Ermittlung des Bedarfs eines einzelnen Mitglieds einer Bedarfsgemeinschaft Orientierungssatz Die Höhe des Bedarfs nach § 20 SGB 2 setzt die unwiderlegliche Vermutung eines gleichmäßigen Ausgleichs zwi
, § 20 Rdnr. 41). Darüber hinaus bestehe kein Anspruch auf die vollen Kosten der Unterkunft und Heizung, weil Frau S von den Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen sei und daher ihr Unterkunftsanteil ungedeckt bliebe. Würde in solchen Fällen der Unterkunftsanteil dem Leistungsberechtigten zugerechnet, würde dies zu einer Umgehung des Leistungsausschlusses führen. Randnummer 24 Dem Antragsgegner sei wohl bewusst, dass das Bundessozialgericht bereits Ausnahmen vom Kopfteilprinzip zugelassen habe insbesondere bei Bedarfsunterdeckung durch Sanktionierung oder Ortsabwesenheit. Er sehe jedoch den entscheidenden Unterschied darin, dass in diesen Fällen der Partner nicht dem Grunde nach von den Leistungen ausgeschlossen gewesen sei. Durch die Gewährung der vollen Kosten der Unterkunft und Heizung würden aufenthaltsrechtliche und freizügigkeitsrechtliche Bestimmungen umgangen über die Zurechnung ihres Unterkunftsanteils zum Antragsteller würden ihr im Ergebnis doch Leistungen nach dem SGB II erbracht. Randnummer 25 Zu den Akten gelangte der Kontoauszug der Wohnungsgenossenschaft P e. G. Randnummer 26 Das Sozialgericht bewilligte dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Bevollmächtigten und wies mit Beschluss vom
- Mai 2018 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ab. Randnummer 27 Gegen den Beschluss richtet sich die am
- Juni 2018 beim Sozialgericht Neuruppin eingegangene Beschwerde des Antragstellers: Die Darlehensgewährung führe zum Erhalt der vom Antragsteller bewohnten Wohnung. Es könne nicht sein, dass hier bezweifelt werde, dass der Antragsteller die Darlehensraten zahlen könne, da ihm so wenig zur Verfügung stehe. Es sei unerwähnt geblieben, dass der Antragsteller bisher monatlich 50 Euro an den Vermieter zahle, obwohl seine finanzielle Situation das eigentlich nicht hergebe. Die Ratenzahlungen würden mit der hälftigen Miete durch den Antragsgegner überwiesen. Es müsse hier auf den Zeitraum nach der Ratenzahlungsvereinbarung ankommen. Der Antragsteller kümmere sich. Die Ratenzahlungsvereinbarung hätte bei ihrer Einhaltung zum Erhalt der Wohnung geführt. Die laufende Miete habe nicht vollständig gezahlt werden können. Dies sei nicht das Verschulden des Antragstellers. Er bekomme lediglich die hälftige Miete vom Antragsgegner. Die Vergrößerung der Mietrückstände habe der Antragsteller eben nicht sehenden Auges vergrößert. Randnummer 28 Es drohe zweifelsfrei Wohnungslosigkeit. Er könne, wie bereits vorgetragen, keine neue Wohnung bekommen, da er Mietschulden habe und keine Mietschuldensfreiheitsbescheinigung vorgelegt werden könne. Das SGB II unterscheide nicht nach dem Zeitraum des Entstehens der Mietschulden. Randnummer 29 Überreicht wurde das Schreiben des Rechtsanwalts M an den Prozessbevollmächtigten des Klägers vom
- Juni 2018, wonach „die offene Forderung“ 5.611,35 Euro beträgt zuzüglich noch festzusetzender Kosten in Höhe von 359,86 Euro. Zur Vermeidung der Zwangsvollstreckung aus dem Räumungstitel seien 5.971,21 Euro bis
- Juni 2018 zu überweisen. Randnummer 30 Der Antragsteller beantragt, Randnummer 31 die darlehensweise Übernahme der Mietschulden wird derzeit in Höhe von 5.611,35 Euro zzgl. der noch festzusetzenden Kosten aus dem Räumungsverfahren beansprucht, Randnummer 32 es werden im Einstweiligen Rechtsschutzverfahren die tatsächlichen Unterkunftskosten sowie die volle Regelleistung für den Antragsteller für die Zukunft begehrt, Randnummer 33 dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu gewähren und ihm den Unterzeichnenden als Rechtsanwalt beizuordnen. Randnummer 34 Der Antragsgegner beantragt, Randnummer 35 die Beschwerde zurückzuweisen. Randnummer 36 Er verteidigt die angefochtene Entscheidung. Randnummer 37 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der vorliegenden Gerichts- und Verwaltungsakten. II. Randnummer 38 Die zulässige Beschwerde ist begründet hinsichtlich der Höhe des Regelbedarfs für den Zeitraum ab der Entscheidung im Beschwerdeverfahren bis
- Oktober
- Randnummer 39 Im Übrigen ist sie unbegründet. Randnummer 40 Das Gericht kann nach § 86 b Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Voraussetzung für den Erlass einer Regelungsanordnung ist gemäß § 86 b Abs. 2 Satz 4 SGG i. V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets die Glaubhaftmachung des Vorliegens des Anordnungsgrundes (die Eilbedürftigkeit der Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile) als auch eines Anordnungsanspruchs (die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines in der Hauptsache gegebenen materiellen Leistungsanspruchs). Ein Anordnungsgrund kann nur bejaht werden, wenn dem Beschwerdeführer schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (BVerfG Beschluss vom
- November 2002 - 1 BvR 1586/02 -, NJW 2003, 1236 m.w.N.). Randnummer 41 Ist im Eilverfahren eine vollständige Klärung der Sach- und Rechtslage nicht möglich, so ist bei besonders folgenschweren Beeinträchtigungen eine Güter- und Folgenabwägung unter Berücksichtigung der grundrechtlichen Belange des Antragstellers vorzunehmen (Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom
- Mai 2005 – 1 BvR 569/05 – zitiert nach juris). Randnummer 42 Ein Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind glaubhaft gemacht, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen überwiegend wahrscheinlich sind, dies erfordert, dass mehr für als gegen die Richtigkeit der Angaben spricht (vgl. Keller in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 12.
