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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 32. Senat L 32 AS 1023/18 B PKH Beschluss Versagung von Prozesskostenhilfe bei inzwischen entfallenem Rechtschu

Versagung von Prozesskostenhilfe bei inzwischen entfallenem Rechtschutzbedürfnis Orientierungssatz

  1. Prozesskostenhilfe ist der bedürftigen Partei nach § 73a Abs. 1 SGG i. V. m. § 114 Abs. 1 ZPO zu gewähren, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Nach § 117 Abs. 2 ZPO ist dem Antrag eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. (Rn.25)
  2. Fehlt bis zum Abschluss des Klageverfahrens diese Erklärung, so ist allein deswegen der Antrag auf PKH zurückzuweisen. (Rn.31)
  3. Jeder Rechtsverfolgung setzt ein bestehendes Rechtschutzbedürfnis voraus. Dieses fehlt u. a., wenn das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise erreicht werden kann oder wenn der Kläger bereits klaglos gestellt ist. (Rn.42)
  4. Ist der Kläger durch einen inzwischen ergangenen Aufhebungs- oder Änderungsbescheid klaglos gestellt, so bedarf es nicht der Inanspruchnahme des Gerichts, um den erhobenen Anspruch durchzusetzen. In einem solchen Fall ist PKH zu versagen. (Rn.44) Verfahrensgang vorgehend SG Berlin,
  5. Mai 2018, S 63 AS 8616/16, Beschluss Tenor Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Berlin vom
  6. Mai 2018 wird zurückgewiesen. Gründe I. Randnummer 1 Die Kläger haben im zwischenzeitlich beendeten Klageverfahren Auszahlung von 1.035,41 Euro monatlich für April 2016 und Mai 2016 beansprucht. Randnummer 2 Mit Bescheid vom
  7. Mai 2015 hatte der Beklagte der im März 1964 geborenen Klägerin zu 1, dem im Juli 1975 geborenen Kläger zu 2 und dem im Februar 1997 geborenen Kläger zu 3 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom
  8. Juni 2015 bis
  9. Mai 2016 vorläufig in Höhe von 829,49 Euro monatlich (313,76 Euro für die Klägerin zu 1, 313,76 Euro für den Kläger zu 2, 201,97 Euro für den Kläger zu 3) bewilligt. Randnummer 3 Mit Bescheid vom
  10. Oktober 2015 in der Fassung des Änderungsbescheides vom
  11. November 2015 hatte der Beklagte die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom
  12. Juni 2015 bis
  13. Mai 2016 (endgültig) festgesetzt, dabei für die Zeit ab April 2016 auf 1.035,41 Euro monatlich (386,40 Euro für die Klägerin zu 1, 386,40 Euro für den Kläger zu 2, 262,61 Euro für den Kläger zu 3). Randnummer 4 Zum
  14. März 2016 meldete die Klägerin zu 1 ein Gewerbe (Betrieb von Einrichtungen der Weiterbildung und die Durchführung von Integrationskursen) in der Rechtsform einer GmbH an und teilte dies dem Beklagten mit. Mit Schreiben vom
  15. März 2016 forderte dieser die Klägerin zu 1 auf, den beigefügten Fragebogen (Anlage EKS / vorläufige Angaben zum Einkommen aus selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb) für den Zeitraum ab März 2016 vollständig ausgefüllt mit Kontoauszüge ab Januar 2016 bis
  16. April 2016 ausgefüllt einzureichen. Randnummer 5 Mit Schreiben vom
  17. März 2016 teilte der Beklagte den Klägern mit, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts seien gemäß § 40 Abs. 2 Nr. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in Verbindung mit § 331 SGB III vorläufig ganz eingestellt worden: Die Klägerin zu 1 habe zum
  18. März 2016 ein Gewerbe angemeldet. Randnummer 6 Am
  19. März 2016 legte die Klägerin zu 1 die Anlage EKS unter Angabe von Verlusten für April 2016 und eines Gewinns von 7.843,72 Euro für Mai 2016 nebst Kontoauszügen vor. Randnummer 7 Mit Schreiben vom
  20. März 2016 forderte der Beklagte die Klägerin zu 1 auf, weitere Unterlagen bzw. Angaben zu machen, worauf die Klägerin zu 1 mitteilte, dass sie mindestens zwei Dozenten und eine Sekretärin einstellen müsse mit Kosten in Höhe von 4.480 Euro bzw. von 800 Euro. Als Geschäftsführerin habe sie zurzeit kein Entgelt, da der Betrieb noch im Aufbau sei, so dass sie für April 2016 noch keine Einnahmen habe. Randnummer 8 Mit Schreiben vom
