Widerruf der Bestellung zum Wirtschaftsprüfer wegen Vermögenverfalls; Voraussetzungen der geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse Orientierungssatz
- Für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Löschung aus einer Liste der freien Berufe, in diesem Fall der Wirtschaftsprüfer, ist auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung abzustellen. Die Beurteilung der danach eingetretenen Umstände ist dem Wiedereintragungsverfahren vorbehalten. (Rn.17)
- Grundsätzlich ist die Bestellung zum Wirtschaftsprüfer zu widerrufen, wenn sich dieser nicht in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere im Vermögensverfall, befindet. (Rn.18) Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht. (Rn.19) Fehlende geordnete Verhältnisse sind anzunehmen, wenn der Betroffene zum Zeitpunkt des Widerrufs mit einem Haftbefehl und der Abgabe der Vermögensauskunft in das Schuldnerverzeichnis eingetragen war. (Rn.20)
- Es ist Sache des Wirtschaftsprüfers, Vereinbarungen mit der Finanzverwaltung zu treffen und bei rechtswidrigen Forderungen der Finanzverwaltung die Finanzgerichte anzurufen. Nur wenn die Vollziehung eines Steuerbescheids durch die Finanzverwaltung bzw. die Finanzgerichte ausgesetzt ist, kommt eine Nichtberücksichtigung der festgesetzten Steuerschulden in Betracht. (Rn.23)
- Ein Wirtschaftsprüfer befindet sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, wenn die Ausgaben die regelmäßigen Einnahmen jedenfalls nicht auf Dauer übersteigen. Soweit Schulden vorhanden sind, denen keine realisierbaren Vermögenswerte gegenüberstehen, ist von geordneten finanziellen Verhältnissen (nur) dann auszugehen, wenn der Schuldendienst nach Maßgabe mit den Gläubigern getroffener Vereinbarungen bedient wird und die Verbindlichkeiten zudem nach Art und Höhe in Ansehung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse in einem überschaubaren Zeitraum getilgt werden können. (Rn.25) Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner Bestellung als Wirtschaftsprüfer wegen nicht geordneter wirtschaftlicher Verhältnisse. Randnummer 2 Der 1... geborene Kläger wurde 1... zum Wirtschaftsprüfer bestellt. Er war zudem Steuerberater, bis er am 7... auf diese Bestellung verzichtete. Seine berufliche Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer übt der Kläger aktuell selbständig in eigener Praxis und als Geschäftsführer der H... aus. Randnummer 3 Mit am
- Juli 1994 beurkundeter Schenkung und Auflassung überließ die seinerzeit 84-jährige Schenkerin W dem Kläger ihr damaliges Grundeigentum in H..., bestehend aus den Flurstücken 310, 312 und 313, zusammen rund 4.000 qm. Dieses Grundeigentum war mit einem Erbbaurecht belastet. In der Schenkung behielt sich die Schenkerin einen dinglichen Nießbrauch auf Lebenszeit vor. Im Rahmen eines Umlegungsverfahrens verständigte sich der Kläger mit der Baubehörde auf die Übertragung des Eigentums an den o.g. Flurstücken an die H.... Im Gegenzug wurde mit dem Kläger die Zuteilung eines 6.411 qm großes Grundstück ohne Geldleistung erschließungsbeitragsfrei, auf das das o.g. Erbbaurecht übertragen werden sollte, vereinbart. Am
- September 2002 wurde die Veräußerung sowohl des vorgesehenen Tauschgrundstücks als auch des darauf einzutragenden Erbbaurechts beurkundet. Nach Umschreibung der Eigentumswechsel im Grundbuch wurde die Auflassungsvormerkung für das Tauschgrundstück im Jahr 2003 eingetragen. Nachdem die Schenkerin W im Jahr 1998 verstorben war, bestellte das Nachlassgericht im Jahr 2002 eine Nachlasspflegerin. Diese machte durch Zivilklagen gegen den hiesigen Kläger und dortigen Beklagten die Unwirksamkeit von Schenkungen und Testamten aufgrund von Geschäfts- und Testierunfähigkeit der W geltend. Aus dem Urteil des Finanzgerichts H... vom
- Februar 2012 (– 3 K 232/11 – bei juris) ergibt sich, dass der Kläger durch Urteile des Landgerichts H... vom
- März 2005 und
- Januar 2006 – 3... – sowie Berufungsurteil des H... vom