§ 86b Rdnr.
16 b i.V.m. §128 Rdnr.3c). Randnummer 43 Unter Anwendung dieser Maßstäbe ist die sozialgerichtliche Entscheidung zu ändern hinsichtlich des Regelbedarfs, im Übrigen ist sie nicht zu beanstanden. Randnummer 44 Hinsichtlich des Antrags auf Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung und Zahlung höherer Leistungen für den Regelbedarf, wonach der Antragsteller nicht als Partner einer Bedarfsgemeinschaft sondern als Alleinstehender beurteilt werden will, bestehen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund für die Zeit ab der gerichtlichen Entscheidung im Beschwerdeverfahren bis zum Ende des laufenden Bewilligungsabschnitts (
- Oktober 2018). Nur bis zum Ende des Bewilligungsabschnitts kann der einstweilen zu sichernde Anspruch der Hauptsache bestehen. Randnummer 45 Für die Gewährung von Leistungen vor der Entscheidung im Beschwerdeverfahren fehlt es mangels besonderer Dringlichkeit am Anordnungsgrund. Randnummer 46 Das einstweilige Rechtsschutzbegehren ist in Bezug auf diesen Zeitraum erfolglos, weil Hilfe zum Lebensunterhalt im Wege einer einstweiligen Anordnung in der Regel nur zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage zu erfolgen hat und nicht rückwirkend zu bewilligen ist, wenn nicht ein Nachholbedarf plausibel und glaubhaft gemacht ist. Zwar kann das Gebot des effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) ausnahmsweise auch die Annahme eines Anordnungsgrundes für zurückliegende Zeiträume verlangen, insbesondere dann, wenn andernfalls effektiver Rechtsschutz im Hauptsacheverfahren nicht erlangt werden kann, weil bis zur Entscheidung im Verfahren der Hauptsache Fakten zum Nachteil des Rechtsuchenden geschaffen worden sind, die sich durch eine stattgebende Entscheidung im Verfahren der Hauptsache nicht oder nicht hinreichend rückgängig machen lassen und schwere und unzumutbare Nachteile bedeuten würden. Allerdings sind diese Voraussetzungen hinsichtlich des Regelbedarfs glaubhaft gemacht. Randnummer 47 Für die Zeit ab der Entscheidung im Beschwerdeverfahren bis
- Oktober 2018 steht dem Antragsteller die Regelleistung in vollem Umfang in Höhe von monatlich 416 Euro auf der Grundlage der Regelbedarfsstufe 1 zu. Da der Antragsgegner lediglich den Regelbedarf in Höhe von 374 Euro monatlich für 2018 festgelegt hat auf der Grundlage der Regelbedarfsstufe 2, sind weitere 42 Euro monatlich in dem in der Beschlussformel zuerkannten Zeitraum zu zahlen. Randnummer 48 § 20 SGB II bestimmt: Randnummer 49
(1)Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen. Randnummer 50
(1a)Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt. Randnummer 51 Nach § 20 Abs.2 SGB II wird als Regelbedarf bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Alleinstehend sind Personen, die ohne Partner(in) leben(Lenze in LPK-SGB II, 6.
§ 20Rn.37).
