2 Satz 2 Dublin-III-VO (gegen VG Berlin, Beschluss vom
soweit gegen VG Regensburg, Beschluss vom
Berlin einen Asylantrag. Die EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer für Finnland (FI1…). Auf Anfrage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
formierte die Beklagte mit Schreiben vom
seiner Unterkunft angetroffen wurde. Wegen einer Umstellung der elektronischen Bewohnerverwaltung
der Nacht zuvor war es dem Sicherheitspersonal nicht möglich anzugeben, ob der Kläger
der Unterkunft anwesend war. Persönliche Gegenstände wurden
dem ihm zugewiesenen Zimmer nicht gefunden. Eine melderechtliche Abmeldung wurde nicht gefertigt. Bei seiner erneuten Vorsprache zur Verlängerung der Grenzübertrittsbescheinigung am
Dortmund) den finnischen Behörden mit Formularschreiben (D309) vom 16. Juni 2017 mit: „Eine Überstellung ist derzeit nicht möglich, weil: flüchtig.“ Das Datumsfeld
der eingerückt unter der weiteren Option „
haftiert“ stehenden Eintragung „Die Überstellung erfolgt bis spätestens … gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO.“ ist nicht ausgefüllt. Mit Schreiben vom
formiert worden. Bei der Mitteilung an den Mitgliedsstaat, dass eine zu überstellende Person flüchtig sei, bedürfe es der Mitteilung des Endes der Überstellungsfrist nicht, denn diese ergebe sich eindeutig aus dem Gesetz. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze und beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts und der Ausländerbehörde des Lands Berlin verwiesen. Randnummer 13 Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) einverstanden erklärt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom
seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 18 Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung für den Fall an, dass ein Ausländer
einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. So verhielt es sich hier zunächst.
soweit verweist das Gericht auf die Gründe des Beschlusses vom 23. Dezember 2016 im Eilverfahren (VG 22 L 610.16 A). Randnummer 19 Der angefochtene Bescheid ist jedoch
zwischen rechtswidrig (geworden), weil die Überstellungsfrist abgelaufen ist. Randnummer 20 Nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung des Asylantragstellers
den zuständigen Mitgliedsstaat sobald dies praktisch möglich ist und spätestens
nerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedsstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Wird die Überstellung nicht
nerhalb von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO). Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der
haftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte oder höchstens auf 18 Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO). Randnummer 21 Die durch den Beschluss der Kammer vom 23. Dezember 2016 neu
Lauf gesetzte Überstellungsfrist von sechs Monaten ist mit dem 23. Juni 2017 abgelaufen. Dadurch ist die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig geworden. Das Bundesamt hat diese Überstellungsfrist nicht wirksam gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO verlängert. Denn die Voraussetzung, dass der Betreffende – hier der Kläger – „flüchtig ist“, hat nicht vorgelegen. Randnummer 22 Diese Rechtsfrage ist allerdings
der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin umstritten. Randnummer 23 Dazu hat der Einzelrichter im Urteil vom
4 bzw. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO knüpfe an die Überstellung des Asylbewerbers an. Dies erlaube es, auch den Sachverhalt vom Wortlaut und -sinn erfasst anzusehen,
dem der Asylbewerber sich – wie hier – seiner Überstellung vorsätzlich und unentschuldigt durch Nichterscheinen entziehe. Auch die englisch- und französischsprachigen Fassungen der Art. 19 Abs. 4 bzw. Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO widersprächen dem hier dargelegten Verständnis von „flüchtig ist“ nicht. Die
soweit aus einem Online-Wörterbuch entnommenen Übersetzungen der Worte „abscond“ und „prendte la fuite“ gäben für die Bedeutung der Worte im verwendeten Zusammenhang nichts her, zumal ausweislich der Übersetzung Englisch-Deutsch mit dem Wort „abscond“ durchaus auch ein bloßes Entziehen von einer Maßnahme beschrieben werden kann,
sbesondere im juristischen Sprachgebrauch (to abscond from justice = sich der Festnahme bzw. den Gesetzen entziehen). Einen Sachverhalt wie diesen unter Art. 19 Abs. 4 Satz 2 bzw. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin-II-VO zu subsumieren, sei auch mit deren Sinn und Zweck vereinbar. Die Regelungen habe Sanktionscharakter. Ein Staat, der die sechsmonatige Frist missachte, solle nunmehr zuständig sein. Es könne aber keine Rede davon sein, dass Deutschland die Frist missachtet hat. Vielmehr habe sich die Ausländerbehörde fristgemäß um die Überstellung des Klägers bemüht, die letztlich nur daran gescheitert sei, dass der Kläger sich dieser vorsätzlich und unentschuldigt nicht gestellt habe (ebenso Beschluss vom
anderen Überstellungs-Fällen stets eine Form des unbekannten Aufenthalts (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. April 2016 – 11 ZB 16.50024 –, juris mit Hinweis auf Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand Mai 2015, § 27a Rn. 232 und Marx
AsylVfG,
PO: flüchtig ist, wer seine Wohnung aufgibt, ohne eine neue zu beziehen, oder sich
das Ausland absetzt [Meyer-Goßner, StPO,
dem er sich nicht freiwillig auf die Polizeiwache begab, von wo aus er dann zum Flughafen gebracht werden sollte. Zwar verhinderte er dadurch konkret die Überstellung, das erfüllt aber das Merkmal „flüchtig ist“
2 Satz 2 Dublin-III-VO wie ausgeführt nicht. Die Sanktion der Zuständigkeit für das Asylverfahren trifft die Bundesrepublik Deutschland nicht wegen eines dem Kläger vorwerfbaren Verhaltens, sondern deshalb, weil die Ausländerbehörde und das Bundesamt es vorher versäumt hatten, sich des Klägers rechtzeitig zu bemächtigen und die Überstellung durchzuführen. Dazu bestand nach dem … sechs Monate lang Gelegenheit. Es wurde aber erstmals für den ..., also fast fünf Monate später, eine Direktüberstellung vorgesehen. Randnummer 34 Die gegen jenes Urteil zugelassene Sprungrevision hat die Beklagte nicht eingelegt. Randnummer 35 Der vorliegende Sachverhalt entspricht im Wesentlichen dem der o.g. genannten Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt. Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 hat die Verwaltung der Notunterkunft bestätigt, dass der Kläger dort seit 15. Februar 2017 durchgängig wohnhaft gewesen sei. Dass er dort zweimal
den frühen Morgenstunden nicht angetroffen wurde, wiederlegt diese Aussage nicht. Im Übrigen hat die Beklagte selber diesen Sachverhalt – zu Recht – nicht zum Anlass genommen, die Überstellungsfrist zu verlängern. Denn ein Asylbewerber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich 24 Stunden
seiner Unterkunft aufzuhalten. Randnummer 36 Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen die Anlass bieten, von der
zwischen ständigen Rechtsprechung der
der Unterkunft des Klägers unternehmen zu lassen oder diesen bei seiner Vorsprache am 19. Juni 2017 zur erneuten Verlängerung seiner Grenzübertrittsbescheinigung
Gewahrsam zu nehmen. Dass ein Abschiebegewahrsam seit 2015
Berlin nicht mehr bestand, ändert nichts an dieser Einschätzung, weil dieser Umstand dem Land Berlin zuzurechnen ist und nicht dem Kläger.