  21. April 2016 wies der Beklagte die Klägerin zu 1 darauf hin, dass die vorläufige Zahlungseinstellung bestehen bleibe: Die angegebenen Personalkosten könnten nicht anerkannt werden, da diese nach eigenen Angaben vorerst nur mündlich vereinbart worden seien. Randnummer 9 Daraufhin beantragten die Klägerin zu 1 und der Kläger zu 3 den Erlass einer einstweiligen Anordnung mit dem Begehren, den Beklagten vorläufig zu verpflichten, ab dem Eingang dieses Antrags bei Gericht den Antragstellern Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 1.035,41 Euro monatlich bis zum
  22. November 2016, längstens jedoch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu gewähren. Randnummer 10 Mit Bescheid vom
  23. Mai 2016 hob der Beklagte den Bescheid vom „
  24. März 2015“ über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ab
  25. April 2016 ganz auf. Als Grund für die Aufhebung ist der Wegfall der Hilfebedürftigkeit genannt. Randnummer 11 Am
  26. Juni 2016 erhoben die Kläger beim Sozialgericht Berlin Klage mit dem Begehren, den Beklagten zu verurteilen, an die Kläger für die Zeit vom
  27. April 2016 bis
  28. Mai 2016 1.035,41 Euro monatlich zu zahlen. Randnummer 12 Sie trugen vor: Mit Schreiben vom
  29. März 2016 sei eine vorläufige Zahlungseinstellung erfolgt. Obwohl zwischenzeitlich zwei Monate nach der vorläufigen Einstellung der Zahlung verstrichen seien, seien die bewilligten Leistungen nicht nachgezahlt und auch der Änderungsbescheid vom
  30. November 2015 nicht aufgehoben worden. Randnummer 13 Nach Hinweis des Beklagten unter Übersendung des Bescheides vom
  31. Mai 2016 teilten die Kläger mit, der Versagungsbescheid vom
  32. Mai 2016 sei erstmals im Rahmen des vorliegenden Klageverfahrens zugegangen. Die Kläger würden nunmehr fristgerecht Widerspruch gegen diesen Aufhebungsbescheid einlegen. Im Übrigen beziehe sich dieser Aufhebungsbescheid ausdrücklich nur auf den Bewilligungsbescheid vom
  33. März
  34. Die Kläger machten jedoch Leistungsansprüche aus dem Änderungsbescheid vom
  35. November 2015 geltend. Dieser Änderungsbescheid sei bislang noch nicht aufgehoben worden. Randnummer 14 Den am
  36. August 2016 eingelegten Widerspruch, mit dem geltend gemacht wurde, im streitgegenständlichen Zeitraum sei noch keine selbständige Tätigkeit ausgeübt und seien keine Gewinne erzielt worden, verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom
  37. August
  38. Randnummer 15 Am
  39. Oktober 2016 haben die Kläger beantragt, ihnen Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Diesem Antrag ist (allein) die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Klägerin zu 1 nebst Belegen beigefügt gewesen. Randnummer 16 Mit Bescheid vom
  40. Dezember 2016 nahm der Beklagte den Aufhebungsbescheid vom
  41. Mai 2016 zurück: Die Auszahlung der Leistungen für die Monate April und Mai 2016 erfolge gemäß dem Änderungsbescheid vom „
  42. November 2015“. Randnummer 17 Am
  43. Februar 2017 erklärten die Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Randnummer 18 Mit Beschluss vom
  44. Mai 2018 lehnte das Sozialgericht u. a. den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab. Dieser Antrag sei mangels Erfolgsaussichten abzulehnen gewesen. Die Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sei zunächst unbegründet gewesen, weil auf die eingeklagten Leistungen für den Zeitraum vom
  45. April 2016 bis zum
  46. Mai 2016 kein Rechtsanspruch bestanden habe. Der Beklagte habe mit Bescheid vom
  47. Mai 2016 die Bewilligungsentscheidungen ganz aufgehoben gehabt. Dem Prozessbevollmächtigten der Kläger habe aufgrund der Übermittlung des Schriftsatzes vom
  48. Juni 2016 im Verfahren S 64 AS 7345/16 ER bewusst sein müssen, dass Leistungen ab dem
  49. April 2016 ganz aufgehoben worden seien. Es sei im vorliegenden Verfahren treuwidrig gewesen, sich auf die Unkenntnis der einschlägigen Bescheide zu berufen. Aus dem Verfügungssatz des Aufhebungsbescheides vom
  50. Mai 2016 gehe eindeutig hervor, dass Leistungen ab dem
  51. April 2016 ganz aufgehoben worden seien. Es sei daher unschädlich, dass nur der Bewilligungsbescheid vom
