäß unter Anordnung seines persönlichen Erscheinens (§ 111 Abs. 1 Satz 1 SGG) geladen.
§ 111Abs.
1 Satz 2 SGG ist dabei auf die Folgen des Ausbleibens, nämlich auf die Möglichkeit der Verhängung von Ordnungsgeld bei unentschuldigtem Ausbleiben (vgl. § 202 Satz 1 SGG i.V.m. § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO), hinzuweisen. Die Ladung vom 30. Januar 2018 enthält einen entsprechenden Hinweis, der diesen Anforderungen genügt. Der Kläger ist auch zum Verhandlungstermin nicht erschienen.
§ 202Satz 1 SGG i.V.m.
§§ 141 Abs. 3 Satz 1, 381 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterbleibt die Festsetzung eines Ordnungsgeldes, wenn das Ausbleiben rechtzeitig genügend entschuldigt wird. Dahinstehen kann, ob die Entschuldigung vom
- März 2018 in Ermangelung jeglichen Nachweises ausreichend und ferner rechtzeitig war. Dahinstehen kann auch, ob dem SG die Pflicht zur Ermessensentscheidung in Bezug auf das verhängte Ordnungsgeld bewusst gewesen ist (vgl. § 141 Abs. 3 Satz 1 ZPO; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Mai 2017 – L 31 AS 1027/17 B – juris Rn. 11 f.; Leitherer a.a.O. § 111 Rn. 6a m.w.N.). Denn der Kläger hat sein Nichterscheinen jedenfalls unter Glaubhaftmachung seiner in den Osterferien vom
- März bis
- April 2018 durchgeführten Auslandsreise nachträglich hinreichend entschuldigt (vgl. § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO) und zugleich unter Hinweis auf den Verlegungsantrag seines Prozessbevollmächtigten hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihn an der Verspätung der Entschuldigung kein Verschulden trifft. Randnummer 9 Die außergerichtlichen Kosten des Klägers im Beschwerdeverfahren sind von der Staatskasse zu tragen (B. Schmidt in a.a.O. § 111 Rn. 6c, m.w.N; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
- Juli 2009 – L 5 AS 1110/09 B – juris). Randnummer 10 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001355007