1 SGB 6 haben Versicherte bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, die vor dem
1 SGB
eigener Untersuchung wegen fortgeschrittener Alkoholkrankheit, alkoholbedingter Leberschädigung, chronischer Bauchspeicheldrüsenentzündung, unbehandeltem Bluthochdruck und einer Depression nur noch für unter 3 Stunden arbeitstäglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt leistungsfähig und als Maler und Lackierer dauerhaft leistungsunfähig eingeschätzt hatte. Die Beklagte veranlasste eine Begutachtung durch den Internisten Dr. T, der in seinem Gutachten vom
förmlicher Stellung des fünften Rentenantrages im Januar 2013 eine Begutachtung durch den Internisten Dr. T. Dr. T stellte
Untersuchung des Klägers vom 31. Januar 2013 die Diagnosen Alkoholabhängigkeit mit Abstinenz (seit gut 2 Jahren) und fehlenden körperlichen Folgeschäden, belastungsabhängige Schmerzen bei Spondylolisthesis L5/S1 und Bandscheibenprotrusion L4/L5 sowie Kniegelenksarthrose beidseits, belastungsabhängige Handgelenksbeschwerden, wiederkehrende Gichtanfälle und unbehandelter Hypertonus. Er schätzte das Leistungsvermögen des Klägers für eine Tätigkeit als Maler und Lackierer als aufgehoben, jedoch als vollschichtig für leichte Arbeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes, überwiegend im Sitzen bzw. mit Haltungswechsel, ohne Zeitdruck, Akkord,
tschicht, Exposition zu Alkohol, Zwangshaltungen und häufigem Knien ein (Gutachten vom
Einschätzung der beratenden Ärzte sei eine ambulante Behandlung ausreichend. Randnummer 11 Unter Hinweis auf den Krankenhausaufenthalt stellte der Kläger am
Untersuchung des Klägers am
Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid vom
dem Ergebnis der durchgeführten Begutachtung sei der Kläger noch in der Lage, vollschichtig leichte körperliche und geistig mittelschwere Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zu verrichten. Daher liege weder eine volle noch eine teilweise Erwerbsminderung im Sinne von § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in der Fassung der Neuregelung durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (EM-Reformgesetz) vom 20. Dezember 2000 vor. Auch wenn der Kläger seinen Beruf als Maler und Lackierer
den Feststellungen des Sachverständigen wegen der geforderten qualitativen Leistungseinschränkungen nicht mehr ausüben könne, lägen die Voraussetzungen für eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI nicht vor. So beständen diese Einschränkungen erst seit Mai 2013, da die ersten Symptome für die vorliegende rheumatoide Arthritis erst im Frühjahr 2013 aufgetreten seien. Selbst unter Zugrundelegung des im Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 2014 angenommenen Leistungsfalles der teilweisen Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit am 23. Mai 2012 erfülle der Kläger die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht. Er können in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit keine drei Jahre (36 Monate) Pflichtbeitragszeiten
weisen. Randnummer 25 Hiergegen richtet sich der Kläger mit seiner am
Aktenlage erstellte Gutachten des Vertragsarztes Dr. H (Kläger sei multimorbide, es sei nicht damit zu rechnen, dass eine Eingliederung in den Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit möglich sein werde). Er müsse wegen Herzbeschwerden nunmehr auch ein Spray einsetzen. Zudem habe er in den Jahren 1980 bis 2005 gemeinnützige Arbeiten leichterer Art für das Sozialamt Neukölln ausgeführt. Von September 1993 bis Dezember 2016 seien der Beklagten vom Arbeitsamt bzw. vom JobCenter Ausfallzeiten gemeldet worden. Der Kläger legt u.a. den Bericht der Rheumaambulanz der S-Klinik vom
