Obsah (16)
§ 189§ 21§ 3§ 33§ 54§ 20§ 28§ 12§ 11§ 37§ 2§ 82§ 86§ 30§ 6§§ 84Verwertbarkeit eines Bausparvertrags als Vermögen bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung Orientierungssatz 1. Als Vermögen sind bei der Bewilligung von Leistungen der Grundsicherung gem
dem Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Zeiträume vom
- September 2008 bis zum
- Februar 2009 (BZR 1),
- März 2009 bis zum
- August 2009 (BZR 2),
- September 2009 bis zum
- Februar 2010 (BZR 3),
- März 2010 bis zum
- August 2010 (BZR 4) sowie
- September 2010 bis zum
- Februar 2011 (BZR 5). Randnummer 2 Der im Juli1967 geborene Kläger, seine im Oktober 1975 geborene Ehefrau – die Klägerin zu 2 – sowie die gemeinsamen, 2005 und 2009 geborenen Töchter – die Klägerinnen zu 3 und 4 - bewohnten bereits im streitigen Zeitraum die unter der im Rubrum bezeichneten Adresse gelegene rund 86 qm große, zentral beheizte, 3-Zimmer-Wohnung, für welche in der Zeit vom
- Juni 2007 bis zum
- März 2009 ein monatlicher Gesamtmietzins i.H.v. 636,02 € (423,02 € Grundmiete <GM> zzgl. Vorauszahlung <VZ> für Betriebs- und Heizkosten <BK/HK> i.H.v. 213,00 €), für die Zeit vom
- April 2009 bis zum
- März 2010 i.H.v. 628,02 € (423,02 € GM zzgl. VZ für BK/HK 205,00 €) und ab dem
- April 2010 i.H.v. 624,02 € (423,02 € GM zzgl. VZ für BK/HK 201,00 €) fällig war. Randnummer 3 Bei dem Kläger wurde ab dem
- Januar 2007 ein Grad der Behinderung (GdB) von 30 anerkannt sowie festgestellt, dass die Funktionsbeeinträchtigung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit führt (Bescheid vom
- Mai 2007). Die Klägerin zu 3 erhielt bis zum
- Dezember 2008 Kindergeld i.H.v. 154,00 € (Bescheid vom
- Oktober 2005), danach i.H.v. 164,00 € monatlich. Die Klägerin zu 4 war ab April 2009 kindergeldberechtigt; für sie wurde im Monat Mai 2009 Kindergeld für die Monate April und Mai 2009 i.H.v. insgesamt 328,00 € gezahlt. Ab dem
- Juni 2009 wurden monatlich ebenfalls 164,00 € gezahlt. Ab dem
- August 2008 zahlte der Kläger zu 1 monatliche Beiträge für eine Riester-Rente (Versicherungsnehmer: Kläger zu 1) i.H.v. 38,92 €, ab März 2010 i.H.v. monatlich 47,92 €. Randnummer 4 Die Kläger zu 1 bis 3 bezogen ab dem
- September 2006 ergänzend (neben Arbeitslosengeld I) Leistungen
dem SGB II vom Beklagten (Bescheid vom
- Oktober 2006). Randnummer 5 Im Rahmen des Erstantrages vom
- Oktober 2006 hatten die Kläger angegeben, über Vermögen i.H.v. insgesamt 18.000,00 € (400,00 € Sparbuch der Klägerin zu 3, 100,00 € Sparbuch der Klägerin zu 2, Wertpapiere des Klägers zu 1 i.H.v. insgesamt 15.800,00 € sowie Bausparguthaben des Klägers zu 1 i.H.v. 1.700,00 €) zu verfügen. Eine Bewilligung von Leistungen erfolgte anschließend ohne Prüfung sowie Berücksichtigung von Vermögen. Randnummer 6 Zum
- Oktober 2007 nahm der Kläger zu 1 eine Tätigkeit als Kraftfahrer mit Schwerpunkt Nahverkehrsbereich bei der Spedition R H auf (Veränderungsmitteilung vom
- Oktober 2007 sowie Arbeitsvertrag vom
- Oktober 2007). Das Gehalt war jeweils zahlbar zum
- des Folgemonats. Am
- September 2008 erhielt der Kläger die zum
- September 2008 ausgesprochene Kündigung des Arbeitsverhältnisses seitens der Fa. H, der das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LaGeSo) am
- September 2008 zugestimmte. Randnummer 7 Ab dem
- September 2008 war der Kläger zu 1 zunächst befristet bis zum
- September 2008 bei dem in N, Rstr. ansässigen Transportunternehmen G als Kraftfahrer beschäftigt gegen eine Vergütung i.H.v. 400,00 € (fällig zum
- des Folgemonats; Arbeitsvertrag vom
- September 2008). Daran schloss sich ab dem
- September 2008 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei demselben Unternehmen an (Arbeitsvertrag vom
- September 2008). Die wöchentliche Arbeitszeit betrug 40 Stunden, die Vergütung – ebenfalls zahlbar zum
- des Folgemonats - belief sich auf 1.200,00 € brutto zzgl. Verpflegungsgeld/Spesen. Zusätzlich erhielt der Kläger bei Anwesenheit pro Monat eine Leistungszulage i.H.v. 600,00 €. Randnummer 8 Auf den Antrag des Klägers zu 1 vom
- Juli 2007 war er mit Bescheid des LaGeSo vom
- September 2007 gem. § 2 Abs. 3 Neuntes Sozialgesetzbuch (SGB IX) ab dem
- Oktober 2007 im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis bei der Spedition R H einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden. Eine solche Gleichstellung erfolgte auch im Hinblick auf das
folgende unbefristete Arbeitsverhältnis bei der Fa. G. Auf den Antrag des R H auf Gewährung von Leistungen aus Mitteln der Ausgleichsabgabe zur Schaffung eines Arbeitsplatzes für den Kläger zu 1 vom
- Oktober 2007 (Eingang beim LaGeSo) bewilligte das LaGeSo diesem mit Bescheid vom
- Dezember 2007 einen Zuschuss i.H.v. 20.000,00 € netto für den Mietkauf einer Sattelzugmaschine, der jedoch mangels termingerechter Abforderung nicht ausgekehrt wurde. Die Bundesagentur für Arbeit (BA) bewilligte der Fa. H außerdem einen Eingliederungszuschuss für die Zeit vom
- Oktober 2007 bis zum
- Juni 2008 i.H.v. 1.200,00 € monatlich. Auf den am
- Oktober 2007 (Eingang bei der Behörde) beim LaGeSo gestellten Antrag des Klägers zu 1 auf Bewilligung einer Arbeitsassistenz bewilligte die Deutsche Rentenversicherung Berlin-Brandenburg (DRV) mit Bescheid vom
- Juni 2008 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einen elektrischen Hubwagen sowie eine Wärmevorrichtung für den Fahrersitz, lehnte die Förderung eines Arbeitsassistenten sowie die Bereitstellung weiterer Leistungen (z.B. Getriebeautomatik etc.) hingegen ab. Zur Anschaffung einer Wärmevorrichtung kam es nicht, weil der dem Kläger zu 1 zur Verfügung gestellte Lkw über eine Sitzheizung verfügte. Zur Anschaffung und Kostenübernahme eines elektrischen Geh-Hochhubwagens kam es während der Beschäftigung bei der Fa. H wegen der Insolvenz der Firma ebenfalls nicht mehr. Im Januar 2012 stellte der Kläger zu 1 bei der DRV einen weiteren Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, zunächst in Form einer Fahrkostenbeihilfe, den die DRV mit Bescheid vom
- April 2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- August 2012 auch im Hinblick auf Leistungen in Form einer Kraftfahrzeughilfe ablehnte. Auf ein Schreiben des Klägers zu 1 vom
- April 2012 bewilligte die DRV mit Bescheid vom
- November 2012 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Ausübung der versicherungspflichtigen Beschäftigung als Kraftfahrer bei der Fa. G die Kosten für die Anschaffung eines spezifizierten orthopädischen Fahrersitzes i.H.v. 1.426,81 € sowie eines spezifizierten Elektro-Deichselhubwagens-/staplers i.H.v. 10.531,50 €. Beide Geräte wurden angeschafft. Mit weiterem Bescheid vom
- Februar 2015 übernahm die DRV schließlich auch die Wartungskosten für die Batterie des Elektro-Deichselhubwagens für die Jahre 2013 und 2014 sowie für die jährliche Sicherheitsüberprüfung dieses Geräts. A. Bewilligungszeitraum
- September 2007 bis
- August 2008 (BZR 0) Randnummer 9 Auf den Weiterbewilligungsantrag vom
- Juli 2007 (Datum der Unterschrift) bewilligte der Beklagte den Klägern zu 1 bis 3 mit Bescheid vom
- Juli 2007 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
- Februar 2008 und
- April 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- April 2008 für den Zeitraum vom
- September 2007 bis zum
- Februar 2008
Anrechnung des Einkommens aus Arbeitslosengeld I und Kindergeld Leistungen
dem SGB II. Randnummer 10 Laut Beitragsrechnung vom
- Dezember 2007 war im Januar 2008 ein Beitrag für die Kfz-Haftpflichtversicherung i.H.v. 274,99 € fällig. Randnummer 11 Auf den Weiterbewilligungsantrag der Kläger vom
- Februar 2008 (Datum der Unterschrift) bewilligte der Beklagte den Klägern zu 1 bis 3 mit Bescheid vom
- März 2008 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
- April 2008 und
- Juni 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juni 2008 für die Zeit vom
- März bis zum
- August 2008 vorläufig gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Drittes Sozialgesetzbuch (SGB III) Leistungen
dem SGB II. Randnummer 12 Am
- Mai 2008 flossen dem Kläger zu 1 6.750,00 € als Abfindung seines vormaligen Arbeitgebers entsprechend §§ 9, 10 Kündigungsschutzgesetz aus einem arbeitsgerichtlichen Vergleich vom
- April 2008 auf sein Girokonto zu. Noch am selben Tag überwies er 5.500,00 € zur Tilgung eines Privatkredits auf das Konto bei der C. Randnummer 13 Auf einen Überprüfungsantrag der Kläger vom
- September 2010 (Datum des Antragsschreibens) erließ der Beklagte am
- Februar 2011 fünf Änderungsbescheide, mit welchen er den Klägern zu 1 bis 3 für die Monate Oktober 2007 bis einschließlich August 2008 unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs wegen Behinderung bei dem Kläger zu 1 höhere Leistungen bewilligte. Ferner lehnte der Beklagte mit weiterem Bescheid vom
- Februar 2011 die Überprüfung der Bescheide vom
- Juli 2007,
- April 2008,
- April 2008 und
- Juni 2008 betreffend den Bewilligungszeitraum
- Oktober 2007 bis
- August 2008 insoweit ab, als höhere Fahrkosten begehrt worden waren. Der hiergegen erhobene Widerspruch der Kläger wurde mit Widerspruchsbescheid vom
- Mai 2011 (W ) zurückgewiesen. Die anschließende Klage vor dem Sozialgericht Berlin zu dem Aktenzeichen S 26 AS 15343/11 war teilweise erfolgreich (Urteil vom
- März 2012 zu dem Aktenzeichen S 37 AS 15345/11 und Berichtigungsbeschluss vom
- Mai 2012
Verbindungsbeschluss vom selben Tag).
teilweiser Aufhebung des Verbindungsbeschlusses durch Senatsbeschluss vom
- November 2015 hat der Senat unter dem Aktenzeichen L 34 AS 2849/15 das Urteil des Sozialgerichts durch Urteil vom
- August 2017 geändert und die Klage auch insoweit abgewiesen, als der Beklagte unter Abänderung bzw. Aufhebung der entgegenstehenden Bescheide verurteilt worden war, die den Klägern für den Zeitraum vom
- November 2007 bis zum
- August 2008 zustehenden Leistungen
dem SGB II neu zu berechnen. Die Berufung der Kläger ist zurückgewiesen worden. B. Bewilligungszeitraum
- September 2008 bis
- Februar 2009 (BZR 1) Randnummer 14 Auf den Weiterbewilligungsantrag der Kläger vom
- August 2008 bewilligte ihnen der Beklagte mit Bescheid vom
- August 2008 für die Zeit vom
- September 2008 bis zum
- Februar 2009 vorläufig Leistungen i.H.v. monatlich insgesamt 204,44 € (jeweils nur Leistungen für Kosten der Unterkunft und Heizung <KdUH>). Der Kläger zu 1 verfügte - weiterhin - über ein Wertpapierdepot bei der C mit der Nummer, welches folgenden Depotbestand hatte: Randnummer 15
- Juli 2008: 7.633,00 €
- August 2008: 7.237,50 €
- September 2008: 5.583,00 €
- Oktober 2008 4.396,50 €
- Dezember 2008 4.564,00 €
- Dezember 2009 4.086,00 €
- Dezember 2010 4.004,25 €. Randnummer 16 Darüber hinaus verfügte der Kläger zu 1 über zwei Bausparkonten bei der B Bausparkasse mit den Nummern, wobei für letzteren Vertrag eine Abtretungserklärung (Mietkaution) i.H.v. 814,64 € vorlag bzw. vorliegt. Der Stand des Kontos belief sich bei jeweils zum Monatsende erfolgender monatlicher Einzahlung von 100,00 € auf Randnummer 17 3.983,33 €
- Juli 2008 4.083,33 €
- August 2008 4.183,33 €
- September 2008 4.540,84 €
- Dezember 2008 5.740,84 € (ca.) hochgerechnet zum
- Dezember 2009 (ohne Zinsen) 6.940,84 € (ca.) hochgerechnet zum
- Dezember 2010 (ohne Zinsen) 8.427,80 €
- Dezember
- Randnummer 18 Das von der Fa. H für August 2008 geschuldete Gehalt belief sich auf 2.126,00 € brutto (inkl. VZ i.H.v. 126,00 €),
Abzug von Steuern und eines Korrekturbetrages aus Juli 2008 i.H.v. 66,00 € sollten 1.612,00 € zur Auszahlung kommen. Aufgrund der Insolvenz des Unternehmens wurde jedoch weder das Gehalt für August 2008 noch dasjenige für September 2008 ausgezahlt. Die letzte Juli- sowie die erste Augustwoche hatte der Kläger zu 1 Urlaub. Randnummer 19 Mit Schreiben vom 15. September 2008 beantragte die Klägerin zu 2 die Bewilligung eines Mehrbedarfs wegen Schwangerschaft im Hinblick auf einen voraussichtlichen Entbindungstermin am 10. April 2009.