  52. März 2016 explizit genannt werde. Es sei weder etwas dazu vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Bescheid vom
  53. Dezember 2016 auf Umständen beruht habe, die im vorliegenden Verfahren von Bedeutung gewesen wären. Randnummer 19 Gegen den ihrem Prozessbevollmächtigten am
  54. Mai 2018 zugestellten Beschluss richtet sich die am
  55. Mai 2018 eingelegte Beschwerde der Kläger. Randnummer 20 Sie meinen, die Klage sei bei Klageerhebung zulässig und begründet gewesen, da ihnen der Bescheid vom
  56. Mai 2016 vor Erhebung der Klage nicht zugegangen sei. Da zudem der Änderungsbescheid vom
  57. November 2015 nie aufgehoben worden sei, sei die Klage auch durchweg stets begründet gewesen. Letztendlich habe der Beklagte den Aufhebungsbescheid vom
  58. Mai 2016 aufgehoben, so dass somit ab
  59. Dezember 2016 wieder hinreichende Erfolgsaussichten bestanden hätten. Randnummer 21 Der Beklagte verweist auf die den angefochtenen Beschluss tragenden Gründe. Randnummer 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des sonstigen Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte des Beklagten (Behelfsakte Band III ), die bei der Entscheidung vorgelegen haben, verwiesen. II. Randnummer 23 Die zulässige Beschwerde der Kläger ist unbegründet. Randnummer 24 Das Sozialgericht hat die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Den Klägern zu 2 und zu 3 ist Prozesskostenhilfe nicht zu bewilligen, weil sie keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben haben. Eine hinreichende Aussicht auf Erfolg, dass der von der Klägerin zu 1 erhobene Anspruch auf Zahlung von 386,40 Euro monatlich für April 2016 und Mai 2016 zugesprochen worden wäre, ist nicht zu bejahen. Randnummer 25 Nach § 73a Abs. 1 Satz 1 SGG in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig (§ 114 Abs. 2 ZPO) erscheint. Randnummer 26 Dem nach § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erforderlichen Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe sind nach § 117 Abs. 2 Satz 1 ZPO eine Erklärung der Partei über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familienverhältnisse, Beruf, Vermögen, Einkommen und Lasten) sowie entsprechende Belege beizufügen. Nach § 119 Abs. 1 Satz 1 ZPO erfolgt die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für jeden Rechtszug besonders. Der Begriff des Rechtszuges ist dabei kostenrechtlich zu verstehen. Der Rechtszug beginnt mit der Einreichung einer Klage, einer Rechtsmittelschrift oder eines gebührenpflichtiges Antrages und endet mit einer die Instanz abschließenden Entscheidung oder einer sonstigen verfahrensbeendenden Prozesshandlung, wie Rücknahme der Klage oder des Rechtsmittels, Erledigungserklärung oder Vergleich. Randnummer 27 Hinreichende Erfolgsaussicht ist anzunehmen, wenn zum maßgebenden Zeitpunkt der Erfolgsprüfung der Erfolg eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich hat. Dies ist der Fall, wenn das erkennende Gericht den Rechtsstandpunkt des Prozesskostenhilfe beantragenden Beteiligten für zutreffend oder zumindest für vertretbar hält (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar,
  60. Auflage, § 73a Rdnrn. 7, 7a und 7d). Randnummer 28 Der maßgebende Zeitpunkt der Erfolgsprüfung liegt nicht vor dem Tag des Eingangs der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse. Ein vollständiger und damit bewilligungsreifer Antrag auf Prozesskostenhilfe erfordert außerdem die Darstellung des Streitverhältnisses unter Angabe der Beweismittel, denn zu den zu prüfenden Bewilligungsvoraussetzungen gehören auch die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung. Eine solche Prüfung ist nur möglich, wenn dem Gericht eine substantiierte Darstellung des Streitverhältnisses vorgelegt worden ist. § 117 Abs. 1 Satz 2 ZPO setzt daher voraus, dass derjenige, der Prozesskostenhilfe begehrt, den Sachverhalt schildert und wenigstens im Kern deutlich macht, auf welche rechtliche Beanstandung er seine Klage stützt (Bundesverfassungsgericht - BVerfG, Beschluss vom
