Ausschlussgrund des AktenE/InfZG BB § 4 Abs 2 Nr 4; Zugänglichmachung der "blanken" Entgeltsätze von Einrichtungen Leitsatz 1. Der Ausschlussgrund nach § 4 Abs 2 Nr 4 AIG (juris: AktenE/InfZG BB) ist auf Beeinträchtigungen der Aufgabenerfüllung durch den personellen wie sachlichen Aufwand der Bearbeitung des Einsichtsersuchens beschränkt; ein Akteneinsichtsbegehren kann nicht auf dieser Grundlage abgelehnt werden, wenn die Behörde durch die Offenlegung eine erhebliche Beeinträchtigung ihrer sachlichen Aufgabenerfüllung befürchtet. (Rn.28) 2. Einer Zugänglichmachung der „blanken“ Entgeltsätze von Einrichtungen zur Behindertenbetreuung ohne Nennung der Einrichtung oder ihres Trägers, die der Sozialhilfeträger im Rahmen des sog. externen Vergleichs für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen heranzuziehen hat, stehen Ausschlussgründe nach dem AIG (juris: AktenE/InfZG BB) nicht entgegen. (Rn.23) Verfahrensgang vorgehend VG Frankfurt (Oder), kein Datum verfügbar, 3 K 1077/12, Urteil Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das ihr am 7. Juni 2017 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) geändert. Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 5. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2012 verpflichtet, der Klägerin unabhängig von der Zustimmung der Träger der Einrichtungen Einsicht in alle von dem Beklagten nach § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII abgeschlossenen Vergütungen (Grund-, Maßnahmenpauschale und Investitionsbetrag, getrennt nach Leistungstypen und Hilfebedarfsgruppen, Stand: 19. Januar 2010) zu gewähren. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des Vollstreckungsbetrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Gründe I. Randnummer 1 Die Beteiligten streiten um Akteneinsicht in vom Beklagten mit Trägern sozialer Einrichtungen abgeschlossene Vergütungsvereinbarungen i.S.v. § 75 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII). Randnummer 2 Die Klägerin betreibt Einrichtungen für die Unterbringung und Versorgung von Menschen mit Behinderung unter anderem auch im Zuständigkeitsbereich des Beklagten, mit dem sie auch bereits entsprechende Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII abschloss. Randnummer 3 Unter dem 15. Januar 2010 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin beim Beklagten, Randnummer 4 „1. unserer Mandantschaft Akteneinsicht in diejenigen Verwaltungsvorgänge zu gewähren, aus denen sich die Berechnungsgrundlagen für die vergleichbaren Entgelte für Einrichtungen im Sinne des §§ 75 Abs. 3 SGB XII ergeben, Randnummer 5 2. hilfsweise unsere Mandantschaft hinsichtlich des Akteneinsichtsanspruchs zu Ziffer 1 zu beraten bzw. zu unterstützen.“ Randnummer 6 Mit Schreiben vom 5. April 2011 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass dem Antrag nicht entsprochen werden könne, weil schutzwürdige Interessen der anderen Unternehmen entgegenstünden. Die in den Akten regelmäßig angegebenen Personal- und Sachkosten ließen Rückschlüsse auf die Organisation und die Preiskalkulation des jeweiligen Unternehmens zu. Dies seien regelmäßig geheim zu haltende Daten. Randnummer 7 Den Widerspruch vom 14. Juni 2011 wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 15. August 2012 zurück. Der Klägerin sei die Akteneinsicht zu verwehren gewesen, weil es sich hierbei ausschließlich um Unterlagen von Geschäftsbetrieben im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 3 Akteneinsichts- und Informationsgesetz in der geltenden Fassung (AIG a.F.) handele, deren Geheimhaltungsinteressen dadurch betroffen und deren Zustimmungen nicht eingeholt seien. Randnummer 8 Mit der entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung des Widerspruchsbescheides am 20. September 2012 beim Verwaltungsgericht Potsdam erhobenen und von dort zuständigkeitshalber durch Beschluss vom 24. September 2012 an das Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) verwiesenen Klage hat die Klägerin klargestellt, dass sie Einsicht in die „blanken“ Entgeltsätze sämtlicher Träger begehre, mit denen der Beklagte entsprechende Vereinbarungen geschlossen habe; die Vereinbarungen könnten insoweit anonymisiert werden, so dass die Einrichtungen nicht identifizierbar seien. Soweit in den Vergütungsvereinbarungen weitere