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VG Berlin 22. Kammer 22 K 611.16 A Urteil Überstellung eines Asylsuchenden nach Finnland zur Durchführung des Asylverfahrens nach Ablauf der Überstell

Überstellung eines Asylsuchenden nach Finnland zur Durchführung des Asylverfahrens nach Ablauf der Überstellungsfrist; Flüchtig sein des Asylsuchenden bei Abwesenheit am Überstellungstermin Leitsatz A

Art. 29Abs.

2 Satz 2 Dublin-III-VO (gegen VG Berlin, Beschluss vom

  1. Januar 2011 - VG 33 L 530.10 A - juris Rn. 20 und vom
  2. Dezember 2017 - 34 L 1404.17 A -; wie VG Berlin, Beschluss vom
  3. Dezember 2009 - VG 33 L 260.09 A -). (Rn.21) Die Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO tritt nicht kraft Gesetzes ein, sondern bedarf einer Entscheidung des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge über das Ende der Überstellungsfrist; diese ist dem Mitgliedstaat mitzuteilen (

soweit gegen VG Regensburg, Beschluss vom

  1. September 2017 - RN 5 E 17.51915 -). (Rn.40) Tenor Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
  2. November 2016 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Randnummer 1 Der irakische Kläger – nach eigenen Angaben arabischer Volks- und islamischer Religionszugehörigkeit – wendet sich gegen seine Überstellung nach Finnland. Er stellte am
  3. September 2016

Berlin einen Asylantrag. Die EURODAC-Abfrage ergab einen Treffer für Finnland (FI1…). Auf Anfrage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom

  1. September 2016 erklärten sich die finnischen Behörden mit Schreiben vom
  2. September 2016 zur Übernahme des Klägers nach Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) Nummer 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
  3. Juni 2013 – Dublin III-VO (ABl. EU Nr. L 180/31 vom
  4. Juni 2013) bereit. Randnummer 2 Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom
  5. November 2016, zugestellt am
  6. November 2016, den Asylantrag als unzulässig ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen, ordnete die Abschiebung des Klägers nach Finnland an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung. Finnland sei wegen des dort von dem Kläger bereits gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Außergewöhnliche Umstände, die die Verfahrensübernahme durch die Beklagte erfordern könnten, seien nicht ersichtlich. Randnummer 3 Der Kläger hat am
  7. November 2016 Klage gegen den Bescheid vom
  8. November 2016 erhoben und einen Eilrechtsschutzantrag (VG 22 L 610.16 A) gestellt. Diesen vorläufigen Rechtsschutzantrag wies der Einzelrichter mit Beschluss
  9. Dezember 2016 zurück. Über dieses Rechtsschutzverfahren und den Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist nunmehr mit dem
  10. Juni 2017

formierte die Beklagte mit Schreiben vom

  1. Februar 2017 die finnischen Behörden. Randnummer 4 Der Kläger sollte am
  2. April 2017 direkt nach Finnland überstellt werden. Er wurde jedoch gegen 6:00 Uhr morgens nicht unter seiner Wohnanschrift, für die er seit
  3. Februar 2017 gemeldet war, angetroffen. Er sprach danach am
  4. April und
  5. Mai 2017 zur Verlängerung seiner Grenzübertrittsbescheinigung vor. Eine für den
  6. Mai 2017 vorgesehene Direktabschiebung scheiterte, weil der Kläger gegen 5:30 Uhr erneut nicht

seiner Unterkunft angetroffen wurde. Wegen einer Umstellung der elektronischen Bewohnerverwaltung

der Nacht zuvor war es dem Sicherheitspersonal nicht möglich anzugeben, ob der Kläger

der Unterkunft anwesend war. Persönliche Gegenstände wurden

dem ihm zugewiesenen Zimmer nicht gefunden. Eine melderechtliche Abmeldung wurde nicht gefertigt. Bei seiner erneuten Vorsprache zur Verlängerung der Grenzübertrittsbescheinigung am

  1. Juni 2017 übergab ihm die Ausländerbehörde eine Aufforderung zur „Selbstgestellung“ am
  2. Juni 2017 zum Zweck seiner Überstellung nach Finnland bis spätestens 5:30 Uhr an einem näher bestimmten Ort mit Reisegepäck (max. 1 Koffer 20 kg). Auf die Mitteilung der Ausländerbehörde an das Bundesamt am
  3. Juni 2017, dass der Kläger zu seiner Selbstgestellung ohne Begründung nicht erschienen sei, teilte das Bundesamt (Referat DU 3

