teile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. (Rn.4)
GO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher
teile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) sowie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund), glaubhaft zu machen. Begehren die Antragsteller – wie hier – die Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung, setzt der Erlass einer einstweiligen Anordnung voraus, dass sonst schwere und unzumutbare
teile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können, und dass die Antragsteller mit ihrem Begehren in einem Hauptsacheverfahren aller Voraussicht
Erfolg haben werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
VO-SbP nimmt die SESB im Rahmen der Einschulung zur Hälfte Kinder auf, die Deutsch altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen, und zur Hälfte Kinder, welche die jeweilige nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen. Randnummer 8 Übersteigt die Zahl der geeigneten Anmeldungen die der verfügbaren Plätze, erfolgt die Auswahl gemäß § 3 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufnahmeVO-SbP getrennt
beiden Sprachgruppen unter ausdrücklichem Ausschluss der Bestimmungen des § 55a Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SchulG (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 1 AufnahmeVO-SbP)
den folgenden Kriterien in abgestufter Rangfolge: Randnummer 9
rangig erfolgt die Auswahl zunächst
Zweit-, zuletzt
Drittwünschen. Unter gleichrangig geeigneten Bewerberinnen und Bewerbern entscheidet das Los (§ 2 Abs. 3 Satz 3 und 4 AufnahmeVO-SbP). Randnummer 13 Zum Schuljahr 2018/2019 werden an der Joan-Miró-Grundschule für den SESB-Zweig in der Jahrgangsstufe 1 drei Klassen mit jeweils 26 Plätzen eingerichtet. Dabei hat der Antragsgegner diese Zahl der Plätze in jeder Klasse in Einklang mit § 3 Abs. 10 Satz 1 AufnahmeVO-SbP, wonach die Eingangsfrequenz in der Primarstufe 24 bis höchstens 26 Schülerinnen und Schüler beträgt, festgelegt. Randnummer 14 Der Antragsgegner ist nicht verpflichtet, diese Aufnahmekapazität zu erweitern. Die Festlegungen über die Aufnahmekapazität einer Schule trifft gemäß § 54 Abs. 2 Satz 3 SchulG die zuständige Schulbehörde im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter gemäß den Vorgaben der Schulaufsichtsbehörde. Dabei hat sie
G die Aufnahmekapazität so zu bemessen, dass
Ausschöpfung der verfügbaren personellen, räumlichen, sächlichen und fachspezifischen Ausstattung die Unterrichts- und Erziehungsarbeit gesichert ist. Anhand dieses Maßstabs hat der Antragsgegner pädagogische und schulorganisatorische Überlegungen in den Blick zu nehmen und – umso mehr in Ansehung der besonderen pädagogischen Prägung der Joan-Miró-Grundschule (SESB) – innerhalb seines Gestaltungsspielraumes zu verknüpfen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2011 – OVG 3 S 71.11 –). Derartige Überlegungen, nämlich die besonderen Belastungen aufgrund des bilingualen Unterrichts und die räumliche Ausstattung, insbesondere die Raumgrößen dieser Schule und der Umstand, dass in dem Schulgebäude neben der SESB auch noch zwei Regelzüge untergebracht sind, lagen auch bei der Festlegung der hier gewählten Kapazität von 26 Plätzen je Klasse zugrunde.
dem Schulentwicklungsplan beträgt die Kapazität der Joan-Miró-Grundschule im SESB- und Regelschulzweig insgesamt fünf Züge (vgl. Schulentwicklungsplan für das Land Berlin 2014-2018, https://www.berlin.de/sen/bildung/ schule/schulentwicklungsplanung/, Seite 73, abgerufen am 14. August 2018). Die Einrichtung von drei ersten Klassen in der SESB und von zwei ersten Klassen in der Regelschule im Schuljahr 2018/2019 ist damit vereinbar.