Randnummer 52 § 20 Abs.4 SGB II besagt: Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18.Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen. Randnummer 53 Damit scheidet eine unmittelbare Anwendung von § 20 Abs.2 SGB II aus, denn der Antragsteller ist nicht alleinstehend oder alleinerziehend sondern lebt in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin. Randnummer 54 Zur Bedarfsgemeinschaft gehört gemäß § 7 Abs.3 Nr.3 c SGB II eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen. Randnummer 55 Gemäß
(3a)gilt: Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner
- länger als ein Jahr zusammenleben,
- mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
- Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
- befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen. Randnummer 56 Nach dem Vortrag des Antragsteller lebt er in Bedarfsgemeinschaft „seit 2017“ mit der von ihm als Lebensgefährtin bezeichneten Frau S zusammen, und zwar gemeinsam von seinem Einkommen in einem Haushalt, sodass dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wie von beiden im Antrag vom
- November 2017 auch angegeben wird. Randnummer 57 Allerdings wurde der vom Antragsteller auch für Frau S gestellte Antrag auf Gewährung von Leistungen abgelehnt (anhängig im Klageverfahren zum AZ S 16 AS 864/18), so dass sie keine Leistungen erhält und ohne Einkommen ist. Randnummer 58 Die Ablehnung der Leistungen ist nachvollziehbar, da sie als ungarische Staatsangehörige nach Aktenlage vom gesetzlichen Leistungsausschluss erfasst ist. Gemäß § 7 SGB II gilt: Randnummer 59
(1)Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die Randnummer 60 1. das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, Randnummer 61 2. erwerbsfähig sind, Randnummer 62 3. hilfebedürftig sind und Randnummer 63 4. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte). Randnummer 64 Ausgenommen sind Randnummer 65 1. Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, Randnummer 66 2. Ausländerinnen und Ausländer,
- a)Randnummer 67 die kein Aufenthaltsrecht haben,
- b)Randnummer 68 deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt oder
- c)Randnummer 69 die ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Aufenthaltsrecht nach Buchstabe b aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2016/589 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1) geändert worden ist, ableiten, Randnummer 70 und ihre Familienangehörigen, Randnummer 71 3. Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes. Randnummer 72 Satz 2 Nr.1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt. Randnummer 73 Ein Aufenthaltsrecht ergibt sich nicht aus § 2 FreizügG/EU. Randnummer 74 Gemäß § 2 Abs. 1 FreizügigG/EU haben freizügigkeitsberechtigte Unionsbürger und ihre Familienangehörigen das Recht auf Einreise und Aufenthalt nach Maßgabe dieses Gesetzes. Randnummer 75 Gemäß § 2 Abs. 2 FreizügigG/EU sind unionsrechtlich freizügigkeitsberechtigt: Randnummer 76 1. Unionsbürger, die sich als Arbeitnehmer oder zur Berufsausbildung aufhalten wollen, Randnummer 77 1a. Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche aufhalten, für bis zu sechs Monate und darüber hinaus nur, solange sie nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden, Randnummer 78 2. Unionsbürger, wenn sie zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt sind (niedergelassene selbständige Erwerbstätige), Randnummer 79 3. Unionsbürger, die, ohne sich niederzulassen, als selbständige Erwerbstätige Dienstleistungen im Sinne des Artikels 57 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union erbringen wollen (Erbringer von Dienstleistungen), wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung berechtigt sind, Randnummer 80 4. Unionsbürger als Empfänger von Dienstleistungen, Randnummer 81 5. nicht erwerbstätige Unionsbürger unter den Voraussetzungen des § 4 („Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Hält sich der Unionsbürger als Student im Bundesgebiet auf, haben dieses Recht nur sein Ehegatte, Lebenspartner und seine Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.“), Randnummer 82 6. Familienangehörige unter den Voraussetzungen der §§ 3 („Familienangehörige der in § 2 Abs. 2 Nr. 1 bis 5 genannten Unionsbürger haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen.“) und 4, Randnummer 83 7. Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die ein Daueraufenthaltsrecht erworben haben. Randnummer 84 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Randnummer 85 Schließlich ist auch kein Daueraufenthaltsrecht nach § 2 Abs. 2 Nr. 7 in Verbindung mit § 4a Abs. 1 FreizügG/EU glaubhaft gemacht. Nach § 4a Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU haben Unionsbürger, die sich seit fünf Jahren ständig rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben, unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 FreizügG/EU, das Recht auf Einreise und Aufenthalt (Daueraufenthaltsrecht). Hierfür gibt es keine Hinweise. Nach einer Gesprächsnotiz ist die Lebensgefährtin des Antragstellers am 24. Januar 2017 erstmalig in die BRD eingereist (Gesprächspartner Frau K/Ausländerbehörde). Randnummer 86 Frau S unterfällt mithin dem Leistungsausschluss nach § 7 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB II, weil sich ihr Aufenthaltsrecht allenfalls allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt. Randnummer 87 Auch kommen für sie keine Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) in Betracht, da sie dem Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII unterliegt. Randnummer 88 Gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in der seit dem 29. Dezember 2016 geltenden Fassung des Gesetzes zur Regelung von Ansprüchen ausländischer Personen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch und in der Sozialhilfe nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch vom 22. Dezember 2016 ist Ausländern, die sich im Inland tatsächlich aufhalten, Hilfe zum Lebensunterhalt, Hilfe bei Krankheit, Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft sowie Hilfe zur Pflege nach diesem Buch zu leisten. Die Vorschriften des Vierten Kapitels bleiben unberührt (Satz 2). Im Übrigen kann Sozialhilfe geleistet werden, soweit dies im Einzelfall gerechtfertigt ist (Satz 3). Die Einschränkungen nach Satz 1 gelten nicht für Ausländer, die im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines befristeten Aufenthaltstitels sind und sich voraussichtlich dauerhaft im Bundesgebiet aufhalten (Satz 4). Rechtsvorschriften, nach denen außer den in Satz 1 genannten Leistungen auch sonstige Sozialhilfe zu leisten ist oder geleistet werden soll, bleiben unberührt (Satz 5). Randnummer 89 Nach § 23 Abs. 3 SGB XII erhalten Ausländer und ihre Familienangehörigen keine Leistungen nach Absatz 1 oder nach dem Vierten Kapitel, wenn Randnummer 90 1. sie weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmer oder Selbständige noch auf Grund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts, Randnummer 91 2. sie kein Aufenthaltsrecht haben oder sich ihr Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt, Randnummer 92 3. sie ihr Aufenthaltsrecht allein oder neben einem Aufenthaltsrecht nach Nummer 2 aus Artikel 10 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. L 141 vom 27.5.2011, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2016/589 (ABl. L 107 vom 22.4.2016, S. 1) geändert worden ist, ableiten oder Randnummer 93 4. sie eingereist sind, um Sozialhilfe zu erlangen. Randnummer 94 Auch hiernach kann allenfalls ein Aufenthaltsrecht zum Zweck der Arbeitsuche bestehen, welches zum Leistungsausschluss nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII führt. Randnummer 95 Hier kommt lediglich deren Aufenthaltsrecht allein aus dem Zweck der Arbeitsuche in Betracht mit der Folge des Leistungsausschlusses nach § 23 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII. Randnummer 96 Die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft ist zwar grundsätzlich davon unabhängig, ob die in der Bedarfsgemeinschaft einbezogene Person selbst leistungsberechtigt nach dem SGB II ist, beispielsweise weil sie die Altersgrenze des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 überschritten oder einen Rentenanspruch hat (Urteil des BSG vom 16. Oktober 2007 – B 8/9 b SO 2/06 R Rdnr. 15,Urteil vom 15.April 2008- 14/7b AS 58/06 R). Randnummer 97 Allerdings ist unter diesen Umständen, unter denen die Partner einer Bedarfsgemeinschaft keine gleichwertige Existenzsicherungsleistungen erhalten nach Auffassung des erkennenden Senats auf § 20 Abs. 2 SGB II abzustellen, sodass für den Regelbedarf ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anzuerkennen ist. Denn auf § 20 Abs. 2 SGB II als Grundtatbestand für die Erbringung pauschalierter existenzsichernder Leistungen ist auch in dem Fall abzustellen, dass zwei Partner keine gleichwertigen Existenzsicherungsleistungen erhalten, wie es in § 20 Abs.4 SGB II vorgesehen ist, (Lenze in LPK-SGB II, 6.