der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) knüpfe der Begriff der Arbeitsunfähigkeit an eine zuletzt ausgeübte Beschäftigung/Erwerbstätigkeit an. Sei bisher keine Berufstätigkeit ausgeübt worden, könne daher auch keine Arbeitsunfähigkeit vorliegen. Aber auch bei bestehendem Arbeitsverhältnis und über drei Jahre andauernder Erkrankung entfalle der krankenversicherungsrechtliche „Berufsschutz“, so dass keine Arbeitsunfähigkeit mehr vorliege. Zudem habe der Kläger letztmals im Juli 1993 eine versicherte Beschäftigung ausgeübt. Die ab Januar 2005 gespeicherten Beitragszeiten beruhten auf dem Bezug von Arbeitslosengeld II, so dass es für die Anerkennung einer Zeit der Arbeitsunfähigkeit von 2007 bis 2012 als Anrechnungszeit am Unterbrechungstatbestand fehle. Insoweit scheitere auch eine Berücksichtigung als Verlängerungstatbestand
4 SGB VI. Aufgrund der Lücken im Versicherungskonto ergebe sich auch keine Möglichkeit der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Eintritt einer Erwerbsminderung im Jahr 2015 oder später. Randnummer 31 Der Senat hat einen Befundbericht von dem behandelnden Facharzt für Neurologie und Psychiatrie S vom 26. Oktober 2016 (Behandlung seit April 2012, alle 2- 3 Monate vorstellig, intermittierend Rückfälle mit Alkohol, keine wesentliche Änderung) angefordert sowie die medizinischen Unterlagen der AfA und die Akten des SG B zu den Aktenzeichen S 23 R 816/09 und S 199 SB 673/14 beigezogen. Anfragen des Senats bei der Krankenkasse des Klägers () sowie den für ihn zuständigen Sozialhilfeträgern (Bezirksämter Reinickendorf und Neukölln) betreffend
weise bzw. medizinische Unterlagen über Zeiten der Arbeitsunfähigkeit des Klägers seit 1984 sind ohne Erfolg geblieben. Randnummer 32 Zudem hat der Senat die Fachärztin für Nervenheilkunde, Psychotherapie, Sozialmedizin, Suchtmedizin Dr. H mit der Begutachtung des Klägers beauftragt. Dr. H hat in ihrem Sachverständigengutachten vom 18. Dezember 2016
Untersuchung des Klägers und unter Einbeziehung einer am
t- und Wechselschicht, Akkordarbeit und häufiger Publikumsverkehr auszuschließen. Es könnten nur geringe Anforderungen an das Reaktionsvermögen, die Übersicht, die Aufmerksamkeit, das Verantwortungsbewusstsein und die Zuverlässigkeit gestellt werden. Die Auffassungsgabe und die Konzentrationsfähigkeit sowie die Verantwortungsfähigkeit, die Anpassungs- und Umstellungsfähigkeit seien mittelgradig reduziert. Der Kontakt mit suchterzeugenden Substanzen, insbesondere mit Alkohol sei zu vermeiden. Die Lern- und Merkfähigkeit, das Gedächtnis sowie die Kontaktfähigkeit seien nicht eingeschränkt. Die Wegefähigkeit sei erhalten. Randnummer 37 Dieses Leistungsvermögen bestehe seit der Begutachtung durch Dr. T im Jahr 2013, da in der Zeit danach Abstinenz mit nur vereinzelten und kurzen Trinkphasen vorliege. Zuvor sei wegen des noch fortgesetzten Alkoholkonsums, wie im Gutachten von 2007 indiziert, in weitaus größerem Umfang qualitative Einschränkungen zu berücksichtigen. Randnummer 38 Der Senat hat noch den Bericht der S-Klinik vom
1 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie teilweise erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
2 SGB VI haben Versicherte bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie voll erwerbsgemindert sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben. Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein.