summarischer Prüfung bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsgegner die verfügbare Kapazität nicht voll ausgeschöpft hat. Zwar hat er erwogen, in der Regelschule der Joan-Miró-Grundschule einen weiteren Zug einzurichten, woraus zu schließen sein könnte, dass Räume für eine weitere erste Klasse grundsätzlich vorhanden sind. Es spricht jedoch schon nichts dafür, dass die SESB derzeit über ausreichendes Personal für eine angemessene Unterrichts- und Erziehungsarbeit in einer weiteren Klasse verfügt. Anhaltspunkte, dass der SESB über den bisherigen Personalbestand hinaus zusätzliche Lehrkräfte und Erzieher für das Schuljahr 2018/2019 zugewiesen wurden, bestehen nicht. Randnummer 15 Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Ausweitung bestehender Kapazitäten, etwa auf Zuweisung weiteren Personals zur Einrichtung einer zusätzlichen ersten Klasse. Ihm steht bei Erfüllung der Aufnahmevoraussetzungen nur ein Teilhaberecht auf gleichen Zugang zu vorhandenen Bildungseinrichtungen aus Art. 20 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung von Berlin (VvB) zu. Das subjektive Recht auf Teilhabe an den vorhandenen Bildungseinrichtungen vermittelt keine durchsetzbaren Ansprüche auf Erfüllung bestimmter individueller Interessen, sondern berechtigt nur dazu, bei der Verteilung der sachlichen, personellen und inhaltlichen Leistungen schulischer Bildung gleichbehandelt und nicht ohne sachlichen Grund schlechter behandelt zu werden als andere Schüler (vgl. u.a. Beschluss der Kammer vom 12. August 2011 – VG 9 L 180.11 –). Randnummer 16 Von den mithin vorhandenen 78 Plätzen hat der Antragsgegner beanstandungsfrei je zwei Plätze pro Klasse freigehalten, um die Aufnahme von Kindern zu ermöglichen, die sich nicht am regulären Anmeldeverfahren beteiligen konnten, weil sie – insbesondere aus dem Ausland kommend – im Land Berlin weder eine Wohnung noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten (§ 3 Abs. 10 Satz 2 AufnahmeVO-SbP). Das Freihalten dieser Plätze bis drei Wochen vor Unterrichtsbeginn trägt dem Umstand Rechnung, dass aus dem Ausland und daher in der Regel aus einem anderen Sprach- und Kulturraum kommende Schülerinnen und Schüler in besonderer Weise die Voraussetzungen für das bikulturelle Erziehungskonzept der SESB erfüllen, in der Kinder verschiedener Nationen mit unterschiedlichen Muttersprachen miteinander und voneinander lernen. Für diese Kinder, die zum Zeitpunkt der regulären Anmeldung noch keinen Wohnsitz im Land Berlin
weisen können, stellt die Regelung einen spezifischen Ausgleich dar (Abgh.-Drs. 17/132, Seite 8) für die
teile, die ihnen durch den späteren Zuzug
Berlin bei der Auswahl der geeigneten Schule drohen (vgl. u.a. Beschluss der Kammer vom
den oben aufgeführten Kriterien durchgeführt werden. Randnummer 19 Demgemäß hat der Antragsgegner
VO-SbP vorrangig zunächst zwölf Bewerberinnen und Bewerber aufgenommen, die über ausreichend muttersprachliche Kenntnisse in Spanisch gemäß § 3 Abs. 5 Satz 10 AufnahmeVO-SbP und über ausreichende Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügen, gemäß § 42 Abs. 1 Schulgesetz schulpflichtig werden und ein Geschwisterkind an der Joan-Miró-Grundschule (SESB) haben, das auch im Schuljahr 2018/2019 noch diese Schule besuchen wird. Randnummer 20 Die verbleibenden 24 Schulplätze hat der Antragsgegner gemäß § 2 Abs. 3 Satz 4 AufnahmeVO-SbP unter 42 gleichrangigen Bewerberinnen und Bewerbern verlost. Hierzu gehören alle Kinder, die über ausreichend muttersprachliche Kenntnisse in Spanisch gemäß § 3 Abs. 5 Satz 10 AufnahmeVO-SbP und über ausreichende Grundkenntnisse in der deutschen Sprache verfügen und mit dem Schuljahr 2018/2019 gemäß § 42 Abs. 1 SchulG schulpflichtig werden. Die Antragstellerin zu 1. nahm an dem Losverfahren teil, erzielte aber nur den nicht zur Aufnahme berechtigenden Losplatz 37. Randnummer 21 Fehler bei der Bestimmung der gleichrangigen Bewerberkinder oder der Durchführung des Losverfahrens sind nicht ersichtlich. Randnummer 22 Es ist nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner Grundkenntnisse der deutschen Sprache bei den als Geschwisterkindern vorrangig in die spanische Sprachgruppe aufgenommenen Bewerbern M.D.S. (Nr. 27), G.M.F. (Nr. 79), C.M.H.G. (Nr. 54), L.S.G. (Nr. 46) und A.S.H. (Nr. 116) sowie bei den
dem Losverfahren aufgenommenen Kindern A.M.C.T. (Nr. 21), J.M.K. (Nr. 65), X.O.S. (Nr. 85) und O.P (Nr. 94) angenommen hat.