- November 2007 – 2... – zur Zahlung von 53.402,85 € verurteilt wurde. Dabei gingen die Zivilgerichte davon aus, dass der Kläger wegen Testierunfähigkeit der Schenkerin W unwirksamen als Erbe eingesetzt wurde. Wegen Geschäftsunfähigkeit der W zum Zeitpunkt der Schenkung vom
- Juli 1994 verurteilte das Landgericht H... den hiesigen Kläger am
- August 2007 – 3... – zur Herausgabe des Erlöses aus dem Verkauf des o.g. Tauschgrundstücks in Höhe von 1.227.100,50 €. Über die Besteuerung der beschriebenen Schenkungs-, Erbschafts- und Übertragungsvorgänge kam es seit 1995 zu zahlreichen Steuerfestsetzungsbescheiden der H... Finanzbehörde, die zum Teil mehrfach, geändert wurden, und finanzgerichtlichen Verfahren (Urteile des FG H... vom
- Februar 2012 – 3 K 232/11 –, vom
- August 2015 – 3 K 200/15 – und vom
- Februar 2016 – 3 K 298/15 – jeweils bei juris) . So setzte das Finanzamt die Schenkungssteuer für die Überlassung des Grundstücks der W mit Bescheid vom
- Dezember 1998 unter der Steuernummer 2... gegenüber dem Kläger fest. Auf Einspruch des Klägers erließ die Finanzbehörde am
- Oktober 1999 zwei geänderte Schenkungssteuerbescheide, von denen der eine unter der bisherigen Steuernummer die Besteuerung der Schenkung ohne die Erbbauzinsansprüche betraf, während der andere unter der zusätzlichen Steuernummer 2... die künftige jährliche Besteuerung der Erbbauzinsen bis
- Januar 2032 betraf. Die dagegen von dem hiesigen Kläger eingelegten Einsprüche wies das Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom
- März 2000 zurück. Dagegen klagte der Kläger vor dem Finanzgericht (I...). In einem Erörterungstermin am
- Oktober 2000 erklärten die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt, nachdem die Finanzbehörde sich bereiterklärt hatte, eine versehentliche Doppeleintragung eines Einheitswerts zu berichtigen. Mit Bescheid vom
- Oktober 2000 änderte das Finanzamt dieser Zusage gemäß den Bescheid vom
- Oktober 1999 hinsichtlich der Besteuerung der Schenkung (ohne Erbbauansprüche) und setzte die Steuer neu fest. Dieser Änderungsbescheid wurde bestandskräftig. Den eine Darlehensschenkung betreffenden weiteren Steuerbescheid vom
- Dezember 2000 (Steuernummer 2...) hob die Finanzbehörde mit Bescheid vom
- April 2001 nach tatsächlicher Verständigung vor dem Finanzgericht u.a. in dem Verfahren I... auf. Die Klagen des Klägers vor dem Finanzgericht H... blieben erfolglos. Randnummer 4 Mit Schreiben vom
- März 2015 teilte die Finanzbehörde der H... der Beklagten mit, dass sie seit 2007 bei dem Kläger (der darin als Vollstreckungsschuldner bezeichnet wird) überwiegend erfolglos Vollstreckungsversuche wegen der auf seinen Antrag erfolgenden Jahresversteuerung (2... DM bzw. 1... €) von inzwischen (Stand Ende 2014) insgesamt über 130.000 € (davon rund 44.000 € Säumniszuschläge) unternommen habe. Der Vollstreckungsschuldner verfüge nach Kenntnissen der Vollstreckungsstelle der Finanzbehörde nur über Einkünfte unter der Pfändungsfreigrenze. Weitere Vermögenswerte seien nicht bekannt bzw. durch den Vollstreckungsschuldner übereignet worden. Im Juli 2015 teilte die Finanzbehörde ergänzend mit, dass sie, nachdem der Vollstreckungsschuldner im Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft am
- Juni 2015 nicht erschienen sei, einen Haftbefehl beim Amtsgericht B... beantragt habe, der dort zur Abholung bereit gelegen habe. Dessen Vollstreckung habe der Kläger dadurch abgewendet, dass dieser am
- Juli 2015 zur Abgabe der Vermögensauskunft erschienen sei. Dabei habe er unrichtige Angaben zu seinem Wohnsitz und Eigentum an Wertgegenständen gemacht; ein wegen uneidlicher Falschaussage in der Vermögensauskunft am
- Juli 2015 gegen den Kläger geführtes Strafverfahren stellte das Amtsgericht in H... nach Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 10.000 € gemäß § 153a StPO ein – 2... –. Randnummer 5 Daraufhin leitete die Beklagte ein Widerrufsverfahren gegen den Kläger ein und hörte ihn zu dem ihr von der Finanzbehörde mitgeteilten Sachverhalt mit Schreiben vom