Betracht gekommen wäre anstatt einer Aufforderung zur Selbstgestellung auch eine Mitteilung des Tags der Abschiebung. Wäre der Kläger trotz dieser nachgewiesenen Kenntnis erneut nicht
seiner Unterkunft angetroffen worden, wäre die Rechtslage wohlmöglich anders zu beurteilen gewesen. Randnummer 38 Zudem ist nicht feststellbar, dass die finnischen Behörden über die Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Satz 2 Dublin III-VO ordnungsgemäß
formiert worden sind. Randnummer 39 Das Erfordernis der
formation des Zielstaats vor Ablauf der Überstellungsfrist folgt aus Art. 9 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003
der Fassung von Art. 1 Nr. 5 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom
2 der Dublin III-VO genannten Gründe die Überstellung nicht
nerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf
ternationalen Schutz bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu. Randnummer 40 Auf die Aufforderung des Gerichts, die im Schreiben des Bundesamts an das Gericht vom
dem Formularschreiben (D309) ist angekreuzt „Eine Überstellung ist derzeit nicht möglich, weil: flüchtig.“ Das Datumsfeld
der eingerückt unter der weiteren Option „
haftiert“ stehenden Eintragung „Die Überstellung erfolgt bis spätestens … gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO.“ ist nicht ausgefüllt. Diese Mitteilung besagt damit weder, dass die Überstellung nicht
nerhalb der vorgesehenen regulären Frist von sechs Monaten vorgenommen werden kann noch dass die Frist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin III-VO verlängert wurde. Sie besagt
der Sache lediglich, dass eine (mit dem zuständigen Mitgliedstaat abgestimmte) Überstellung nicht durchgeführt werden konnte (vgl. im Betreff bei DubliNET: „cancellation“). Randnummer 41 Der Verpflichtung aus Art. 9 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission wird die Mitteilung vom 16. Juni 2017 damit nicht gerecht (ebenso
einem vergleichbaren Fall VG Gelsenkirchen Urteil vom
der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob die fehlende Mitteilung des (neuen) Fristendes rechtserheblich („konstitutiv“ für die Fristverlängerung) ist (vgl. dazu VG Regensburg a.a.O. m.w.N.) kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Randnummer 43 Für die finnischen Behörden, die sich mit Schreiben vom
Lauf gesetzt worden. Sie endete damit nun mit Ablauf des 23. Juni 2017, wovon auch die Antragsgegnerin ausging und worüber sie die finnischen Behörden
formierte. Für den zuständigen Mitgliedstaat ist nach Ablauf dieser Frist unklar, wann die Überstellungsfrist endet, weil entgegen der Ansicht des Bundesamts aus der Mitteilung, der Betreffende sei „flüchtig“, nicht automatisch eine Fristverlängerung auf 18 Monate folgt (ebenso VG Gelsenkirchen a.a.O.). Denn die Fristverlängerung tritt nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO nicht von Gesetzes wegen ein, sondern es bedarf hierzu einer Entscheidung durch den Mitgliedstaat (ebenso VG Ansbach, Beschluss vom
dem vom Bundesamt verwendeten Formular vorgesehen, eine Entscheidung über das Datum des Fristablaufs enthalten muss. Sonst bliebe für den aufnehmenden Mitgliedstaat ungewiss, ob der ersuchende Mitgliedstaat von seiner Befugnis der Verlängerung tatsächlich Gebrauch macht und bis zu welchem Datum mit einer Überstellung zu rechnen ist; eine eigene Berechnung kann zu Unklarheiten des Zeitraums und Fristendes führen (vgl. zum Ganzen VG Berlin, Urteil vom 2. Juni 2017 – 22 K 20.16 A –) und widerspricht dem Anliegen, zeitnah Rechtsklarheit über den zuständigen Mitgliedstaat zu schaffen. Randnummer 44 Mit der Aufhebung der rechtswidrigen Unzulässigkeitsentscheidung waren auch die darauf basierende Abschiebungsanordnung und die Entscheidung über die Frist der Sperrwirkung aufzuheben. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11 ZPO. Randnummer 46 Einer Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf es aufgrund der Kostenentscheidung nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001355720
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