Vertragsärztliche Versorgung - ausschließlich psychotherapeutisch tätige Ärzte - übergroßer Praxisumfang - Obergrenze von 561.500 Punkten - Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten zur Aufrechterhaltung des übergroßen Praxisumfangs - kein Nachweis eines Kausalzusammenhangs durch Kassenärztliche Vereinigung Leitsatz
(9)zu (9 x 745 =) 6.705 Punkte, somit nur das ca. 2,2-fache der in derselben Zeit durch Einzelbehandlung erzielbaren Punkte. Stellt man demgegenüber auf die Fallzahlen ab, geht eine Gruppenbehandlung mit dem 9-fachen Wert der Einzelbehandlung in den Vergleich ein. Randnummer 44 d. Der Einwand, ein Vertragsarzt könne nicht erkennen, ob er eine übergroße Praxis betreibe, weil ihm typischerweise die Größe einer Durchschnittspraxis der Fachgruppe nicht bekannt sei, greift bei ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Leistungserbringern nicht. Denn die jeweils geltende Punktzahlgrenze ist allen ausschließlich psychotherapeutisch tätigen vertragsärztlichen Leistungserbringern durch die (veröffentlichten) Beschlüsse des Bewertungsausschusses bekannt (im konkreten Fall: Beschluss vom
- Februar 2000, DÄ 2000, Heft 9, A 556). Randnummer 45
- Der Heranziehung der Punktzahlgrenze steht – entgegen der von der Klägerseite in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht – nicht entgegen, dass sie in einem anderen Zusammenhang entwickelt wurde. Randnummer 46 a. Die Grenze von 561.500 Punkten wurde in der Rechtsprechung des BSG entwickelt, um für überwiegend bzw. ausschließlich psychotherapeutisch tätige Vertragsärzte und Psychotherapeuten einen Mindestpunktwert zu errechnen, der dem aus Verfassungsrecht abgeleiteten Gebot der Honorarverteilungsgerechtigkeit (hierzu: Amoulong, Die Honorarverteilung im Vertragsarztrecht, insbes. S. 247ff.) genügt (grundlegend: BSG, Urteile vom
- Januar 1999 – B 6 KA 46/97 R –, und vom
- August 1999 – B 6 KA 14/98 R –; zuletzt: Urteil vom
- Januar 2017 – B 6 KA 6/16 R – m.w.N.; alle juris). Im Wege einer Modellrechnung (BSG a.a.O.) hat das BSG den aus ausschließlich psychotherapeutischer Tätigkeit erzielbare Praxisumsatz fiktiv berechnet und ist hierbei typisierend davon ausgegangen, dass ein Psychotherapeut unter Berücksichtigung von Feiertagen, Urlaub und Fortbildungsmaßnahmen in 43 Wochen im Jahr jeweils 36 Therapeutische Sitzungen von 50 Minuten Dauer durchführen kann, hat aber auch berücksichtigt, dass die Arbeitszeit eines Psychotherapeuten nicht mit der Behandlungszeit gleichgesetzt werden kann, sondern im Hinblick auf die notwendige begleitende Tätigkeit wie das Abfassen von Berichten, das Erstellen von Anträgen und die Durchführung probatorischer Sitzungen erheblich darüber liegt. Die auf dieser Grundlage ermittelte Vollauslastungsgrenze liegt für die Jahre 2000 bis 2007 bei 561.150 Punkten (BSG a.a.O. m.w.N.). Randnummer 47 b. Dass diese Punktzahlobergrenze auch bei der Auslegung von § 32 Abs. 3 Satz 1, Alt. 2 Ärzte-ZV angewandt wird, begegnet aus Sicht des Senats keinen durchgreifenden Bedenken. Die Vollauslastung ausschließlich psychotherapeutisch tätiger Vertragsärzte und Psychotherapeuten kann bei der Ermittlung von Mindestpunktwerten nicht anders definiert werden als in anderen Bereichen des Vertragsarztrechts. So hat das BSG (Urteil vom
- März 2010 – B 6 KA 13/09 R –, juris) die o.g. Vollauslastungsgrenze nicht nur für die Frage, ob Leistungen von Weiterbildungsassistenten dem ausbildenden Vertragsarzt als eigene Leistung zuzurechnen sind, in den Blick genommen, sondern ausdrücklich auch für die Prüfung eines übergroßen Praxisumfangs nach § 32 Abs. 3 Satz 1, Alt. 2 Ärzte-ZV. Randnummer 48