3 SGB VI ist dagegen nicht erwerbsgemindert, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann, wobei die jeweilige Arbeitsmarktlage insoweit nicht zu berücksichtigen ist. Randnummer 46 Zwar hat der Kläger ausweislich des Versicherungsverlaufes vom 27. Mai 2016 die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren (60 Kalendermonaten) an Beitragszeiten (§§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 51 Abs.1, 55 Abs. 1 SGB VI) bereits im November 1981 erfüllt. Jedoch lagen weder bei der Begutachtung durch Dr. T im Januar 2013, der Rentenantragstellung im Oktober 2013 oder zu einem späteren Zeitpunkt die medizinischen und die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Erwerbsminderungsrente
1 und 2 SGB VI vor. Randnummer 47 Das Vorliegen der medizinischen Voraussetzungen der vollen oder auch nur teilweisen Erwerbsminderung steht nicht gemäß § 128 Abs. 1 S. 1 SGG zur Überzeugung des Senats fest und ist so nicht bewiesen. Der Kläger erscheint auch angesichts der bei ihm festgestellten Leiden und unter Beachtung der daraus folgenden qualitativen Leistungseinschränkungen vielmehr in der Lage, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zumindest sechs Stunden täglich erwerbstätig sein zu können. Hierfür bezieht sich der Senat auf die überzeugenden, weil auf einer umfassenden Befunderhebung beruhenden, schlüssigen Ausführungen der im gerichtlichen Verfahren eingeholten schriftlichen Sachverständigengutachten des Facharztes für Innere Medizin und Rheumatologie R vom
Auffassung sowohl der im vorliegenden Verfahren gehörten Sachverständigen als auch des im Schwerbehinderungsverfahren gehörten Sachverständigen sind die beim Kläger bestehenden Leiden - auch in einer Gesamtschau – noch nicht so ausgeprägt, dass sie eine quantitative Einschränkung der Leistungsfähigkeit bezogen auf die Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes begründen. Bereits Prof. Dr. S vermochte bei seiner Untersuchung des Klägers im Jahr 2014 nur geringgradige Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule bei gering- bis mittelgradigen Nervenwurzelreizerscheinungen als Folge eines Wirbelgleitens, jedoch keine neurologischen Ausfallsymptome an den unteren Extremitäten festzustellen. Eine regelmäßige Schmerzmedikation erfolgte nicht. Die bestehende Gichterkrankung, die rezidivierend auftritt, wurde damals vom Kläger weder diätetisch noch medikamentös behandelt.
Auffassung des orthopädisch-rheumatologischen Sachverständigen begünstigte dies die intermittierend auftretenden arthritischen Schübe, wobei er die hieraus resultierenden funktionellen Einschränkungen ebenfalls als geringgradig beurteilte. Der Sachverständige R befundete bei seiner gutachtlichen Untersuchung im Jahr 2015 die entzündlich-rheumatische Erkrankung wie auch die Verschleißerscheinungen an einigen Gelenken und der unteren Wirbelsäule als milde bis mäßig ausgeprägt. Er wies darauf hin, dass dauerhafte erhebliche Krankheitserscheinungen der rheumatischen Erkrankung bisher nicht dokumentiert waren und von ihm selbst bei der Untersuchung auch nicht festgestellt werden konnten. Der Bericht der S-Klinik vom 04. Juli 2017 über die vom 12. bis zum 22. Mai 2017 erfolgte teilstationäre Behandlung zur Diagnostik und Therapieevaluation bei bekannter Pfropfarthritis bei Polyarthrose enthält keine Hinweise auf eine erhebliche Verschlechterung des Erkrankungsbildes. So fanden sich bei der dortigen Untersuchung keine rheumatischen Veränderungen, keine schmerzhaften oder geschwollenen Gelenke und keine Entzündungswerte. Eine Rheuma-Basistherapie hielten die Ärzte
wie vor für nicht angezeigt. Hinsichtlich der Gichterkrankung erfolgte die Umstellung auf ein neues Medikament bei Unverträglichkeit von Allopurinol. Der Kläger wurde angewiesen, den Blutdrucksenker regelmäßig einzunehmen. Schmerzmedikamente wurden und werden vom Kläger
seinen Angaben bei der Begutachtung durch Dr. H im Dezember 2016 sowie
den vorgelegten Medikamentenplänen nur bedarfsweise eingenommen, eine regelhafte Schmerzmedikation oder gar Schmerztherapie wird weder vom Kläger durchgeführt noch war sie bisher als medizinisch notwendig erachtet worden. Eine die quantitative Leistungsfähigkeit einschränkende schwere depressive Erkrankung konnte die neurologisch-psychiatrische Sachverständige Dr. H beim Kläger nicht feststellen. Das klinische Bild einer Depression war weder aus ihrer Untersuchung des Klägers noch aus der Testdiagnostik ersichtlich.
