Förderungsfähigkeit eines Fernstudiums eines Schwerbehinderten; Übernahme der Kosten für einen Gebärdendolmetscher in einer Präsenzveranstaltung Orientierungssatz 1. Der Ausschluss eines von einem Schwerbehinderten betriebenes Fernstudium als von vorneherein nicht förderungsfähig ist grundsätzlich ermessensfehlerhaft. Der gesetzliche Verweis vor allem auf die besonderen Fortbildungs- und Anpassungsmaßnahmen, die nach Art, Umfang und Dauer den Bedürfnissen dieser schwerbehinderten Menschen entsprechen, stellt nur eine Heraushebung der vor allem förderungswürdigen Maßnahmen dar, jedoch nicht den generellen Ausschluss der sonstigen Maßnahmen. (Rn.18) 2. Hinsichtlich der Eignung der zu fördernden Maßnahme der beruflichen Bildung gilt lediglich die allgemeine, nicht arbeitsplatzbezogene Leistungsvoraussetzung, dass durch die Leistung die auf besondere Schwierigkeiten stoßende Teilhabe am Arbeitsleben auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglicht, erleichtert oder gesichert werden kann. (Rn.19) Insoweit ist ein Fernstudium regelmäßig geeignet, wenn hierdurch die Kenntnisse und Fähigkeiten erweitert werden und damit die Chancen für den beruflichen Aufstieg erhöht werden. (Rn.20) Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids des Integrationsamts Berlin vom 26. August 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Widerspruchsausschusses bei dem Integrationsamt vom 18. Juni 2015 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe als Zuschuss zu den Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für ihr Fernstudium „Angewandte Gesundheitswissenschaften“ an der Hochschule M... unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Randnummer 1 Die 19... geborene Klägerin ist wegen – im Wesentlichen – beidseitiger Taubheit mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 100 als schwerbehindert anerkannt (Bescheid des Landesamts für Gesundheit und Soziales vom 5. August 2013). Die Klägerin absolvierte eine Ausbildung zur Sozialversicherungsfachangestellten und ist seit 2009 als Sachbearbeiterin bei der D... (D...) mit unbefristeten Arbeitsvertrag vollzeitbeschäftigt. Hierbei gehört es u.a. zu ihren Aufgaben, Anträge auf Regelaltersrente und Erwerbsfähigkeitsminderungsrenten zu bearbeiten. Randnummer 2 Zum 1. April 2014 nahm die Klägerin ein Fernstudium „Angewandte Gesundheitswissenschaften“ mit dem Ziel an eines Bachelor-Abschlusses an der Hochschule M...-S... (FH) auf. Mit Schreiben vom 13. April 2014, bei der Beklagten eingegangen am 29. April 2014, beantragte die Klägerin die Kostenübernahme für Gebärdensprachdolmetscher (Doppelbesetzung) sowie einer Schreibkraft zwecks Teilnahme an den alle 5 Wochen stattfindenden Präsenzveranstaltungen des Studiums, jeweils am Freitagnachmittag und am Samstag zwischen 9 und 17 Uhr. Mit Schreiben vom 14. Juni 2014 (eingegangen am 30. Juni 2014) erinnerte die Klägerin an den bislang nicht beschiedenen Antrag hinsichtlich der Kostenübernahme für die Gebärdensprachdolmetscher. Die Klägerin reichte hierfür ein Kostenangebot der Gebärdensprachdolmetscherin W... ein. Der Beklagte bestätigte den Eingang des Antrags und forderte von der Klägerin noch weitere Unterlagen an, u.a. einen Formularantrag, den die Klägerin am 7. Juli 2014 ausgefüllt einreichte. Randnummer 3 Mit Bescheid des Integrationsamts Berlin vom 26. August 2014 lehnte der Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, Voraussetzung für die Gewährung von Mitteln aus der Ausgleichabgabe sei u.a., dass der entsprechende Antrag gestellt werde, bevor Verpflichtungen eingegangen würden, die mit der beantragten Leistung erfüllt werden sollten. Die Antragstellung sei jedoch erst am 14. Juni 2014 erfolgt, obwohl die Klägerin das Studium bereits am 1. April 2014 begonnen habe. Randnummer 4 Ihren hiergegen eingelegten Widerspruch begründete die Klägerin u.a. damit, dass sie bereits am 2. April 2014 und damit vor Studienbeginn den Antrag auf Kostenübernahme gestellt habe. Die erste Präsenzveranstaltung habe am 11. April 2014 stattgefunden. Randnummer 5 Mit Widerspruchsbescheid des Widerspruchsausschusses bei dem Integrationsamt vom 18. Juni 2015 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung heißt es: