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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 16. Senat L 16 R 645/17 Beschluss Anspruch des Klägers auf Anhörung eines bestimmten Arztes als Sachverständige

Obsah (5)§ 153§ 99§ 240§§ 50§ 43

Anspruch des Klägers auf Anhörung eines bestimmten Arztes als Sachverständiger bzw. als sachverständiger Zeuge Orientierungssatz Nach § 109 Abs. 1 SGG muss auf Antrag des Versicherten ein von diesem b

§ 153Abs.

4 Satz 2 SGG). Randnummer 15 Die Berufung, mit der die Klägerin ihre erstinstanzlich erhobene und statthafte kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage iSv § 54 Abs. 4 SGG auf Gewährung von Rente wegen voller EM, hilfsweise wegen teilweiser EM „entsprechend ihres Antrages vom

  1. August 2013“ (so der im Verhandlungstermin beim SG gestellte Klageantrag) weiter verfolgt, ist nicht begründet. Randnummer 16 Das SG die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Die Klägerin hat für die hier streitige Zeit ab
  2. August 2013 (Rentenantragsmonat,

§ 99Abs.

1 Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – SGB VI) weder einen Anspruch auf Rente wegen voller EM (§ 43 Abs. 2 SGB VI) noch auf Rente wegen teilweiser EM (§ 43 Abs. 1 SGB VI). Ein Anspruch auf Rente wegen teilweiser EM bei Berufsunfähigkeit scheidet bereits aufgrund des Geburtsdatums der Klägerin aus (

§ 240Abs.

1 Nr. 1 SGB VI). Randnummer 17 § 43 SGB VI setzt zunächst die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (

§§ 50Abs.

1, 51 Abs. 1 SGB VI) sowie das Vorhandensein von drei Jahren mit Pflichtbeiträgen für eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder Tätigkeit in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der EM voraus (

§ 43Abs.

2 Satz 1 Nrn. 2 und 3, Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 SGB VI SGB VI). Diese – versicherungsrechtlichen – Voraussetzungen erfüllte die Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung bei der Beklagten. Darüber hinaus müssen aber volle oder teilweise EM vorliegen (

§ 43Abs.

2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Dies war und ist bei der Klägerin in dem in Rede stehenden Zeitraum nicht der Fall. Randnummer 18 Voll bzw teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außer Stande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei bzw mindestens sechs Stunden tgl erwerbstätig zu sein (

§ 43Abs.

2 Satz 2, Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Nach § 43 Abs. 3 SGB VI ist nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Eine einen Anspruch auf EM-Rente begründende quantitative Leistungsminderung der Klägerin auf unter sechs Stunden tgl ist zur Überzeugung des Gerichts für die Zeit ab