Dortmund) den finnischen Behörden mit Formularschreiben (D309) vom 16. Juni 2017 mit: „Eine Überstellung ist derzeit nicht möglich, weil: flüchtig.“ Das Datumsfeld

der eingerückt unter der weiteren Option „

haftiert“ stehenden Eintragung „Die Überstellung erfolgt bis spätestens … gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO.“ ist nicht ausgefüllt. Mit Schreiben vom

  1. Juni 2017 teilte das Bundesamt der Ausländerbehörde mit, dass die Überstellungsfrist nunmehr gemäß Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO am
  2. Juni 2018 ende. Randnummer 5 Mit Beschluss vom
  3. Dezember 2017 – VG 22 L 701.17 A – hat der Einzelrichter den Beschluss vom
  4. Dezember 2016 – VG 22 L 610.17 A – geändert und die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage mit der Begründung angeordnet, die Überstellungsfrist sei abgelaufen. Randnummer 6 Der Kläger macht zur Begründung seiner Klage geltend, die Überstellungsfrist sei abgelaufen. Er sei nicht flüchtig gewesen. Randnummer 7 Der Kläger beantragt, Randnummer 8 den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom
  5. November 2016 aufzuheben. Randnummer 9 Die Beklagte beantragt, Randnummer 10 die Klage abzuweisen. Randnummer 11 Sie geht von einer wirksamen Verlängerung der Überstellungsfrist aus und hält den angefochtenen Bescheid für rechtmäßig. Die finnischen Behörden seien den gesetzlichen Anforderungen entsprechend über „das flüchtig sein“ des Klägers und die damit verbundene Fristverlängerung

formiert worden. Bei der Mitteilung an den Mitgliedsstaat, dass eine zu überstellende Person flüchtig sei, bedürfe es der Mitteilung des Endes der Überstellungsfrist nicht, denn diese ergebe sich eindeutig aus dem Gesetz. Randnummer 12 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze und beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts und der Ausländerbehörde des Lands Berlin verwiesen. Randnummer 13 Die Beteiligten haben sich mit Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO) einverstanden erklärt. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom

  1. September 2017 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Entscheidungsgründe Randnummer 14 Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung – wobei das Bundesamt sein Einverständnis mit allgemeiner Prozesserklärung vom
  2. Juni 2017 erklärt hat – und gemäß Beschluss der Kammer nach § 76 Abs. 1 AsylG als Einzelrichter. Randnummer 15 Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Der Kläger besitzt ein subjektives Rechts, sich auf den Ablauf der Überstellungsfrist und den Zuständigkeitsübergang zu berufen (vgl. Europäischer Gerichtshof, Urteil vom
  3. Oktober 2017 – C-201/16, juris / Beck-Online –). Randnummer 16 Die Klage ist auch begründet. Randnummer 17 Der Bescheid des Bundesamts vom
  4. November 2016 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG) als rechtswidrig und verletzt den Kläger

seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Randnummer 18 Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Abschiebung für den Fall an, dass ein Ausländer

einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. So verhielt es sich hier zunächst.

soweit verweist das Gericht auf die Gründe des Beschlusses vom 23. Dezember 2016 im Eilverfahren (VG 22 L 610.16 A). Randnummer 19 Der angefochtene Bescheid ist jedoch

zwischen rechtswidrig (geworden), weil die Überstellungsfrist abgelaufen ist. Randnummer 20 Nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung des Asylantragstellers

den zuständigen Mitgliedsstaat sobald dies praktisch möglich ist und spätestens

nerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedsstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Wird die Überstellung nicht

nerhalb von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedsstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedsstaat über (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO). Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der

haftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte oder höchstens auf 18 Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist (Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO). Randnummer 21 Die durch den Beschluss der Kammer vom 23. Dezember 2016 neu

Lauf gesetzte Überstellungsfrist von sechs Monaten ist mit dem 23. Juni 2017 abgelaufen. Dadurch ist die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig geworden. Das Bundesamt hat diese Überstellungsfrist nicht wirksam gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO verlängert. Denn die Voraussetzung, dass der Betreffende – hier der Kläger – „flüchtig ist“, hat nicht vorgelegen. Randnummer 22 Diese Rechtsfrage ist allerdings

der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin umstritten. Randnummer 23 Dazu hat der Einzelrichter im Urteil vom

  1. Dezember 2017 – VG 22 K 354.16 A – ausgeführt: Randnummer 24 „So hat die
  2. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin mit Beschluss vom
  3. Oktober 2010 (– VG 33 L 182.10 A – nicht bei juris) entschieden, die Überstellungsfrist dürfe verlängert werden, wenn der Betreffende einer Aufforderung zur Selbstgestellung vorsätzlich und unentschuldigt nicht Folge leiste, denn er entziehe sich damit der Überstellung und dazu im Einzelnen ausgeführt: Randnummer 25 Die Formulierung „flüchtig ist“

Art. 19Abs.