dem außerdem der Kläger den Beklagten mit Schreiben vom selben Tag davon unterrichtet hatte, dass er im September 2008 keinen Lohn erwarte und
Kündigung durch die Fa. H eine Beschäftigung bei dem Transportunternehmen G als Kraftfahrer aufgenommen habe, bewilligte der Beklagte den Klägern zu 1 bis 3 mit Änderungsbescheid vom
- September 2008 für den Monat September 2008 vorläufige Leistungen i.H.v. insgesamt 1.318,09 €. Randnummer 20 Im Hinblick auf das neu aufgenommene Arbeitsverhältnis bei der Fa. G und die zu erwartenden Gehaltszahlungen bewilligte der Beklagten den Klägern zu 1 bis 3 mit Änderungsbescheid vom
- September 2008 vorläufig Leistungen
dem SGB II für den Monat Oktober 2008 i.H.v. insgesamt 769,86 € und für die Monate November 2008 bis Februar 2009 i.H.v. insgesamt jeweils monatlich 389,86 €. Auf den Widerspruch der Kläger vom 10. September 2008 (W ) bewilligte ihnen der Beklagte mit Änderungsbescheid vom 16. Oktober 2008 vorläufig Leistungen
dem SGB II für Oktober 2008 i.H.v. insgesamt 788,86 € und für die Monate November 2008 bis Februar 2009 i.H.v. monatlich jeweils insgesamt 408,86 €. Randnummer 21 Das Gehalt aus den Beschäftigungsverhältnissen bei der Fa. G für September 2008 belief sich auf insgesamt 1.165,97 € brutto (inkl. Verpflegungszuschuss <VZ> i.H.v. 66,00 €),
Abzug von Steuern wurden 973,75 € in bar ausgezahlt. Randnummer 22 Mit weiterem Änderungsbescheid vom 20. Oktober 2008 bewilligte der Beklagte den Klägern zu 1 bis 3 vorläufig Leistungen
dem SGB II für Oktober 2008 nunmehr i.H.v. insgesamt 939,31 € und für die Monate November 2008 bis Februar 2009 i.H.v. monatlich jeweils insgesamt 443,86 €. Den Widerspruch vom
- September 2008 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
- November 2008 (W zurück. Randnummer 23 Im November 2008 erhielt der Kläger einen Vorschuss auf das zu erwartende Insolvenzgeld für das Beschäftigungsverhältnis bei der Fa. H i.H.v. 1.400,00 € (Bescheid der Bundesagentur für Arbeit). Im Dezember 2008 reichte der Kläger die Gehaltsabrechnungen für Oktober 2008 (Bruttogehalt 1.898,67 € inkl. VZ i.H.v. 21 x 6,00 € = 126,00 €,
Abzug von Steuern Barauszahlung von 1.527,35 €) und November 2008 (Bruttogehalt 1.920,00 € inkl. VZ i.H.v. 20 x 6,00 € = 120,00 €,
Abzug von Steuern Barauszahlung von 1.539,69 €), eine Bescheinigung seines Arbeitgebers vom
- Dezember 2008 über die geleisteten Arbeitstage und den Einkommensteuerbescheid für 2007 vom
- Dezember 2008, der eine Erstattung i.H.v. 101,00 € auswies, ein. Gleichzeitig teilte er mit, die Steuererstattung stelle kein verwertbares Einkommen dar, sondern werde zur Schuldentilgung verwendet. Randnummer 24 Das Gehalt für Dezember 2008 belief sich auf 1.856,86 € brutto (inkl. VZ i.H.v. 19 x 6,00 € = 114,00 €),
Abzug von Steuern wurden 1.495,36 € bar ausgezahlt. Das Gehalt für Januar 2009 belief sich auf 1.753,14 € brutto (inkl. VZ i.H.v. 16 x 6,00 € = 96,00 €),
Abzug von Steuern wurden 1.413,01 € bar ausgezahlt. Randnummer 25 Unter dem
- Januar 2008 (gemeint wohl: 2009) beantragte der Kläger die Bewilligung eines Darlehens i.H.v. 5.000,00 € für die Anschaffung eines Gebrauchtwagens als Ersatz für seinen bisherigen Pkw, das aufgrund eines Defektes nicht mehr verkehrstüchtig sei. Diesen Antrag lehnte der Beklagte mit Bescheid vom
- Januar 2009 ab. Im Januar 2009 kaufte der Kläger einen erstmals am
- Mai 2008 zugelassenen Pkw Ford C-Max für einen Preis i.H.v. 14.150,00 €. Hiervon zahlte er 4.500,00 € in bar, der Restbetrag wurde finanziert über einen Kreditvertrag, der den Kläger u.a. zur Zahlung monatlicher Raten i.H.v. 137,68 € ab dem
- Februar 2009 verpflichtete. Während zum
- Januar 2009 zunächst die Kfz-Haftpflichtversicherung für das alte Fahrzeug i.H.v. 269,49 € vom Konto des Klägers abgebucht worden war, erfolgte im Hinblick auf den neuen Wagen im Februar 2009 eine Erstattung i.H.v. 248,53 € und die Abbuchung eines weiteren Betrages i.H.v. 252,28 €. Randnummer 26 Im Rahmen der am
- September 2010 von den Klägern beantragten Überprüfung und Korrektur aller vorläufigen Bescheide betreffend den Zeitraum Oktober 2007 bis
- September 2010 (Datum des Antragsschreibens) bewilligte der Beklagte den Klägern zu 1 bis 3 mit zwei Bescheiden vom
- Februar 2011 für den Zeitraum vom
- September 2008 bis zum
- Februar 2009 endgültig Leistungen
dem SGB II. Dabei berücksichtigte er für den Monat September 2008 bei dem Kläger zu 1 bis zum
- September 2008 einen Mehrbedarf wegen Behinderung im Hinblick auf den bis zum
- Juni 2008 an den Arbeitgeber gewährten Eingliederungszuschuss (angemessene Übergangszeit von drei Monaten) und setzte die Leistungen auf insgesamt 1.369,89 € fest (367,80 € Regelbedarf <RB> inkl. Mehrbedarf für den Kläger zu 1, 325,00 € RB inkl. Mehrbedarf für die Klägerin zu 2 und 57,00 € Sozialgeld <SG> für die Klägerin zu 3 sowie 206,69 € Kosten der Unterkunft und Heizung <KdUH> für den Kläger zu 1 und jeweils 206,70 € KdUH für die Klägerinnen zu 2 und 3). Für die Monate Oktober 2008 bis Februar 2009 berücksichtigte der Beklagte das tatsächlich zugeflossene Einkommen sowie die tatsächlichen Arbeitstage und den Zufluss der Steuererstattung im Dezember 2008 als Einkommen und setzte die Leistungen auf monatlich insgesamt 1.011,91 € für Oktober 2008 (181,34 € RB für den Kläger zu 1 und 221,42 € RB inkl. Mehrbedarf für die Klägerin zu 2 sowie 206,69 € KdUH für den Kläger zu 1, 206,70 € KdUH für die Klägerin zu 2 und 195,76 € KdUH für die Klägerin zu 3), 491,71 € für November 2008 (1,33 € RB inkl. Mehrbedarf für die Klägerin zu 2 sowie 188,56 € KdUH für den Kläger zu 1, 206,70 € KdUH für die Klägerin zu 2 und 95,12 € KdUH für die Klägerin zu 3), 448,57 € für Dezember 2008 (nur KdUH: für den Kläger zu 1 172,01 €, für die Klägerin zu 2 189,78 €, für die Klägerin zu 3 86,78 €), 407,51 € für Januar 2009 (nur KdUH: für den Kläger zu 1 156,26 €, für die Klägerin zu 2 172,41 €, für die Klägerin zu 3 78,84 €) und 513,08 € für Februar 2009 (10,38 € RB inkl. Mehrbedarf für die Klägerin zu 2 sowie 196,74 € KdUH für den Kläger zu 1, 206,70 € KdUH für die Klägerin zu 2 und 99,26 € KdUH für die Klägerin zu 3) fest. Mit weiterem Bescheid vom
- Februar 2011 gab der Beklagte dem Überprüfungsantrag bezüglich des Zeitraums
- September 2008 bis
- Februar 2009 teilweise statt und verwies auf die endgültigen Bescheide vom selben Tag. Randnummer 27 Den u.a. gegen die Bescheide vom
- Februar 2011 gerichteten Widerspruch der Kläger vom
- Februar 2011 (W ) wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
- Mai 2011 zurück. Randnummer 28 Hiergegen haben die Kläger am
- Juni 2011 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 37 AS 15345/11 registriert worden ist. C. Bewilligungszeitraum
- März 2009 bis
- August 2009 (BZR 2) Randnummer 29 Auf den Weiterbewilligungsantrag der Kläger zu 1 bis 3 vom
- Februar 2009 bewilligte ihnen der Beklagte mit Bescheid vom
- Februar 2009 für die Zeit vom
- März 2009 bis zum
- August 2009 vorläufig Leistungen für März 2009 i.H.v. insgesamt 285,47 €, für April 2009 i.H.v. insgesamt 425,17 € sowie für Mai bis August 2009 i.H.v. monatlich insgesamt je 407,17 €. Dabei berücksichtigte er u.a. im Monat März 2009 ein BK-Guthaben aus der BK-Abrechnung für den Zeitraum vom
- Juli 2007 bis zum
- Juni 2008 vom
- Februar 2009 i.H.v. 183,70 € sowie die verminderte Gesamtmiete ab
- April 2009 i.H.v. 628,02 €. Auf den Widerspruch der Kläger (W ) bewilligte ihnen der Beklagte mit Änderungsbescheid vom
- Mai 2009 für den Monat März 2009 vorläufig Leistungen i.H.v. insgesamt 299,21 €,
dem er das anzurechnende BK-Guthaben um 7,48%, d.h. 13,74 €, gekürzt hatte. Mit weiterem Änderungsbescheid vom
- Mai 2009 berücksichtigte der Beklagte ferner die Geburt der Klägerin zu 4 sowie die vom Kläger mitgeteilte Elternzeit vom
- April bis zum
- Juni 2009 und bewilligte vorläufig Leistungen
dem SGB II für die Zeit vom
- bis zum
- April 2009 i.H.v. insgesamt 235,14 €, für die Zeit vom
- bis zum
- April 2009 i.H.v. insgesamt 286,64 €, für Mai 2009 i.H.v. insgesamt 1.080,25 €, für Juni 2009 i.H.v. insgesamt 1.498,10 €, für Juli 2009 i.H.v. insgesamt 1.385,44 € und für August 2009 i.H.v. insgesamt 614,18 €. Randnummer 30 Mit Widerspruchsbescheid vom
- Mai 2009 (W ) wies der Beklagte den Widerspruch der Kläger gegen den vorläufigen Bescheid vom
- Februar 2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
- Mai 2009 zurück. Randnummer 31 Das Gehalt für Februar 2009 belief sich auf 1.920,00 € brutto (inkl. VZ i.H.v. 20 x 6,00 € = 120,00 €),
Abzug von Steuern wurden 1.538,22 € bar ausgezahlt. Das Gehalt für März 2009 belief sich auf 1.932,00 € brutto (inkl. VZ i.H.v. 22 x 6,00 € = 132,00 €),
Abzug von Steuern wurden 1.550,22 € bar ausgezahlt. Das Gehalt für April 2009 belief sich auf 1.182,00 € brutto (inkl. VZ i.H.v. 7 x 6,00 € = 42,00 €),
Abzug von Steuern wurden 958,01 € bar ausgezahlt. Randnummer 32 Der Beklagte bewilligte nunmehr mit Änderungsbescheid vom 19. Mai 2009 vorläufig Leistungen
dem SGB II für Juni 2009 i.H.v. insgesamt 1.334,10 €, für Juli 2009 i.H.v. insgesamt 1.221,44 € sowie für August 2009 i.H.v. insgesamt 450,18 €. Mit weiterem Änderungsbescheid vom
- Juni 2009 berücksichtigte der Beklagte die Erhöhung der Regelbedarfe ab
- Juli 2009 und bewilligte den Klägern für Juli 2009 vorläufig Leistungen i.H.v. insgesamt 1.243,44 € sowie für August 2009 i.H.v. insgesamt 472,18 €. Randnummer 33 Die Elterngeldstelle bewilligte dem Kläger zu 1 Elterngeld für die Zeit vom
- April bis zum
- Mai 2009 i.H.v. 879,18 € sowie für die Zeit vom
- Mai bis zum
- Juni 2009 i.H.v. 975,02 €. Hiervon wurden jedoch am
- Juni 2009 nur 2 x 300,00 € an den Kläger zu 1 ausgezahlt, der Rest wurde im Wege des Erstattungsanspruchs mit dem Beklagten abgerechnet. Der Klägerin zu 2 wurde
folgend ab dem
- Juni 2009 (Zahlung am
- Juni 2009) bis zum
- Juni 2010 Elterngeld i.H.v. monatlich 300,00 € bewilligt. Randnummer 34 Das Gehalt für Juni 2009 belief sich auf 682,00 € brutto (inkl. VZ i.H.v. 7 x 6,00 € = 42,00 €),
Abzug von Steuern wurden 550,64 € bar ausgezahlt. Das Gehalt für Juli 2009 belief sich auf 1.832,00 € brutto (inkl. VZ i.H.v. 9 x 6,00 € = 54,00 € sowie 9 x 12,00 € = 108,00 €),
Abzug von Steuern wurden 1.494,24 € bar ausgezahlt. Randnummer 35 Mit Bescheid vom 08. Juni 2009 bewilligte die Bundesagentur für Arbeit dem Beklagten
§ 189Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) Insolvenzgeld für Dritte i.H.v.
514,56 €. Mit Bescheid vom selben Tag bewilligte die Bundesagentur für Arbeit dem Kläger zu 1 für die Zeit vom
- August bis zum
- September 2008 Insolvenzgeld i.H.v. insgesamt 2.182,40 €.
Abzug des an den Kläger zu 1 gezahlten Vorschusses i.H.v. 1.400,00 € sowie des an den Beklagten gezahlten Insolvenzgeldes für Dritte verblieb ein Auszahlungsbetrag i.H.v. 267,84 €. Randnummer 36 Im Rahmen der am
- September 2010 von den Klägern beantragten Überprüfung und Korrektur aller vorläufigen Bescheide betreffend den Zeitraum Oktober 2007 bis
- September 2010 (Datum des Antragsschreibens) bewilligte ihnen der Beklagte mit Bescheid
- Februar 2011 für den Zeitraum vom
- März bis zum
- August 2009 endgültig Leistungen
dem SGB II. Dabei berücksichtigte er neben dem tatsächlichen Einkommen aus Erwerbstätigkeit u.a. die Kindergeldnachzahlung für die Klägerin zu 4 im Mai 2009 sowie die laufende Zahlung von Kindergeld für die Klägerin zu 4 ab Mai
- Er bewilligte den Klägern nunmehr endgültig Leistungen für März 2009 i.H.v. insgesamt 269,49 € (nur KdUH: für den Kläger zu 1 106,16 €, für die Klägerin zu 2 118,45 €, für die Klägerin zu 3 44,88 €), für die Zeit vom
- bis zum
- April 2009 i.H.v. insgesamt 229,32 € (nur KdUH: für den Kläger zu 1 82,26 €, für die Klägerin zu 2 84,74 €, für die Klägerin zu 3 62,32 €), für die Zeit vom
- bis zum
- April 2009 i.H.v. insgesamt 281,54 € (1,25 € RB für die Klägerin zu 2 sowie 2,60 € SG für die Klägerin zu 4 und 93,62 € KdUH für den Kläger zu 1, 95,01 € KdUH für die Klägerin zu 2, 18,12 € KdUH für die Klägerin zu 3 sowie 70,94 € für die Klägerin zu 4), für Mai 2009 i.H.v. insgesamt 604,67 € (89,85 € RB inkl. für den Kläger zu 1 und 89,83 € RB für die Klägerin zu 2 sowie 152,01 € KdUH für den Kläger zu 1, 152,03 € KdUH für die Klägerin zu 2, 102,85 € KdUH für die Klägerin zu 3 und 18,10 € KdUH für die Klägerin zu 4), für Juni 2009 i.H.v. insgesamt 1.334,10 € (jeweils 316,00 RB für die Kläger zu 1 und 2, jeweils 47,00 € SG für die Klägerinnen zu 3 und 4 sowie 152,01 € KdUH für den Kläger zu 1 und jeweils 152,03 € KdUH für die Klägerinnen zu 2 bis 4), für Juli 2009 i.H.v. insgesamt 1.136,24 € (246,00 € RB für den Kläger zu 1, 245,98 € RB für die Klägerin zu 2, jeweils 18,08 € SG für die Klägerinnen zu 3 und 4 sowie 152,01 € KdUH für den Kläger zu 1 und jeweils 152,03 € KdUH für die Klägerinnen zu 2 bis 4) und für August 2009 i.H.v. insgesamt 455,64 € (jeweils 7,58 € RB für die Kläger zu 1 und 2 sowie 152,01 € KdUH für den Kläger zu 1, 152,03 € KdUH für die Klägerin zu 2 und jeweils 68,22 € KdUH für die Klägerinnen zu 3 bis 4). Randnummer 37 Am selben Tag ergingen 2 weitere Bescheide, mit welchen der Beklagte vom Kläger zu 1 die Erstattung überzahlter Leistungen für den Kläger zu 1 sowie die Klägerinnen zu 3 und 4 i.H.v. insgesamt 483,85 € und von der Klägerin zu 2 i.H.v.156,11 € verlangte. Mit weiterem Bescheid vom
- Februar 2011 lehnte der Beklagte eine Überprüfung der den Zeitraum vom
- März bis zum
- August 2009 betreffenden Bescheide ab. Randnummer 38 Auf den u.a. gegen die Bescheide vom
- Februar 2011 gerichteten Widerspruch der Kläger vom
- Februar 2011 (W ) änderte der Beklagte den endgültigen Bewilligungsbescheid vom
- Februar 2011 durch Änderungsbescheid vom
- Februar 2011 und bewilligte den Klägern für die Zeit vom
- bis zum
- April 2009 nunmehr Leistungen i.H.v. insgesamt 240,12 € (nur KdUH: für den Kläger zu 1 85,99 €, für die Klägerin zu 2 90,45 €, für die Klägerin zu 3 63,68 €) und für die Zeit vom
- bis zum
- April 2009 i.H.v. insgesamt 283,34 € (8,77 € RB für die Klägerin zu 2 sowie 2,84 € SG für die Klägerin zu 4 und 93,21 € KdUH für den Kläger zu 1, 89,30 € KdUH für die Klägerin zu 2, 18,28 € KdUH für die Klägerin zu 3 sowie 70,94 € für die Klägerin zu 4). Randnummer 39 Mit zwei weiteren Bescheiden vom selben Tag änderte der Beklagte die Erstattungsbescheide vom
- Februar 2011 und verlangte nunmehr vom Kläger zu 1 die Erstattung von insgesamt 476,99 € (für den Kläger zu 1: März 2009 11,70 € KdUH, Mai 2009 95,61 € RB, Juli 2009 37,54 € RB und August 2009 5,81 € RB; für die Klägerin zu 3: März 2009 4,95 € KdUH, Mai 2009 40,67 € KdUH, Juli 2009 16,05 € SG und August 2009 2,47 € KdUH; für die Klägerin zu 4: Mai 2009 109,74 € SG sowie 133,93 € KdUH, Juli 2009 16,05 € SG und August 2009 2,47 € KdUH) sowie von der Klägerin zu 2 von insgesamt 152,05 € (März 2009 13,07 € KdUH, Mai 2009 95,63 € RB, Juli 2009 37,56 € RB sowie August 2009 5,79 € RB). Den Widerspruch der Kläger gegen die endgültigen und Erstattungsbescheide vom
- Februar 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
- Februar 2011 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
- Mai 2011 (W, ; da abgesandt am
- Mai 2011 im Folgenden nur noch bezeichnet als vom
- Mai 2011) zurück. Den Widerspruch gegen den Überprüfungsbescheid vom
- Februar 2011 wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
- Mai 2011 (W ) zurück. Randnummer 40 Hiergegen haben die Kläger am
- Juni 2011 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 24 AS 15342/11 registriert worden ist. D. Bewilligungszeitraum
- September 2009 bis