- Dass für ausschließlich psychotherapeutisch tätige Vertragsärzte und Psychotherapeuten der übergroße Umfang einer Praxis mithilfe der Punktzahlobergrenze exakter bestimmt werden kann als bei Zugrundelegung der durchschnittlichen Größe einer Praxis anhand von Fallzahlen, rechtfertigt es aus Sicht des Senats darüber hinaus, die Grenze, ab wann ein Praxisumfang „übergroß“ i.S.v. § 32 Abs. 3 Satz 1 Ärzte-ZV ist, enger zu fassen als nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG. Denn dessen Auffassung, dass von einer übergroßen Praxis ab dem doppelten bzw. dem zweieinhalbfachen eines durchschnittlichen Praxisumfangs auszugehen sei (BSG, Urteil vom
- März 2010 – B 6 KA 13/09 R –, juris), berücksichtigt offenkundig im Sinne eines Sicherheitszuschlags (zum Sicherheitsabschlag im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung: BSG, Urteil vom
- August 2014 – B 6 KA 41/13 R –, juris, m.w.N.) die Unschärfe, die mit dem Abstellen auf den Fachgruppendurchschnitt verknüpft ist. Dieser Sicherheitszuschlag kann umso geringer ausfallen, je genauer die Ausgangsgröße bestimmt wird. In Übereinstimmung damit hat auch das BSG (Urteil vom
- März 2010 – B 6 KA 13/09 R –, juris) schon bei weniger als dem Doppelten der Vollauslastung (561.150 Punkte x 2 = 1.122.300 Punkte) Anlass für eine Prüfung nach § 32 Abs. 3 Satz 1 SGB V gesehen. Randnummer 49 Aus Sicht des Senats spricht daher viel dafür, bei ausschließlich psychotherapeutisch tätige Vertragsärzten und Psychotherapeuten einen übergroßen Praxisumfang schon ab dem 1,5-fachen der Vollauslastung, d.h. bei 841.725 Punkten, anzunehmen. Dies muss an dieser Stelle indes nicht abschließend geklärt werden, da auch das Doppelte der Vollauslastung im vorliegenden Fall zu keinem anderen Ergebnis führen würde (hierzu sogleich). Randnummer 50 IV. Die o.g. Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin erfüllt. Randnummer 51
- Die Klägerin überschritt bereits seit dem Quartal IV/96 und somit vor der erstmaligen Beschäftigung von Weiterbildungsassistentinnen im Quartal II/97 die o.g. Grenze von 561.500 Punkten aus dem o.g. Beschluss des Bewertungsausschusses vom
- Februar
- Diese Grenze darf auch für das Jahr 1997 herangezogen werden, weil sich die Punktzahlen (1.450) für die insoweit maßgeblichen Leistungen der Psychotherapie (Kapitel G IV des EBM, GOP 871, 872, 877, 881, 882) nicht geändert haben. Aber auch für die Zeit ab dem Quartal II/04, d.h. unmittelbar vor den hier streitigen Quartalen, überschritt die Klägerin durchgängig diese Punktzahlgrenze. Randnummer 52
- Diesen übergroßen Praxisumfang hat die Klägerin auch in den Quartalen IV/05 und I/06 aufrechterhalten. Entsprechend dem soeben Gesagten kann offen bleiben, ob man insoweit auf das Doppelte oder nur das 1,5-fache der als Vollauslastung anzusehenden Obergrenze von 561.500 Punkten abstellt. Dies belegt die folgende Berechnung, der der Senat für die klägerische Praxis einen Auszahlungspunktwert von (41.020,37 € Quartalshonorar ./. 1.770.695 abgerechnete Punkte =) 0,023166 € im Quartal IV/05 und (45.819,28 € Quartalshonorar ./. 2.033.070 abgerechnete Punkte =) 0,022537 € zugrunde legt: Randnummer 53 Quartal angeforderte Punkte Punktzahlober- grenze x 1,5 Differenz in Punkten Punktedifferenz x durch- schnittlicher Punktwert (potentielle Rückforderung) IV/05 1.770.695 841.725 928.970 21.521 € I/06 2.033.070 841.725 1.191.345 26.849 € Quartal angeforderte Punkte Punktzahlober- grenze x 2 Differenz in Punkten Punktedifferenz x durch- schnittlicher Punktwert (potentielle Rückforderung) IV/05 1.770.695 1.122.300 648.395 15.021 € I/06 2.033.070 1.122.300 910.770 20.526 € Randnummer 54 Die Höhe der auf die Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs gestützten potentiellen Rückforderung übersteigt die berechtigten Nachforderungen der Klägerin für die beiden streitbefangenen Quartale somit in jedem Fall. Randnummer 55 V. Dem Rückforderungsbegehren der Beklagten stehen keine weiteren Umstände entgegen. Randnummer 56