§ 20
Rn.37, Urteil des Bundesssozialgerichts <BSG> vom 6.Oktober 2011- B 14 AS 171/10 R nach juris Rn 25), sodass für den Regelbedarf ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anzuerkennen ist. Randnummer 98 Von § 20 Abs.2 SGB II abgeleitete Prozentsätze rechtfertigen sich (nur dann) in der durch § 20 Abs. 4 Satz 1 SGB II zugrunde gelegten Lebenssituation, in der beide Partner gleichwertige Existenzsicherungsleistungen erhalten. Ist ein Lebenssachverhalt dagegen in Ermangelung des Erhalts gleichwertiger Existenzsicherungsleistungen beider Partner nicht unter § 20 Abs. 4 Satz 1 SGB II zu fassen, ist auf § 20 Abs. 2 SGB II als Grundtatbestand für die Erbringung pauschalierter existenzsichernder Leistungen zu regelleistungsrelevanten Bedarfen iS des § 20 Abs. 1 SGB II abzustellen. Randnummer 99 Entsprechend dem o.g. Urteil des BSG vom 6. Oktober 2011 folgt im Ergebnis der Anspruch des Antragstellers auf die Berücksichtigung der vollen Regelleistung aus der analogen Anwendung des § 20 Abs. 2 SGB II, denn die wirtschaftliche Situation des Leistungsberechtigten nach dem SGB II, der mit einem Partner zusammenlebt, der kein Leistungsberechtigter nach dem SGB II oder nach dem SGB XII ist, ist mit derjenigen eines Leistungsberechtigten vergleichbar, der alleinstehend ist oder dessen Partner jedenfalls nicht in den Genuss der vollen Regelleistung für Erwachsene kommt. Randnummer 100 Danach setzt auch die Höhe der Bedarfe selbst nicht allein eine Einsparungsvermutung in Haushaltsgemeinschaften voraus, sondern setzt auch die unwiderlegliche Vermutung eines gleichmäßigen Ausgleichs zwischen den Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft voraus (so auch Kraus in NoftzK § 20 Rn.132). Randnummer 101 Dies entspricht dem Urteil des Bundeverfassungsgerichts( BVerfG), vom 09. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 –, Rn. 154, juris. Darin wird hinsichtlich des Regelbedarfs für erwachsene Partner einer Bedarfsgemeinschaft ausgeführt: Randnummer 102 „Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass durch das gemeinsame Wirtschaften Aufwendungen gespart werden und deshalb zwei zusammenlebende Partner einen finanziellen Mindestbedarf haben, der unter dem Doppelten des Bedarfs eines Alleinwirtschaftenden liegt (vgl. BVerfG 8, 338 <342>). Da aufgrund des Zusammenlebens anzunehmen ist, dass beide Partner "aus einem Topf" wirtschaften, ist es nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber für beide Partner einen gleich hohen Bedarf in Ansatz bringt. Eine gleichmäßige Aufteilung des geminderten gemeinschaftlichen Bedarfs trägt jedenfalls, anders als das früher im Sozialhilferecht praktizierte Haushaltsvorstandsprinzip, Art. 3 Abs. 2 GG Rechnung.“ Randnummer 103 (BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 – 1 BvL 1/09 –, Rn. 154, juris). Randnummer 104 Damit setzt das BVerfG seiner Beurteilung zugrunde, dass eine gleichmäßige Aufteilung des geminderten gemeinschaftlichen Bedarfs erfolgt. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben. Randnummer 105 Dem entspricht das vorgenannte Urteil des BSG vom 6. Oktober 2011 – B 14 AS 171/7 R, wonach den ungekürzten Regelbedarf nach Abs. 2 Satz 1 ein Leistungsberechtigter erhält, der mit einem Partner zusammenlebt, der lediglich Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhält. Das BSG hat u. a. ausgeführt: Randnummer 106 „Die Interpretation des Begriffs "alleinstehend" in § 20 Abs. 2 SGB II in dem Sinne "ohne Partner mit Leistungsbezug nach dem SGB II" kommt nicht in Betracht. Dem steht bereits die grundsätzlich nicht nach persönlicher Anspruchsberechtigung differenzierende gesetzliche Definition der Bedarfsgemeinschaft gemäß § 7 Abs. 3 SGB II entgegen. Die Zugehörigkeit zu einer Bedarfsgemeinschaft zwischen Partnern wird unabhängig davon bestimmt, ob die einbezogene Person selbst leistungsberechtigt nach dem SGB II ist (vgl. Spellbrink in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008, § 7 RdNr 57). Die Ansprüche auch der Mitglieder einer mehrköpfigen Bedarfsgemeinschaft sind im SGB II als Individualansprüche ausgeformt. Ein familieneinheitlicher Leistungsanspruch ist im Gesetz nicht angelegt, wie die Kodifikation von Leistungsausschlüssen für Altersrentner und der Vorrang der Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII vor dem Sozialgeld zeigen (§ 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Der Gesetzgeber hat bewusst in Kauf genommen, dass innerhalb einer Familie unterschiedlich geartete Existenzsicherungsansprüche bestehen (vgl BSG Urteil vom 21.12.2009 - B 14 AS 66/08 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 14). Die bestehende Regelungslücke kann entgegen der Ansicht des Beklagten nicht im Wege einer direkten (dazu unter