- Februar 2010 (BZR 3) Randnummer 41 Auf den Weiterbewilligungsantrag der Kläger vom
- Juli 2009 bewilligte ihnen der Beklagte mit Bescheid vom
- August 2009 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
- August 2009 und
- Dezember 2009 vorläufig monatliche Leistungen
dem SGB II für die Zeit vom
- September 2009 bis zum
- Dezember 2009 i.H.v. insgesamt 450,88 € sowie für die Zeit vom
- Januar bis zum
- Februar 2010 i.H.v. 410,88 €. Randnummer 42 Das Gehalt für August 2009 belief sich auf rund 1.801,00 € brutto (inkl. VZ i.H.v. 8 x 6,00 € = 48,00 € sowie 8 x 12,00 € = 96,00 €)
Abzug von Steuern wurden 1.465,87 € bar ausgezahlt. Das Gehalt für September 2009 belief sich auf 1.998,00 € brutto (inkl. VZ i.H.v. 11 x 6,00 € = 66,00 € sowie 11 x 12,00 € = 132,00 €),
Abzug von Steuern wurden 1.626,62 € bar ausgezahlt. Das Gehalt für Oktober 2009 belief sich auf 1.956,00 € brutto (inkl. VZ i.H.v. 8 x 6,00 € = 48,00 € sowie 9 x 12,00 € = 108,00 €),
Abzug von Steuern wurden 1.584,62 € bar ausgezahlt. Das Gehalt für November 2009 belief sich auf 1.986,00 € brutto (inkl. VZ i.H.v. 11 x 6,00 € = 66,00 € sowie 10 x 12,00 € = 120,00 €),
Abzug von Steuern wurden 1.614,62 € bar ausgezahlt. Das Gehalt für Dezember 2009 belief sich auf 1.998,00 € brutto (inkl. VZ i.H.v. 11 x 6,00 € = 66,00 € sowie 11 x 12,00 € = 132,00 €),
Abzug von Steuern wurden 1.626,62 € bar ausgezahlt. Das Gehalt für Januar 2010 belief sich auf 1.980,00 € brutto (inkl. VZ i.H.v. 10 x 6,00 € = 60,00 € sowie 10 x 12,00 € = 120,00 €),
Abzug von Steuern wurden 1.601,62 € bar ausgezahlt. Randnummer 43 Im Januar 2010 wurde die Kfz-Haftpflichtversicherung i.H.v. 200,80 € fällig und vom Konto des Klägers zu 1 abgebucht. Randnummer 44 Im Rahmen der am
- September 2010 von den Klägern beantragten Überprüfung und Korrektur aller vorläufigen Bescheide betreffend den Zeitraum Oktober 2007 bis
- September 2010 (Datum des Antragsschreibens) bewilligte ihnen der Beklagte mit Bescheid vom
- Februar 2011 für den Zeitraum vom
- September 2009 bis zum
- Februar 2010 endgültig Leistungen
dem SGB II unter Zugrundelegung eines monatlichen Durchschnittseinkommens des Klägers zu 1 i.H.v. 1.953,17 brutto bzw. 1.586,66 € netto für die Monate September bis Dezember 2009 i.H.v. monatlich jeweils insgesamt 394,02 € (nur KdUH: je 138,03 € für die Kläger zu 1 und 2 sowie je 58,98 € für die Klägerinnen zu 3 und 4) sowie für die Monate Januar bis Februar 2010 i.H.v. monatlich jeweils insgesamt 354,02 € (nur KdUH: je 127,79 € für die Kläger zu 1 und 2 sowie je 49,22 € für die Klägerinnen zu 3 und 4). Randnummer 45 Mit zwei Erstattungsbescheiden vom selben Tag verlangte der Beklagte vom Kläger zu 1 die Erstattung von insgesamt 220,42 € (für den Kläger zu 1: September bis Dezember 2009 monatlich jeweils 6,04 € RB sowie 13,88 € KdUH, Januar und Februar 2010 jeweils 20,51 € KdUH; für die Klägerinnen zu 3 und 4 jeweils: September bis Dezember 2009 monatlich 8,51 € KdUH, Januar und Februar 2010 monatlich 7,91 € KdUH) und von der Klägerin zu 2 von insgesamt 120,74 € (September bis Dezember 2009 monatlich jeweils 6,02 € RB sowie 13,90 € KdUH, Januar 2010 und Februar 2010 je 20,53 € KdUH). Mit weiterem Bescheid vom
- Februar 2011 lehnte der Beklagte eine Überprüfung der den Zeitraum vom
- September 2009 bis zum
- Februar 2010 betreffenden Bescheide ab. Randnummer 46 Den Widerspruch der Kläger vom
- März 2011 (W, und ) wies der Beklagte mit zwei Widerspruchsbescheiden vom
- Mai 2011 (W und W sowie W ) zurück. Randnummer 47 Hiergegen haben die Kläger am
- Juni 2011 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 38 AS 15346/11 registriert worden ist. E. Bewilligungszeitraum
- März 2010 bis
- August 2010 (BZR 4) Randnummer 48 Auf den Weiterbewilligungsantrag der Kläger vom
- Februar 2010 bewilligte ihnen der Beklagte mit Bescheid vom
- Februar 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
- Mai 2010 vorläufig Leistungen
dem SGB II für März 2010 i.H.v. insgesamt 386,58 € sowie für die Zeit vom
- April bis zum
- August 2010 i.H.v. monatlich insgesamt 382,58 €. Dabei berücksichtigte er die Verringerung der Gesamtmiete ab dem
- April 2010 auf 624,02 € sowie die Erhöhung der Riesterrenten-Beiträge ab dem
- März 2010 auf 47,92 € monatlich. Den am
- März 2010 eingegangenen Widerspruch der Kläger gegen den vorläufigen Bescheid vom
- Februar 2010 (W ) wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
- Mai 2010 zurück. Randnummer 49 Im Hinblick auf das vom Kläger mit der Miete April 2010 verrechnete BK-Guthaben aus der BK-Abrechnung vom
- Februar 2010 für die Zeit vom
- Juli 2008 bis zum
- Juni 2009 i.H.v. 71,00 € hob der Beklagte den vorläufigen Bescheid vom
- Februar 2010 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
- Mai 2010
vorheriger Anhörung der Kläger zu 1 und 2 für den Monat Mai 2010 mit zwei Bescheiden vom 05. Juli 2010 teilweise auf und verlangte vom Kläger zu 1 die Erstattung von 23,67 € (KdUH) und von der Klägerin zu 2 die Erstattung von insgesamt 47,33 € (nur KdUH Mai 2010: für die Klägerin zu 2 23,67 € sowie für die Klägerinnen zu 3 und 4 jeweils 11,83 €). Randnummer 50 Das Gehalt für Februar 2010 belief sich auf 1.938,00 € brutto (inkl. VZ i.H.v. 7 x 6,00 € = 42,00 € sowie 8 x 12,00 € = 96,00 €)
Abzug von Steuern wurden 1.559,62 € bar ausgezahlt. Das Gehalt für März 2010 belief sich auf 1.962,00 € brutto (inkl. VZ i.H.v. 9 x 6,00 € = 54,00 € sowie 9 x 12,00 € = 108,00 €),
Abzug von Steuern wurden 1.583,62 € bar ausgezahlt. Das Gehalt für April 2010 belief sich auf 1.980,00 € brutto (inkl. VZ i.H.v. 10 x 6,00 € = 60,00 € sowie 10 x 12,00 € = 120,00 €),
Abzug von Steuern wurden 1.601,62 € bar ausgezahlt. Das Gehalt für Mai 2010 belief sich auf 1.926,00 € brutto (inkl. VZ i.H.v. 7 x 6,00 € = 42,00 € sowie 7 x 12,00 € = 84,00 €),
Abzug von Steuern wurden 1.547,62 € bar ausgezahlt. Das Gehalt für Juni 2010 belief sich auf 1.998,00 € brutto (inkl. VZ i.H.v. 11 x 6,00 € = 66,00 € sowie 11 x 12,00 € = 132,00 €),
Abzug von Steuern wurden 1.619,62 € bar ausgezahlt. Das Gehalt für Juli 2010 belief sich ebenfalls auf 1.998,00 € brutto (inkl. VZ i.H.v. 11 x 6,00 € = 66,00 € sowie 11 x 12,00 € = 132,00 €),
Abzug von Steuern wurden 1.619,62 € bar ausgezahlt. Randnummer 51 Im Rahmen der am
- September 2010 von den Klägern beantragten Überprüfung und Korrektur aller vorläufigen Bescheide betreffend den Zeitraum Oktober 2007 bis
- September 2010 (Datum des Antragsschreibens) bewilligte ihnen der Beklagte mit Bescheid vom
- Februar 2011 für den Zeitraum vom
- März bis zum
- August 2010 endgültig Leistungen
dem SGB II unter Zugrundelegung eines monatlichen Durchschnittseinkommens des Klägers zu 1 i.H.v. 1.967,00 brutto bzw. 1.588,62 € netto für März 2010 i.H.v. insgesamt 340,58 € (nur KdUH: je 122,91 € für die Kläger zu 1 und 2 sowie je 47,38 € für die Klägerinnen zu 3 und 4), für April 2010 i.H.v. insgesamt 265,58 € (nur KdUH: 97,61 € für den Kläger zu 1, 97,63 € für die Klägerin zu 2 sowie je 35,17 € für die Klägerinnen zu 3 und 4) sowie für die Monate Mai bis August 2010 i.H.v. monatlich insgesamt 336,58 € (nur KdUH: je 121,58 € für die Kläger zu 1 und 2 sowie je 46,71 € für die Klägerinnen zu 3 und 4). Mit zwei Erstattungsbescheiden vom selben Tag verlangte der Beklagte vom Kläger zu 1 die Erstattung von insgesamt 176,02 € (für den Kläger zu 1: März 2010 16,60 € KdUH, April 2010 16,92 € KdUH sowie Mai bis August 2010 monatlich jeweils 16,62 € KdUH; für die Klägerinnen zu 3 und 4 jeweils: März 2010 6,40 € KdUH, April 2010 6,09 € KdUH sowie Mai bis August 2010 monatlich 6,38 € KdUH) und von der Klägerin zu 2 von insgesamt 99,98 € (März 2010 16,60 € KdUH, April 2010 16,90 € KdUH sowie Mai bis August 2010 monatlich jeweils 16,62 € KdUH). Mit weiterem Bescheid vom
- Februar 2011 lehnte der Beklagte eine Überprüfung der den Zeitraum vom
- März bis zum
- August 2010 betreffenden Bescheide ab. Randnummer 52 Den Widerspruch der Kläger vom
- März 2011 (W, und ) wies der Beklagte mit zwei Widerspruchsbescheiden vom
- Juni 2011 (W und W sowie W ) zurück. Randnummer 53 Hiergegen haben die Kläger am
- Juni 2011 Klage vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, die unter dem Aktenzeichen S 39 AS 15347/11 registriert worden ist. F. Bewilligungszeitraum
- September 2010 bis
- Februar 2011 (BZR 5) Randnummer 54 Auf den Weiterbewilligungsantrag der Kläger vom
- August 2010 bewilligte ihnen der Beklagte mit Bescheid vom
- August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- November 2010 (W ) in der Fassung des Änderungsbescheides vom
- März 2011 vorläufig Leistungen
dem SGB II für die Zeit vom
- September bis zum
- Dezember 2010 i.H.v. monatlich insgesamt 382,58 € sowie für die Zeit vom
- Januar bis zum
- Februar 2011 i.H.v. monatlich insgesamt 392,58 €. Randnummer 55 Das Gehalt für August 2010 belief sich auf 1.866,00 € brutto (inkl. VZ i.H.v. 3 x 6,00 € = 18,00 € sowie 4 x 12,00 € = 48,00 €)
Abzug von Steuern wurden 1.487,62 € bar ausgezahlt. Das Gehalt für September 2010 belief sich auf 1.956,00 € brutto (inkl. VZ i.H.v. 8 x 6,00 € = 48,00 € sowie 9 x 12,00 € = 108,00 €),
Abzug von Steuern wurden 1.577,62 € bar ausgezahlt. Das Gehalt für Oktober 2010 belief sich auf 1.986,00 € brutto (inkl. VZ i.H.v. 11 x 6,00 € = 66,00 € sowie 10 x 12,00 € = 120,00 €),
Abzug von Steuern wurden 1.607,62 € bar ausgezahlt. Das Gehalt für November 2010 belief sich auf 1.998,00 € brutto (inkl. VZ i.H.v. 11 x 6,00 € = 66,00 € sowie 11 x 12,00 € = 132,00 €),
Abzug von Steuern wurden 1.619,62 € bar ausgezahlt. Das Gehalt für Dezember 2010 belief sich auf 1.992,00 € brutto (inkl. VZ i.H.v. 10 x 6,00 € = 60,00 € sowie 11 x 12,00 € = 132,00 €),
Abzug von Steuern wurden 1.613,62 € bar ausgezahlt. Das Gehalt für Januar 2011 belief sich ebenfalls auf 1.992,00 € brutto (inkl. VZ i.H.v. 10 x 6,00 € = 60,00 € sowie 11 x 12,00 € = 132,00 €),
Abzug von Steuern wurden 1.607,59 € bar ausgezahlt. Randnummer 56 Im Januar 2011 wurde die Kfz-Haftpflichtversicherung i.H.v. 226,80 € fällig und vom Konto des Klägers zu 1 abgebucht. Randnummer 57 Mit Bescheid vom 10. Juni 2011 bewilligte der Beklagte den Klägern für den Zeitraum vom 01. September 2010 bis zum 28. Februar 2011 endgültig Leistungen
dem SGB II unter Zugrundelegung eines monatlichen Durchschnittseinkommens des Klägers zu 1 i.H.v. 1.585,61 € netto für die Monate September bis Dezember 2010 i.H.v. monatlich insgesamt 339,59 € (nur KdUH: 122,66 € für den Kläger zu 1, 122,67 € für die Klägerin zu 2 sowie je 47,13 € für die Klägerinnen zu 3 und 4) und für die Monate Januar bis Februar 2011 i.H.v. monatlich insgesamt 349,59 € (nur KdUH: 126,64 € für den Kläger zu 1, 126,65 € für die Klägerin zu 2 sowie je 48,15 € für die Klägerinnen zu 3 und 4). Mit Bescheid vom selben Tag verlangte der Beklagte vom Kläger zu 1 die Erstattung von insgesamt 93,32 € (für den Kläger zu 1: September bis Dezember 2010 monatlich je 15,54 € KdUH sowie Januar und Februar 2011 monatlich je 15,58 € KdUH). Mit Bescheid vom
- Juni 2011 (Bl. 1091ff VA V) verlangte der Beklagte darüber hinaus von der Klägerin zu 2 die Erstattung von insgesamt 164,62 € (für die Klägerin zu 2: September bis Dezember 2010 monatlich je 15,53 € KdUH sowie Januar und Februar 2011 monatlich je 15,57 € KdUH; für die Klägerinnen zu 3 und 4 jeweils: September bis Dezember 2010 monatlich je 5,96 € KdUH sowie Januar bis Februar 2011 monatlich je 5,92 € KdUH). Auf den Widerspruch der Kläger änderte der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
- September 2011 (W, ) die Erstattungsbescheide vom
- Juni 2011 und
- Juni
- Er reduzierte die gegenüber dem Kläger zu 1 geltend gemachte Erstattungsforderung auf insgesamt 80,46 € (für Januar und Februar 2011 nur noch monatlich 9,15 € KdUH statt 15,58 €), die gegenüber der Klägerin 2 geltend gemachte Forderung auf insgesamt 80,40 € (für Januar und Februar 2011 nur noch monatlich 9,14 € KdUH statt 15,57 €) sowie die gegenüber den Klägerinnen zu 3 und 4 geltend gemachten Erstattungsforderungen auf insgesamt jeweils 29,14 € (für Januar und Februar 2011 nur noch monatlich 2,65 € statt 5,92 €). Im Übrigen wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Randnummer 58 Bereits am
- Dezember 2010 hatten die Kläger Klage gegen den vorläufigen Bewilligungsbescheid vom
- August 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- November 2010 (W ) vor dem Sozialgericht Berlin erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen S 65 AS 38352/10 registriert und später unter dem Aktenzeichen S 128 AS 38352/10 geführt worden war. Randnummer 59 Die Kläger haben erstinstanzlich die Auffassung vertreten, es sei eine Entfernungskilometerpauschale von 0,30 €
Bundesreisekostengesetz (BRKG) anzuwenden und zwar für jeden Entfernungskilometer, was bedeute, dass sowohl Hin- als auch Rückweg zu berücksichtigen seien. Ferner seien die tatsächlich gezahlten Verpflegungszuschüsse als zweckbestimmte Einnahme nicht bei der Einkommensberechnung zu berücksichtigen. Für das Kraftfahrzeug, das der Kläger zu 1 zum Erreichen des Arbeitsplatzes nutze, entstünden monatliche Finanzierungskosten i.H.v. 137,68 €. Dessen Anschaffung sei notwendig gewesen, da das zuvor genutzte Fahrzeug nicht mehr verkehrstüchtig gewesen sei. Die Anschaffung des neuen Fahrzeugs sei eine mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgabe i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II. Für die Klägerin zu 3 sei ein Betrag wegen für sie gezahlter Versicherungen abzuziehen. Es bestehe eine Hausratsversicherung, eine Haftpflichtversicherung sowie eine Unfallversicherung. Die Unfallversicherung für die Klägerin zu 3 sei notwendig, da diese wichtige Leistungen wie kosmetische Operationen, Kurbeihilfen etc. beinhalte. Im Übrigen leide der Kläger zu 1 unter Morbus Bechterew, der vererbbar sei. Sollte es auch bei der Klägerin zu 3 zu dieser Krankheit kommen, bestünde ein erheblich größeres Unfallrisiko. Die Kläger haben u.a. einen Jahreskontoauszug des Kreditkontos für das Jahr 2009, aus dem die Zahlung monatlicher Raten i.H.v. 137,68 € ersichtlich wird, eine Bestätigung der Fa. G vom
- August 2011 sowie die Kopie eines Versicherungsscheins für eine private Unfallversicherung, ausgefertigt am
- Mai 2007, vorgelegt. Versicherungsnehmer ist demgemäß der Kläger, versichert sind die Kläger zu 1 bis 3, für die Klägerin zu 3 ist ein Jahresbeitrag i.H.v. 123,25 € ausgewiesen. Versicherungsbeginn war (spätestens) der
- April
- Randnummer 60 In der mündlichen Verhandlung vom
- März 2012 hat das SG mit Beschluss vom selben Tag (berichtigt durch Beschluss vom
- April 2012) die von den Klägern erhobenen Klagen betreffend die Zeiträume
- Oktober 2007 bis
- August 2008 (S 26 AS 15343/11),
- März 2009 bis
- August 2009 (S 24 AS 15342/11),
- September 2009 bis
- Februar 2010 (S 38 AS 15346/11),
- März 2010 bis
- August 2010 (S 39 AS 15347/11) und
- September 2010 bis
- Februar 2011 (S 128 AS 38352/10) zu dem Verfahren S 37 AS 15345/11 hinzuverbunden. Randnummer 61 Durch Urteil vom selben Tag (berichtigt durch Beschluss vom
- Mai 2012) hat das SG den Beklagten unter Abänderung bzw. Aufhebung der in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom
- Mai 2011,
- Mai 2011,
- Mai 2011,
- Juni 2011 und
- September 2011 zum Gegenstand der Klage gewordenen Bewilligungs- und Aufhebungsbescheide verurteilt, die Leistungen im Zeitraum November 2007 bis Februar 2011 mit der Maßgabe neu zu berechnen, Randnummer 62 - dass die Fahrkosten mit monatlichen Beträgen von 39 x 5,20 € (Fa. H) und 47 x 5,20 € (Firma G) angesetzt werden, Randnummer 63 - dass dem Kläger zu 1 der Mehrbedarf
§ 21Abs.