Auffassung der Sachverständigen ist das Auftreten depressiver Stimmungslagen Teil der beim Kläger bestehenden Alkoholkrankheit, die zu geringfügigen kognitiven Störungen – wie eine Verlangsamung, Ablenkbarkeit und Weitschweifigkeit - geführt hat. Zudem vermochte die Sachverständige beim Kläger, wie von ihr im Einzelnen dargelegt, weder eine ausgeprägte Angstsymptomatik noch eine Persönlichkeitsstörung festzustellen. Zutreffend weist sie auch daraufhin, dass eine Schädigung der Bauchspeicheldrüse durch den Alkoholmissbrauch mit der Folge einer chronischen Entzündung oder eines manifesten Diabetes mellitus bisher beim Kläger nicht
gewiesen ist. Randnummer 58 Bereits die vom Gutachter Dr. T im Januar 2013 erhobenen Befunde entsprachen diesem Erkrankungsbild. So zeigten sich bei seiner neurologischen Untersuchung bis auf ein positives Lasègue-Zeichen keine Auffälligkeiten, insbesondere kein Fingertremor. Die Laboruntersuchung des Blutes erbrachte Normalwerte, so dass bereits er auf das Fehlen körperlicher Folgeschäden der Alkoholkrankheit hinwies. Auch er beschrieb im psychischen Befund bei noch normalem Antrieb des wachen und allseits orientierten Klägers eine gewisse Langsamkeit und Bedächtigkeit im Gespräch. Den Schwerpunkt sah er folgerichtig in den Einschränkungen von Seiten des Skelettsystems, dem erstgradigen Wirbelgleiten bei L5/S1 und den endgradig schmerzhaften Kniegelenken, ohne dass sich schwere Funktionseinschränkungen in der Untersuchung feststellen ließen. Randnummer 59 Es ist daher für den Senat überzeugend, dass die beim Kläger bestehenden Leiden – wie von den Sachverständigen dargelegt - nur qualitative Einschränkungen der Leistungsfähigkeit bedingen, die im Übrigen auch den zwischenzeitlich hinzu getretenen, bedarfsweise mit einem Nitrolingual Akut Spray behandelten Herzbeschwerden des Klägers Rechnung tragen. Wegen der körperlichen Leiden kann der Kläger nur noch körperlich leichte Tätigkeiten überwiegend im Sitzen und mit der Möglichkeit zum Haltungswechsel verrichten. Die Tätigkeiten sollten in geschlossenen Räumen bzw. ohne Einfluss von Kälte, Feuchtigkeit oder Zugluft erfolgen. Sie sollten nicht mit Zeitdruck, Akkord, festgelegtem Arbeitsrhythmus,
tschicht, Wechselschicht, einseitigen Belastungen, regelmäßiges Heben und Tragen über 5 kg, Besteigen von Leitern und Gerüsten, feinmotorischen Arbeiten in überwiegendem Maße, Zwangshaltungen, Überkopfarbeiten, Rüttelungen und Stauchungen der Wirbelsäule sowie häufigem Knien verbunden sein. Wegen des seelischen Leidens - der Alkoholkrankheit und ihrer Auswirkungen - kann der Kläger nur geistig einfache Arbeiten verrichten. Hierbei können nur geringe Anforderungen an das Reaktionsvermögen, die Übersicht, die Aufmerksamkeit, das Verantwortungsbewusstsein und die Zuverlässigkeit gestellt werden. Der Kontakt mit suchterzeugenden Substanzen, insbesondere mit Alkohol ist zu vermeiden. Randnummer 60 Wie von der Sachverständigen Dr. H
vollziehbar dargelegt, besteht dieses Leistungsvermögen zumindest seit der Untersuchung durch den internistischen Gutachter Dr. T im Januar 2013, da in der Zeit danach beim Kläger Abstinenz mit nur vereinzelten und kurzen Trinkphasen vorliegt. Dagegen wurde bei der Begutachtung durch Dr. T im Juni/Juli 2007 sowie durch Dr. R im August 2008 noch ein fortgesetzter bzw. intensiverer Alkoholkonsum aufgezeigt, was – wie von der Sachverständigen Dr. H den Senat überzeugend ausgeführt - zu qualitativen Einschränkungen in weitaus größerem Umfang führte. Randnummer 61 Wenn nun