- aa)oder analogen (dazu unter
- bb)Anwendung des § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II geschlossen werden mit dem Ergebnis, dass die Klägerin zu 1 nur 90 vH der Regelleistung erhalten würde. Dem stehen Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Sinn und Zweck der Norm entgegen. Nach § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II in der hier maßgeblichen Fassung beträgt die Regelleistung bei zwei Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils 90 vH der Regelleistung nach Abs. 2. Bereits in der damaligen Fassung waren Partnerschaftsregelsätze gemeint (vgl. dazu Lang in Eicher/Spellbrink, SGB II, 1. Aufl. 2005, § 20 RdNr 98), obwohl der Begriff "Angehörige" erst in der ab 1.7.2006 geltenden Fassung durch "Partner" ersetzt wurde. Die Verwendung des Begriffs "jeweils" im Zusammenhang mit der Bestimmung der anteiligen Regelleistung von 90 vH kann in diesem Zusammenhang nur so verstanden werden, dass beide Partner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beanspruchen können, die rechnerisch bei der Bedarfsermittlung in Höhe von insgesamt 180 vH anzusetzen sind. Diese Auslegung entspricht der Begründung des Entwurfs des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (vgl. BT-Drucks 15/1516 S 56). Danach sollte durch § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II klargestellt werden, dass die Regelleistung für zwei Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, jeweils 90 vH beträgt. Die Norm zielt damit auf die einheitliche Bemessung der Regelleistung für den genannten Fall. Es sollte dadurch berücksichtigt werden, dass Frauen in Paarbeziehungen in der Regel nicht als Haushaltsvorstand gelten und daher ohne Durchschnittsermittlung nur die geringere Regelleistung von 80 vH für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft erhalten würden. Durch die "90 vH-Regelung" wird der in § 1 Abs. 1 Satz 3 SGB II enthaltene gesetzgeberische Wille umgesetzt, wonach die Gleichstellung von Mann und Frau als durchgängiges Prinzip zu verfolgen ist. Nach Verzicht des Gesetzgebers auf die Figur des Haushaltsvorstands (vgl. BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 6/06 R - BSGE 97, 211 = SozR 4-4200 § 20 Nr 2, RdNr 19) werden dem Wortlaut nach zwei volljährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft bei Berücksichtigung identischer (Regel-)Bedarfe auch gleich behandelt. Die Gleichartigkeit der Bedarfe lässt sich auf zwei volljährige Angehörige (Partner) der Bedarfsgemeinschaft, die Leistungen nach dem SGB II beziehen können, also dem Grunde nach Anspruchsberechtigte sind, herabbrechen (vgl. BSG Urteil vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 2/06 R - BSGE 99, 131 = SozR 4-3500 § 28 Nr 1, RdNr 13). Andere Personengruppen, die ihren Lebensunterhalt ebenfalls nicht aus eigener finanzieller Kraft decken können, stehen z. B. Leistungen nach dem SGB XII oder dem AsylbLG zur Verfügung. Ziel des SGB II ist aber nur die Sicherung des Lebensunterhalts für nach dem SGB II leistungsberechtigte Personen. Dementsprechend kann § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II grundsätzlich nur Konstellationen erfassen, in denen beide volljährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft dem Leistungssystem des SGB II unterfallen. Eine analoge Anwendung von § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II auf nicht erwerbsfähige Hilfebedürftige, die mit Partnern in einer Bedarfsgemeinschaft leben, kommt jedoch, wie das BSG bereits entschieden hat (vgl. BSG Urteil vom 16.10.2007 - B 8/9b SO 2/06 R - BSGE 99, 131 = SozR 4-3500 § 28 Nr 1, RdNr 19), bei einer Anspruchsberechtigung nach dem SGB XII in Betracht. Im Fall einer "gemischten Bedarfsgemeinschaft" zwischen einem Leistungsberechtigten nach dem SGB II mit einem nach dem SGB XII leistungsberechtigten Partner sind die Regelungen nach dem SGB XII lückenhaft. Auf gemischte Bedarfsgemeinschaften, in denen kein Anspruch auf jeweils 90 vH der Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II besteht, wie dies bei der hier vorliegenden Bedarfsgemeinschaft zwischen einem nach SGB II Leistungsberechtigten und einem Leistungsberechtigten nach § 3 AsylbLG der Fall ist, ist dagegen § 20 Abs 3 Satz 1 SGB II nicht anwendbar. Die genannte Norm ist auch nicht entsprechend heranzuziehen. Eine analoge Anwendung eines Gesetzes auf gesetzlich nicht umfasste Sachverhalte kommt nur in Betracht, wenn die Regelung wegen der Gleichheit der zugrunde liegenden Interessenlage auch den nicht geregelten Fall hätte einbeziehen müssen. Wegen der Vorrangigkeit des gesetzgeberischen Willens