  61. April 2010 – 1 BvR 362/10, zitiert nach juris, m. w. N.). Randnummer 29 Ausgehend davon käme die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für alle Kläger nicht vor der Stellung des entsprechenden Antrages am
  62. Oktober 2016 in Betracht. Randnummer 30 Für die Kläger zu 2 und zu 3 scheidet darüber hinaus die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aber schon deswegen aus, weil sie keine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben haben. Randnummer 31 Ihre Anträge sind bis zum Abschluss des Klageverfahrens nicht entscheidungsreif geworden, so dass ihnen nunmehr Prozesskostenhilfe nicht mehr bewilligt werden kann. Fehlt nämlich die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (Vordruck) bis zur Beendigung des Rechtszuges, ist allein deswegen der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abzulehnen (vgl. auch Bundessozialgericht - BSG, Beschluss vom
  63. August 2007 B 1 KR 6/07 BH, m. w. N.; BSG, Beschluss vom
  64. Mai 2007 – B 2 U 131/07 B, jeweils zitiert nach juris), denn dem Gericht ist es in einem solchen Fall bereits dem Grunde nach unmöglich, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abschließend zu beurteilen. Das Klageverfahren endete am
  65. Februar
  66. Zum Zeitpunkt der (möglichen) Erfolgsprüfung nach der erklärten Erledigung ist kein Verfahren mehr anhängig gewesen, für das Prozesskostenhilfe noch hätte bewilligt werden können. Die Entscheidungsreife für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe durch Einreichung entsprechender Erklärungen über die persönlichen Verhältnisse hätten die Kläger zu 2 und 3 nur noch nach diesem Zeitpunkt erfüllen können. Da zu diesem Zeitpunkt das Klageverfahren allerdings nicht mehr anhängig war, scheidet die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aus. Das Sozialgericht hat danach den Antrag der Kläger zu 2 und zu 3 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Randnummer 32 Zum Zeitpunkt des
  67. Oktober 2016 ist allerdings der Antrag der Klägerin zu 1 entscheidungsreif gewesen, da diese eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse eingereicht hatte und auch das Streitverhältnisses dargestellt gewesen ist. Randnummer 33 Bei summarischer Prüfung in tatsächlicher Hinsicht unter Zugrundelegung der maßgebenden Rechtsgrundlagen ist eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass der von der Klägerin zu 1 erhobene Anspruch auf Zahlung von 386,40 Euro monatlich für April 2016 und Mai 2016 zugesprochen worden wäre, jedoch nicht zu bejahen. Randnummer 34 Der Bescheid vom
  68. Mai 2016, der diesem Anspruch entgegenstand, war zum Zeitpunkt des
  69. Oktober 2016 wirksam. Randnummer 35 Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 SGB X gilt: Ein Verwaltungsakt ist demjenigen Beteiligten bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird. Randnummer 36 Die Bekanntgabe setzt eine zielgerichtete Mitteilung des Verwaltungsakts durch die Behörde voraus. Daraus folgt, dass weder die zufällige Kenntnisnahme der Beteiligten vom Inhalt des Verwaltungsakts, etwa durch Mitteilung seitens eines Dritten, noch durch eine spätere Akteneinsicht im Gerichtsverfahren für eine wirksame Bekanntgabe ausreichen. Der Bekanntgabewille der Behörde ist anzunehmen, wenn die Behörde zielgerichtet den Bescheid dem Regelungsadressaten bekanntgibt. Dann liegt kein Fall einer unwirksamen zufälligen Kenntnisnahme vor (BSG, Urteil vom
  70. Juni 2014 – B 14 AS 2/13 R, Rdnr 22, 28, m. w. N., zitiert nach juris, abgedruckt in SozR 4-4200 § 38 Nr. 3). Randnummer 37 Ausgehend davon wurde der Bescheid vom
  71. Mai 2016 den Klägern und damit auch der Klägerin zu 1 über ihren Prozessbevollmächtigten während des Klageverfahrens mit seiner Übersendung bekanntgegeben, denn dies geschah durch den Beklagten willentlich und zielgerichtet. Randnummer 38 Mit diesem Bescheid war die Entscheidung über die Bewilligung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab
  72. April 2016 ganz aufgehoben worden. Ausgehend von einem verständigen, objektiven Erklärungsempfänger wird damit hinreichend verlautbart, dass keine solchen Leistungen ab