4 bzw. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO knüpfe an die Überstellung des Asylbewerbers an. Dies erlaube es, auch den Sachverhalt vom Wortlaut und -sinn erfasst anzusehen,

dem der Asylbewerber sich – wie hier – seiner Überstellung vorsätzlich und unentschuldigt durch Nichterscheinen entziehe. Auch die englisch- und französischsprachigen Fassungen der Art. 19 Abs. 4 bzw. Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO widersprächen dem hier dargelegten Verständnis von „flüchtig ist“ nicht. Die

soweit aus einem Online-Wörterbuch entnommenen Übersetzungen der Worte „abscond“ und „prendte la fuite“ gäben für die Bedeutung der Worte im verwendeten Zusammenhang nichts her, zumal ausweislich der Übersetzung Englisch-Deutsch mit dem Wort „abscond“ durchaus auch ein bloßes Entziehen von einer Maßnahme beschrieben werden kann,

sbesondere im juristischen Sprachgebrauch (to abscond from justice = sich der Festnahme bzw. den Gesetzen entziehen). Einen Sachverhalt wie diesen unter Art. 19 Abs. 4 Satz 2 bzw. 20 Abs. 2 Satz 2 Dublin-II-VO zu subsumieren, sei auch mit deren Sinn und Zweck vereinbar. Die Regelungen habe Sanktionscharakter. Ein Staat, der die sechsmonatige Frist missachte, solle nunmehr zuständig sein. Es könne aber keine Rede davon sein, dass Deutschland die Frist missachtet hat. Vielmehr habe sich die Ausländerbehörde fristgemäß um die Überstellung des Klägers bemüht, die letztlich nur daran gescheitert sei, dass der Kläger sich dieser vorsätzlich und unentschuldigt nicht gestellt habe (ebenso Beschluss vom

  1. Januar 2011 – VG 33 L 530.10 A – juris Rn. 22). Randnummer 26 Dieser Rechtsprechung haben sich andere Verwaltungsgerichte, z.T. hinsichtlich der Verschuldens differenzierend, angeschlossen, wobei es jedoch nicht um Fälle der Selbstgestellung ging (so Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom
  2. Juli 2011 – 21 K 13.11 A – juris Rn. 27; Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom
  3. Juni 2014 – 6 K 2414.13 A – juris 16; Verwaltungsgericht Magdeburg, Beschluss vom
  4. Dezember 2014 – 1 B 1196/14 – juris Rn. 7; VG Ansbach, Beschluss vom
  5. August 2017 – AN 14 E 17.50998 – juris Rn. 30f). Randnummer 27 Dem vermag sich die erkennende Kammer nicht anzuschließen. Randnummer 28 Flüchtig im Sinn der Vorschrift des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO ist eine Person dann, wenn sie über einen erheblichen Zeitraum hinweg aus von ihr zu vertretenden Gründen nicht auffindbar und damit dem Zugriff der Vollstreckungsorgane entzogen ist oder sonst wie das Verfahren absichtlich behindert (vgl. Verwaltungsgericht Greifswald, Urteil vom
  6. Februar 2017 – 5 A 143/16 As HGW – juris Rn. 27; Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom
  7. August 2017 – VG 25 L 441.17 A –). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Randnummer 29 Allein die Tatsache, dass der Kläger zu dem ihm mitgeteilten Termin zu seiner Überstellung nicht erschienen ist und damit der Aufforderung zur Selbstgestellung bei der Polizei zwecks Durchführung der für den … geplanten Direkt-Abschiebung nicht Folge geleistet hat, führt nicht zu einem „Untertauchen“. Der Kläger war nämlich durchgehend gemeldet und wohnte auch tatsächlich unter seiner Meldeadresse. … Darüber hinaus nahm er andere Termine bei der Ausländerbehörde (zur Verlängerung seiner Grenzübertrittsbescheinigungen) regelmäßig wahr. Vor diesem Hintergrund wäre eine … erneut versuchte – zwangsweise – Durchsetzung der Abschiebung bis zum Ablauf der Sechsmonatsfrist nicht etwa daran gescheitert, dass der Kläger nicht auffindbar gewesen wäre (ebenso Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom
  8. Dezember 2009 – VG 33 L 260.09 A –). Randnummer 30 Vorausgesetzt wird zudem auch