gegenüber der richterlichen Rechtsetzung ist für eine Analogie schon dann kein Raum, wenn es nur zweifelhaft erscheint, ob die verglichenen Sachverhalte nicht doch derart unterschiedlich sind, dass durch eine Gleichstellung die gesetzliche Wertung in Frage gestellt würde (BSG Urteil vom 27.1.1987 - 6 RKa 28/86 - BSGE 61, 146, 147 = SozR 2200 § 368h Nr. 4). Nach der Konzeption des SGB II sollen Asylbewerber und ausreisepflichtige geduldete Personen als Leistungsberechtigte nach dem AsylbLG keine Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erhalten. Der Gesetzgeber hat mit dem AsylbLG für den betroffenen Personenkreis ein besonderes Sicherungssystem geschaffen, das eigenständige und abschließende Regelungen zur Sicherung des Lebensunterhalts enthält (vgl. BT-Drucks 15/1516 S 52). Systemprägend im Asylbewerberleistungsrecht ist die konkret-individuelle Bedarfsdeckung durch Sachleistungen (§ 3 Abs. 1 Satz 3 AsylbLG; vgl. Frerichs in jurisPK-SGB XII, § 3 AsylbLG RdNr 30). Wegen der Abhängigkeit vom konkreten Bedarf des Leistungsberechtigten lässt sich ein der pauschalierten Regelleistung vergleichbarer monatlicher Wert der Leistungen nicht feststellen. Selbst wenn - wie im vorliegenden Fall - die Hilfe nach dem AsylbLG als Geldleistung gewährt wird, führt dies nicht zu einer Vergleichbarkeit der Regelungen des SGB II und des AsylbLG. Dies folgt daraus, dass die Beträge des § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG weder mit noch ohne Taschengeld gemäß § 3 Abs. 1 Satz 4 AsylbLG einen im Vergleich zum SGB II identischen Prozentsatz abbilden. Eine Gleichbehandlung von zwei nach dem SGB II leistungsberechtigten Partnern mit zwei Partnern, von denen einer nach dem AsylbLG anspruchsberechtigt ist, entspricht dem gesetzgeberischen Gesamtkonzept erkennbar nicht. Im Ergebnis folgt der Anspruch der Klägerin zu 1 auf die Berücksichtigung der vollen Regelleistung aus der analogen Anwendung des § 20 Abs. 2 SGB II, denn die wirtschaftliche Situation des Leistungsberechtigten nach dem SGB II, der mit einem Leistungsberechtigten nach § 3 AsylbLG zusammenlebt, ist mit derjenigen eines Leistungsberechtigten vergleichbar, der alleinstehend ist oder dessen Partner jedenfalls nicht in den Genuss der vollen Regelleistung für Erwachsene kommt. Die Regelleistung (jetzt: Regelbedarf, vgl. Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 24.3.2011, BGBl I 453) im Rahmen des Arbeitslosengeldes II bildet das soziokulturelle Existenzminimum der insoweit als Referenzsystem für alle bedarfsorientierten und bedürftigkeitsabhängigen staatlichen Fürsorgeleistungen fungierenden Sozialhilfe ab (BT-Drucks 15/1516 S 56). Zwar vermeidet das SGB II die Verwendung des Begriffs "Eckregelsatz" als Bezugspunkt, der Sache nach ist § 20 Abs. 2 SGB II aber nichts anderes (vgl. Lang, aaO, § 20 RdNr 78). § 20 Abs. 2 SGB II ist ebenso wie der Eckregelsatz im SGB XII Ausgangspunkt für die Ableitung der Regelleistungen der weiteren Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB II bzw. der Haushaltsgemeinschaft nach dem SGB XII für den Fall, dass diese dem jeweiligen Leistungssystem unterfallen (vgl. Begründung des Entwurfs der Regelsatzverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit und Soziale Sicherung vom 12.3.2004, BR-Drucks 206/04 S 6). Von diesem "Eckregelsatz" abgeleitete Prozentsätze rechtfertigen sich in der durch § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II zugrunde gelegten Lebenssituation, in der beide Partner gleichwertige Existenzsicherungsleistungen erhalten. Ist ein Lebenssachverhalt dagegen nicht unter § 20 Abs. 3 Satz 1 SGB II zu subsumieren, ist auf § 20 Abs. 2 SGB II als Grundtatbestand für die Erbringung pauschalierter existenzsichernder Leistungen zu regelleistungsrelevanten Bedarfen iS des § 20 Abs. 1 SGB II abzustellen. § 20 Abs. 2 SGB II ist auch aus der Erwägung heraus anwendbar, dass durch die gesetzlichen Regelungen in § 20 SGB II mit der Kombination von 100 vH und 80 vH des Regelsatzes bzw. jeweils 90 vH des Regelsatzes der Gesichtspunkt der Berücksichtigung von Haushaltsersparnissen betont wird. Die Annahme, dass durch eine gemeinsame Haushaltsführung Kosten erspart werden, setzt die Vergleichbarkeit der in den Bedarfen angesetzten Positionen voraus. Eine solche Vergleichbarkeit besteht zwischen SGB II-Leistungen und den Grundleistungen nach dem AsylbLG schon deshalb nicht, weil in dem genannten Rahmen nur Leistungen miteinander vergleichbar sind, die von dem Konzept pauschalierter, also abstrakter Bedarfsdeckung ausgehen, während dem AsylbLG - wie dargestellt - das Sachleistungsprinzip zugrunde liegt. Die Klägerinnen sind auch nicht verpflichtet, den Ehemann