- Die Auffassung, dass die Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten – wie vom Sozialgericht vertreten – kausal für die Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs sein müsse, hat das BSG (Urteil vom
- September 2005 – B 6 KA 14/04 R –, juris; ihm folgend Steinhilper, MedR 2006, 307) i.E. verworfen. Dies mag angesichts des Wortlauts von § 32 Abs. 3 Satz 1 Ärzte-ZV („dienen“) nicht zwingend erscheinen (vgl. Scholz, in: BeckOK-Sozialrecht, Ärzte-ZV § 32 Rn. 40), ist aber angesichts des Normzwecks konsequent. Sinn und Zweck der Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten bestehen darin, dass diesem praktische Erfahrung und zusätzliche Kenntnisse vermittelt werden, um auch in Zukunft eine möglichst hohe Versorgungsqualität zu gewährleisten. Um dieses Zieles der Qualitätssicherung willen soll mit § 32 Abs. 3 Ärzte-ZV verhindert werden, dass Assistenten zur Vergrößerung der Kassenpraxis oder zur Aufrechterhaltung einer übergroßen Praxis beschäftigt werden (BSG, Urteile vom
- September 2005 – B 6 KA 14/04 R – und vom
- März 2010 - B 6 KA 13/09 R; jeweils juris). Randnummer 57 Aber auch soweit in der Rechtsprechung ein Kausalzusammenhang zwischen der Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten und der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs gefordert wurde (SG Berlin, Urteile vom
- September 2013 – S 83 KA 323/12 – <rechtskräftig>, vom
- April 2016 – S 22 KA 161/14 – <rechtskräftig> und vom
- September 2014 – S 71 KA 381/13 –; jeweils juris), wurde er nur bei Fehlen plausibler Erklärungen für den übergroßen Praxisumfang angenommen. Zugleich wurde betont, dass es grundsätzlich dem Vertragsarzt obliegt, „besondere Umstände darzulegen, die schlüssig die Annahme entkräften können, die Beschäftigung eines Weiterbildungsassistenten stehe im Zusammenhang mit der festgestellten Fallzahl“ ( SG Berlin, Urteil vom
- April 2016 – S 22 KA 161/14 –, juris). Mit dieser Darlegungslast des Vertragsarztes ist eine Beweislast der KV für den geforderten Kausalzusammenhang unvereinbar. Zum einen hat die KV typischerweise keinen Erkenntnisse, auf welchen Umständen die (Über-)Größe einer Praxis beruht. Zum anderen könnte sonst allein unterlassenes Vorbringen des Vertragsarztes eine Beweislastentscheidung zum Nachteil der KV bewirken – ein offenkundig sinnwidriges Ergebnis. Randnummer 58 Im vorliegenden Fall hat die Klägerin keine Umstände vorgetragen, die den übergroßen Umfang ihrer Praxis in den streitigen Quartalen plausibel erscheinen lassen. Daher ist die Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass die Beschäftigung der o.g. Weiterbildungsassistentinnen der Aufrechterhaltung eines übergroßen Praxisumfangs dient. Randnummer 59
- Dass die Tätigkeit der beiden o.g. Weiterbildungsassistentinnen (trotz schon bestehender übergroßer Praxis) genehmigt war, ist bedeutungslos (BSG, Urteil vom
- März 2010 - B 6 KA 13/09 R –, juris). Eine sachlich-rechnerische Richtigstellung wegen Verstoßes gegen § 32 Abs. 3 Satz 1 Ärzte-ZV setzt daher auch keinen Widerruf dieser Genehmigung voraus. Randnummer 60