alldem das Restleistungsvermögen des Klägers mindestens 6 Stunden arbeitstäglich leichte Verrichtungen oder Tätigkeiten erlaubt (wie z.B. Zureichen, Abnehmen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen etc.)die in ungelernten und geistig anspruchslosen Tätigkeiten üblicherweise gefordert werden, und sich solche abstrakten Handlungsfelder im Fall des Klägers hinreichend beschreiben lassen und deshalb ernste Zweifel an seiner tatsächlichen Einsatzfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unter dessen üblichen Bedingungen nicht aufkommen, stellt sich hier auch nicht die Frage, ob eine Summierung ungewöhnlicher Leistungsein-schränkungen oder eine besondere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt (vgl. Bundessozialgericht <BSG>, Urteil vom 09. Mai 2012 – B 5 R 68/11 R -, zitiert
juris Rn. 26). Erst wenn es auf eine „schwere spezifische Leistungsbehinderung“ oder „Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen“ ankommt und eine solche vorläge, wäre dem Kläger mindestens eine konkrete Verweisungstätigkeit mit ihren typischen, das Anforderungsprofil bestimmenden Merkmalen (kein konkreter Arbeitsplatz) zu benennen gewesen, um seinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung auszuschließen. Erst hierbei wären dann nicht nur das körperliche, geistige und kognitive Leistungsvermögen einerseits und das berufliche Anforderungsprofil andererseits miteinander zu vergleichen und in Deckung zu bringen gewesen, sondern es hätte auch individuell geprüft werden müssen, ob der Kläger die notwendigen fachlichen Qualifikationen und überfachlichen Schlüsselkompetenzen besäße oder zumindest innerhalb von drei Monaten erlernen könnte (BSG, a.a.O., Rn. 27). Randnummer 62 Ferner reichen auch im Fall des Klägers die üblichen Pausen aus. Schließlich fehlt es ihm auch nicht an der erforderlichen Wegefähigkeit. In der Regel ist auch derjenige erwerbsgemindert, welcher selbst unter Verwendung von Hilfsmitteln, zum Beispiel von Gehstützen, nicht in der Lage ist, täglich viermal eine Wegstrecke von mehr als fünfhundert Metern mit zumutbarem Zeitaufwand zu Fuß zurückzulegen und zweimal öffentliche Verkehrsmittel während der Hauptverkehrszeiten zu benutzen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 1991, - 13/5 RJ 73/90 -, zitiert
juris Rn. 19). An einer Wegefähigkeit dieses Umfangs bestehen hier
der übereinstimmenden Einschätzung sämtlicher medizinischer Sachverständiger keine vernünftigen Zweifel. Eine außergewöhnliche Gehbehinderung bzw. eine Unfähigkeit, Treppen zu bewältigen, wurde von keinem Sachverständigen beim Kläger festgestellt. Randnummer 63 Zwar ist der Senat aufgrund der Ergebnisse der Begutachtungen des Klägers durch die Ärztin K im Auftrag der AfA im Januar 2007, den Internisten Dr. T im Juni/Juli 2007 und den Internisten Dr. R im August 2008, letztlich auch bestätigt durch die Sachverständige Dr. H, davon überzeugt, dass der Kläger – wie von der Beklagten in ihrer Mitteilung vom
Nummer 4, 5 oder 6 liegt, Randnummer 68
weisen für die Erfüllung eines rentenrechtlichen Tatbestandes im Sinne von § 241 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 SGB VI. Insbesondere handelte es sich bei den vom Kläger (pauschal) angegebenen, ihm durch den Träger der Sozialhilfe
2 und 3, 20 des bis zum 31. Dezember 2004 geltenden Bundessozialhilfegesetzes (BHSG) zugewiesenen gemeinnützigen Arbeiten – vergleichbar den Arbeitsgelegenheiten (Ein-Euro-Jobs)
Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) - nicht um versicherungspflichtige Beschäftigungen im Sinne von § 1 SGB VI. Dem entsprechend sind vom Sozialhilfeträger bzw. den jeweiligen Einsatzstellen auch keine Beitragszeiten (§§ 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 51 Abs.1, 55 Abs. 1 SGB VI) gemeldet bzw. Beiträge an die Beklagte abgeführt worden. Allein der Bezug von Sozialhilfe erfüllt noch nicht den Tatbestand einer beitragsfreien Zeit (§ 54 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 SGB VI), d.h. einer Anrechnungszeit (§§ 58, 252 SGB VI), Zurechnungszeit (§§ 59, 253a SGB VI) oder Ersatzzeit (§§ 250, 251 SGB VI). Eine (regelmäßige) Meldung des Klägers als arbeitsuchend beim Arbeitsamt bzw. der AfA ist in der Zeit von Juli 1993 bis Januar 2005 wie auch für die diversen Lücken im Versicherungsverlauf vor Mai 1993 nicht belegt, so dass die Voraussetzungen für eine Anrechnungszeit
1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI nicht festzustellen sind. Nichts anderes gilt für eine vom Kläger für die zahlreichen Lücken vor Januar 2005 behauptete Arbeitsunfähigkeit wegen einer bei ihm seit 1979 bestehenden Alkoholerkrankung. Hierfür fehlt es ebenfalls an jeglichem
weis. Die Ermittlungen des Senats hierzu bei der Krankenkasse des Klägers und den für ihn zuständigen (zuständig gewesenen) Sozialämtern bzw. Trägern der Grundsicherung bei den Bezirksämtern Reinickendorf und Neukölln blieben erfolglos. Vom früheren Hausarzt des Klägers, dem Allgemeinmediziner D, der
Angaben des Klägers seine Praxis aufgelöst hat und unbekannt verzogen ist, können keine Auskünfte und Behandlungsunterlagen mehr eingeholt werden. Demzufolge können bzgl. der Lücken im Versicherungsverlauf vor 2005 auch nicht Anrechnungszeiten
1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI festgestellt werden. Randnummer 72 Ebenso wenig greift hier § 43 Abs. 5 SGB VI, wonach eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit im Sinne des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht erforderlich ist, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, mit dem die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer der Tatbestände der vorzeitigen Wartezeiterfüllung gemäß § 53 SGB VI sind nicht ersichtlich. Randnummer 73 Der bei Annahme des Vorliegens von Erwerbsminderung durchgehend seit Januar 2007
2 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB VI i. V. m. § 122 Abs. 1 SGB V zugrunde zu legende, vorangegangene Fünf-Jahres-Zeitraum vom
4 SGB VI so weit in die Vergangenheit erstreckt werden, dass noch die vor August 1993 im Versicherungsverlauf vorgemerkten Pflichtbeitragszeiten wegen einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit bzw. gleichgestellte Beitragszeiten berücksichtigt werden können. Randnummer 75 Gemäß § 43 Abs. 4 SGB VI verlängert sich der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind: Randnummer 76
Nr. 1 oder 2 liegt, Randnummer 79 4. Zeiten einer schulischen Ausbildung
Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung. Randnummer 80 Hier käme als Verlängerungstatbestand wegen einer vom Kläger behaupteten durchgehenden Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Alkoholerkrankung seit 1993 nur eine Anrechnungszeit wegen Arbeitsunfähigkeit
1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI bzw., sofern der erforderliche Unterbrechungstatbestand nicht erfüllt ist, der Verlängerungstatbestand des § 43 Abs. 4 Nr. 3 SGB VI in Betracht. Randnummer 81
1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI sind Anrechnungszeiten u.a. Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur medizinische Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten haben. Für die Definition der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI ist auf die im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgte Begriffsbestimmung im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zurückzugreifen.
