Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Gebühren für ein Disziplinarverfahren Orientierungssatz 1. In disziplinarrechtlichen Fällen sind grundsätzlich Rahmengebühren für die Bemessung der anwaltlichen Vergütung vorgesehen. Die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren bestimmt der Rechtsanwalt nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Dadurch, dass der Gesetzgeber die Bestimmung der Gebühr dem billigen Ermessen des Rechtsanwalts überlassen hat, hat er diesem einen gewissen Spielraum bei der Bestimmung der Gebührenhöhe innerhalb des vorgegebenen Rahmens eingeräumt. (Rn.36) 2. Für durchschnittliche Fälle ist grundsätzlich vom Mittelwert auszugehen. Ein Spielraum für die Erhebung einer höheren Gebühr besteht erst und nur, wenn besondere Umstände eine Erhöhung über den Mittelwert hinaus rechtfertigen. (Rn.37) Eine Ermittlungsakte mit einem Umfang von 30 Seiten rechtfertigt in der Regel keine höhere Gebühr. (Rn.39) Das gleiche gilt, wenn der Rechtsanwalt nur einige kurze Schriftsätze verfasst hat. (Rn.40) 3. Reisekosten können grundsätzlich nicht angesetzt werden, wenn sich das Gericht in der gleichen Gemeinde befindet wie die Kanzlei des Prozessbevollmächtigten. (Rn.46) Tenor Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Kostenfestsetzungsbescheids vom 8. Juni 2017 verpflichtet, für die Wahrnehmung des Termins vom 9. November 2016 durch den Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin die Mittelgebühr von 205,- Euro nebst 19 v.H. Mehrwertsteuer festzusetzen. Der Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin Prozesszinsen in Höhe von 5 v.H. über dem Basiszinssatz ab dem 28. Juni 2017 auf einen Betrag von 65,45 Euro zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 4/5, der Beklagte zu 1/5. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 330,- Euro festgesetzt. Tatbestand Randnummer 1 Die Klägerin wendet sich gegen die behördliche Kostenfestsetzung nach Einstellung eines Disziplinarverfahrens. Randnummer 2 Die 19... geborene Klägerin steht als Rektorin im Dienst des Landes Berlin und ist Schulleiterin der Grundschule am F... in Berlin-R.... Randnummer 3 Unter dem 24. Mai 2016 leitete der Beklagte gegen die Klägerin ein Disziplinarverfahren mit dem näher dargestellten Vorwurf ein, diese habe ihre Verschwiegenheitspflicht verletzt, indem sie eine ihr dienstlich bekannt gewordene Information an einen Dritten weitergegeben haben soll. Der Klägerin wurde die Einleitungsverfügung mit Schreiben vom 7. Juli 2016 bekannt gemacht. Randnummer 4 Mit Schriftsatz vom 19. Juli 2016 meldete sich der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin für diese und begehrte Akteneinsicht. Nach erfolgter Akteneinsicht nahm er mit Schriftsatz vom 1. September 2016 zu dem Vorwurf Stellung. Er wies den Vorwurf, die Klägerin habe bestimmte Informationen zu Unrecht weiter gegeben, zurück, monierte darüber hinaus, das der Klägerin vorgeworfene Fehlverhalten sei insgesamt unklar. Randnummer 5 Für den 9. November 2011 waren durch die Ermittlungsführerin zwei Zeugenvernehmungen im Gebäude der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft, Bernhard-Weiß-Straße 6 in 10178 Berlin, angesetzt worden, zu dem auch der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin geladen wurde: Weder der für 10:30 Uhr geladene Zeuge G... noch die für 12:00 Uhr geladene Zeugin G... erschien jedoch zur jeweiligen Vernehmung. Die entsprechenden Termine wurden nach jeweils 20-minütiger Wartezeit in Anwesenheit des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin beendet. Randnummer 6 Am Ausweichtermin 1. Dezember 2016 wurde der Zeuge G... in Anwesenheit des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin in der Zeit zwischen 9:30 Uhr und 10:25 Uhr vernommen. Die für 11:15 Uhr geladene Zeugin G... erschien erneut nicht; der Vernehmungstermin wurde nach 20-minütiger Wartezeit um 11:35 Uhr beendet. Randnummer 7 Auch beim weiteren Termin am 22. Dezember 2016 um 10 Uhr erschien die Zeugin G... nicht; der Termin wurde um 10:15 Uhr in Anwesenheit des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin nach 15-minütiger Wartezeit beendet. Randnummer 8 Der Beklagte stellte das Disziplinarverfahren gegen die Klägerin mit Einstellungsverfügung vom 10. Mai 2017 ein und sprach zugleich aus, dass das Land Berlin die notwendigen Aufwendungen der Klägerin zu tragen habe. Randnummer 9 Mit Schreiben vom 18. Mai 2017 beantragte der Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin beim Beklagten, die zu erstattenden Kosten für die anwaltliche Vertretung im Disziplinarverfahren wie folgt festzusetzen: Randnummer 10 Grundgebühr gem. Nr. 6200 VV RVG: 210,- Euro Verfahrensgebühr gem. Nr. 6202 VV RVG: 180,- Euro Terminsgebühr gem. Nr. 6201 für den 9.11. 