- August 2015 an. Im Verwaltungsverfahren nahm der Kläger zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen Stellung. Die von der Finanzbehörde mitgeteilten Steuerverbindlichkeiten führte er dabei auf seiner Ansicht nach rechtswidrige Steuerfestsetzungen, zumindest Missachtung eines ihm zustehenden Erstattungsanspruchs zurück. Zum Ausschluss der Gefährdung von Drittinteressen äußerte der Kläger sich nicht. Randnummer 6 Mit Bescheid vom
- September 2015 widerrief die Wirtschaftsprüferkammer die Bestellung des Klägers als Wirtschaftsprüfer und verwies zur Begründung vorrangig auf die mit der Eintragung eines Haftbefehls und der Abgabe der Vermögensauskunft im Schuldnerverzeichnis bestehende gesetzliche Vermutung des Vermögensverfalls. Aber auch unabhängig davon seien die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers im Hinblick auf Steuerverbindlichkeiten von über 130.000 € und aufgrund des weiteren Hinweises der Finanzbehörde, dass die Einkünfte des Klägers unter der Pfändungsfreigrenze lägen und pfändbares Vermögen bereits gepfändet worden sei, nicht geordnet. Randnummer 7 Mit seiner am
- Oktober 2015 beim Verwaltungsgericht eingegangen Klage wendet sich der Kläger gegen diesen Widerruf. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend hat er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, die Vermögensauskunft habe er am
- Juli 2015 nur unterschrieben, weil er mit einem in Wirklichkeit nicht vorliegenden Haftbefehl erpresst worden sei. Es gäbe keine wirksamen Steuerbescheide, aus denen gegen ihn vollstreckt werden könnte. Randnummer 8 Der Kläger beantragt, Randnummer 9 den Bescheid der Beklagten vom
- September 2015 aufzuheben Randnummer 10 Die Beklagte beantragt, Randnummer 11 die Klage abzuweisen. Randnummer 12 Sie verteidigt den Widerruf und verweist im Wesentlichen auf dessen Begründung. Randnummer 13 Mit Beschluss vom
- April 2016 hat die Kammer den Rechtstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Randnummer 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, insbesondere das Protokoll der mündlichen Verhandlung, sowie auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs der Beklagten und der zitierten Urteile des Finanzgerichts H... verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit erheblich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung gewesen sind. Entscheidungsgründe Randnummer 15 Über die Klage entscheidet gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) der Einzelrichter. Randnummer 16 Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist unbegründet. Der Widerrufsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Randnummer 17 Maßgeblich für das Vorliegen der Voraussetzungen für die Löschung aus einer Liste der freien Berufe (bzw. des Widerrufs einer entsprechenden Zulassung) ist nach höchstrichterlicher Rechtsprechung der Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, während die Beurteilung danach eingetretener Entwicklungen dem Wiedereintragungsverfahren vorbehalten ist (BVerwG, Urteil vom
- August 2005 – 6 C 15.04 – juris Rn. 20f m.w.N.). Zu dem damit maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses am
- September 2015 lagen im Falle des Klägers die Voraussetzungen des Widerrufs vor. Randnummer 18 Nach § 20 Abs. 2 Nr. 5 WPO ist die Bestellung zu widerrufen, wenn der Wirtschaftsprüfer sich in nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, insbesondere in Vermögensverfall (§ 16 Abs. 1 Nr. 7) befindet; nach § 16 Abs. 1 Nr. 7 WPO wird ein Vermögensverfall u.a. dann vermutet, wenn eine Eintragung in das vom Insolvenzgericht oder vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis vorliegt. Nach § 20 Abs. 4 S. 4 WPO kann aber in diesen Fällen von einem Widerruf abgesehen werden, wenn der Wirtschaftsprüferkammer nachgewiesen wird, dass durch die nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse die Interessen Dritter nicht gefährdet sind. Randnummer 19 Nach diesem Regelungssystem, das weder gegen Verfassungs- noch Gemeinschaftsrecht verstößt (vgl. BVerwG, Urteil vom