4 SGB II auch in der Zeit vom
- September 2008 bis Februar 2011 zuerkannt wird, Randnummer 64 - dass ab August 2009 das für die Klägerin zu 3 gezahlte Kindergeld um 30 € verringert wird. Randnummer 65 Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Randnummer 66 Zu Unrecht habe der Beklagte über den
- September 2008 hinaus beim Kläger zu 1 einen Mehrbedarf
§ 21Abs.
4 SGB II wegen Behinderung nicht berücksichtigt. Denn dieser Zusatzbedarf werde auch dann gewährt, wenn Leistungsberechtigte „sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeignetes Platzes im Arbeitsleben“ erhielten, hier auch der für die Arbeit bei der Fa. G gestellte und benötigte ergonomische Fahrersitz und der Hubwagen. Dem Kläger zu 1 sei zuzugeben, dass die Fahrkostenpauschale i.H.v. 0,20 € je Entfernungskilometer völlig unzureichend zur Deckung der Kosten sei.
§ 3bzw.
§ 6 Arbeitslosengeld II-Verordnung (Alg II-VO) bestehe die Möglichkeit, höhere „notwendige“ Kosten
zuweisen. Auch bestünden keine Zweifel, dass der Kläger nicht auf die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel für den Weg zur Arbeit habe verwiesen werden können. Grundsätzlich stimme die Kammer der vom Landessozialgericht (LSG) Hessen geäußerten Auffassung (Urteil vom 09. Februar 2011 - L 6 AS 338/09 -) zu, dass nur ein den steuerrechtlichen Grundsätzen entsprechendes Fahrtenbuch mit Beibringung sämtlicher Belege über durchgeführte Reparaturen, Inspektionen, Betankungen usw. den von § 6 Alg II-VO geforderten konkreten
weis höherer Kosten gewährleiste. Dies dürfe jedoch nicht zu Lasten des Klägers gehen, denn dieser habe von Anfang an höhere Kosten geltend gemacht, sei jedoch nicht darauf hingewiesen worden, dass er höhere Kosten
weisen könne. Für die Vergangenheit halte es die Kammer daher für sachgerecht, einen Maßstab zugrunde zu legen, der ohne unverhältnismäßigen Rechenaufwand höhere Kosten angemessen berücksichtige. Einen solchen Maßstab sehe die Kammer in § 5 der Durchführungsverordnung (DVO) zu § 82 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII), der von 5,20 € pro Entfernungskilometer im Monat – d.h. hier 47 km - ausgehe. Ferner habe der Beklagte im Wege des Erstattungsanspruchs zu viel Insolvenzgeld vereinnahmt, denn er habe versäumt, die Erwerbstätigenfreibeträge abzuziehen. Für November 2008 stehe den Klägern hingegen aufgrund des – vom Beklagten nicht angerechneten – Insolvenzgeldvorschusses kein Anspruch auf Leistungen zu. Der Erwerb des Gebrauchtwagens im Januar 2009 ändere die Berechnung nicht. Die für den Erwerb eines Kfz aufzuwendenden Finanzierungskosten, die im laufenden Arbeitsloseng II-Bezug entstünden, seien nicht mittelbar (über eine höhere Einkommensbereinigung) von der Allgemeinheit zu tragen. Hinsichtlich der gezahlten Verpflegungspauschalen folge die Kammer der Auffassung des Beklagten. Es handle sich dabei um nicht zweckbestimmte Arbeitgeberleistungen. Es stehe dem Bezieher der Verpflegungspauschale frei, wie er das Geld verwende. An die Zweckbestimmung seien strenge Anforderungen zu stellen. Die steuerrechtliche Privilegierung sei für das SGB II nicht relevant. Der Verordnungsgeber habe bei Ansatz der Pauschale von 6,00 € in § 6 Alg II-VO berücksichtigen dürfen, dass auch im RB geringe Anteile für auswärtige Verpflegung enthalten seien, und bei Beziehern von Arbeitslosengeld II ebenso wie bei Geringverdienern eine (oft überteuerte) Raststättenverpflegung nicht zum Lebensstandard gehöre. Da der Kläger zu 1 im Übrigen nicht als Fernfahrer tätig sei, könne die Anrechnung der über 6,00 € hinausgehenden Zahlungen für den Verpflegungsmehraufwand nicht als rechtsfehlerhaft beanstandet werden. Ab dem
- August 2009 sei das für die Klägerin zu 3 gezahlte Kindergeld im Hinblick auf die für sie abgeschlossene Unfallversicherung und die hierfür gezahlten Beiträge um die Versicherungspauschale zu bereinigen. Im vorliegenden Fall sei die Angemessenheit der Versicherung zu bejahen, da die Behinderung des Klägers zu 1 bei der Klägerin zu 3 als Disposition zum Tragen kommen könne. Zum anderen sei die mit der Behinderung des Klägers zu 1 verbundene Einschränkung der Erwerbsfähigkeit ein individueller Grund dafür, mit einer Unfallversicherung zu gewährleisten, dass im Falle eines Unfalls mit längerfristigen Folgen der Unterhalt des Kindes oberhalb von Grundsicherungsleistungen gewährleistet sei. Für die Monate März bis August 2009 ergebe sich lediglich eine Erstattungsforderung i.H.v. 328,00 € im Mai 2009 im Hinblick auf das ursprünglich nicht angerechnete Kindergeld für die Klägerin zu
- Die Rückforderungen für die Monate September 2009 bis Februar 2010 entfielen ebenso wie die Rückforderungen für die Monate März bis August 2010 und September 2010 bis Februar 2011 aufgrund der für diese Zeiträume höheren Leistungsansprüche der Kläger. Randnummer 67 Gegen das den Beteiligten am
- April 2012 zugestellte Urteil richten sich die am
- Mai 2012 bzw. am Montag, den
- Mai 2012 eingegangenen Berufungen der Kläger bzw. des Beklagten. Randnummer 68 Durch Beschluss vom
- November 2015 zu dem Aktenzeichen L 34 AS 1068/12 hat der Senat den Verbindungsbeschluss des Sozialgerichts Berlin vom
- März 2012 gemäß § 113 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) insoweit aufgehoben, als das damals unter dem Aktenzeichen S 26 AS 15343/11 anhängige Verfahren zum Verfahren S 37 AS 15345/11 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden ist. Das diesbezügliche Berufungsverfahren ist
folgend unter dem Aktenzeichen L 34 AS 2849/15 geführt und durch Urteil des Senats vom 31. August 2017 abgeschlossen worden. Randnummer 69 Die Kläger meinen, dem Kläger zu 1 stehe der Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige
§ 21Abs.
4 Satz 1 SGB II über den 14. September 2008 hinaus zu, denn ohne die technischen Arbeitshilfen wäre die Erwerbstätigkeit nicht möglich gewesen. Das Bundessozialgericht habe im Zusammenhang mit einer Arbeitserprobung Ausführungen zur Regelförmigkeit gemacht. Dabei sei deutlich geworden, dass es u.a. auch um zwischen dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer getroffene Vereinbarungen gehe. Derartige Absprachen seien von ihm und seinen Arbeitgebern getroffen worden, weil jeweils habe geklärt werden müssen, welche Tätigkeiten dem Kläger zu 1 überhaupt möglich seien. Die beantragten Reha-Leistungen seien im Übrigen alle vorab durch die Arbeitgeber erbracht worden. Völlig außer Acht gelassen worden sei ferner der enorme organisatorische Aufwand, um die Mittel zu beantragen. Die Förderung des Hubwagens inklusive des Unterhalts und der Wartung stelle eine Maßnahme
§ 33Abs.
8 Ziffer 5 SGB IX dar. Randnummer 70 Soweit das SG die monatlichen Aufwendungen des Klägers zu 1 für die Unfallversicherung der Klägerin zu 3 vom Kindergeld in Abzug gebracht habe, sei dies zu Recht erfolgt. Es sei auf das Urteil des BSG vom 10. März 2011 – B 4 AS 139/10 R – zu verweisen. Familien mit zwei Kindern hätten in der Regel eine über 50% liegende Dichte bei abgeschlossenen Unfallversicherungen. Hinzu komme, dass beide Kinder sportlich sehr aktiv seien. Randnummer 71 Eine Absenkung der Verpflegungspauschale auf maximal 6,00 € gegenüber den Sätzen im Einkommensteuerrecht sei unzulässig. Der Kläger zu 1 sei sehr wohl als Fernfahrer tätig. Eine Versorgung sei ausschließlich über Raststätten und im Rahmen von Zeitfenstern in einer Betriebskantine möglich. Die Versorgung über mitgebrachte Verpflegung sei unzumutbar. Einen Hinweis auf eine
weispflicht bezüglich der Ausgaben für Verpflegung habe der Beklagte nie erteilt, weshalb er sich auf Vertrauensschutz berufe. Randnummer 72 Des Weiteren sei eine Kilometerpauschale von 30 ct für jeden gefahrenen Kilometer zur Arbeitsstelle und zurück anzusetzen. Die vom Kläger zu 1 im streitigen Zeitraum dargelegten Kosten für Benzin und Fahrzeugreparaturen hätten deutlich darüber gelegen. Randnummer 73 Zu Unrecht seien die Finanzierungskosten für den 2009 angeschafften Pkw unberücksichtigt geblieben. Das Fahrzeug sei notwendig, um der Erwerbstätigkeit
zugehen. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sei aufgrund der Arbeitszeiten nicht möglich. Zu Unrecht habe der Beklagte auch die Bewilligung eines Darlehens für die Finanzierung des Pkw abgelehnt. Randnummer 74 Die Kläger zu 1 bis 3 beantragen, Randnummer 75
- das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
- März 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom
- Mai 2012 zu ändern und den Beklagten unter Änderung des Überprüfungsbescheides vom
- Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 2011 (W ) zu verurteilen, die endgültigen Festsetzungsbescheide vom
- Februar 2011 zu ändern und ihnen für die Zeit vom
- September 2008 bis zum
- Februar 2009 höhere Leistungen
dem SGB II zu bewilligen, Randnummer 76 hilfsweise die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 77 Weiter beantragen die Kläger zu 1 bis 4, Randnummer 78 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
- März 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom
- Mai 2012 zu ändern sowie Randnummer 79
- den Überprüfungsbescheid des Beklagten vom
- Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 2011 (W ) aufzuheben sowie den endgültigen Festsetzungsbescheid vom
- Februar 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
- Februar 2011 und die Erstattungsbescheide vom
- Februar 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
- Februar 2011, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 2011 (W, ) zu ändern bzw. aufzuheben, Randnummer 80
- den Überprüfungsbescheid des Beklagten vom
- Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 2011 (W ) aufzuheben sowie den endgültigen Festsetzungsbescheid vom
- Februar 2011 und die Erstattungsbescheide vom
- Februar 2011, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 2011 (W, ) zu ändern bzw. aufzuheben, Randnummer 81
- den Überprüfungsbescheid des Beklagten vom
- Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juni 2011 (W ) aufzuheben sowie den endgültigen Festsetzungsbescheid vom
- Februar 2011 und die Erstattungsbescheide vom
- Februar 2011, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juni 2011 (W, ) zu ändern bzw. aufzuheben, Randnummer 82
- den endgültigen Festsetzungsbescheid des Beklagten vom
- Juni 2011 sowie die Erstattungsbescheide vom
- Juni 2011 und
- Juni 2011, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- September 2011 (W, ) zu ändern bzw. aufzuheben, Randnummer 83 und den Beklagten zu verurteilen, ihnen für die Zeiträume vom
- März 2009 bis zum
- August 2009,
- September 2009 bis zum
- Februar 2010,
- März 2010 bis zum
- August 2010 sowie
- September 2010 bis zum
- Februar 2011 höhere Leistungen
dem SGB II zu bewilligen, Randnummer 84 hilfsweise die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Randnummer 85 Der Beklagte beantragt, Randnummer 86 das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom
- März 2012 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom
- Mai 2012 aufzuheben und die Klagen abzuweisen, Randnummer 87 hilfsweise die Berufung der Kläger zurückzuweisen. Randnummer 88 Der Beklagte weist darauf hin, dass die Gewährung eines Mehrbedarfs für Behinderung für die Zeit vom
- Oktober 2007 bis zum
- September 2008 fehlerhaft erfolgt sei, da dem Kläger keine dauernde bzw. zumindest wiederholte Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 33
SGB IX oder Eingliederungshilfe
§ 54Abs.