den Vorgaben des SGB V richtet sich lediglich die Frage, ob der Versicherte als arbeitsunfähig anzusehen ist, der tatsächliche Bezug von Krankengeld ist nicht Voraussetzung. Zwar lässt sich aus dem Bezug von Krankengeld regelmäßig auf das Bestehen von Arbeitsunfähigkeit schließen; wenn im Anschluss an die Gewährung von Krankengeld aber für die weitere Dauer der Arbeitsunfähigkeit allein deswegen kein Krankengeld gezahlt wird, weil der Versicherte ausgesteuert worden ist, ist auch diese weitere Arbeitsunfähigkeit als Anrechnungszeit zu berücksichtigen. Randnummer 82 Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Versicherte wegen Krankheit „seine Arbeit“ nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, verrichten kann. Die Frage,
welcher Tätigkeit sich die Arbeitsunfähigkeit bestimmt, richtet sich
dem jeweils konkret bestehenden Versicherungsverhältnis. Hierbei ist bei fortdauernder Erkrankung im Hinblick auf den Maßstab für die Arbeitsunfähigkeit wie folgt zu differenzieren: Solange das Arbeitsverhältnis besteht (Phase 1), kommt eine "Verweisbarkeit" des erkrankten Arbeitnehmers zum Ausschluss von Arbeitsunfähigkeit nur im Rahmen dieses Arbeitsverhältnisses und in den Grenzen der arbeitsvertraglichen Rechte und Pflichten in Betracht; insbesondere kann auf Tätigkeiten bei einem anderen Arbeitgeber nicht verwiesen werden. Verliert der Versicherte
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit seinen Arbeitsplatz (Phase 2), bleibt die letzte Tätigkeit zwar grundsätzlich für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit weiterhin maßgeblich. Allerdings ist der Kreis der möglichen "Verweisungstätigkeiten" nicht mehr durch das konkrete Arbeitsverhältnis, sondern entsprechend der Funktion des Krankengeldes als Lohnersatz auf gleiche oder ähnlich geartete Tätigkeiten begrenzt, somit auf Tätigkeiten, die
der Art der Verrichtung, der körperlichen und geistigen Anforderungen, der notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten sowie
der Höhe der Entlohnung mit der bisher verrichten Arbeit im Wesentlichen übereinstimmen, so dass der Versicherte sie ohne größere Umstellung und Einarbeitung ausführen kann. Der in dieser Weise begrenzte krankenversicherungsrechtliche Berufsschutz für die bei Beginn der Erkrankungen ausgeübte Tätigkeit entfällt dann, wenn ein auf die Beschäftigung bezogenes Versicherungsverhältnis entfallen ist, spätestens mit Ende des ersten Dreijahreszeitraums (Phase 3) (vgl. BSG, Urteil vom
§ 43 Abs. 1 SGB VI. Randnummer 85
1 SGB VI haben Versicherte bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zur Vollendung des
Abs. 2 dieser Vorschrift Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig oder seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten,
denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst die Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufes und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen. Randnummer 86 Ausgangspunkt der Prüfung der Berufsunfähigkeit ist der „bisherige Beruf“ des Versicherten (BSG, Urteil vom
Eintritt der die angebliche Berufsunfähigkeit bedingenden Umstände ohne wesentliche Einschränkungen weiterhin ausüben können, so ist bereits aus diesem Grund das Vorliegen von Berufsunfähigkeit ausgeschlossen. Steht fest, dass die Versicherten ihre bisherige Berufstätigkeit nicht mehr verrichten können, so sind sie nicht allein schon deswegen berufsunfähig. Berufsunfähig sind sie vielmehr dann, wenn sie nicht mit einer ihnen zumutbaren Tätigkeit die gesetzliche Lohnhälfte erzielen können. Zur Erleichterung der Beurteilung, ob ein Verweisungsberuf benannt werden muss und welcher Verweisungsberuf gegebenenfalls sozial zumutbar ist, hat das BSG ein aus mehreren Stufen bestehendes Schema entwickelt. Die Stufen sind von unten
oben