anderen Überstellungs-Fällen stets eine Form des unbekannten Aufenthalts (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. April 2016 – 11 ZB 16.50024 –, juris mit Hinweis auf Funke-Kaiser, GK-AsylVfG, Stand Mai 2015, § 27a Rn. 232 und Marx

AsylVfG,

  1. Aufl. 2014, § 27a Rn. 98). Auf weitergehende Anforderungen kommt es beim hier vorliegenden Sachverhalt nicht an (vgl. Vorlagebeschluss des VGH Baden-Württemberg vom
  2. März 2017 – A 11 S 2151/16 – juris). Hier war der Ausländerbehörde, die die Überstellung zu veranlassen hat, der Aufenthalt des Klägers wie ausgeführt stets bekannt. Randnummer 31 Ein andere Auslegung ist mit dem Wortlaut „flüchtig ist“ nicht vereinbar. Dieser Begriff beinhaltet im allgemeinen Sprachgebrauch das Element, sich dem Zugriff der Vollstreckungsorgane zu entziehen. (Vgl. zu den Haftgründen

§ 112Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. St

PO: flüchtig ist, wer seine Wohnung aufgibt, ohne eine neue zu beziehen, oder sich

das Ausland absetzt [Meyer-Goßner, StPO,

  1. Auflage 2009 zu § 112 Rn. 13] und § 112 Abs. 2 Nr. 1,
  2. Alt.: sich verborgen hält, wer unangemeldet, unter falschen Namen oder an einem unbekannten Ort lebt, um sich dem Verfahren auf Dauer zu entziehen [vgl. Meyer-Goßner a.a.O., § 112 Rn. 14]). Hier fehlt es sowohl an einem aktiven „sich entziehen“ als auch an einem solchen Zugriffsversuch. Randnummer 32 Hinzukommt: Gegenüber dem Kläger war die Abschiebung im Bescheid vom … angeordnet worden. Dies bedeutet die Anordnung der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht. Darin steckt keine Aufforderung zur Freiwilligkeit wie bei einer Abschiebungsandrohung. Für die Aufforderung zur Selbstgestellung gibt es keine Rechtsgrundlage. Diese Aufforderung mag zwar als milderes Mittel angesehen werden. Doch wenn der Betreffende dem nicht Folge leistet, verhält er sich nicht rechtswidrig. Andernfalls könnte auch als „flüchtig“ angesehen werden, wenn ein Betreffender nicht freiwillig ausreist, wozu er mangels Aufenthaltsrechts verpflichtet ist. Randnummer 33 Der Kläger entzog sich nicht vorwerfbar der Vollstreckung seiner Ausreisepflicht,

dem er sich nicht freiwillig auf die Polizeiwache begab, von wo aus er dann zum Flughafen gebracht werden sollte. Zwar verhinderte er dadurch konkret die Überstellung, das erfüllt aber das Merkmal „flüchtig ist“

Art. 29Abs.

2 Satz 2 Dublin-III-VO wie ausgeführt nicht. Die Sanktion der Zuständigkeit für das Asylverfahren trifft die Bundesrepublik Deutschland nicht wegen eines dem Kläger vorwerfbaren Verhaltens, sondern deshalb, weil die Ausländerbehörde und das Bundesamt es vorher versäumt hatten, sich des Klägers rechtzeitig zu bemächtigen und die Überstellung durchzuführen. Dazu bestand nach dem … sechs Monate lang Gelegenheit. Es wurde aber erstmals für den ..., also fast fünf Monate später, eine Direktüberstellung vorgesehen. Randnummer 34 Die gegen jenes Urteil zugelassene Sprungrevision hat die Beklagte nicht eingelegt. Randnummer 35 Der vorliegende Sachverhalt entspricht im Wesentlichen dem der o.g. genannten Entscheidung zu Grunde liegenden Sachverhalt. Mit Schreiben vom 11. Juli 2017 hat die Verwaltung der Notunterkunft bestätigt, dass der Kläger dort seit 15. Februar 2017 durchgängig wohnhaft gewesen sei. Dass er dort zweimal