2016: 240,- Euro Terminsgebühr gem. Nr. 6201 für den 1.12. 2016: 240,- Euro Terminsgebühr gem. Nr. 6201 für den 22.12.2016: 205,- Euro Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG: 20,- Euro Dokumentenpauschale für Kopien/Fax gem. Nr. 7000 Nr. 1 a VV RVG: 15,- Euro 19 % Mehrwertsteuer: 210,90 Euro total: 1.320,90 Euro. Randnummer 11 Die über dem Mittelwert von 195,- Euro liegende Grundgebühr begründete der Verfahrensbevollmächtigte damit, in der Einleitungsverfügung sei der Vorwurf unklar gewesen. Es habe Akteneinsicht genommen werden müssen. Randnummer 12 Die Überschreitung des Mittelwerts der Verfahrensgebühr begründete der Verfahrensbevollmächtigte mit dem Umfang und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit. Randnummer 13 Bei der Bestimmung der Höhe der Terminsgebühren (Mittelwert 205,- Euro) verwies der Verfahrensbevollmächtigte darauf, dass neben den Wartezeiten zwischen den Terminen am 9. November und 1. Dezember 2016 auch die Abwesenheit des Verfahrensbevollmächtigten von der Kanzlei und damit die Fahrtzeit von jeweils ca. 2 Stunden (Hin- und Rückfahrt) zu berücksichtigen seien. Randnummer 14 Mit Kostenfestsetzungsbescheid vom 8. Juni 2017 erkannte der Beklagte die Gebührenrechnung nur zum Teil an: Randnummer 15 Grundgebühr gem. Nr. 6200 VV RVG: 195,- Euro (Mittelgebühr) Verfahrensgebühr gem. Nr. 6202 VV RVG: 170,- Euro (Mittelgebühr) Terminsgebühr gem. Nr. 6201 für den 9.11. 2016: 150,- Euro Terminsgebühr gem. Nr. 6201 für den 1.12. 2016: 205,- Euro Terminsgebühr gem. Nr. 6201 für den 22.12.2016: 75,- Euro Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV RVG: 20,- Euro 19 % Mehrwertsteuer: 154,85 Euro total: 969,85 Euro. Randnummer 16 Ein Ansatz der Grundgebühr über dem Mittelwert erscheine überhöht. Zum Zeitpunkt des Beginns der Ermittlungen habe der Aktenumfang im Zeitpunkt der Einsicht durch den Rechtsanwalt 30 Seiten umfasst. Der Fall selbst sei mit nur einem Vorwurf überschaubar gewesen und auch inhaltlich in keiner Weise schwierig. Der Vorwurf sei auch nicht unklar gewesen. Randnummer 17 Auch für die Verfahrensgebühr erscheine ein Ansatz über der Mittelgebühr unbillig. Sowohl Umfang als auch Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit seien durchschnittlich gewesen, was sich auch im Umfang der Schriftsätze des Verfahrensbevollmächtigten zeige. Auch die Bedeutung der Angelegenheit sei als durchschnittlich einzustufen. Die Klägerin sei zu keiner Zeit in ihrer statusrechtlichen oder besoldungsrechtlichen Stellung gefährdet gewesen. Randnummer 18 Auch für die Vernehmungstermine seien die in Ansatz gebrachten Terminsgebühren nicht gerechtfertigt. Grundsätzlich werde mit der Terminsgebühr die Teilnahme an dem jeweiligen Termin und deren Vorbereitung abgegolten, nicht jedoch die zur Teilnahme des Termins resultierenden Abwesenheitszeiten des Rechtsanwalts. Eine Anerkennung derartiger Kosten im Rahmen der Anreise komme nur gem. Nr. 7003 VV RVG bei Verlassen der Gemeinde, in der die Kanzlei liege, in Betracht. Randnummer 19 Auch die in Ansatz gebrachte Dokumentenpauschale wurde aus näher dargelegten Gründen zurückgewiesen. Randnummer 20 Mit Schreiben vom 3. Juli 2017 wies der Beklagte auch den weiteren Antrag der Klägerin zurück, die geltend gemachten Aufwendungen mit 5 v.H über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 15. Juni 2017 zu verzinsen. Randnummer 21 Mit der am 28. Juni 2017 bei Gericht eingegangen Klage, erweitert auf die Zinsforderung mit Schriftsatz vom 18. Juli 2017, verfolgt die Klägerin ihr Begehren – mit Ausnahme der nicht anerkannten