Regelungen enthalten seien, die über die pauschalen, bei sämtlichen Trägern gleich ausgestalteten Preise für die jeweiligen Leistungen hinausgingen, habe sie nichts gegen eine Schwärzung einzuwenden. Bei den zu offenbarenden Entgeltsätzen handele es sich danach nicht um geschützte Geschäftsgeheimnisse. Randnummer 9 Auf gerichtlichen Hinweis hat der Beklagte alle Träger von Einrichtungen, mit denen er Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII abgeschlossen hatte, um schriftliche Mitteilung gebeten, ob sie mit der Einsichtnahme in die derzeit gültigen Entgeltpauschalen durch einen anderen Träger einverstanden sind. Bezüglich des Ergebnisses der Befragung wird auf Blatt 172 bis 182 der Gerichtsakte verwiesen. Randnummer 10 Das Verwaltungsgericht hat die Klage im schriftlichen Verfahren durch den Beteiligten jeweils am 7. Juni 2017 zugestelltes Urteil abgewiesen. Zwar schließe der Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AIG n.F. den Anspruch auf die begehrte Akteneinsicht nicht aus. Den „blanken“ Entgelt- bzw. Vergütungssätzen fehle die Geheimniseigenschaft, weil jedenfalls der Unternehmensbezug nicht gegeben sei. Ein Rückschluss von diesen Daten auf die jeweilige Einrichtung bzw. den Einrichtungsträger sei selbst dann nicht möglich, wenn man einen Abgleich mit allen Einrichtungen vornehme, mit denen der Beklagte Vereinbarungen abgeschlossen habe. Der Beklagte könne dem Akteneinsichtsgesuch der Klägerin aber entgegenhalten, durch die Gewährung der Einsicht bei der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erheblich beeinträchtigt zu sein, ohne dass das Interesse an der Einsichtnahme das entgegenstehende öffentliche Interesse im Einzelfall überwiege (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 AIG n.F.). Die Offenlegung der mit sämtlichen Einrichtungsträgern in seinem Zuständigkeitsbereich nach § 75 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 SGB XII vereinbarten Entgeltsätze bewirke eine erhebliche Schwächung des Beklagten in seiner Verhandlungsposition bei Abschluss neuer Vereinbarungen. Der Träger der Sozialhilfe verhandele die Vergütungssätze nicht jeweils im Einzelfall frei, sondern ermittle im Rahmen aller Verhandlungen mit gleichermaßen geeigneten Einrichtungen Vergütungssätze, die dann - bei jeweils vergleichbarem Inhalt, Umfang und Qualität der Leistung - als Maßstab für die Vereinbarungen mit allen diesen Einrichtungen dienten. Eine Offenlegung der Vergleichsdaten würde dazu führen, dass die Einrichtungen ihre Leistungen gerade noch so günstig anbieten würden, dass die Entgelte dem Vergleich mit den anderen Anbietern standhielten, um in den Genuss der Vereinbarung zu kommen. Die damit verbundene Intransparenz der Vergleichsgrundlage und der einseitige Verhandlungsvorteil für den Träger der Sozialhilfe seien rechtlich gewollt und nicht zu beanstanden. Sie könne zwar im Einzelfall ein Interesse an der Offenlegung einzelner oder aller Vergütungssätze zu begründen, wenn eine Vereinbarung nicht innerhalb von sechs Wochen zustande komme. Für eine solche Entscheidung sei nach dem Willen des Gesetzgebers jedoch die Schiedsstelle zuständig, die von einer der Vertragsparteien gemäß § 80 SGB XII angerufen werden könne. Ein überwiegendes privates Interesse an der Einsichtnahme in die Vergütungssätze sei weder dargetan noch sonst ersichtlich. Randnummer 11 Gegen das Urteil richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin. Zur Begründung macht sie geltend, dass sie als beteiligter Leistungserbringer die Kalkulation ihrer Personal- und Sachkosten nachweisen müsse und es nicht genüge, lediglich ihre Vergütungs- und Entgeltsätze anzugeben. Der Vergleich mit den Vergütungssätzen anderer Leistungserbringer, mit denen der Beklagte Vereinbarungen abgeschlossen habe, ermögliche eine gewisse Kontrolle, ob der Sozialhilfeträger das gesetzliche Verfahren zur Auswahl geeigneter Sachleistungserbringer im Vorfeld des Abschlusses von Vereinbarungen beachtet habe. Darin liege keine wesentliche Schwächung der Verhandlungsposition des Beklagten, der bei Abschluss der Vereinbarungen auch Festlegungen zur Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen treffen könne. Randnummer 12 Die Klägerin beantragt sinngemäß, Randnummer 13 das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Oder) zu