den frühen Morgenstunden nicht angetroffen wurde, wiederlegt diese Aussage nicht. Im Übrigen hat die Beklagte selber diesen Sachverhalt – zu Recht – nicht zum Anlass genommen, die Überstellungsfrist zu verlängern. Denn ein Asylbewerber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich 24 Stunden

seiner Unterkunft aufzuhalten. Randnummer 36 Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen die Anlass bieten, von der

zwischen ständigen Rechtsprechung der

  1. Kammer (vgl. Beschlüsse vom
  2. Dezember 2017 – 22 L 696.17 A – und vom
  3. Januar 2018 – 22 L 4.18 A –) abzuweichen. Auch der Beschluss der
  4. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom
  5. Dezember 2017 – VG 34 L 1404.17 A – wie auch der darin zitierte Beschluss der
  6. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom
  7. Mai 2014 – 9 L 101.14 A – (jeweils Fälle mit Aufforderung zur Selbstgestellung) beziehen sich lediglich auf die oben diskutierten Entscheidungen der
  8. Kammer und sich dem anschließende Entscheidungen anderer Verwaltungsgerichte, die jedoch selbst keine Fälle der Aufforderung zur Selbstgestellung betreffen und hier deshalb nicht weiter führen. Randnummer 37 Als der Kläger für einen Zeitpunkt acht Tage vor Ablauf der Überstellungsfrist zur Selbstgestellung aufgefordert wurde, war absehbar, dass er nicht erscheinen würde. Wie sein Klageverfahren beim Verwaltungsgericht zeigt, war er nicht bereit, nach Finnland zurückzukehren und dies hatte er auch gegenüber der Ausländerbehörde ausdrücklich erklärt. Die Ausländerbehörde war jedoch nicht gehindert gewesen, statt der Aufforderung zur Selbstgestellung vor dem
  9. Juni 2017 erneut einen Zugriff

der Unterkunft des Klägers unternehmen zu lassen oder diesen bei seiner Vorsprache am 19. Juni 2017 zur erneuten Verlängerung seiner Grenzübertrittsbescheinigung

Gewahrsam zu nehmen. Dass ein Abschiebegewahrsam seit 2015

Berlin nicht mehr bestand, ändert nichts an dieser Einschätzung, weil dieser Umstand dem Land Berlin zuzurechnen ist und nicht dem Kläger.

Betracht gekommen wäre anstatt einer Aufforderung zur Selbstgestellung auch eine Mitteilung des Tags der Abschiebung. Wäre der Kläger trotz dieser nachgewiesenen Kenntnis erneut nicht

seiner Unterkunft angetroffen worden, wäre die Rechtslage wohlmöglich anders zu beurteilen gewesen. Randnummer 38 Zudem ist nicht feststellbar, dass die finnischen Behörden über die Verlängerung der Überstellungsfrist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Satz 2 Dublin III-VO ordnungsgemäß

formiert worden sind. Randnummer 39 Das Erfordernis der

formation des Zielstaats vor Ablauf der Überstellungsfrist folgt aus Art. 9 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003

der Fassung von Art. 1 Nr. 5 Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 der Kommission vom

  1. Januar
  2. Danach unterrichtet der Mitgliedstaat, der aus einem der

Art. 29Abs.

2 der Dublin III-VO genannten Gründe die Überstellung nicht

nerhalb der üblichen Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt der Annahme des Gesuchs um Aufnahme oder Wiederaufnahme der betroffenen Person oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung hat, vornehmen kann, den zuständigen Mitgliedstaat darüber vor Ablauf dieser Frist. Ansonsten fallen die Zuständigkeit für die Behandlung des Antrags auf

ternationalen Schutz bzw. die sonstigen Verpflichtungen aus der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 gemäß Artikel 29 Absatz 2 der genannten Verordnung dem ersuchenden Mitgliedstaat zu. Randnummer 40 Auf die Aufforderung des Gerichts, die im Schreiben des Bundesamts an das Gericht vom

  1. November 2017 angesprochene Mitteilung an die finnischen Behörden über die Verlängerung der Frist zu übersenden, hat das Bundesamt ein Schreiben an die Helsinki Vantaa Airport Police vom
  2. Juni 2017 übersandt.