  1. August 2013 nicht feststellbar. Randnummer 19 Denn die Klägerin verfügte und verfügt in dem maßgebenden Zeitraum noch über ein Restleistungsvermögen für leichte bis mittelschwere körperliche und ihrem Ausbildungsniveau entsprechende geistige Arbeiten, mit dem sie in allen Haltungsarten, ohne ständige Zwangshaltungen, ohne Nachtschicht, ohne Überkopfarbeiten und ohne Arbeiten auf hohen Leitern und Gerüsten tgl regelmäßig noch einer mindestens sechsstündigen Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachgehen konnte und kann. Dass die Klägerin im Streitzeitraum über ein derartiges Leistungsvermögen verfügte und auch derzeit noch verfügt, folgt zur Überzeugung des Gerichts aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens, insbesondere aus der Leistungsbeurteilung des gerichtlichen Sachverständigen Dr. Bresser, der seine vollständige und schlüssige und daher überzeugende Leistungseinschätzung, die im Übrigen im Wesentlichen mit der Leistungsbeurteilung der AHG Klinik S vom
  2. Februar 2014 (stationäres Heilverfahren vom
  3. Januar bis
  4. Februar 2014) übereinstimmt, auch im Hinblick auf die - nicht durchgreifenden - Einwendungen der Klägerin bestätigt hat. Randnummer 20 Ausweislich des Gutachtens von Dr. B ist die Klägerin unter Berücksichtigung der jedenfalls seit Antragstellung bestehenden qualitativen Leistungseinschränkungen noch in der Lage, Tätigkeiten ohne zusätzliche betriebliche Pausen mindestens sechs Stunden täglich bei erhaltener Wegefähigkeit auszuüben. Diese zur Überzeugung des Senats für den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum zutreffende Einschätzung des Leistungsvermögens der Klägerin wird auch nicht durch das Ergebnis der medizinischen Ermittlungen bei den behandelnden Ärzten der Klägerin in Frage gestellt, zuletzt durch Einholung aktueller Befund- und Behandlungsberichte im Berufungsverfahren. Dr. D hat darin weder neue Gesundheitsstörungen der Klägerin noch eine wesentliche Verschlechterung bekannter Leiden mitgeteilt, sondern sogar eine „geringfügige Besserung im Rahmen der eingeschränkten Ressourcen“. Die Ärztin Müller sieht sich zu einer Bewertung der „psychischen Probleme“ wie schon erstinstanzlich nicht in der Lage. Die Psychiaterin Dr. M hat schließlich ebenfalls nicht über neue, bislang – insbesondere auch im Gutachten von Dr. - nicht berücksichtigte Gesundheitsstörungen auf ihrem Fachgebiet berichtet. Die Klägerin selbst hat im Berufungsverfahren weder neue Leiden noch wesentliche Veränderungen bestehender Gesundheitsstörungen mitgeteilt, die Anlass zu weiteren Amtsermittlungen oder gar der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens hätten geben können. Sie rügt im Ergebnis lediglich, dass die Einschätzung des Sachverständigen nicht mit der Beurteilung des Leistungsvermögens durch Dr. D (und auch der Ärztin M, die noch in ihrer Stellungnahme vom
  5. August 2014 wegen einer „schweren Depression, Angst- und Panikzuständen“ die Eingliederung der Klägerin in den Arbeitsprozess als „völlig illusorisch“ bezeichnet hatte, im vom SG angeforderten Bericht vom
  6. Februar 2017 indes die Leistungsfähigkeit der Klägerin „nicht einschätzen“ kann und auf den Psychotherapeuten verweist) übereinstimme. Dies mag zwar zutreffen, ändert aber nichts daran, dass sich der Senat dem widerspruchsfrei begründeten Gutachten von Dr. B anschließt, der zudem eingehend und überzeugend dargelegt hat, weshalb der Einschätzung von Dr. D nicht zu folgen ist (

ergänzende Stellungnahme vom

  1. April 2017), die letztlich ohne hinreichende kritische Distanz die von der Klägerin geklagten Beschwerden ihrer – durch nachvollziehbar erhobene psychische Befunde nicht untermauerten - Einschätzung zugrunde legt. Dem Antrag der Klägerin im Schriftsatz vom
  2. Juni 2018, Dr. D als – sachverständige - Zeugin (ggf auch) zu ihrem Leistungsvermögen zu hören, war schon deshalb nicht zu entsprechen, weil die Einschätzung des Leistungsvermögens aufgrund der erhobenen Befunde dem Sachverständigen obliegt; dass Dr. D der Klägerin geraten habe, „das Arbeitspensum zu verkürzen bzw Ruhetage zur Regeneration in Anspruch zu nehmen“, kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, ohne dass sich hieraus eine Änderung der Beurteilung ergäbe. Randnummer 21 Der Antrag, Dr. D als „Zeugin“, dh gerade nicht als Sachverständige zu hören, war auch kein Antrag nach § 109 Abs. 1 SGG, dem der Senat hätte nachkommen müssen. Der Antrag nach § 109 Abs. 1 Satz 1 SGG betrifft die gutachtliche Anhörung eines Arztes. Dieser soll dem Gericht als Gutachter, dh als Sachverständiger zur Verfügung stehen. Als solcher hat er die Aufgabe, dem Gericht allgemeine Erfahrungssätze aus seinem Fachgebiet mitzuteilen, mittels derer das Gericht die für die Beurteilung des Sachverhalts nötigen Schlüsse ziehen kann oder solche Schlüsse auf Grund seiner besonderen Sachkunde selbst zu ziehen und damit dem Gericht die rechtliche Beurteilung des Sachverhalts zu ermöglichen. Es muss sich demnach um die Einholung eines Sachverständigengutachtens iSd §§ 402 bis 413 Zivilprozessordnung (§ 118 SGG) handeln (