Bedeutung, welche Dauer und Umfang der Ausbildung für die Qualität eines Berufs haben, gebildet. Danach ergeben sich für die Arbeiterberufe folgende Stufen: Randnummer 87 - Stufe 1: ungelernte Arbeiter oder Angestellte Randnummer 88 - Stufe 2: angelernte Arbeiter oder Angestellte mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren Randnummer 89 - Stufe 3: Facharbeiter mit einer Ausbildung von mehr als zwei Jahren oder Angestellte mit längerer Ausbildung, regelmäßig von drei Jahren Randnummer 90 - Stufe 4: hoch qualifizierte Facharbeiter, zu denen Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion gegenüber anderen Facharbeitern, Spezialfacharbeiter, Meister, Berufe mit Fachschulqualifikation als Eingangsvoraussetzung gehören, oder Angestellte mit hoher beruflicher Qualität Randnummer 91 (BSG, Urteile vom 13. Dezember 1984 – 11 RA 72/83 - und vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 25/96 -, jeweils zitiert
juris). Eine Verweisung, die grundsätzlich durch die konkrete Benennung eines Berufs geschehen muss, der an mindestens dreihundert Arbeitsplätzen im Bundesgebiet ausgeübt wird, kann nur auf einen Beruf derselben qualitativen Stufe oder der nächst niedrigeren erfolgen. Hierbei ist das Überforderungsverbot (Einarbeitung innerhalb von drei Monaten) zu beachten. Eine konkrete Benennung ist grundsätzlich nur dann nicht erforderlich, wenn der bisherige Beruf der ersten Stufe angehört oder wenn ein so genannter einfacher Angelernter (Stufe 2, aber mit einer Ausbildungsdauer von nur bis zu einem Jahr) auf ungelernte Berufe verwiesen wird (BSG, Urteil vom 29. Juli 2004 - B 4 RA 5/04 R -, a.a.O.). Randnummer 92 Unter Zugrundelegung der zuvor genannten Kriterien handelte es sich bei der vom Kläger zuletzt ausgeübten Tätigkeit in seinem Ausbildungsberuf des Malers und Lackierers zweifelsfrei um eine Facharbeitertätigkeit. Diese Tätigkeit kann der Kläger, ausgehend von den Ergebnissen der Begutachtung durch die Ärztin K im Auftrag der AfA im Januar 2007, Dr. T im Juni/Juli 2007 und Dr. R im August 2008, bereits seit Januar 2007 nicht mehr verrichten. Vorliegend ist auch nicht ersichtlich, auf welche der
dem Stufenschema der nächstniedrigeren Stufe zuzuordnenden Anlerntätigkeiten der Kläger im Hinblick auf seine beruflichen Kenntnisse und körperlichen sowie geistigen Fähigkeiten verwiesen werden kann, zumal in der Zeit von Januar 2007 bis Ende 2012 sogar von einem aufgehobenen Leistungsvermögen für den allgemeinen Arbeitsmarkt auszugehen ist. Eine dem Kläger zumutbare Verweisungstätigkeit vermochte die Beklagte nicht zu benennen. Eine Tätigkeit als Verkäufer bzw. Berater im Fachhandel für Maler- und Lackiererbedarf kommt, da überwiegend im Gehen und Stehen auszuüben, aufgrund der körperlichen Leistungseinschränkungen nicht in Betracht. Demzufolge ist zumindest für die Zeit ab Januar 2007 von Berufsunfähigkeit auszugehen. Randnummer 93 Gleichwohl besteht kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit, da die weiteren Voraussetzungen hierfür
1 SGB VI i.V.m. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI nicht erfüllt sind. Ausgehend vom Vorliegen von Berufsunfähigkeit im Januar 2007 enthält der vorangegangene Fünf-Jahres-Zeitraum vom
4 SGB VI ist aus den bereits oben dargelegten Gründen nicht möglich. Randnummer 94 Anhaltspunkte für das Vorliegen einer rentenrechtlich relevanten Erwerbsminderung des Klägers vor Januar 2007 bzw. vor Januar 2005 sind nicht ersichtlich. Wie zuvor bereits für die Frage der Arbeitsunfähigkeit, insbesondere im Zeitraum von August 1993 bis Januar 2005 ausgeführt, fehlen jegliche medizinische Befunde, die eine Aufhebung des Leistungsvermögens für die Tätigkeit als Maler und Lackierer bzw. für zumutbare Verweisungstätigkeiten der Stufe 2 (Anlerntätigkeiten) bzw. für leichte körperliche und einfache geistige Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes belegen könnten. Solche konnten vom Senat weder aus den beigezogenen Akten entnommen noch ermittelt werden. Im Übrigen räumt auch der Kläger ein, dass sein Gesundheitszustand in diesen Jahren besser war und er auch die zugewiesenen gemeinnützigen Arbeiten verrichten konnte. Randnummer 95 Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG und folgt dem Ausgang des Verfahrens in der Sache selbst. Randnummer 96 Die Revision ist mangels Zulassungsgrunds gemäß § 160 Abs. 2 SGG nicht zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001355695
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