der Klägerin zu 1 an ihren höheren Leistungsansprüchen teilhaben zu lassen. Aus der Verklammerung von Personen zu Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft im SGB II entstehen keinerlei Rechtsansprüche der zusammen veranlagten Personen auf Unterhaltsleistungen (vgl. BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr. 23). Der Beklagte hat daher grundsätzlich bei der Klägerin zu 1 die volle Regelleistung zu berücksichtigen (BSG, Urteil vom 06. Oktober 2011 – B 14 AS 171/10 R –, BSGE 109, 176-182, SozR 4-4200 § 20 Nr. 16, Rn. 28). Randnummer 107 Für weitere Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung besteht kein Anordnungsgrund. Randnummer 108 Der Senat orientiert sich hinsichtlich der Prüfung des Anordnungsgrundes an der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. August 2017 – 1 BvR 1910/12, die fordert, den gewählten Wohnraum in einem bestehenden sozialen Umfeld nach Möglichkeit zu erhalten und daher bei der Prüfung, ob ein Anordnungsgrund für den Eilrechtsschutz vorliegt, verlangt, im Rahmen der wertenden Betrachtung zu berücksichtigen, welche negativen Folgen ein Verlust gerade der konkreten Wohnung für die Betroffene hätte. Allerdings ist hier nicht glaubhaft gemacht, dass der Erhalt des Wohnraums im Zeitpunkt der Entscheidung im Beschwerdeverfahren gefährdet ist. Ein aktuell drohender Verlust der Wohnung ist nicht glaubhaft gemacht, denn die Zwangsräumung kann zurzeit nicht rechtmäßig erfolgen. Randnummer 109 Gegenwärtig liegt nur der Titel gegen den Antragsteller vor (Anerkenntnisurteil vom 9. Mai 2018). Das rechtskräftige Urteil wirkt nur für und gegen die Parteien und deren Rechtsnachfolger, § 325 ZPO. Randnummer 110 Nach § 885 Abs. 1 ZPO findet die Räumungsvollstreckung in der Weise statt, dass der Gerichtsvollzieher den (Vollstreckungs-)Schuldner aus dem Besitz setzt und den Gläubiger in den Besitz einweist. Wer Vollstreckungsschuldner im Sinne der genannten Vorschrift ist, beurteilt sich nach § 750 Abs. 1 ZPO. Danach kann die Zwangsvollstreckung nur gegen eine Person begonnen werden, die im Titel und in der Vollstreckungsklausel als Vollstreckungsschuldner bezeichnet ist(BGH, Beschluss vom 25. Juni 2004 – IXa ZB 29/04 –, BGHZ 159, 383-388, Rn. 8).Die isolierte Zwangsräumung des im Titel genannten Schuldners kann dann nicht erfolgen, wenn die Besitzverhältnisse dies aus tatsächlichen Gründen nicht zulassen. Es ist grundsätzlich nicht möglich, den Gläubiger in den Besitz einzuweisen, solange eine dritte Person den vorhandenen Besitz noch beibehält, denn Besitzeinweisungen des Gläubigers bedeutet, diesem Alleinbesitz zu verschaffen und den Schuldner und mitbesitzende Personen aus dem Besitz zu setzen (Müller in: Keller, Handbuch Zwangsvollstreckungsrecht, 1.
2013, B. Die Räumungsvollstreckung; Landgericht Berlin, Urteil vom
- Dezember 2010 – 51 T 632/10). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH), der der erkennende Senat folgt, ist ein Räumungstitel gegen alle in der Wohnung lebenden Personen, die an Räumlichkeiten Besitz erlangt haben, erforderlich, um die Mietwohnung auch tatsächlich geräumt zurückzuerhalten. Der Gläubiger kann aus einem Räumungsurteil gegen den Mieter nicht gegen den im Titel nicht aufgeführten Ehepartner vollstrecken, weil regelmäßig selbst dann beide Ehegatten Mitbesitzer der ehelichen Wohnung sind, wenn nur einer von ihnen Partei des Mietvertrages ist (BGH, Beschluss vom
- März 2008 - I ZB 56/07 -, Rdnr. 9, juris; BGH, Beschluss vom
- Juni 2004 – IX a ZB 29/04). Dies gilt auch für volljährige Kinder, für die ein eigenes Besitzrecht an der Wohnung anzunehmen ist, wenn die Änderung der Besitzverhältnisse nach außen deutlich erkennbar geworden ist (BGH, Beschluss vom
- März 2008 - I ZB 56/07 -, Rdnr. 9, juris).Nichts anderes gilt für nicht eheliche Lebensgefährten, die aufgrund gemeinsamer Wohnens Mitbesitz an der Wohnung erlangt haben, wie es hier der Fall ist. Randnummer 111 Nach diesen Maßstäben müsste ein Räumungstitel auch gegen die Lebensgefährtin des Antragstellers erwirkt werden, um erfolgreich die Räumungsvollstreckung zu betreiben. Randnummer 112 Selbst wenn für den Vermieter ein leichtes wäre, innerhalb kürzester Zeit einen weiteren Titel zu erhalten, änderte dies nichts; denn das Gericht hat den im Zeitpunkt seiner Entscheidung glaubhaft gemachten Sachverhalt zugrunde zu legen. Randnummer 113 Auch fehlen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund hinsichtlich des Antrags auf Verpflichtung des Antragsgegners auf Gewährung eines Darlehens für nicht Verpflichtungen des Antragstellers gegenüber seiner Vermieterin für Mietrückstände. Randnummer 114 Zur Abgrenzung zwischen Schulden für eine Unterkunft einerseits und den tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung andererseits ist ausgehend von dem Zweck der Leistungen nach dem SGB II danach zu unterscheiden, ob es sich um einen tatsächlich eingetretenen und bisher noch nicht von dem SGB II-Träger gedeckten Bedarf handelt oder nicht (BSG, Urteil vom