Der Widerspruchsausschuss habe bei seiner Entscheidungsfindung davon auszugehen gehabt, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der arbeitsvertraglichen Tätigkeit und dem beantragten Fernstudiengang weder hinreichend vorgetragen noch nachgewiesen worden sei. Da dies jedoch grundsätzlich Voraussetzung für die Förderwürdigkeit aus Mitteln der Ausgleichsabgabe sei und ein Studium nach der Entscheidungspraxis des Integrationsamts keine Fortbildung im Sinne von § 24 SchwbAV darstelle, sei hier die vorrangige Zuständigkeit des Rehabilitationsträgers gegeben. Das Integrationsamt sei kein Rehabilitationsträger und komme somit auch nicht für Leistungen der beruflichen Rehabilitation auf. Zudem sehe der Widerspruchsausschuss die bestehenden Zweifel einer rechtzeitigen Antragstellung vor Studienbeginn nicht restlos ausgeräumt. Randnummer 6 Hiergegen richtet sich die am 31. Juli 2015 bei Gericht erhobene Klage. Die Klägerin wiederholt und vertieft im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Insbesondere bestehe ein Zusammenhang zwischen dem Inhalt ihres Studiums und ihrer Tätigkeit bei der D.... Dort habe die Klägerin mangels Hochschulabschlusses keine Aufstiegsmöglichkeiten, da sie durch ihre Schwerbehinderung erheblich benachteiligt sei. Das Studium „Angewandte Gesundheitswissenschaften“ baue auch inhaltlich auf der Tätigkeit der Klägerin bei der D...B... auf und könne ihr zu einer Qualifikation verhelfen. Die bislang angefallenen Kosten der Gebärdensprachdolmetscher beliefen sich auf 16.480,48 €. Die Klägerin reicht zum Beleg die entsprechenden Dolmetscher-Rechnungen der Frau C..., A... und A... ein, die den Zeitraum April 2014 bis Juni 2015 betreffen. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung erläutert, dass sie aus finanziellen Gründen seit Herbst 2015 keine Leistungen von Gebärdensprachdolmetschern bei den Präsenzveranstaltungen des Studiums mehr in Anspruch genommen habe, wodurch ihr das Verständnis der Präsenzveranstaltungen mit der Folge schlechter gewordener schriftlicher Leistungen deutlich erschwert worden sei. Sie gehe jedoch davon aus, ihr Studium gleichwohl regulär abschließen zu können, benötige jedoch noch ca. 10 bis 12 Mal die Dienste von Gebärdensprachdolmetschern. Die Klägerin reicht eine Bescheinigung ihres Arbeitgebers, der D..., vom 6. Februar 2017 ein, wonach der angestrebte Studienabschluss ihre beruflichen Aufstiegschancen erhöhe. Allerdings stünden entsprechende Stellen derzeit nicht zur Verfügung. Randnummer 7 Die Klägerin beantragt, Randnummer 8 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Integrationsamts Berlin vom 26.08.2014 in der Gestaltung des Widerspruchsbescheids des Widerspruchsausschusses beim Integrationsamt Berlin vom 18.06.2015 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe als Zuschuss zu den Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz für ihr Fernstudium im Bereich „Angewandte Gesundheitswissenschaften“ an der Hochschule M... neu zu entscheiden. Randnummer 9 Der Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Er wiederholt und vertieft im Wesentlichen die Begründung aus den ablehnenden Bescheiden. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrags der Beteiligten wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Randnummer 13 Durch Beschluss der Kammer vom 16. Februar 2017 ist der Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 VwGO dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Das Gericht konnte ohne weitere mündliche Verhandlung auf schriftlichem Wege entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Randnummer 15 Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihrem Recht auf ermessensfehlerhafte Entscheidung, soweit die Kosten der Gebärdensprachdolmetscherleistungen für die Wahrnehmung der Präsenzveranstaltungen für das von der Klägerin betriebene Fernstudium abgelehnt wurden. Der Bescheid war daher aufzuheben und der Beklagte zur erneuten Bescheidung des Antrages zu verpflichten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Randnummer 16 Anspruchsgrundlage für die Gewährung von Zuschüssen zu dem von der Klägerin betriebenen Fernstudium ist § 102 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.