- Auf Vertrauensschutz kann sich die Klägerin nicht berufen. Randnummer 61 a. Die bloße fehlerhafte Zahlung über einen längeren Zeitraum ist nicht geeignet, Vertrauensschutz zu begründen. Ansonsten würde die 4-jährige Ausschlussfrist, innerhalb derer die KV fehlerhafte Abrechnungen berichtigen kann, leer laufen. Eine vergleichbare Situation mit der wissentlichen Duldung systematisch fachfremder Tätigkeit oder einer Leistungserbringung ohne die hierzu erforderliche Abrechnungsgenehmigung liegt nicht vor (BSG, Urteil vom
- August 2013 – B 6 KA 50/12 R –, juris, m.w.N.). Dementsprechend hat das BSG in dieser Entscheidung die Frage, ob ein allgemeiner Vertrauensschutz weiterhin in Betracht kommt, wenn die KV die rechtswidrige Erbringung bestimmter Leistungen in Kenntnis aller Umstände längere Zeit geduldet hat, diese später jedoch von einer Vergütung ausschließt, offen gelassen. Die Verwaltungspraxis der Beklagten, die Aufrechterhaltung einer übergroßen Praxis bei Beschäftigung von Weiterbildungsassistenten hinzunehmen, rechtfertigt für die hier streitbefangenen Quartale nicht den Vorwurf eines widersprüchlichen Verhaltens. Ein solcher Vorwurf wäre nur gerechtfertigt, wenn die Beklagte zuvor einen über bloßes Unterlassen hinausgehenden Vertrauenstatbestand gesetzt hätte (vgl. BSG a.a.O.; ablehnend zu Vertrauensschutz aufgrund einer über einen längeren Zeitraum fehlerhaften Honorierung auch: Clemens, in: jurisPK-SGB V, 3.A., § 106a Rn. 232ff m.w.N.). Daran fehlt es im vorliegenden Fall. Randnummer 62 b. Auch der Ablauf der Ausschlussfrist von vier Jahren für die sachlich-rechnerische Richtigstellung der Honorarabrechnung hindert die Beklagte nicht an der vorgenommenen Berichtigung. Sie muss lediglich das Verbot der reformatio in peius beachten, darf die Klägerin also nicht schlechter stellen als in den angefochtenen Bescheiden erfolgt. Im hiesigen Fall kann der Beklagten der Ablauf der Vier-Jahres-Frist nicht entgegen gehalten werden, weil in der erforderlichen Neubescheidung kein neues Vorgehen gegen die Klägerin liegt. Vielmehr stellt die Neubescheidung nur eine Nachbesserung der bisherigen Maßnahme in modifizierter Form dar. Sie dient ebenso wie die bisherige Maßnahme der Beklagten – die Vergütung der Leistungen von Weiterbildungsassistenten mit geringeren Punktwerten – dem Ziel, Anreize zur Ausweitung der vertragsärztlichen Tätigkeit mit Hilfe eines Assistenten zu vermeiden. Prüfungsmaßnahmen, die dasselbe Ziel wie die nicht zulässige pauschale Vergütungsminderung für Assistentenleistungen verfolgen, stehen deshalb der Beklagten auch jetzt noch zur Verfügung, soweit die Klägerin höheres Honorar beansprucht, als ihr von der Beklagten zuerkannt worden ist (BSG, Urteil vom
- März 2010 – B 6 KA 13/09 R –, juris). Randnummer 63 VI. Nur vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die Beklagte durch die Geltendmachung des potentiellen Rückforderungsanspruchs ihr Recht auf sachlich-rechnerische Richtigstellung nach § 106a SGB V aF für diese beiden Quartale und bezogen auf Leistungen der sog. großen Psychotherapie verliert. Durch die erfolgte Überprüfung ist die spezifische Vorläufigkeit eines vertragsärztlichen Honorarbescheides und damit die Anwendbarkeit der bundesmantelvertraglichen Berichtigungsvorschriften entfallen. Der rechtswidrig begünstigende Honorarbescheid wäre insoweit nur noch nach den Vertrauensausschlusstatbeständen des § 45 (Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Abs. 4 Satz 1) SGB X rücknehmbar (BSG, Urteil vom
- Dezember 2005 – B 6 KA 17/05 R –, juris). Randnummer 64 VII. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Randnummer 65 Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001355309