1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB IX gewährt worden sei. Einmalige Beihilfen reichten für die dauerhafte Gewährung eines Mehrbedarfs nicht aus. Eine höhere Verpflegungspauschale als 6,00 € sei nicht zu gewähren, da diese Höhe im SGB II vorgegeben sei. Die steuerrechtlichen Regelungen seien nicht anwendbar. Eine Finanzierung des Kfz-Eigentumserwerbs durch die Allgemeinheit komme nicht in Betracht. Woraus die Kläger noch höhere Fahrkosten wegen Behinderung ableiten wollten, erschließe sich nicht deutlich. Warum gefahrene Kilometer für einen behinderten Menschen teurer sein sollten als für einen nicht behinderten Menschen, sei nicht
vollziehbar. Soweit das Sozialgericht insbesondere für die Klägerin zu 3 eine Versicherungspauschale in Abzug bringen wolle, weil
vernünftigem Dafürhalten auch jeder Nichtleistungsempfänger, dessen Einkommen nur knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze liege, die Ausgabe für die hier strittige Unfallversicherung getätigt hätte, überzeuge dies nicht. Denn eine Unfallversicherung für Kinder werde eben bei Nichtleistungsempfängern nicht als regelmäßig notwendiger Aufwand angesehen, zumal bei der Klägerin zu 3 nur eventuell eine gesundheitliche Vorbelastung vorliege. Ungeachtet dessen habe eine Veranlagung zu Morbus Bechterew nicht zur Folge, dass schwerere Folgen bei Unfällen aufträten oder Unfälle wahrscheinlicher würden. Randnummer 89 Der Senat hat im Rahmen des – abgetrennten – Verfahrens L 34 AS 2849/15 von der D Bank Kontoauszüge zu dem Konto sowie von der B Jahreskontoauszüge nebst weiteren Unterlagen betreffend die Verträge sowie eingeholt. Die B hat auf Anfrage des Senats ferner die einschlägigen Allgemeinen Vertragsbedingungen für Bausparverträge sowie eine Auskunft zu den Kündigungsfristen und der Höhe des Vorfälligkeitsdiskonts (per
- September 2007 88,33 € und per
- Februar 2008 101,50 €) übermittelt. Außerdem hat der Senat von der Tbank (Jahres-)Depotauszüge des Kontos per
- Juni 2007,
- September 2007,
- Dezember 2007,
- März 2008,
- Juni 2008,
- Oktober 2008,
- Dezember 2008,
- Dezember 2009 und
- Dezember 2010 eingeholt. Randnummer 90 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und den übrigen Inhalt der Gerichtsakte (3 Bände) sowie die die Kläger betreffenden Behelfsakte des Beklagten (5 Bände, 96202BG008621) sowie die Gerichtsakten L 34 AS 2849/15 (2 Bände), S 128 AS 38352/10, S 24 AS 15342/11,S 38 AS 15346/11 und S 39 AS 15347/11, ein Beiheft mit Kopien aus der Reha-Akte der DRV und den Fördervorgang des LaGeSo L55751/07 Bezug genommen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Hinsichtlich der Höhe der den Klägern zu 1 bis 4 individuell aufgrund vorläufiger Leistungsbewilligung vom Beklagten tatsächlich ausgezahlten Leistungen
dem SGB II (RB inkl. Mehrbedarfe sowie SG und KdUH) wird auf die Tabellen auf Seiten 118 bis 121 der Entscheidungsgründe verwiesen. Entscheidungsgründe Randnummer 91 Die Berufungen der Beteiligten sind statthaft und im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. Die Berufung der Kläger ist jedoch nicht begründet, wohingegen die Berufung des Beklagten teilweise begründet ist. Randnummer 92 Gegenstand des Rechtsstreits sind
der teilweisen Aufhebung des Verbindungsbeschlusses des SG vom
- März 2012 durch den Senatsbeschluss vom
- November 2015 Randnummer 93
- zum einen der Überprüfungsbescheid vom
- Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 2011 (W ) und die endgültigen Festsetzungsbescheide vom
- Februar 2011, Randnummer 94
- zum anderen der Überprüfungsbescheid des Beklagten vom
- Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 2011 (W ) sowie der endgültige Festsetzungsbescheid vom
- Februar 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
- Februar 2011 und die Erstattungsbescheide vom
- Februar 2011 in der Fassung der Änderungsbescheide vom
- Februar 2011, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 2011 (W, ), Randnummer 95
- des Weiteren der Überprüfungsbescheid des Beklagten vom
- Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 2011 (W ) sowie der endgültige Festsetzungsbescheid vom
- Februar 2011 und die Erstattungsbescheide vom
- Februar 2011, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 2011 (W, ), Randnummer 96
- ferner der Überprüfungsbescheid des Beklagten vom
- Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juni 2011 (W ) sowie der endgültige Festsetzungsbescheid vom
- Februar 2011 und die Erstattungsbescheide vom
- Februar 2011, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juni 2011 (W, ), Randnummer 97
- schließlich der endgültige Festsetzungsbescheid des Beklagten vom
- Juni 2011 sowie die Erstattungsbescheide vom
- Juni 2011 und
- Juni 2011, alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- September 2011 (W, ). Randnummer 98 Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist der ablehnende Darlehensbescheid des Beklagten vom
- Januar 2009, denn im Rahmen der hier streitgegenständlichen Klagen S 37 AS 15345/11, S 24 AS 15342/1, S 38 AS 15346/11, S 39 AS 15347/11 und S 128 AS 38352/10 ist dieser Bescheid von den Klägern nicht angefochten worden. Randnummer 99 Der streitige Zeitraum des Rechtsstreits umfasst demgemäß noch die Bewilligungszeiträume vom
- September 2008 bis zum
- Februar 2009 (BZR 1),
- März 2009 bis zum
- August 2009 (BZR 2),
- September 2009 bis zum
- Februar 2010 (BZR 3),
- März 2010 bis zum
- August 2010 (BZR 4) sowie
- September 2010 bis zum
- Februar 2011 (BZR 5). Randnummer 100 Die Kläger haben lediglich in den Monaten September 2008, Oktober 2008, Januar 2009, Februar 2009, April 2009, Mai 2009, Juni 2009, Juli 2009, September 2009, Januar 2010, April 2010 und Januar sowie Februar 2011 teilweise Anspruch auf höhere Leistungen
dem SGB II. Die Überprüfungsbescheide vom
- Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 2011, vom
- Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 2011,
- Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 2011 und vom
- Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juni 2011 sind insoweit zu beanstanden. Die endgültigen Festsetzungsbescheide vom
- Februar 2011,
- Februar 2011 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
- Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 2011, vom
- Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Mai 2011, vom
- Februar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- Juni 2011 sowie vom
- Juni 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
- September 2011 sind teilweise rechtswidrig. Randnummer 101 Der Senat geht davon aus, dass die Kläger im gesamten streitgegenständlichen Zeitraum die Voraussetzungen der §§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4, Abs. 3 Nrn. 1 und 4, 28 SGB II erfüllten. Die Kläger zu 1 und 2 hatten im fraglichen Zeitraum das
- Lebensjahr vollendet, nicht aber die Altersgrenze des § 7a erreicht (Nr. 1), waren erwerbsfähig (Nr. 2) und hatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland (Nr. 4). Die Klägerinnen zu 3 und 4 – letztere ab dem
- April 2009 - bildeten mit ihnen eine Bedarfsgemeinschaft (BG) (vgl. § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II) und hätten damit ggf. einen von ihnen abgeleiteten Anspruch (vgl. § 28 Abs. 1 Satz 1 SGB II). Randnummer 102 Hilfebedürftig ist gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 SGB II in den im maßgeblichen Streitraum geltenden Fassungen (vom
- Juli 2006 bzw.
- März 2011; a.F.) u.a., wer seinen Lebensunterhalt (bis zum
- Dezember 2010 auch: seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer BG lebenden Personen) nicht oder nicht ausreichend (bis
- Dezember 2010 auch: aus eigenen Kräften und Mitteln, d.h. vor allem nicht) aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Bei Personen, die in einer BG leben, sind das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II a.F.). Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern in einer BG leben und die ihren Lebensunterhalt – wie die Klägerinnen zu 3 und 4 - nicht aus eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen bzw. sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern zu berücksichtigen (§ 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II a.F.). Randnummer 103 Der Senat sieht es nicht als erwiesen an, dass die Kläger dazu im streitgegenständlichen Zeitraum tatsächlich durchgehend nicht in der Lage waren. Zwar verfügten die Kläger in der Zeit ab
- September 2008 über kein ihren Bedarf deckendes verwertbares Vermögen, allerdings geht der Senat davon aus, dass sie
Berücksichtigung anrechenbaren Einkommens lediglich in einzelnen Monaten in einem Ausmaß hilfebedürftig waren, aus welchem weitergehende Ansprüche als bereits vom Beklagten zuerkannt, resultieren. Randnummer 104 A. BZR 1 I. Randnummer 105
- Der Gesamtbedarf der Kläger zu 1 bis 3 belief sich im Zeitraum vom
- September 2008 bis zum
- September 2008 auf insgesamt 1.318,84 € (2 x Partnerregelbedarf i.H.v. 316,00 € zuzügl. eines Mehrbedarfs wegen Schwangerschaft für die Klägerin zu 2 gemäß § 21 Abs. 2 SGB II ab
- September 2008 i.H.v. 9,00 € <316,00 € x 0,17 : 30 Tage x 5 Tage> zuzügl. SG i.H.v. 211,00 € zuzügl. KdUH i.H.v. 620,84 € <636,02 € abzügl. Warmwasserpauschale i.H.v. 15,18 € [je 5,69 € für die Kläger zu 1 und 2 sowie 3,80 € für die Klägerin zu 3]> abzügl. Kindergeld i.H.v. 154,00 €). Randnummer 106
- Im Zeitraum vom
- Oktober bis zum
- Dezember 2008 belief sich der Gesamtbedarf auf insgesamt 1.363,84 € (2 x Partnerregelbedarf i.H.v. 316,00 € zuzügl. eines Mehrbedarfs wegen Schwangerschaft für die Klägerin zu 2 i.H.v. 54,00 € <316,00 € x 0,17> zuzügl. SG i.H.v. 211,00 € zuzügl. KdUH i.H.v. 620,84 € <636,02 € abzügl. Warmwasserpauschale i.H.v. 15,18 € [je 5,69 € für die Kläger zu 1 und 2 sowie 3,80 € für die Klägerin zu 3]> abzügl. Kindergeld i.H.v. 154,00 €). Randnummer 107
- Im Zeitraum vom
- Januar bis zum
- Februar 2009 belief sich der Gesamtbedarf auf insgesamt 1.353,84 € (2 x Partnerregelbedarf i.H.v. 316,00 € zuzügl. eines Mehrbedarfs wegen Schwangerschaft für die Klägerin zu 2 i.H.v. 54,00 € <316,00 € x 0,17> zuzügl. SG i.H.v. 211,00 € zuzügl. KdUH i.H.v. 620,84 € <636,02 € abzügl. Warmwasserpauschale i.H.v. 15,18 € [je 5,69 € für die Kläger zu 1 und 2 sowie 3,80 € für die Klägerin zu 3]> abzügl. Kindergeld i.H.v. 164,00 €). Randnummer 108 Entgegen dem Bescheid des Beklagten vom
- Februar 2011 (hierin Berücksichtigung eines Mehrbedarfs zumindest bis zum
- September 2008) stand dem Kläger zu 1 kein Mehrbedarf für erwerbsfähige behinderte Hilfebedürftige
§ 21Abs.
4 Satz 1 SGB II zu. Erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 33
SGB IX oder sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen
§ 54Abs.
1 Satz 1 Nr. 1-3 des SGB XII erbracht werden, erhalten
§ 21Abs.
4 SGB II einen Mehrbedarfszuschlag von 35 v.H. des
§ 20
SGB II maßgebenden Regelbedarfs.
der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX sind Menschen behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Ein GdB von mindestens 50 muss nicht vorliegen, weil § 21 Abs. 4 SGB II keine Schwerbehinderteneigenschaft voraussetzt, weswegen der Kläger mit einem anerkannten GdB von 30 grundsätzlich unter den von § 21 Abs. 4 SGB II erfassten Personenkreis fällt. § 21 Abs. 4 SGB II setzt für die Bewilligung eines Mehrbedarfs für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte im Weiteren voraus, dass diese Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 33
SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Hilfe zur Ausbildung für eine sonstige angemessene Tätigkeit oder Eingliederungshilfen
§ 54Abs.
1 Satz 1 Nrn. 1-3 SGB XII von einem öffentlich-rechtlichen Träger tatsächlich erhalten („erbracht werden“). Nicht bereits der Anspruch auf diese Leistungen oder Hilfen oder bereits deren Bewilligung, sondern erst die tatsächliche Durchführung der Maßnahme löst den Anspruch auf einen Mehrbedarfszuschlag aus. Soweit gegenüber dem Arbeitgeber Leistungen wie Eingliederungszuschüsse oder gegenüber Dritten Leistungen z.B. aus einem Vermittlungsgutschein gezahlt worden sind, handelt es sich nicht um „an den Leistungsberechtigten erbrachte“ Leistungen i.S.d. § 21 Abs. 4 SGB II. Dem Kläger selbst sind zunächst im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis bei der Fa. H von der DRV mit Bescheid vom 04. Juni 2008 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zwar ein elektrischer Hubwagen sowie eine Wärmevorrichtung für den Fahrersitz bewilligt worden, es ist jedoch bis zum Ende der Beschäftigung bei der Fa. H u.a. wegen deren Insolvenz nicht zur tatsächlichen Anschaffung bzw. Kostenübernahme auch nur einer dieser Hilfen gekommen, sodass diese Leistungen nicht i.S.d. Gesetzes von einem öffentlich-rechtlichen Träger an den Kläger „erbracht“ worden sind. Ihm sind dann
folgend auf seinen Antrag vom April 2012 zwar von der DRV mit Bescheid vom
- November 2012 im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Ausübung der versicherungspflichtigen Beschäftigung als Kraftfahrer bei der Fa. G die Kosten für die Anschaffung eines spezifizierten orthopädischen Fahrersitzes i.H.v. 1.426,81 € sowie eines spezifizierten Elektro-Deichselhubwagens-/staplers i.H.v. 10.531,50 € bewilligt worden. Auch sind beide Geräte angeschafft worden, sodass diese Leistungen auch „erbracht“ worden sind. Mit weiterem Bescheid vom
- Februar 2015 übernahm die DRV schließlich auch die Wartungskosten für die Batterie des Elektro-Deichselhubwagens für die Jahre 2013 und 2014 sowie für die jährliche Sicherheitsüberprüfung dieses Geräts. All diese Leistungen sind jedoch
Ablauf der im vorliegenden Verfahren streitgegenständlichen Bewilligungszeiträume erbracht worden. Randnummer 109 Davon unabhängig fehlt es aber bezogen auf den von der DRV im Rahmen von § 33 Abs. 8 Nr. 5 SGB IX bewilligten Hubwagen, die Wärmevorrichtung, den orthopädischen Fahrersitz und die jährlichen Sicherheitsüberprüfungen für den Hubwagen auch an der Teilnahme an einer regelförmigen besonderen Maßnahme, die
der Rechtsprechung der beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG für die Bewilligung eines Mehrbedarfs für erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte im Rahmen von Teilhabeleistungen vorausgesetzt wird und die allein geeignet ist, einen Mehrbedarf beim behinderten Leistungsberechtigten in seiner vom Gesetzgeber angenommenen Zielrichtung auszulösen (BSG, Urteile vom
- Juli 2017 – B 14 AS 27/16 R – in juris Rn.19,
- August 2015 – B 4 AS 9/15 R – in juris Rn. 19 ff., vom
- April 2011 - B 4 AS 3/10 R – in juris Rn. 18, 22, vom
- März 2010 - B 4 AS 59/09 R – in juris R. 17 ff). Für den Begriff der regelförmigen besonderen Maßnahme sind die Grundsätze heranzuziehen, die das BSG zum Begriff der förderungsfähigen Maßnahme im Recht der Weiterbildungsförderung im Arbeitsförderungsrecht entwickelt hat (BSG, Urteil vom
- März 2010 - B 4 AS 59/09 R – a.a.O. Rn. 21ff). Hiernach ist wesentlich für eine Maßnahme, dass ein mit der Förderung angestrebtes Maßnahmeziel formuliert wird, diese regelmäßig auf eine auf dem Arbeitsmarkt einsetzbare Qualifikation gerichtet ist (BSG Urteil vom
- Juni 1981 - 7 RAr 18/80 – juris Rn. 33) und ihr ein festgelegter Lehrplan zugrunde liegt, in dem einzelne unselbständige Bestandteile in einem engen zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Zusammenhang stehen. Erforderlich ist eine organisatorische Verbundenheit, die unterschiedliche Veranstaltungen in aller Regel schon im Vorhinein als einheitliche Maßnahme ausgewiesen sein lässt (BSG, Urteile vom
- Juni 1978 - 7 RAr 11/77 - SozR 4100 § 41 Nr. 34, S. 84; vom
- Februar 1985 - 7 RAr 96/83 - BSGE 58, 44, 47 = SozR 4100 § 34 Nr. 12, S. 27). Bei sinngemäßer Übertragung dieser Grundsätze müssen auch bei einer den Mehrbedarf
§ 21Abs.