schon Bundessozialgericht <BSG>, Beschluss vom

  1. Oktober 1958 – 1 RA 131/57 = BSG SozR Nr 23 zu § 109 SGG). Der Antrag der Klägerin, Dr. D über den Inhalt einer ärztlichen Besprechung mit der Klägerin in Bezug auf die seit
  2. November 2017 ausgeübte Beschäftigung zu hören, bezweckt dagegen, den Inhalt eines Gesprächs aufzuklären, an dem diese Ärztin maßgeblich mitgewirkt hat und über den sie auf Grund ihrer ärztlichen Sachkunde Aufschluss zu geben vermag. Sie ist von der Klägerin nicht als Sachverständige, sondern als sachverständige Zeugin benannt worden. Da der vorgetragene Inhalt der Besprechung der Klägerin mit Dr. D als wahr unterstellt werden kann, war dem Antrag nicht zu entsprechen. Randnummer 22 Ausgehend von der Beurteilung des Sachverständigen Dr. B und der Reha-Klinik bestand und besteht bei Beachtung der bei der Klägerin zu beachtenden qualitativen Leistungseinschränkungen weder eine spezifische Leistungsbehinderung noch lag bzw liegt eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen vor (

BSG, Urteil vom 18. Februar 1998 – B 5/4 RA 58/97 R – juris), die eine Pflicht zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit zur Folge gehabt hätte. Dabei begründet lediglich die „Summierung“ – notwendig also eine Mehrheit von wenigstens zwei ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen als tauglichen Summanden (

BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 – B 5 R 68/11 R – juris) – die Benennungspflicht, nicht aber bereits das Zusammentreffen einer – potenziell – ungewöhnlichen mit einer oder mehrerer „gewöhnlicher“ Leistungseinschränkungen (

BSG, Urteil vom 9. Mai 2012 aaO). Es lagen und liegen zwar bei der Klägerin nach Einschätzung des Sachverständigen und der Reha-Einrichtung Leistungseinschränkungen vor, die teilweise über den Rahmen dessen hinaus gehen, was inhaltlich vom Begriff der körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten umfasst wird. Die bei ihr festgestellten qualitativen Leistungseinschränkungen sind aber nicht geeignet, das Feld zumutbarer Tätigkeiten zusätzlich wesentlich einzuengen. Sie sind daher von vornherein nicht als ungewöhnlich einzustufen. Denn die – oben dargelegten – qualitativen Leistungseinschränkungen zählen nicht zu den ungewöhnlichen Leistungseinschränkungen und schon gar nicht zu den schweren spezifischen Leistungsbehinderungen (

dazu die auf die Vorlagebeschlüsse des

  1. Senats ergangenen Beschlüsse des Großen Senats des BSG vom
  2. Dezember 1996 – GS 1 bis 4/95 - GS 2/95 – juris). Das Gleiche gilt hinsichtlich der geistigen Fähigkeiten der Klägerin, deren Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist; jedoch könnte nur eine besondere Einschränkung der Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit eine spezifische schwere Leistungsbehinderung darstellen (

BSG SozR 2200, § 1246 Nr. 104, 117). Randnummer 23 Betriebsunübliche Pausen benötigt die Klägerin nicht. Auch ihre Wegefähigkeit ist erhalten. Die Klägerin war und ist in der Lage, täglich viermal eine Fußstrecke von mehr als 500 Metern in mindestens 20 Minuten zurückzulegen (

zum Ganzen: BSG, Urteil vom 21. März 2006 - B 5 RJ 51/04 R = SozR 4-2600 § 43 Nr. 8 mwN); sie kann auch öffentliche Verkehrsmittel nutzen. Mithin betreffen die bei ihr festgestellten, qualitativen Leistungseinschränkungen lediglich einen kleinen Teilbereich des allgemeinen Arbeitsmarktes, lassen aber ein weites Feld von Beschäftigungsmöglichkeiten zur Überzeugung des Senats unberührt, die die Klägerin in einer Zeit der Einarbeitung von bis zu drei Monaten vollwertig verrichten könnte (

BSG SozR 3-2600 § 44 Nr 8 S 25), zB leichte Montier- und Sortier- bzw Bürohilfsarbeiten. Randnummer 24 Darauf, ob die Klägerin einen ihrem verbliebenen Leistungsvermögen entsprechenden Arbeitsplatz auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tatsächlich erhalten konnte bzw kann, kommt es nicht an. Denn die jeweilige Arbeitsmarktlage, die für leistungsgeminderte Arbeitnehmer – wie die Klägerin – kaum entsprechende Arbeitsplatzangebote zur Verfügung stellte bzw stellt, ist für die Feststellung von voller bzw teilweiser EM – wie der Gesetzgeber ausdrücklich klargestellt hat – unerheblich (

§ 43Abs.

3 Halbsatz 2 SGB VI). Randnummer 25 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Randnummer 26 Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG liegen nicht vor. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001355275

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