VO-SbP sind vor jeder Aufnahme die den Anforderungen entsprechenden Kompetenzen in beiden gleichberechtigten Unterrichtssprachen in einer von der Schulaufsichtsbehörde einheitlich genehmigten Überprüfung
zuweisen. § 3 Abs. 5 Satz 5 AufnahmeVO-SbP bestimmt, dass diese Überprüfung in der deutschen Sprache in der Regel durch das Sprachstandsfeststellungsverfahren gemäß § 55 SchulG erfolgt.
G sind Kinder, die im übernächsten Schuljahr regelmäßig schulpflichtig werden, verpflichtet, an einem standardisierten Sprachstandsfeststellungsverfahren teilzunehmen, das für die Kinder, die bereits eine öffentlich finanzierte Tageseinrichtung der Jugendhilfe oder eine öffentlich finanzierte Tagespflegestelle besuchen, bis zum 31. Mai in der besuchten Tageseinrichtung oder Tagespflegestelle und für die übrigen Kinder bis zum 15. Januar in zuvor von der Schulaufsichtsbehörde benannten Tageseinrichtungen der Jugendhilfe durchgeführt wird.
VO-SbP erfüllen Kinder, bei denen kein Sprachförderbedarf festgestellt wird, die Voraussetzung Deutsch muttersprachlich, Kinder mit Sprachförderbedarf, die regelmäßig an Maßnahmen der Sprachförderung teilnehmen, die Voraussetzungen für Deutsch als Partnersprache. Randnummer 23 Ohne Rechtsfehler hat der Antragsgegner bei den Kindern M.D.S. (Nr. 27), G.M.F. (Nr. 79), C.M.H.G. (Nr. 54), A.S.H. (Nr. 116), J.M.K. (Nr. 65), X.O.S. (Nr. 85) und O.P (Nr. 94) ausreichende Grundkenntnisse der deutsche Sprache angenommen, obwohl für sie nicht das Formular „Qualifizierte Statuserhebung Sprachentwicklung vierjähriger Kinder in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege“ der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Wissenschaft vorliegt. Darin wird auf Grundlage der in vier Bereichen zu vergebenden Punkte als Ergebnis die Feststellung getroffen, dass das Kind keine besondere Sprachförderung (Gesamtpunktzahl 56 bis 93 Punkte) oder eine Sprachförderung (bis 55 Punkte), insbesondere in einem der genannten Bereiche, benötigt. § 3 Abs. 5 Satz 5 AufnahmeVO-SbP ist jedoch nicht zu entnehmen, dass die Vorlage dieses Formulars zwingende Voraussetzung des
weises der erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse wäre. Vielmehr sieht die Vorschrift lediglich vor, dass die Überprüfung der Kenntnisse in der deutschen Sprache in der Regel durch das Sprachstandsfeststellungsverfahren erfolgt, mithin auch in anderer Weise erfolgen kann. Hierbei ist zudem zu berücksichtigen, dass die „Qualifizierte Statuserhebung vierjähriger Kinder in Kitas und Kindertagespflege“
den Angaben im Formular und den zugehörigen Erläuterungen nicht in Form eines Tests erfolgt, sondern die einzelnen Fragen durch die Erzieherinnen und Erzieher „auf der Basis der Arbeit mit dem Sprachlerntagebuch“ zu beantworten sind, „ohne das Kind einer Testsituation unterziehen zu müssen“. Danach kann der
weis der erforderlichen muttersprachlichen deutschen Sprachkenntnisse auch auf der Grundlage anderer Unterlagen als erbracht angesehen werden, soweit diese in gleicher Weise geeignet sind, die Erfüllung dieses Kriteriums zu belegen, wie die auf der Grundlage der Arbeit mit dem Sprachlerntagebuch in Kitas bzw. Einrichtungen der Tagespflege getroffenen Feststellungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom
diesen Mitteilungen oder den vorgelegten Formularen bei den Kindern A.S.H. (Nr. 116), L.S.G. (Nr. 46) und A.M.C.T. (Nr. 21) Sprachförderbedarf besteht, hat der Antragsgegner beanstandungsfrei angenommen, dass diese Kinder dennoch hinreichende Grundkenntnisse der deutschen Sprache besitzen. Wie bereits ausgeführt, erfüllen
VO-SbP Kinder mit Sprachförderbedarf, die regelmäßig an Maßnahmen der Sprachförderung teilnehmen, die Voraussetzungen für Deutsch als Partnersprache. Zu Recht durfte der Antragsgegner davon ausgehen, dass die genannten Kinder ausreichend die deutsche Sprache beherrschen, weil sie in ihrer Kindertagesstätte an einer Sprachförderung teilnehmen.