4 SGB II auslösenden Maßnahme deren einzelne Elemente von vornherein
Inhalt und Dauer als einheitliche Maßnahme ausgewiesen sein und entsprechend ihrer Ausgestaltung, insbesondere auch hinsichtlich ihres zeitlichen Umfangs, geeignet sein, den Mehrbedarf in seiner vom Gesetzgeber historisch angenommenen Zielrichtung auszulösen (vgl. BSG, Urteil vom 05. August 2015 – B 4 AS 9/15 R – in juris Rn. 21). Diese Schwelle wird weder durch die einmalige Bewilligung bzw. Übernahme der Kosten für die Anschaffung eines Hubwagens sowie eines Wärmekissens bzw. eines Fahrersitzes noch durch die wiederkehrende Übernahme der jährlichen Sicherheitsüberprüfungen überschritten. Soweit der Kläger zu 1 der Auffassung ist, es reiche aus, dass ihm von Seiten der Krankenversicherung durchgehend Behandlung gewährt und im Hinblick auf die ihm aufgrund seiner Behinderung noch körperlich zumutbaren Verrichtungen Absprachen zwischen ihm und seinen Arbeitgebern getroffen worden sowie Hilfsmittel angeschafft worden seien, so trifft dies nicht zu. Denn es fehlt hier an einem von einem Rehabilitationsträger bestimmten übergreifenden organisatorischen Rahmen (vgl. zur stufenförmigen Wiedereingliederung
§ 28SGB IX das Urteil des BSG vom 05.
Juli 2017 a.a.O. Rn. 19). II. Randnummer 110 Die Kläger verfügten im BZR 1 nicht über ihren Gesamtbedarf übersteigendes anrechenbares Vermögen. Randnummer 111
- Vorliegend verfügte der Kläger zu 1 über Vermögen i.S.d. § 12 Abs. 1 SGB II a.F. Danach sind als Vermögen alle verwertbaren Vermögensgegenstände zu berücksichtigen. Zu beachten sind hier jedenfalls das Bausparguthaben auf dem Konto bei der sowie das Guthaben auf dem Wertpapierdepot bei der Cbank. Sie waren im streitigen Zeitraum verwertbar und standen als bereite Mittel auch zur Verfügung. Randnummer 112 Vermögen ist verwertbar, wenn seine Gegenstände verbraucht, übertragen und belastet werden können. Die Verwertung kann durch Eigenverbrauch oder Veräußerung des Vermögensgegenstandes, aber auch durch dessen Belastung, etwa durch Beleihung unter Verpfändung oder Bestellung eines Grundpfandrechts erfolgen. Sie muss für den Betroffenen einen Ertrag bringen, durch den er, wenn auch nur kurzfristig, seinen Lebensunterhalt bestreiten kann (vgl. Mecke in Eicher, SGB II,
- Auflage 2013, Rn. 42 zu § 12). Tatsächlich nicht verwertbar sind etwa Vermögensgegenstände, für die in absehbarer Zeit kein Käufer zu finden sein wird, etwa weil Gegenstände dieser Art nicht (mehr) marktgängig sind oder weil sie, wie Grundstücke infolge sinkender Immobilienpreise, über den Marktwert hinaus belastet sind. Eine generelle Unverwertbarkeit im Sinne des § 12 Abs. 1 SGB II liegt vor, wenn völlig ungewiss ist, wann eine für die Verwertbarkeit notwendige Bedingung eintritt. Maßgebend für die Prognose, dass ein rechtliches oder tatsächliches Verwertungshindernis wegfällt, ist im Regelfall der Zeitraum, für den die Leistungen bewilligt werden, also regelmäßig der sechsmonatige Bewilligungszeitraum des § 41 Abs. 1 Satz 4 SGB II (vgl. BSG, Urteil vom
- Januar 2009 - B 14 AS 42/07 R – juris). Randnummer 113 Zweifel an der Verwertbarkeit des Bausparvertrags bestehen
Maßgabe dieser Grundsätze hier nicht. Denn der Kläger zu 1 war Inhaber des Bausparvertrags, die Rechte aus ihm waren auch nicht abgetreten. Anderes gilt allerdings für den Bausparvertrag, der i.H. der Kaution (814,64 €) für die von den Klägern im streitigen Zeitraum und auch heute noch bewohnte Wohnung abgetreten war, und welcher zum
- Dezember 2008 bzw.
- August 2016 lediglich ein Guthaben i.H.v. 860,43 € bzw. 957,57 € aufwies. Der Senat geht zugunsten der Kläger davon aus, dass das die Abtretung überschreitende geringfügige Guthaben bei der Vermögensermittlung nicht zu berücksichtigen ist. Die Verwertung des Bausparvertrags war hingegen zeitnah – prognostisch innerhalb des Sechs-Monats-Zeitraums - möglich, jedenfalls durch Kündigung mit Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten oder ohne Einhaltung einer Frist unter Inkaufnahme eines Vorfälligkeitsdiskonts von 0,5% für jeden Monat, der früher ausgezahlt werden soll (vgl. die Auskunft der B vom
- Februar 2017 sowie die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge der Tarif D maXX, Stand: Juli 2009 für die ab dem
- Juli 2004 abgeschlossenen Bausparverträge). Somit war eine Verwertung innerhalb des maßgeblichen Prognosezeitraums von sechs Monaten (vgl. dazu Radüge in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB II,
- Auflage 2015, § 12, Rn. 62) ohne weiteres möglich. Randnummer 114 Der Senat hat ferner keine Zweifel bezüglich der Verwertbarkeit des Wertpapierdepots bei der Cbank. Hier stand es dem Kläger zu 1 jederzeit frei, Verkaufsorder zu platzieren. Soweit der Kläger zu 1 im Rahmen des Rechtsstreits L 34 AS 2849/15 unter Vorlage von Effektenabrechnungen aus April 2017 im Zusammenhang mit dem Verkauf von Aktien auch in den Jahren 2007 bis 2008 entstehende Kosten i.H.v. 7 bis 8% geltend macht, stehen diese einer Verwertbarkeit nicht entgegen. Die Verwertung wird dadurch auch nicht offensichtlich (§ 12 Abs. 3 Nr. 6 SGB II) unwirtschaftlich. Allerdings sind die Verkaufskosten im Rahmen der Ermittlung des Verkehrswertes der Aktien durch den Senat zu berücksichtigen. Randnummer 115
- Das Vermögen ist gemäß § 12 Abs. 4 Satz 1 SGB II in den maßgeblichen - im streitigen Zeitraum geltenden - Fassungen mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bewertung ist laut Satz 2 der Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt worden ist. Das ist hier der
- August
- Randnummer 116 Das zu berücksichtigende Guthaben des Bausparvertrags belief sich am
- August 2008 auf 3.983,33 €, das Wertpapierdepot hatte einen Wert von rund 7.633 € (vom Kläger zu 1 im Rahmen des Verfahrens L 34 AS 2849/17 vorgelegter Finanzstatus vom
- Juli 2008). Auf der Grundlage der vom Kläger vorgelegten Effektenabrechnungen hat der Senat Kosten für den Verkauf von Aktien i.H.v. 7,28 % des Wertes ermittelt, die er – obwohl die
gewiesenen Kosten lediglich kleine Verkaufsorder (jeweils 1.303 Stück) aus dem Jahr 2017 bei der T und keine Kosten bei der Cbank betreffen - zugunsten der Kläger im Rahmen der Verkehrswertermittlung vom Kurswert des Aktienvermögens abzieht, sodass der Wert der Aktien zum Zeitpunkt der Antragstellung im August 2008 mit 7.077,32 € zu bestimmen ist. Das Gesamtvermögen belief sich also zum Zeitpunkt der Antragstellung auf 11.060,65 €. Randnummer 117 Nicht abzuziehen sind von diesem Vermögen Schulden, und zwar weder das Minus auf dem Girokonto noch das Minus auf dem Darlehenskonto . Denn die Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Feststellung der vorhandenen Vermögenswerte
§ 12
SGB II ist allenfalls geboten, wenn eine Verbindlichkeit unmittelbar auf dem fraglichen Vermögensgegenstand (etwa eine auf ein Grundstück eingetragene Hypothek) lastet, da der Vermögensgegenstand in diesem Fall nicht ohne Abzüge veräußert werden kann (vgl. BSG, Urteile vom
- April 2008 - B 14 AS 27/07 R – und vom
- Dezember 2012 - B 4 AS 29/12 R – beide bei juris). Hier ist keine Verbindlichkeit erkennbar, die unmittelbar auf dem Bausparvertrag oder dem Wertpapierdepot lastete. Die Tatsache, dass bei Eingang einer Gutschrift auf dem Girokonto des Klägers zu 1 die Bank diese zum Ausgleich des Dispositionskredites nutzt, führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal es dem Kläger zu 1 freistand, das Referenzkonto zu ändern und die Aktienerlöse auf ein anderes Konto zu überweisen. Randnummer 118
- Das Vermögen des Klägers zu 1 überstieg zum Zeitpunkt der Antragstellung im August 2008 die ihm und den Klägerinnen zu 2 bis 3 zustehenden Freibeträge jedoch nicht. Randnummer 119 Für die Antragstellung im August 2008 ist § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 4 SGB II in der Fassung vom
- April 2007 (gültig bis zum
- April 2010) zu beachten. Danach ist vom Vermögen je vollendetem Lebensjahr des volljährigen Hilfebedürftigen und seines Partners ein Grundfreibetrag i.H.v. 150,00 €, mindestens aber jeweils ein Betrag i.H.v. 3.100,00 € abzusetzen, wobei dieser Grundfreibetrag für den volljährigen Hilfebedürftigen und den Partner jeweils 10.050,00 € nicht überschreiten darf. Somit errechnet sich ein Grundfreibetrag i.H.v. 6.150,00 € für den im Juli 1967 geborenen Kläger zu 1 und i.H.v. 4.800,00 € für die im Oktober 1975 geborene Klägerin zu 2, insgesamt mithin bezogen auf die Antragstellung im August 2008 ein Gesamtbetrag i.H.v. 10.950,00 €. Ein Grundfreibetrag für die Klägerin zu 3 ist, da sie über kein eigenes Vermögen verfügt, nicht abzuziehen (vgl. Mecke in Eicher, a.a.O. Rn. 58). Darüber hinaus ist ein Freibetrag für notwendige Anschaffungen i.H.v. 750,00 € für jeden in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Hilfebedürftigen abzusetzen, mithin i.H.v. insgesamt 2.250,00 €, sodass sich im August 2008 ein Gesamtfreibetrag i.H.v. 13.200,00 € errechnet. Dieser Freibetrag überschreitet das im Zeitpunkt der Antragstellung im August 2008 vorliegende anrechenbare Gesamtvermögen i.H.v. 11.060,65 €. III. Randnummer 120 Den Klägern zu 1 bis 3 standen im BZR 1
Berücksichtigung des anrechenbaren Einkommens des Klägers zu 1 nur teilweise und in einzelnen Monaten (September sowie Oktober 2008, Januar und Februar 2009) weitere Leistungsansprüche zu. Randnummer 121 Zur Ermittlung der Höhe der Ansprüche der Kläger ab September 2008 ist
Ermittlung ihres Gesamtbedarfs das zu berücksichtigende Einkommen (vgl. § 9 Abs. 1 i.V.m. § 11 SGB II a.F.) im Verhältnis der Einzelbedarfe zum Gesamtbedarf zu verteilen (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II a.F.). Randnummer 122 1.
§ 11Abs.
1 Satz 1 SGB II a.F. sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen
dem SGB II, der Grundrente
dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) und den Gesetzen, die eine entsprechende Anwendung des BVG vorsehen und Renten oder Beihilfen, die
dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden. Randnummer 123 a. Der dem Kläger
eigenen Angaben im November 2008 zugeflossene Vorschuss auf das Insolvenzgeld i.H.v. 1.400,00 € ist als Einkommen im November 2008 bei der Berechnung des Arbeitslosengeld II-Anspruchs zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom
- Mai 2009 – B 4 AS 29/08 R –juris Rn. 12). Das Insolvenzgeld unterfällt keiner der in § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II ausdrücklich geregelten Ausnahmen von den zu berücksichtigenden Einnahmen in Geld oder in Geldeswert. Zwar handelt es sich dabei um eine Sozialleistung, jedoch rechtfertigt dies allein (vgl. BSG, Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 70/07 R – in juris) keine Ausnahme vom Einkommensbegriff. Soweit eine Sozialleistung die finanzielle Lage des Hilfebedürftigen im Sinne der Minderung des Hilfebedarfs beeinflusst, ist sie als Einkommen zu berücksichtigen. Unbeachtlich ist insoweit auch, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Zuflusses Verbindlichkeiten ausgesetzt war (BSG, Urteile vom
- Mai 2009 – B 4 AS 29/08 R –juris Rn. 13;
- April 2008 - B 14 AS 27/07 R – in juris;
- September 2008 - B 14/7b AS 10/07 R – in juris;
- September 2008 - B 4 AS 29/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 15, Rn. 19). Keine andere Beurteilung folgt daraus, dass der Zweck des gewährten Insolvenzgeldes darin zu sehen ist, einen im Zeitraum vom
- August bis zum
- September 2008 konkret ausgefallenen Anspruch auf Arbeitsentgelt zu ersetzen. Insbesondere handelt es sich nicht um eine zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II. Denn mit der Gewährung der Leistung wird den Leistungsempfängern ein bestimmter "Verwendungszweck" nicht auferlegt (BSG, Urteil vom
- Mai 2009 – B 4 AS 29/08 R – juris Rn. 14). Der Leistungsberechtigte des Insolvenzgeldes ist vielmehr in der Verwendung dieser Leistung frei. Randnummer 124 Da das Insolvenzgeld aber in rechtlicher und wirtschaftlicher Hinsicht an die Stelle des Arbeitsentgeltanspruchs tritt, ist es trotz lediglich zweimaliger Zahlung (November 2008 und Juni 2009) als laufende Einnahme i.S.d. § 2 Abs. 2 Alg II-VO in der vom
- Januar bis zum
- Dezember 2008 geltenden Fassung anzurechnen und auch hinsichtlich der Einkommensbereinigung wie der Arbeitsentgeltanspruch zu behandeln, sodass neben der Versicherungspauschale noch die Absetzung der mit der Erzielung des Einkommens im August 2008 (auf diesen Zeitraum bezog sich laut der Bescheide der Bundesagentur für Arbeit vom
- Juni 2009 der Vorschuss) getätigten Aufwendungen sowie der Erwerbstätigenfreibetrag (§ 11 Abs. 2 Nr. 5 und 6 SGB II) zu berücksichtigen sind (vgl. BSG a.a.O. Rn. 19). Randnummer 125 b. Bei der dem Kläger zu 1 im Dezember 2008 zugeflossenen Einkommensteuererstattung i.H.v. 101,00 € handelt es sich um Einkommen im Sinne einer einmaligen Einnahme (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F., §§ 2 Abs. 4, 4 Alg II-VO in der ab dem
- Januar 2008 geltenden Fassung). Eine Minderung - sei es durch die Rückführung des Solls auf dem Girokonto des Klägers, sei es durch Einsatz zur Tilgung von Krediten - kommt grundsicherungsrechtlich nicht in Betracht. Zahlungen auf Verbindlichkeiten - abgesehen von der hier nicht einschlägigen Ausnahme der Aufwendungen zur Erfüllung von titulierten Unterhaltsverpflichtungen - sind nicht vom Einkommen abzusetzen (vgl. BSG, Urteile vom
- April 2015 – B 14 AS 10/14 R – juris Rn. 32, vom 19.09.2008 - B 14/7b AS 10/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 18 Rn. 25, vom 30.09.2008 - B 4 AS 29/07 R - SozR 4-4200 § 11 Nr. 15 Rn. 19, vom 20.02.2014 - B 14 AS 53/12 R – juris Rn. 27). Randnummer 126 Die Steuerrückerstattung stellt sich nicht lediglich als Gesamtbetrag einzelner regelmäßig zu erbringender Leistungen der Finanzverwaltung dar.
ihrem Rechtsgrund handelt es sich um einen Anspruch, der sich in einer einzigen Leistung erschöpft. Dies folgt aus § 37 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 Abgabenordnung (AO). Danach gilt: Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis sind u. a. der Erstattungsanspruch
§ 37Abs.