- August 2005, a.a.O. juris Rn. 48ff, 59ff, 65), war der Widerruf zwingend auszusprechen. Randnummer 20 Die nicht geordneten wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers ergeben sich vorliegend bereits aus der gesetzlichen Vermutung des § 20 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 16 Abs. 1 Nr. 7 WPO, weil der Kläger zum Zeitpunkt des Widerrufs mit einem Haftbefehl und der Abgabe der Vermögensauskunft in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung (ZPO) eingetragen war. Randnummer 21 Ob der Umstand der Eintragung im Schuldnerverzeichnis zu einer widerleglichen oder unwiderleglichen Vermutung führt, kann hier dahinstehen. Denn die Voraussetzungen für die Beendigung der Löschung der Eintragung lagen zum damaligen Zeitpunkt nicht vor, so dass das Verfahren nicht lediglich aus Umständen, die der Kläger nicht zu vertreten hat, nicht zum Abschluss gekommen war (vgl. BGH, Beschluss vom
- November 2002 – AnwZ (B) 18/01 – juris Rn. 4). Die dem Erlass des Haftbefehls und der Vermögensauskunft zugrunde liegenden Forderungen der Hamburger Finanzverwaltung, vollstreckt unter der Steuernummer 2..., waren nicht getilgt und sind dies bis heute nicht. Randnummer 22 Die Behauptung des Klägers, die Unterzeichnung der Vermögensauskunft am
- Juli 2015 sei von ihm unter Vorspiegelung eines nicht vorhandenen Haftbefehls „erpresst“ worden, führt zu keiner anderen Beurteilung. Diese Aussage ist schon nicht glaubhaft. Möglicherweise unterliegt der Kläger einem Irrtum, weil ihm seinerzeit kein Haftbefehl vorgelegt worden war, denn aus dem Bericht der Vollstreckungsstelle der Finanzbehörde ergibt sich, dass dieser beim Amtsgericht B... zur Abholung bereit lag, sich seine Vollstreckung aber durch die Abgabe der Vermögensauskunft erledigte. Im Übrigen ergibt sich aus dem Bericht, dass der Kläger bei der Finanzbehörde zur Abgabe der Vermögensauskunft „kurz vor zehn Uhr“ erschien, diese ihn mithin nicht mit dem Auskunftsformular in seiner Wohnung aufsuchte, wie er angegeben hat. Auch insoweit mag eine Verwechslung vorliegen, zumal der Kläger in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, bei ihm seien wiederholt mit zahlenmäßig großer Zahl von Vollstreckungsbeamten Wohnungsdurchsuchungen durchgeführt worden. Zur Abgabe der Vermögensauskunft ist der Vollstreckungsschuldner indes gemäß § 284 Abs. 6 AO mit einer Frist von mindestens einem Monat nach Zustellung zu laden. Dem entspricht die Ladung vom
- April 2015 zum
- Juni 2015, der der Kläger nicht Folge leistete. Unglaubhaft ist ebenfalls die Behauptung des Klägers, die Eintragungen in der Vermögensauskunft seien nicht von ihm vorgenommen worden, sondern dieses sei ihm bereits ausgefüllt zur Unterschrift vorgelegt worden. Dagegen spricht, dass der Kläger auf der Vermögensauskunft nach seiner Unterschrift eine längere handschriftliche Eintragung vorgenommen hat, in der davon nicht die Rede ist. Auch wurde gegen ihn wegen uneidlicher falscher Angaben in dieser Vermögensauskunft zunächst ein Strafbefehl erlassen, gegen den er Einspruch offenbar nicht mit der Einlassung eingelegt hatte, er habe diesen gar nicht ausgefüllt. Hätte er sich bereits im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren substantiiert entsprechend eingelassen, wäre dies aufzuklären gewesen und der Strafbefehl ggf. nicht beantragt worden. Gegen die Eintragung im Schuldnerverzeichnis hat der Kläger offenbar auch nicht von seiner Rechtsschutzmöglichkeit nach § 882d ZPO Gebrauch gemacht. Er muss sich mithin auch insoweit an der Mitteilung der Vollstreckungsbehörde gegenüber der Beklagten festhalten lassen. Randnummer 23 Mit seinem Einwand, bei rechtmäßiger Betrachtung würde die Forderung der Finanzverwaltung nicht bestehen, vermag der Kläger weder gegenüber der Wirtschaftsprüferkammer noch gegenüber dem Verwaltungsgericht durchzudringen. Es ist Sache des Wirtschaftsprüfers, Vereinbarungen mit der Finanzverwaltung zu treffen und bei rechtswidrigen Forderungen der Finanzverwaltung die Finanzgerichte anzurufen (vgl. für § 35 Abs. 1 GewO Marcks, in: Landmann/Rohmer, GewO, Stand:
- EL 2008, § 35 Rn. 52 m.w.N.). Nur wenn die Vollziehung eines Steuerbescheids durch die Finanzverwaltung bzw. die Finanzgerichte gemäß § 69 Abs. 2 bzw. Abs. 3 FGO ausgesetzt ist, kommt eine Nichtberücksichtigung der festgesetzten Steuerschulden in Betracht (vgl. VG Berlin, Urteil vom
- Mai 2009 – VG 16 K 33.09 – [Seite 13 des amtl. Abdrucks]). Das war vorliegend nicht der Fall. Im Übrigen hat das Finanzgericht H... sich eingehend und wiederholt mit dem Vorbringen des Klägers im vorliegenden Verfahren befasst, seine Klagen aber rechtskräftig abgewiesen. Randnummer 24 Im Urteil vom
- Februar 2012 – 3 K 232/11 – wies das Finanzgericht H... die auf Aufhebung der Schenkungssteuerfestsetzung betreffend die Grundstücksschenkung vom
- Juli 1994 gerichtete Klage des Klägers ab. Darin stellte das Finanzgericht ausdrücklich und wiederholt fest, dass die Bescheide der Finanzbehörde vom
- Dezember 1998,
- Oktober 1999,
- März 2000 und
- Oktober 2000 wirksam seien. Dies bestätigte das Finanzgericht in seinem Urteil vom
- August 2015 – 3 K 200/15 –, das unter anderem die Feststellung der Nichtigkeit der o.g. Bescheide zum Gegenstand hatte, und erneut im Urteil vom
- Februar 2016 – 3 K 298/15 –. Randnummer 25 Die Vermutung des § 16 Abs. 1 Nr. 7 WPO ist auch nicht etwa deshalb widerlegt, weil tatsächlich trotz entsprechender Eintragung geordnete wirtschaftliche Verhältnisse vorlagen. Ein Wirtschaftsprüfer befindet sich in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen, wenn die Ausgaben die regelmäßigen Einnahmen jedenfalls nicht auf Dauer übersteigen. Soweit Schulden vorhanden sind, denen keine realisierbaren Vermögenswerte gegenüberstehen, ist von geordneten finanziellen Verhältnissen (nur) dann auszugehen, wenn der Schuldendienst nach Maßgabe mit den Gläubigern getroffener Vereinbarungen bedient wird und die Verbindlichkeiten zudem nach Art und Höhe in Ansehung der gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse in einem überschaubaren Zeitraum getilgt werden können (BVerwG, Urteil vom
- August 2005 a.a.O. Rn. 25). Dies war vorliegend nicht der Fall. Aus der Vermögensauskunft vom
- Juli 2015 ergibt sich, dass der Kläger Schulden nicht nur wegen Steuerforderungen, sondern auch in fünfstelliger Höhe gegenüber der Justizkasse H..., der L... in Höhe von ca. 114.000 € und aus dem Urteil des LG H... vom
- August 2007 i.H.v. 1.227.100,50 € zzgl. Zinsen von 5 % seit
- August 2007 hatte. Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, wie er diese Verbindlichkeiten zu tilgen gedachte und denkt. Randnummer 26 Der Kläger hat schließlich auch nicht nachgewiesen, dass trotz der ungeordneten Vermögensverhältnisse ausnahmsweise davon auszugehen ist, dass die Interessen Dritter nicht gefährdet sind (§ 20 Abs. 4 S. 4 WPO). Randnummer 27 Mit dieser Ausnahmeregelung wird dem Wirtschaftsprüfer die Möglichkeit eingeräumt, die gesetzliche Vermutung der Interessengefährdung zu widerlegen, wobei ihm die Darlegungs- und Feststellungslast für das Vorliegen des Ausnahmetatbestands obliegt. Randnummer 28 Zum Ausschluss der Gefährdung Dritter hat der Kläger auch im gerichtlichen Verfahren nichts vorgetragen. Randnummer 29 Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO i.V.m. § 173 VwGO war nach Verkündung des Urteils am
- Januar 2018 nicht mehr möglich. An dieses bleibt das Gericht gemäß § 318 ZPO i.V.m. § 173 VwGO gebunden. Randnummer 30 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit erging gemäß § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001355579
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