  73. April 2016 (mehr) zustehen und jegliche entgegenstehende Entscheidung dazu aufgehoben wird. Es ist daher unschädlich, wenn der Beklagte den aufzuhebenden Bescheid als Bescheid vom „
  74. März 2015“ bezeichnet hat. Ein solcher Bescheid ist ersichtlich nicht ergangen. Es ist ebenfalls unschädlich, wenn die tatsächlich erlassenen Bescheide vom
  75. Mai 2015, vom
  76. Oktober 2015 und vom
  77. November 2015 nicht bezeichnet worden sind. Angesichts des genannten Verfügungssatzes im Bescheid vom
  78. Mai 2016 hat ein objektiver Erklärungsempfänger nicht davon ausgehen können, dass insbesondere der Änderungsbescheid vom
  79. November 2015 gleichwohl weiter Bestand hätte. Randnummer 39 Die allgemeine Leistungsklage, mit der die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden kann, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte (§ 54 Abs. 5 SGG), war somit zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife des Antrages der Klägerin zu 1 unzulässig, denn im Verhältnis zum leistungsbegehrenden Bürger ist grundsätzlich die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage nach § 54 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 54 Abs. 4 SGG die zulässige Klageart. Randnummer 40 Allerdings ist diese allgemeine Leistungsklage mit dem Erlass des Bescheides vom
  80. Dezember 2016 zulässig geworden, denn infolge der mit diesem Bescheid erfolgten Rücknahme des Bescheides vom
  81. Mai 2016 ist der Anspruch auf Zahlung aus dem Änderungsbescheid vom
  82. November 2015 erneut entstanden. Da zu diesem Zeitpunkt das Sozialgericht noch nicht über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe entschieden hatte, ist diese Änderung auch zu berücksichtigen gewesen. Randnummer 41 Jedoch hat zu diesem Zeitpunkt nunmehr das Rechtsschutzbedürfnis gefehlt. Randnummer 42 Jede Rechtsverfolgung setzt ein Rechtsschutzbedürfnis (Rechtsschutzinteresse) voraus. Diese Sachentscheidungsvoraussetzung begründet sich aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben, dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte und dem Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns; prozessuale Rechte dürfen nicht zu Lasten der Funktionsfähigkeit des staatlichen Rechtspflegeapparats missbraucht werden. Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn unzweifelhaft ist, dass das begehrte Urteil die rechtliche oder wirtschaftliche Stellung des Klägers nicht verbessern würde. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt auch, wenn das angestrebte Ergebnis auf einfachere Weise erreicht werden kann oder wenn der Kläger bereits klaglos gestellt ist (Meyer-Ladewig, a. a. O., vor § 51, Rdnr. 16a). Randnummer 43 Ein solcher Sachverhalt liegt vor. Randnummer 44 Mit dem Bescheid vom
  83. Dezember 2016 nahm der Beklagte nicht nur den Aufhebungsbescheid vom
  84. Mai 2016 zurück, sondern teilte zugleich mit, dass die Auszahlung der Leistungen für die Monate April und Mai 2016 gemäß dem Änderungsbescheid vom
  85. November 2015 erfolge. Bei diesem Änderungsbescheid handelt es sich tatsächlich um den Änderungsbescheid vom
  86. November
  87. Die Klägerin zu 1 hat dies nicht anderes verstanden, denn die erklärte Erledigung der Hauptsache beruhte auf dem – so vorgetragen: Anerkenntnis – Bescheid vom
  88. Dezember
  89. Damit bedurfte es nach Erlass des Bescheides vom
  90. Dezember 2016 nicht der Inanspruchnahme eines Gerichts, um den erhobenen Anspruch durchzusetzen, da der Beklagte insbesondere die Klägerin zu 1 dadurch klaglos stellte. Randnummer 45 Das Sozialgericht hat somit auch den Antrag der Klägerin zu 1 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Randnummer 46 Die Beschwerde muss mithin erfolglos bleiben. Randnummer 47 Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO). Randnummer 48 Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG). Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001357962

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