2 AO sowie die in Einzelsteuergesetzen geregelten Steuererstattungsansprüche. Ist u. a. eine Steuer ohne rechtlichen Grund gezahlt oder zurückgezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten oder zurückgezahlten Betrags. Dies gilt auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung oder Rückzahlung später wegfällt (zum Erstattungsberechtigten: BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 4 AS 29/14 R - juris Rn. 26, 27). Randnummer 127 Eine
Antragstellung zugeflossene einmalige Einnahme bleibt rechtlich auch über den Zuflussmonat und den Bewilligungszeitraum hinaus zu berücksichtigendes Einkommen und wird auch nicht in dem dem Monat des Zuflusses folgenden Monat zu Vermögen. Das BSG geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass die rechtliche Wirkung des "Zuflussprinzips" nicht mit dem Monat des Zuflusses endet, sondern sich über den so genannten "Verteilzeitraum" erstreckt (BSG, Urteile vom
- September 2008 - B 4 AS 29/07 R - BSGE 101, 291 Rn. 21 und vom
- Oktober 2009 – B 14 AS 64/08 R – a.a.O. Rn. 25). Der Verteilzeitraum beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt des Zuflusses der einmaligen Einnahme und erfasst zunächst den gesamten Bewilligungszeitraum. Während dieses Zeitraums bleibt die als Einkommen zu qualifizierende Einnahme Einkommen und damit zur Deckung des Hilfebedarfs grundsätzlich bis zu ihrem Verbrauch aufzuteilen.
welchen Regeln dieses im Einzelnen zu erfolgen hat, richtet sich im vorliegenden Fall
§ 2Abs.
4 Alg II-VO in der vom
- Januar bis zum
- Dezember 2008 geltenden Fassung. Randnummer 128
§ 2Abs.
4 Satz 1 der Alg II-VO in der maßgeblichen Fassung sind einmalige Einnahmen von dem Monat an zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Abweichend von Satz 1 ist eine Berücksichtigung der Einnahmen ab dem Monat, der auf den Monat des Zuflusses folgt (vorliegend mithin Januar 2009), zulässig, wenn – wie hier aufgrund des vorläufigen Bewilligungsbescheides vom
- August 2008 - Leistungen für den Monat des Zuflusses bereits erbracht worden sind. Die einmalige Einnahme ist (Satz 3), soweit nicht im Einzelfall eine andere Regelung angezeigt ist, auf einen angemessenen Zeitraum aufzuteilen und monatlich mit einem entsprechenden Teilbetrag zu berücksichtigen. Eine solche Aufteilung ist vorliegend jedoch im Hinblick darauf, dass der Leistungsanspruch durch Anrechnung des gesamten Betrages im Januar 2009 nicht wegfällt (siehe hierzu den endgültigen Bewilligungsbescheid des Beklagten vom
- Februar 2011), nicht angezeigt. Randnummer 129 c. Soweit dem Kläger zu 1 im Mai 2008 – vom Beklagten nicht berücksichtigtes - Einkommen in Form einer einmaligen Einnahme (§ 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II a.F., §§ 2 Abs. 4, 4 Alg II-VO in der ab dem
- Januar 2008 geltenden Fassung) aus einer Abfindung i.H.v. 6.750,00 € zugeflossen ist, ist diese zwar grundsätzlich auch über den während des Zuflusses laufenden Bewilligungszeitraum hinaus für einen Verteilzeitraum von 12 Monaten ab Juni 2008 mit monatlich maximal 562,50 € als Einkommen anzurechnen (vgl. hierzu das den Beteiligten bekannte Senatsurteil vom
- August 2017 – L 34 AS 2849/15 – zum vorherigen Bewilligungszeitraum), jedoch stand die (anteilig aufgeteilte) Abfindung dem Kläger zu 1 zu Beginn des hier streitigen BZR 1 tatsächlich nicht mehr als bereites Mittel zur Verfügung, weshalb eine weitere (anteilige) Anrechnung für den BZR 1 ausscheidet. Randnummer 130 d. Darüber hinaus hat der Kläger zu 1 innerhalb des BZR in dem Zeitraum von Oktober 2008 bis einschließlich Februar 2009 laufendes Einkommen aus seiner Erwerbstätigkeit bei der Fa. G. Im Monat September 2009 ist ihm wegen der Insolvenz des vormaligen Arbeitgebers Hr kein Gehalt aus dem Monat August 2008 mehr zugeflossen. Aus der neuen Beschäftigung bei der Fa. G ab
- September 2008 bzw.
- September 2008 ist ihm hingegen noch kein Einkommen zugeflossen (Fälligkeit der Zahlungen immer zum
- des Folgemonats). Randnummer 131 Entgegen der Auffassung der Kläger stellen die vom Arbeitgeber mit dem Gehalt gezahlten VZ ebenfalls Einkommen i.S.d. Gesetzes dar.
§ 11Abs.
3 Nr. 1 Buchst. a SGB II a.F. sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen, soweit sie als zweckbestimmte Einnahmen einem anderen Zweck als die Leistungen
diesem Buch dienen und die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflussen, dass daneben Leistungen
diesem Buch nicht gerechtfertigt wären. Die an den Begriff der "zweckbestimmten Einnahmen" zu stellenden Anforderungen ergeben sich aus der Systematik des § 11 SGB II und dem Sinn und Zweck der Regelung. Die Außerachtlassung von Einnahmen erfolgt unabhängig davon, ob diese steuerfrei sind, nur unter engen Voraussetzungen, die ausdrücklich durch den Zweck der weiteren Einnahmen gerechtfertigt sein müssen.
der hier maßgebenden Rechtslage bis zum 31. März 2011 konnten
diesen Maßstäben auch zweckbestimmte Einnahmen auf privatrechtlicher Grundlage unberücksichtigt bleiben. Die für das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG haben insofern gefordert, dass eine Vereinbarung vorhanden sein muss, aus der sich objektiv erkennbar ergibt, dass die Leistung von dem Arbeitnehmer für einen bestimmten Zweck verwendet werden soll, ihm also ein bestimmter privatrechtlicher Verwendungszweck "auferlegt" wird. Da tatsächliche Einnahmen abweichend von der Grundregel des § 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II
dem Sinn des § 11 Abs. 3 Nr. 1 Buchst. a SGB II nur dann außer Betracht bleiben können, wenn dies eine besondere Zweckbestimmung einer Leistung außerhalb des SGB II gebietet, welche durch die Berücksichtigung der Leistung als Einkommen
dem SGB II verfehlt würde, muss - bereits für die Abgrenzungsentscheidung - klar erkennbar sein, für welche Zwecke die Leistung verwendet werden soll. Für die vom Arbeitgeber Transportunternehmen G im Rahmen des ab dem
- September 2008 bestehenden Beschäftigungsverhältnisses gezahlten, arbeitsvertraglich vereinbarten und in den Gehaltsabrechnungen als VZ und im Arbeitsvertrag als „Verpflegungsgeld/Spesen“ bezeichneten Vergütungsanteile ist ein solcher konkreter privatrechtlicher Verwendungszweck nicht vereinbart (vgl. zu einem ähnlichen Fall: BSG, Urteil vom
- Dezember 2012 – B 4 AS 27/12 R – Rn. 20). Ein solcher ist dem zwischen dem Kläger und seinem damaligen Arbeitgeber geschlossenen Arbeitsvertrag vom
- September 2008 nämlich nicht zu entnehmen. Eine Bestimmung, wofür und ggf. in welcher Höhe die Spesen bzw. VZ verwendet werden sollen, ist nicht erfolgt. Insbesondere resultiert eine solche Zweckbestimmung nicht allein aus der Tatsache, dass in den Gehaltsabrechnungen der Begriff „Verpflegungszuschuss“ verwendet wurde. Randnummer 132
- Gemäß §§ 11 Abs. 2, 30 SGB II a.F., § 6 Alg II-VO 2008 vom 17.12.2007 (BGBl. I 2942) sind vom laufenden Einkommen des Klägers zu 1 Absetzungen vorzunehmen, insbesondere auf das Einkommen entrichtete Steuern (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1), Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der Beiträge zur Arbeitsförderung (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2), Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder
Grund und Höhe angemessen sind (Nr. 3 1. Halbsatz; hierzu noch unter 4.), geförderte Altersvorsorgebeiträge
§ 82
des Einkommensteuergesetzes, soweit sie den Mindesteigenbeitrag
§ 86des Einkommensteuergesetzes (ESt
G) nicht überschreiten (Nr. 4; hierzu noch unter 2.), die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben (Nr. 5) sowie für Erwerbstätige ferner ein Betrag
§ 30SGB II a.F.
Bei erwerbsfähigen Hilfebedürftigen, die erwerbstätig sind, ist an Stelle der Beträge
Satz 1 Nrn. 3 bis 5 ein Betrag von insgesamt 100 € monatlich (Grundfreibetrag) abzusetzen (Satz 2). Beträgt das monatliche Einkommen wie bei dem Kläger mehr als 400 €, ist bei
weis, dass die Summe der Beträge
Satz 1 Nr. 3 bis 5 den Grundfreibetrag übersteigt, der darüber hinausgehende Betrag ebenfalls abzusetzen. Gemäß § 6 Alg II-VO 2008 sind u.a. als Pauschbeträge für die Beiträge zu privaten Versicherungen
§ 11Abs.
2 Satz 1 Nr. 3 SGB II a.F. 30,00 € monatlich (Nr. 1: sog. Versicherungspauschale) sowie 15,33 € monatlich für so genannte Werbungskosten (Nr. 2a) zu berücksichtigen. Zusätzlich sind bei Benutzung eines Kraftfahrzeugs für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5) für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 € für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung (Nr. 2b; hierzu noch unter 3.) abzusetzen. Vom Bruttoarbeitsentgelt sind darüber hinaus
§ 30Satz 2 SGB II a.F.
in einer ersten Stufe gemäß Ziffer 1 für das Einkommen von über 100 € bis 800 € in Höhe von 20 Prozent (= 140 €) und sodann gemäß Ziffer 2 i.V.m. Satz 3 für den Teil des Einkommens, der 800 € übersteigt und nicht mehr als 1.500,00 € beträgt, weitere 10% abzusetzen. Randnummer 133 a. Für Verpflegungsmehraufwendungen können in bestimmtem Umfang vom laufenden Einkommen des Klägers zu 1 ebenfalls Absetzungen vorgenommen werden.
§ 11Abs.
2 Satz 1 Nr. 5 SGB II (in der bis zum 31.12.2011 unveränderten Fassung durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl. I 2954) sind die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Aufwendungen abzusetzen.
§ 6Abs.
3 Alg II-VO 2008 ist für Mehraufwendungen für Verpflegung, wenn der erwerbsfähige Hilfebedürftige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten Erwerbstätigkeit entfernt erwerbstätig ist, für jeden Kalendertag, an dem der erwerbsfähige Hilfebedürftige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt mindestens zwölf Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag in Höhe von 6 € abzusetzen. Randnummer 134 Allerdings geht eine pauschale Begrenzung auf den in § 6 Abs. 3 Alg II-VO festge-setzten Betrag nicht mit der Verordnungsermächtigung des § 13 Satz 1 Nr. 3 SGB II konform (BSG, Urteilt vom 11. Dezember 2012 – B 4 AS 27/12 R – juris Rn. 24). Soweit diese Regelung die Berücksichtigung höherer tatsächlicher Verpflegungsmehraufwendungen als 6 € bei einer Abwesenheit von mehr als zwölf Stunden ausschließt, überschreitet sie den Rahmen der Ermächtigung des § 13 SGB II mit der Folge der Erforderlichkeit einer Öffnungsklausel bei deren Anwendung. Maßstab für die Absetzbarkeit von Verpflegungsmehraufwendungen bei mehr als zwölfstündiger Abwesenheit ist die gesetzliche Regelung des § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II. Die Absetzbarkeit der tatsächlichen und notwendigen Verpflegungsmehraufwendungen wird dann durch die Tagessätze des § 6 BRKG i.V.m. § 4 Abs. 5 EStG im Sinne eines Höchstbetrags begrenzt. Diese Pauschbeträge (6 € bei weniger als 14-stündiger, aber mindestens achtstündiger Abwesenheit; 12 € bei weniger als 24-stündiger, aber mehr als 14-stündiger Abwesenheit; 24 € bei ganztägiger Abwesenheit) bilden die Obergrenze für
gewiesene Verpflegungsmehraufwendungen. Es sind die Obergrenzen des BRKG für die allein absetzbaren tatsächlichen Verpflegungsaufwendungen bei über zwölfstündiger Abwesenheit anwendbar. Randnummer 135 Im vorliegenden Fall sind keine tatsächlichen Feststellungen zu den Mehraufwendungen für Verpflegung, die der Kläger zu 1 in dem hier streitigen Zeitraum hatte, mehr möglich, da der Kläger
eigenen Angaben über keine Unterlagen hierzu verfügt (vgl. seine Einlassungen in der Klageschrift vom 20. Dezember 2010 im Verfahren S 65/128 AS 38352/10). Zugunsten des Klägers ist der Beklagte davon ausgegangen, dass der Kläger täglich mindestens 12 Stunden von seiner Wohnung und dem Tätigkeitsmittelpunkt abwesend ist, und hat daraus folgend zutreffend 6,00 € für jeden tatsächlichen Arbeitstag abgesetzt. Eine Absetzung von 12,00 € arbeitstäglich analog den einkommensteuerlichen Vorschriften ist ohne
weis tatsächlicher Aufwendungen in entsprechender Höhe nicht möglich. Soweit der Kläger geltend macht, er habe aufgrund von Äußerungen des Beklagten darauf vertraut, dass ein
weis der konkreten Kosten nicht erforderlich sei, kann hieraus keine Absetzung eines Betrag von 12,00 € folgen, denn es fehlt an einer Rechtsgrundlage. Ein – allein denkbarer – sozialrechtlicher Herstellungsanspruch (vgl. grundlegend zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch und seinen Voraussetzungen: BSG, Urteil vom 15. Dezember 1994 – 4 RA 64/93 – juris Rn. 17ff) greift hier von vornherein nicht durch, denn dieser kommt nur in Betracht, wenn der aufgrund einer mangelnden oder fehlerhaften Beratung eingetretene
teil durch eine zulässige Amtshandlung beseitigt werden könnte. Hingegen lassen sich durch den Herstellungsanspruch nicht tatsächliche Gegebenheiten außerhalb des Verwaltungsverfahrens – wie hier das Sammeln von Belegen für Verpflegungskosten - fingieren. Randnummer 136 b. Der vom Kläger zu 1 gezahlte Beitrag zur Riesterrente i.H.v. monatlich 38,92 € ist im Rahmen der Bereinigung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit
§ 11Abs.
2 Satz 1 Nr. 4 SGB II a.F. für die Berechnung der Leistungen in voller Höhe zu berücksichtigen, denn dieser Beitrag überschreitet den Mindesteigenbetrag
§ 86ESt
G nicht. Letzterer betrug im Jahr 2008 jährlich 4% der Summe der im vorangegangenen Kalenderjahr erzielten beitragspflichtigen Einnahmen i.S.d. SGB VI, höchstens jedoch den in § 10a Abs. 1 Satz 1 EStG genannten Betrag (ab 2008: 2.100,00 €) gemindert um die Zulagen
§§ 84, 85 ESt
G (Grundzulage: 154,00 €, Kinderzulage: 185,00 €). Abweichend hiervon beträgt der Mindestbeitrag ab 2005 mindestens jährlich 75,00 € für Personen, denen – wie vorliegend dem Kläger zu 1 im Jahr 2008 – eine Kinderzulage zusteht (vgl. Eicher/Spellbrink, SGB II,
- A. 2008, Rn. 111 zu § 11 SGB II a.F.). Vorliegend verfügte der Kläger zu 1 im Jahr 2007 über beitragspflichtige Einnahmen aus Erwerbstätigkeit i.S.d. § 162 Nr. 1 SGB VI bzw. sonstige beitragspflichtige Einnahmen i.S.d. § 166 SGB VI a.F. in den Monaten November und Dezember 2007 i.H.v. insgesamt brutto 3.133,33 € sowie aus Krankengeld i.H.v. mindestens 4.820,00 € brutto (103 Kalendertage x 46,30 €), Arbeitslosengeld I i.H.v. 12.233,79 € (181 Tage x 67,59 € tägl. Bemessungsentgelt) sowie Arbeitslosengeld II i.H.v. 2.460,00 € (205,00 € x 12 Monate), insgesamt also 22.647,12 €. 4% hiervon ergeben mithin 905,88 €, abzüglich der Zulagen i.H.v. insgesamt 339,00 € verbleiben also 566,88 € jährlich bzw. 47,24 € monatlich. Randnummer 137 c. Soweit die Kläger geltend machen, für die Fahrten des Klägers zu 1 zur Arbeitsstätte sei eine Kilometerpauschale i.H.v. 0,30 € je gefahrenen Kilometer des tatsächlich gewählten Hin- und Rückwegs vom Erwerbseinkommen abzusetzen, so ist dem ebenso wenig zu folgen wie dem SG, welches eine eigene, im SGB II und der Alg II-VO nicht vorgesehene Berechnungsweise gewählt hat. Randnummer 138 Gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 SGB II a.F. sind grundsätzlich die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben vom zu berücksichtigenden Einkommen der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft abzusetzen. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3b Alg II-VO (in der Fassung vom
- Dezember 2007, mit Wirkung bis zum
- Juli 2009: Nr. 2b, vgl. Zweite Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung vom
- Juli 2009, BGBl. I S. 2340) sind von dem Einkommen Erwerbstätiger für die Beträge
§ 11Abs.