G findet für Kinder, die bereits eine
FöG) öffentlich finanzierte Tageseinrichtung der Jugendhilfe oder eine öffentlich finanzierte Tagespflegestelle besuchen, die Sprachförderung im Rahmen des Besuchs der Tageseinrichtung oder der Tagespflegestelle statt (§ 5a KitaFöG). Die Förderung des Erwerbs der deutschen Sprache ist
FöG im Rahmen einer Vereinbarung von den Trägern sicherzustellen. Sofern Kinder mit festgestelltem Sprachförderbedarf im letzten Jahr vor Beginn der regelmäßigen Schulpflicht die Förderung in einer Tageseinrichtung beenden, ist die Beendigung der Förderung dem zuständigen Jugendamt mitzuteilen, das das zuständige Schulamt benachrichtigt (§ 5a Abs. 3 Satz 1 KitaFöG). Es bestehen keine Anhaltspunkte, dass die drei genannten Kinder nicht in den von ihnen besuchten Kindertagesstätten die benötigte Sprachförderung erhalten, weil entweder die oben genannten Einrichtungen ihren gesetzlichen Auftrag missachten oder die Kinder diese Einrichtung nicht oder nur unregelmäßig aufsuchen würden. Es liegen auch keine sonstigen Anhaltspunkte vor, die auf eine fehlende Sprachförderung dieser Kinder hindeuten könnte, etwa eine Mitteilung des Jugendamtes
FöG über die Beendigung des Besuchs der Tageseinrichtungen. Randnummer 25 Fehlerfrei ist zudem die Aufnahme des Kindes L.A.G. (Nr. 5) in der spanischen Sprachgruppe. Zwar liegt für das Kind kein
weis deutscher Sprachkenntnisse vor. Dies ist
VO-SbP jedoch entbehrlich, weil danach Kinder, die die jeweils nichtdeutsche Sprache altersgemäß wie eine Muttersprache beherrschen und die kürzer als ein Jahr in Deutschland leben, keine Grundkenntnisse der deutschen Sprache aufweisen müssen. Dies trifft auf das genannte Kind zu, weil es muttersprachliche Kenntnisse in Spanisch hat, sich erst seit Juli 2017 im Bundesgebiet aufhält und damit jedenfalls zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 22. Februar 2018 weniger als ein Jahr im Bundesgebiet lebte. Randnummer 26 Die Antragsteller können auch nicht die
träglich freigewordenen Plätze, die ursprünglich an die Kinder Y.B. (Nr. 9) und A.S.H. (Nr. 116) vergeben wurden, oder die nunmehr drei freien Plätze der spanischen Sprachgruppe, die zunächst
VO-SbP freigehalten wurden, beanspruchen. Der Antragsgegner hat diese Plätze fehlerfrei an die nächsten
rücker, deren Ablehnung nicht bestandskräftig ist, vergeben. Dabei handelt es sich um die Kinder L.E.S.L. (Nr. 119, Losplatz 26), E.A.P. (Nr. 97, Losplatz 27), S.W. (Nr. 137, Losplatz 29), S.S.H. (Nr. 110, Losplatz 32) und G.E.D.K. (Nr. 26, Losplatz 33). Die Antragstellerin zu 1. hat mit dem Losplatz 37 keinen Anspruch auf einen dieser freien Plätze. Randnummer 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Wertfestsetzung folgt aus §§ 39 ff., 52 GKG. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001357569
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