dem Formularschreiben (D309) ist angekreuzt „Eine Überstellung ist derzeit nicht möglich, weil: flüchtig.“ Das Datumsfeld

der eingerückt unter der weiteren Option „

haftiert“ stehenden Eintragung „Die Überstellung erfolgt bis spätestens … gem. Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO.“ ist nicht ausgefüllt. Diese Mitteilung besagt damit weder, dass die Überstellung nicht

nerhalb der vorgesehenen regulären Frist von sechs Monaten vorgenommen werden kann noch dass die Frist gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 der Dublin III-VO verlängert wurde. Sie besagt

der Sache lediglich, dass eine (mit dem zuständigen Mitgliedstaat abgestimmte) Überstellung nicht durchgeführt werden konnte (vgl. im Betreff bei DubliNET: „cancellation“). Randnummer 41 Der Verpflichtung aus Art. 9 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission wird die Mitteilung vom 16. Juni 2017 damit nicht gerecht (ebenso

einem vergleichbaren Fall VG Gelsenkirchen Urteil vom

  1. Februar 2017 – 1a K 8643.16 A – juris Rn. 31 m.w.N.; VG Berlin, Beschluss vom
  2. Januar 2018 – 22 L 4.18 A –; a. A. VG Regensburg, Beschluss vom
  3. September 2017 – RN 5 E 17.51915 –, juris Rn. 25). Randnummer 42 Auf die

der Rechtsprechung umstrittene Frage, ob die fehlende Mitteilung des (neuen) Fristendes rechtserheblich („konstitutiv“ für die Fristverlängerung) ist (vgl. dazu VG Regensburg a.a.O. m.w.N.) kommt es im vorliegenden Fall nicht an. Randnummer 43 Für die finnischen Behörden, die sich mit Schreiben vom

  1. September 2016 zur Übernahme des Klägers nach Art. 18 Abs. 1 lit. b der Dublin-III-VO bereiterklärt hatten, wäre aus deren Sicht die reguläre Frist mit dem
  2. März 2017 abgelaufen. Der Ablauf dieser Frist ist jedoch durch den zulässigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage am
  3. November 2016 unterbrochen und erst durch den ablehnenden Beschluss der Kammer vom
  4. Dezember 2016 neu

Lauf gesetzt worden. Sie endete damit nun mit Ablauf des 23. Juni 2017, wovon auch die Antragsgegnerin ausging und worüber sie die finnischen Behörden

formierte. Für den zuständigen Mitgliedstaat ist nach Ablauf dieser Frist unklar, wann die Überstellungsfrist endet, weil entgegen der Ansicht des Bundesamts aus der Mitteilung, der Betreffende sei „flüchtig“, nicht automatisch eine Fristverlängerung auf 18 Monate folgt (ebenso VG Gelsenkirchen a.a.O.). Denn die Fristverlängerung tritt nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO nicht von Gesetzes wegen ein, sondern es bedarf hierzu einer Entscheidung durch den Mitgliedstaat (ebenso VG Ansbach, Beschluss vom

  1. August 2017 – AN 14 E 17.50998 – juris Rn. 28; VG Dresden, Urteil vom
  2. Juni 2015 – 7 K 2951.14 A –juris Rn. 22). Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung („… kann… verlängert werden…“). Die Entscheidung über die Fristverlängerung wurde hier nicht konkludent wirksam getroffen. Aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit bedarf es einer ausdrücklichen Fristverlängerung durch das Bundesamt, die auch, wie

dem vom Bundesamt verwendeten Formular vorgesehen, eine Entscheidung über das Datum des Fristablaufs enthalten muss. Sonst bliebe für den aufnehmenden Mitgliedstaat ungewiss, ob der ersuchende Mitgliedstaat von seiner Befugnis der Verlängerung tatsächlich Gebrauch macht und bis zu welchem Datum mit einer Überstellung zu rechnen ist; eine eigene Berechnung kann zu Unklarheiten des Zeitraums und Fristendes führen (vgl. zum Ganzen VG Berlin, Urteil vom 2. Juni 2017 – 22 K 20.16 A –) und widerspricht dem Anliegen, zeitnah Rechtsklarheit über den zuständigen Mitgliedstaat zu schaffen. Randnummer 44 Mit der Aufhebung der rechtswidrigen Unzulässigkeitsentscheidung waren auch die darauf basierende Abschiebungsanordnung und die Entscheidung über die Frist der Sperrwirkung aufzuheben. Randnummer 45 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Nebenentscheidung aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11 ZPO. Randnummer 46 Einer Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedarf es aufgrund der Kostenentscheidung nicht. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001355720

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