- November 2011 – B 14 AS 121/10 R – Rdnr. 15, abgedruckt in SozR 4-4200 § 22 Nr. 58; BSG, Urteil vom
- März 2010 – B 4 AS 62/09 R – Rdnr. 17, abgedruckt in SozR 4-4200 § 22 Nr. 38; BSG, Urteil vom
- Juni 2010 – B 14 AS 58/09 R – Rdnr. 17, abgedruckt in BSGE 106, 190 = SozR 4-4200 § 22 Nr. 41). Randnummer 115 Um Schulden handelt es sich somit, wenn der SGB II-Träger den Anspruch des Hilfebedürftigen auf Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II in vollem Umfang erfüllt hat, jedoch der Hilfebedürftige seinen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis nicht nachgekommen ist. Denn die zweckwidrige Verwendung der bewilligten Mittel durch den Hilfebedürftigen lässt einen erneuten Anspruch nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II nicht entstehen (BSG, Urteil vom
- Juni 2010 – B 14 AS 58/09 R – Rdnr. 18; BSG, Urteil vom
- März 2010 – B 4 AS 62/09 R – Rdnr. 17). Randnummer 116 Ob und in welchem Umfang es sich um bisher noch nicht von dem SGB II-Träger gedeckten Bedarf handelt, kann dahinstehen . Hierfür bestünde kein Anordnungsgrund, weil die Zwangsräumung gegenwärtig nicht droht, wie bereits dargelegt wurde. Randnummer 117 Soweit es sich um Mietschulden handelt, besteht kein Anspruch auf ein Darlehen, denn die anspruchsbegründenden Voraussetzungen des § 22 Abs. 8 SGB II sind nicht glaubhaft gemacht. Nach § 22 Abs. 8 SGB II können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist, sofern Arbeitslosengeld II für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden. Randnummer 118 Hier besteht kein Anspruch auf Übernahme der Schulden. Es liegt keine Ermessensreduzierung auf Null vor, die für § 22 Abs. 8 Satz 1 SGB II anspruchsbegründend wäre. Auch ist die Übernahme nicht gerechtfertigt und notwendig um drohende Wohnungslosigkeit abzuwenden gemäß § 22 Abs. 8 Satz 2 SGB II. Randnummer 119 Die Gewährung des Darlehens ist gegenwärtig nicht gerechtfertigt und notwendig, um drohende Wohnungslosigkeit abzuwenden, weil die Zwangsräumung gegenwärtig nicht droht, wie bereits dargelegt wurde. Randnummer 120 Auch könnte mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung selbst eine drohende Wohnungslosigkeit nicht abgewendet werden. Mit dem vorliegenden Verfahren könnte allenfalls ein Betrag von 3.297,26 Euro erwirkt werden. Denn nur über diesen hat der Antragsgegner bisher entschieden, so dass der durch einstweilige Anordnung zu sichernde Anspruch der Hauptsache nur in jener Höhe bestehen könnte. Darüber hinaus kann die einstweilige Anordnung nicht gehen. Der Antragsteller braucht jedoch 5.611,35 Euro, um die Wohnung zu erhalten, wie sich aus dem eingereichten Schreiben vom
- Juni 2018 von Rechtsanwalt M ergibt. Randnummer 121 Nach allem ist nicht glaubhaft, dass dem Antragsteller ohne den Erlass der beantragten Anordnung für den vergangenen Zeitraum schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Randnummer 122 Nach alledem erfolgt allerdings Bewilligung von Prozesskostenhilfe für beide Instanzen. Randnummer 123 Nach § 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig (§ 114 Abs. 2 ZPO) erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn zum maßgebenden Zeitpunkt der Erfolgsprüfung der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Dies ist der Fall, wenn das erkennende Gericht den Rechtsstandpunkt des Prozesskostenhilfe beantragenden Beteiligten für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält oder eine schwierige Rechtsfrage zu entscheiden ist (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, 12.
, § 73a Rdnrn. 7, 7a und 7d). Randnummer 124 Es besteht und bestand erstinstanzlich nach den vorgenannten Maßstäben hinreichende Erfolgsaussicht. Randnummer 125 Der Antragsteller kann nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht und auch nicht nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen. Randnummer 126 Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs. 1 SGG und entspricht dem Ergebnis des Verfahrens. Das Unterliegen des Antragsgegners ist verhältnismäßig gering. Randnummer 127 Für das Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren sind Kosten kraft Gesetzes nicht zu erstatten, § 127 Abs. 4 ZPO i. V. m. § 202 SGG. Randnummer 128 Die Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werde, § 177 SGG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001355721