2 S.1 Nr. 5 SGB II bei Einkommen aus nichtselbstständiger Tätigkeit zusätzlich bei Benutzung eines Kraftfahrzeuges für die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für Wegstrecken zur Ausübung der Erwerbstätigkeit 0,20 € für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung abzusetzen, soweit der erwerbsfähige Hilfebedürftige nicht höhere notwendige Ausgaben
weist. Letzteres war dem Kläger nicht u.a. mangels Führung eines Fahrtenbuchs möglich. Randnummer 139 Die Pauschale beträgt 0,20 € für jeden Entfernungskilometer der kürzesten Straßenverbindung. Steuerliche Vergünstigungen sind im Rahmen der Berechnung der Höhe der Leistungen zur Existenzsicherung
dem SGB II grundsätzlich unbeachtlich (vgl. Geiger in LPK-SGB II,
- A. 2013, § 11b Rn. 18.; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 25.02.2010 - L 7 BK 1/09 -; BSG, Urteil vom
- November 2010 - B 4 AS 7/10 R – in juris Rn. 16; BSG, Urteil vom
- Juni 2010 - B 4 AS 89/09 R – in juris Rn. 20; BSG, Urteil vom
- Dezember 2012 - B 4 AS 27/12 R – in juris Rn. 30 f). Ausgangspunkt der Bemessung ist zwar die einkommensteuerrechtliche Entfernungspauschale des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG im Jahre 2005 (vgl. nichtamtliche Begründung des Verordnungsentwurfs zur
- Alg II-VO 2005 ÄndV, II. Besonderer Teil Art. 1 Nr. 4b). Danach ist zur Abgeltung der Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für jeden Arbeitstag, an dem die/der Arbeitnehmer/in die Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte von 0,30 € anzusetzen. Dadurch sind allerdings gem. § 9 Abs. 2 Satz 1 EStG sämtliche Aufwendungen (Kfz-Steuer, Haftpflicht- und Kaskoversicherungsprämien, Inspektions- und normale Reparaturkosten, Garagenmiete, Park- und Parkhausgebühren für die Kfz-Unterbringung während der Arbeitszeit, Finanzierungskosten) abgegolten. Einige dieser Aufwendungen sind indes im Rahmen einer Fürsorgeleistung nicht berücksichtigungsfähig, etwa Haftpflichtversicherungsprämien (welche bereits
§ 11Abs.
2 Satz 1 Nr. 3
- Halbsatz a.F. abzusetzen sind), Garagenmiete (da diese auch bei der Berechnung der Kosten für Unterkunft und Heizung als nicht angemessene Ausgabe unberücksichtigt bleibt und zudem regelmäßig nicht erforderlich ist) und Finanzierungskosten (weil damit die Finanzierung zumindest teilweise durch die Grundsicherung für Arbeitsuchende erbracht würde). Aus diesem Grunde kommt eine vollständige Übernahme der einkommensteuerrechtlichen Pauschale in das SGB II nicht in Betracht. Der Verordnungsgeber hat für die nicht anzuerkennenden Kosten einen Abzug von einem Drittel des einkommensteuerrechtlichen Satzes als sachgerecht angesehen, so dass sich eine Entfernungspauschale i.H.v. 0,20 € je Kilometer ergibt (vgl. nichtamtliche Begründung des Verordnungsentwurfs zur
- Alg II-VO 2005 ÄndV, a. a. O.). Kfz-Steuer und Mineralölsteuer sind danach in der gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II a.F. i.V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Alg II-VO 2008 abzusetzenden Wegstreckenentschädigung enthalten. Kfz-Haftpflichtversicherungsprämien hingegen sind gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3
- Halbsatz zusätzlich absetzbar (BSG, Urteile vom
- November 2006 - B 7b AS 18/06 R- in juris Rn. 30 und vom
- September 2008 - B 14/7b AS 10/07 R – in juris Rn. 24). Dies ergibt sich auch aus der nichtamtlichen Begründung zu Nr. 4b des Referentenentwurfs zur
- Alg II-VO 2005 ÄndV (a.a.O). Randnummer 140
dem Wortlaut des § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Alg II-VO 2008 ist auf Entfernungskilometer zur Arbeitsstätte und nicht auf die Kilometer abzustellen, die sich aus der Addition von Hin- und Rückweg ergeben (vgl. BSG, Urteile vom
- November 2010 - B 4 AS 7/10 R – in juris Rn. 16 und
- Juni 2014 – B 14 AS 30/13 R – in juris Rn. 29; LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom
- Juli 2009 - L 7 B 199/09 AS – in juris Rn. 11; LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom
- Oktober 2009 - L 13 AS 242/09 B ER – in juris Rn. 6 m.w.N.). Maßgebend ist gem. § 6 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b Alg II-VO 2008 ferner die kürzeste Straßenverbindung. Dies kann unter Anwendung eines Routenplaners geprüft werden (vgl. Geiger in LPK-SGB II,
- A. 2013, § 11b Rn. 18; vgl. auch FH der BA zur Förderung der beruflichen Weiterbildung, 4.3). Die kürzeste einfache Wegstrecke beträgt hier - wie vom Beklagten ermittelt - laut Routenplaner rund 47 km. Bei einer Arbeitswoche mit 5 Arbeitstagen ist von pauschal 19 Arbeitstagen pro Monat, bei einer Arbeitswoche mit mehr oder weniger Arbeitstagen von einer entsprechend erhöhten oder verringerten Anzahl auszugehen (vgl. § 3 Abs. 6 Satz 2 der VO zur Durchführung des § 82 SGB XII). Das BRKG ist nicht anzuwenden, hierfür findet sich ebenso wenig eine rechtliche Grundlage wie für die Anwendung von § 5 der DVO zu § 82 SGB XII. Randnummer 141 Unter Zugrundelegung der vorliegenden Gehaltsabrechnungen sowie der Angabe des Klägers zu 1 im Rahmen des Rechtsstreits L 34 AS 2849/15, er habe die erste August-Woche Urlaub gehabt, ist von folgenden Arbeitstagen (AT) auszugehen: Randnummer 142 im August 2008: 15 AT -> zu berücksichtigen in 09/08 im September 2008: 22 AT -> zu berücksichtigen in 10/08 im Oktober 2008: 21 AT -> zu berücksichtigen in 11/08 im November 2008: 20 AT -> zu berücksichtigen in 12/08 im Dezember 2008: 19 AT -> zu berücksichtigen in 01/09 im Januar 2009: 16 AT -> zu berücksichtigen in 02/09 Randnummer 143 d. Die von den Klägern ab Februar 2009 als mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendige Ausgaben (§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II in der bis zum
- Dezember 2010 geltenden Fassung) geltend gemachten Finanzierungskosten für den im Januar 2009 gekauften Pkw Ford C-Max sind nicht zu berücksichtigen. Selbst wenn der Kläger zu 1 zur Erreichung seines Arbeitsplatzes auf den mit dem Darlehen angeschafften Pkw zwingend angewiesen sein sollte, ist die Anschaffung eines Pkw schon einkommensteuerrechtlich durch einen Arbeitnehmer, wenn es sich bei dem Fahrzeug nicht um ein Arbeitsmittel handelt, stets ein privater Vorgang (BFH vom 01.10.1982 - VI R 192/79 - BFHE 136, 488), was eine Berücksichtigung damit verbundener Aufwendungen als notwendige Ausgabe i.S.v. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB II in der bis zum
- Dezember 2010 geltenden Fassung bzw. § 11b Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB II in der ab dem
- Januar 2011 geltenden Fassung über die Beträge
§ 6Abs.
1 Nr. 3 Buchst a Alg II-VO a.F. hinaus grundsätzlich schon im Ansatz ausschließt (BSG, Urteil vom
- Mai 2017 – B 14 AS 32/16 R –, juris Rn. 27 unter Bezugnahme auf BSG vom
- Juni 2012 - B 4 AS 163/11 R – juris Rn. 18 f sowie BSG vom
- Dezember 2012 - B 4 AS 27/12 R – juris Rn. 30). Randnummer 144 e. Der für die Kfz-Haftpflichtversicherung im Januar 2008 fällig gewordene und laut Beitragsrechnung vom
- Dezember 2007 auch insgesamt abgebuchte Beitrag i.H.v. 274,99 € ist
§ 11Abs.
2 Satz 1 Nr. 3 1. Halbsatz SGB II a.F. als gesetzlich vorgeschriebener Beitrag vom laufenden Erwerbseinkommen abzusetzen.
dem Monatsprinzip (vgl. § 2 Abs. 2 Alg II-VO 2008) kann diese Aufwendung spiegelbildlich zum Einkommen nur in dem Monat berücksichtigt werden, in welchem der Bedarf besteht, d.h. im Monat der Abbuchung, eine Umlegung auf 12 Monate – wie vom Beklagten durchgeführt – ist
der bis zum
- Juli 2016 geltenden Rechtslage (nunmehr gesondert geregelt in § 6 Abs. 1 Nr. 3 Alg II-VO) nicht zulässig. Die für die Kfz-Haftpflichtversicherungen im Januar 2009 bzw. Februar 2009 gezahlten Beiträge i.H.v. 269,49 € bzw. 3,75 € (252,28 € abzüglich Erstattung i.H.v. 248,53 €) sind im Januar bzw. Februar 2009 zu berücksichtigen. Randnummer 145
- Das der Klägerin zu 3 zuzuordnende Einkommen in Form von Kindergeld i.H.v. 154,00 € bzw. ab dem
- Januar 2009 i.H.v. 164,00 € monatlich ist im BZR 1 – wie vom SG zutreffend erkannt - nicht um die Versicherungspauschale i.H.v. 30,00 € gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2 Alg II-VO 2008 (in der bis zum
- Juli 2009 geltenden Fassung) zu bereinigen. Auch der tatsächlich für die private Unfallversicherung der Klägerin zu 3 gezahlte Beitrag ist nicht abzusetzen. Randnummer 146 Durch die Pauschalierung der in § 11 Abs. 2 Nr. 3
- Hs. SGB II a.F. benannten Absetzbeträge soll vermieden werden, dass bei der Berechnung der Leistungen im Einzelfall die Höhe der aufgewandten Versicherungsbeiträge überprüft werden muss. Unabhängig davon, ob höhere oder niedrigere Beiträge oder möglicherweise auch gar keine Beiträge für private Versicherungen gezahlt werden, mithin ohne jeden
weis, ist die Pauschale in Höhe von 30,00 € vom Einkommen abzusetzen. Die Versicherungspauschale ist nicht abhängig von der Einkommensart, sodass auch eine Bereinigung des Kindergeldes um die Versicherungspauschale in Betracht kommt. Allerdings ist auch hier zu beachten, dass Absetzungen vom Einkommen nur vorzunehmen sind, soweit die abzugsfähige Belastung nicht bereits (vorab) in voller Höhe oder anteilig abgesetzt worden ist. Randnummer 147 Die Regelungen in der Alg II-VO zum Abzug der Versicherungspauschale sahen bis zum
- Juli 2009 den Abzug der Versicherungspauschale vor für Einkommen Randnummer 148 - volljähriger Hilfebedürftiger und Randnummer 149 - minderjähriger Hilfebedürftiger, soweit diese nicht mit volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft leben. Randnummer 150 Auf der Grundlage dieser Fassung der Verordnung ging das BSG davon aus, dass die Regelung zum Abzug der Versicherungspauschale sich im Rahmen der vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Ordnung von Massenerscheinungen stets für zulässig gehaltenen typisierenden und pauschalierenden Regelungen bewegt. Der Gesetzgeber durfte davon ausgehen, dass es typisch ist, dass Minderjährige, die mit einem Elternteil zusammenleben, über keine eigenen Versicherungen verfügen, und Personen, die über keinerlei Einkommen verfügen, keine finanziellen Mittel haben, um Beiträge für Versicherungen zu bezahlen. Auch wurde die Bestimmung als ermächtigungskonform angesehen. Bedenken gegen die Regelung wurden auch dann nicht gesehen, wenn nur die Kinder Einkommen in Form des Kindergeldes bezogen, sodass dann letztlich überhaupt keine Versicherungspauschale in Abzug gebracht wurde. Wenn das Kind mangels anderweitigen Einkommens Angehöriger der Bedarfsgemeinschaft blieb, sollte aus dem in erster Linie seiner Existenzsicherung dienenden Kindergeld keine Versicherung der Familie finanziert werden. Anderes sollte auch dann nicht gelten, wenn tatsächlich Beiträge zur Versicherung gezahlt wurden, da sich die Zweckbestimmung des Kindergeldes hierdurch nicht änderte (Urteil des BSG vom
- Juni 2008 – B 14 AS 55/07 R – in juris Rn. 35). Offen gelassen wurde, ob möglicherweise eine andere Würdigung in Betracht kommt, wenn es sich um eine spezielle für das Kind abgeschlossene Versicherung handelt, das Kind alleiniger Versicherungsnehmer ist, die Beiträge für diese Versicherung die Pauschale ggf. übersteigen und es sich um notwendige Ausgaben handelt. Eine vergleichbare Konstellation liegt hier nicht vor: Zum einen stellte das Kindergeld nicht das einzige Einkommen der BG dar, zum anderen belief sich der monatliche Beitrag laut des Versicherungsscheins vom
- März 2006 allein für die Klägerin zu 3 auf maximal 9,47 € monatlich. Auf die Frage der Notwendigkeit der Unfallversicherung für die Klägerin zu 3 kommt es folglich im BZR 1 nicht an. Randnummer 151
- Der Senat geht von folgenden Einkommenszuflüssen bei dem Kläger zu 1 aus: Randnummer 152 Monat AT Vormonat brutto in € + VZ in € Zufluss in € September 2008 15 2.000,00 126,00 0 Oktober 2008 22 1.099,97 66,00 973,75 November 2008 21 1.772,67 1.400,00 126,00 1.527,35 Dezember 2008 20 1.800,00 101,00 120,00 1.539,69 Januar 2009 19 1.742,86 114,00 1.495,36 Februar 2009 16 1.657,14 96,00 1.413,01 Randnummer 153
- Es errechnen sich letztlich folgende monatliche Ansprüche der Kläger: Randnummer 154 September 2008 Randnummer 155 In diesem Monat ist dem Kläger zu 1 kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit zugeflossen. Die Klägerin zu 3 hatte Einkommen aus Kindergeld i.H.v. 154,00 €. Randnummer 156 in € Gesamtbedarf Kläger Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 RL/SG 843,00 316,00 316,00 211,00 zzgl. MEB 9,00 9,00 0 abzügl. Einkommen (und KiG) 154,00 154,00 verbleibender Bedarf 689,00 316,00 325,00 57,00 zzgl. KdUH
Abzug WWP 620,84 206,95 206,94 206,95 Leistungsanspruch 1.309,84 522,95 531,94 263,95 Randnummer 157 Oktober 2008 Randnummer 158 In diesem Monat ist dem Kläger zu 1 Einkommen aus Erwerbstätigkeit für den Monat September 2008 zugeflossen und zwar i.H.v. 973,75 € (Auszahlungsbetrag). Daneben hatte die Klägerin zu 3 Einkommen aus Kindergeld i.H.v. 154,00 €. Randnummer 159 in € Gesamtbedarf Kläger Klägerin zu 2 Klägerin zu 3 RL/SG 843,00 316,00 316,00 211,00 MEB 54,00 54,00 0 KdUH
Abzug WWP 620,84 206,95 206,94 206,95 Gesamtbedarf 1.517,84 522,95 576,94 417,95 Randnummer 160 Einkommen des Klägers 973,75 € abzügl. Grundfreibetrag - 100,00 € abzügl. Freibetrag Erwerbstätige § 30 Satz 2 Nr. 1 SGB II - 140,00 € abzügl. Freibetrag Erwerbstätige § 30 S. 2 Nr. 2, S. 3 SGB II - 36,60 € Summe der Freibeträge 276,60 € anrechenbares Einkommen 697,15 € Absetzbeträge
§ 11Abs.
2 Satz 1 Nr. 3 bis 5 SGB II: Pauschbetrag für private Versicherungen 30,00 € Riesterrente § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 SGB II a.F. 38,92 € Fahrkosten (47 km x 0,20 € x 22) 206,80 € Verpflegungsmehraufwendun