Dokumentenpauschale – weiter. Randnummer 22 Bei Rahmengebühren habe der Gesetzgeber die Bestimmung der Gebühren dem billigen Ermessen des Rechtsanwalts überlassen; dieser habe einen Spielraum innerhalb des vorgegebenen Rahmens. Randnummer 23 Eine geringfügige Abweichung der Gebühren über dem Mittelwert sei nicht unbillig. Hinsichtlich der Verfahrensgebühr verkenne der Beklagte, dass auch zu berücksichtigen sei, dass nicht nur Stellungnahmen abgegeben worden seien und Zeugenvernehmungen stattgefunden hätten, sondern auch schriftliche Zeugenaussagen eingeholt worden seien. Randnummer 24 Das Verfahren habe erhebliche persönliche, auch psychische Auswirkungen auf die Klägerin gehabt. Wegen der besonderen Bedeutung und der wirtschaftlichen Verhältnisse – die Klägerin werde nach BesGr. A 15 besoldet – seien die geltend gemachten Gebühren angemessen. Randnummer 25 Bei den Terminsgebühren berücksichtige der Beklagte fehlerhaft die Wartezeiten nicht. So seien für den Termin am 9. November die Wartezeit zwischen 10.50 Uhr (Ende der ersten Vernehmung) und 12:00 (Beginn der zweiten Vernehmung) zu berücksichtigen. Ähnliches gelte für den 1. Dezember 2016. Randnummer 26 Im Übrigen sei der Rechtsanwalt gehalten, seine Kanzlei wirtschaftlich zu führen. Hierzu gehöre das Unterhalten von Büroräumen, die Bezahlung der Mitarbeiterinnen, die Aufrechterhaltung der Kommunikation, Büroausstattung etc. Unter Zugrundelegung der vom Beklagten zugesprochenen Termingebühr ergäbe sich ein Stundensatz von 25,- Euro. Damit könne jedoch eine Rechtsanwaltskanzlei nicht geführt werden. Randnummer 27 Zu berücksichtigen seien deshalb auch die An- und Abfahrtzeiten des Rechtsanwalts von der bzw. zu der Kanzlei. Randnummer 28 Die Klägerin beantragt (sinngemäß), Randnummer 29 den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 8. Juni 2017 sowie vom 3. Juli 2017 zu verpflichten, über den anerkannten Erstattungsbetrag von 969,85 Euro einen weiteren Betrag in Höhe von 330,- Euro anzuerkennen sowie den Gesamtbetrag mit 5 v.H. über dem Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit Antragstellung bzw. hinsichtlich des Differenzbetrags von 330,- Euro seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Randnummer 30 Der Beklagte beantragt, Randnummer 31 die Klage abzuweisen. Randnummer 32 Er wiederholt im Wesentlichen die Begründung aus dem Kostenfestsetzungsbescheid sowie dem Bescheid vom 3. Juli 2017. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 30. August 2017 Bezug genommen. Randnummer 33 Die Kammer hat den Rechtsstreit durch Beschluss vom 6. Dezember 2017 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Randnummer 34 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegen haben. Entscheidungsgründe Randnummer 35 Die zulässige Klage ist unbegründet. Randnummer 36 1. Die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren – Auslagen sind vorliegend nicht im Streit – des hier bevollmächtigten Rechtsanwalts bestimmt sich nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Sehen – wie im vorliegenden disziplinarrechtlichen Fall (vgl. Teil 6 Abschnitt II des Vergütungsverzeichnis [im Folgenden VV] RVG) – die einschlägigen Regelungen eine Rahmengebühr vor, bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers (§ 14 Abs. 1 Satz 1 RVG). Dadurch, dass der Gesetzgeber die Bestimmung der Gebühr dem billigen Ermessen des Rechtsanwalts überlassen hat, hat er diesem einen gewissen Spielraum bei der Bestimmung der Gebührenhöhe innerhalb des vorgegebenen Rahmens eingeräumt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 – 6 C 13.04 –, juris Rn. 21). Diese Bestimmung ist lediglich dann nicht verbindlich für das Festsetzungsverfahren, wenn die Gebühr von einem Dritten – wie hier dem Land Berlin – zu ersetzen ist und die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Randnummer 37 Für durchschnittliche Fälle ist vom Mittelwert des jeweiligen Rahmens auszugehen. Ein Spielraum für die Erhebung einer höheren Gebühr besteht erst und nur, wenn besondere Umstände eine Erhöhung über den Mittelwert hinaus rechtfertigen (BVerwG, a.a.O. Rn. 24.). Randnummer 38
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.