ändern und den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 5. April 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. August 2012 zu verpflichten, ihr unabhängig von der Zustimmung der Träger der Einrichtungen Einsicht in alle von dem Beklagten nach § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII abgeschlossenen Vergütungen (Grund-, Maßnahmenpauschale und Investitionsbetrag, getrennt nach Leistungstypen und Hilfebedarfsgruppen) zu gewähren. Randnummer 14 Der Beklagte beantragt, Randnummer 15 die Berufung zurückzuweisen. Randnummer 16 Der Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil. Es sei erwartbar, dass sich die Einrichtungsträger an den Maximalwerten der Vergütungssätze orientieren und ihre Kalkulation daran ausrichten würden, würde der vollständige externe Vergleich offengelegt. Randnummer 17 Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird neben der Streitakte (zwei Bände) auf den Verwaltungsvorgang des Beklagten (ein Leitzordner), die Gegenstand der Beschlussfassung gewesen sind, Bezug genommen. II. Randnummer 18 Der Senat kann über die Berufung der Klägerin im Beschlusswege gemäß 130a VwGO entscheiden, weil er das Rechtsmittel einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu angehört worden. Randnummer 19 Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat nach § 1 des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes – AIG – vom 10. März 1998 (GVBl. I S. 46), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetzes und zur Aufhebung des Personalausweisgesetzes vom 15. Oktober 2013 (GVBl. I Nr. 30), Anspruch auf Einsicht in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang in die anonymisierten Vereinbarungen nach § 75 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII, die der Beklagte im Zeitpunkt des Antragseingangs am 19. Januar 2010 mit anderen Einrichtungsträgern abgeschlossen hatte (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Randnummer 20 1. Die Anspruchsvoraussetzungen liegen vor. Nach § 1 AIG hat jeder nach Maßgabe des Gesetzes das Recht auf Einsicht in Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen nach den §§ 4 und 5 AIG entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen unbeschränkten Personenkreis enthalten. Zum Kreis der Anspruchsberechtigten gehört auch die Klägerin als inländische juristische Person (vgl. Art. 21 Abs. 4 i.V.m. Art. 5 Abs. 3 Verfassung des Landes Brandenburg). Das Recht besteht nach § 2 Abs. 1 AIG gegenüber Behörden und Einrichtungen des Landes, zu denen der Beklagte im Rahmen seiner Aufgaben als Träger der Sozialhilfe gehört. Akten sind gemäß § 3 Satz 1 AIG alle schriftlich, elektronisch, optisch, akustisch oder auf andere Weise aufgezeichnete Unterlagen, soweit sie amtlichen oder dienstlichen Zwecken dienen. Darunter fallen die mit den Einrichtungen, die Sachleistungen gegenüber Sozialhilfeempfängern erbringen, nach § 75 Abs. 3 SGB XII abgeschlossenen schriftlichen Vereinbarungen. Dabei kann sich das Einsichtsrecht jedoch nur auf den bei Eingang des Antrages am 19. Januar 2010 vorhandenen Aktenbestand beziehen. Der Abschluss von Vereinbarungen in späteren Jahren ist von dem Antrag auf Akteneinsicht logisch nicht erfasst. Randnummer 21 Das SGB XII enthält keine bereichsspezifischen Regelungen über die Gewährung von Informationszugang für einen unbeschränkten Personenkreis, sondern nur Regelungen für die am Verfahren der Beauftragung von Einrichtungen Beteiligten (i.V.m. SGB X). Daran ändert auch der Hinweis des Verwaltungsgerichts zum Verfahren vor der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII nichts. Es mag sein, dass die Klägerin auch in einem solchen Verfahren als Verfahrensbeteiligte Zugang zu den von ihr begehrten Informationen erhalten könnte. Im vorliegenden Verfahren macht sie jedoch das für einen unbeschränkten Personenkreis geregelte allgemeine Recht auf umfassenden Informationszugang geltend und muss sich insoweit nicht auf die ihr als Verfahrensbeteiligte im Falle des § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII zustehenden Rechte verweisen lassen. Randnummer 22 2. Überwiegende öffentliche oder private Interessen nach den §§ 4 oder 5 AIG stehen der begehrten Akteneinsicht nicht entgegen. Randnummer 23
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