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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg 15. Senat L 15 SO 91/16 KL Urteil Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 1

Sozialhilfe - Klage gegen eine Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB 12 - Vergütungsvereinbarung - gesondert berechnete Investitionskosten - Miete - konzernverbundene Unternehmen - Prüfung der

§ 77Nr.

1). Randnummer 26 Die Zulässigkeit der Klage ergibt sich aus § 77 Abs. 1 Satz 4 SGB XII. Nach dieser Vorschrift ist gegen die Entscheidung der Schiedsstelle nach § 80 SGB XII der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben, und zwar gemäß § 29 Abs. 2 Nr. 1 SGG erstinstanzlich zum Landessozialgericht. Randnummer 27 Örtlich zuständig ist gemäß § 57 Abs. 1 SGG das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, da die Klägerin ihren Sitz in Berlin hat. Randnummer 28 Eines Vorverfahrens bedurfte es gemäß § 77 Abs. 1 Satz 6 SGG nicht. Randnummer 29 Die sachliche Zuständigkeit des Beklagten ergibt sich hier aus § 97 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 SGB XII in Verbindung mit § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) des Landes Berlin vom

  1. September 2005, GVBl. 2005, 467, wonach örtlicher und überörtlicher Träger der Sozialhilfe im Sinne des § 3 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch das Land Berlin ist. Randnummer 30 Der Beklagte ist auch für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen örtlich zuständig. Gemäß § 77 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ist Vertragspartei der Vereinbarungen der Träger der Einrichtungen und der für den Sitz der Einrichtung zuständige Träger der Sozialhilfe. Es wird also darauf abgestellt, wo die Einrichtung selbst gelegen ist (vgl. Urteil des BSG vom
  2. Oktober 2015, Az. B 8 SO 1/14 R, juris Rn. 13 =

§ 77Nr.

2). Da die Einrichtung in Berlin gelegen ist, ist der Beklagte die richtige Vertragspartei und der richtige Beklagte. Randnummer 31 Gegenstand des Verfahrens vor der Schiedsstelle war der Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nach § 76 Abs. 2 Satz 1, 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII, also bzgl. der gesondert berechneten Investitionskosten. Der Senat geht mit der Schiedsstelle davon aus, dass die Vorschriften der PflegEföVO hier nicht mehr einschlägig sind. Die Förderung ist ausgelaufen, so dass Vereinbarungen gemäß § 75 Abs. 3 SGB XII geschlossen werden müssen. Diese waren zwischen der Klägerin und dem Beklagten innerhalb von sechs Wochen nach Eingang des Antrags auf Abschluss einer Vergütungsvereinbarung nicht zustande gekommen, so dass gemäß § 77 Abs. 1 Satz 3 SGB XII auf Antrag der Klägerin die Schiedsstelle zu entscheiden hatte. Diese entscheidet nach dieser Vorschrift unverzüglich über die Gegenstände, über die keine Einigung erreicht werden konnte. Randnummer 32 § 75 Abs. 3 SGB XII lautet: Randnummer 33 Wird die Leistung von einer Einrichtung erbracht, ist der Träger der Sozialhilfe zur Übernahme der Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband eine Vereinbarung über Randnummer 34

  1. Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen (Leistungsvereinbarung), Randnummer 35
  2. die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzt (Vergütungsvereinbarung) und Randnummer 36
  3. die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen (Prüfungsvereinbarung) besteht. Randnummer 37 Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen. Der Träger der Sozialhilfe kann die Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistung prüfen. Randnummer 38 § 75 Abs. 5 SGB XII lautet: Randnummer 39 Bei zugelassenen Pflegeeinrichtungen im Sinne des § 72 des Elften Buches richten sich Art, Inhalt, Umfang und Vergütung der ambulanten und teilstationären Pflegeleistungen sowie der Leistungen der Kurzzeitpflege und der vollstationären Pflegeleistungen sowie der Leistungen bei Unterkunft und Verpflegung und der Zusatzleistungen in Pflegeheimen nach den Vorschriften des Achten Kapitels des Elften Buches, soweit nicht nach den Vorschriften des Siebten Kapitels [in der bis zum
  4. Dezember 2016 geltenden Fassung heißt es statt „nach den Vorschriften des Siebten Kapitels“ „nach § 61“] weitergehende Leistungen zu erbringen sind. Satz 1 gilt nicht, soweit Vereinbarungen nach dem Achten Kapitel des Elften Buches nicht im Einvernehmen mit dem Träger der Sozialhilfe getroffen worden sind. Der Träger der Sozialhilfe ist zur Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten nach § 82 Abs. 4 des Elften Buches nur verpflichtet, wenn hierüber entsprechende Vereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel getroffen worden sind. Randnummer 40 Hintergrund der Regelung, dass Vereinbarungen über Investitionskosten im Falle des § 82 Abs. 4 SGB XI, also bei nicht nach Landesrecht geförderten Pflegeeinrichtungen, gesondert mit dem Sozialhilfeträger zu vereinbaren sind, ist, dass sich die Vergütung der Pflegeleistungen grundsätzlich nach den Vorschriften des SGB XI richtet, dort aber die Investitionskosten nicht Bestandteil der Pflegevergütung sind. Dies beruht auf dem Finanzierungsmodell betriebsnotwendiger Investitionskosten im Bereich der sozialen Pflegeversicherung (§ 9 SGB XI, sogenanntes duales Modell). Abhängig von der landesrechtlichen Ausgestaltung der Förderung werden derartige Kosten deshalb entweder - bei vollständiger Förderung der Einrichtung - im Rahmen dieser Förderung getragen, oder können - bei teilweiser öffentlicher Förderung -, soweit ungedeckt, den Pflegebedürftigen mit Zustimmung der Landesbehörde selbst in Rechnung gestellt (§ 82 Abs. 3 Satz 1 und 2 SGB XI) oder bei fehlender Förderung ohne deren Zustimmung gesondert berechnet werden (§ 82 Abs. 4 SGB XI). Im zuletzt genannten Fall soll mit § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII der Sozialhilfeträger, der Kosten für den Heimbewohner zu übernehmen hat, durch das Recht zu eigenen Verhandlungen davor geschützt werden, ungerechtfertigt überhöhte Investitionskosten übernehmen zu müssen. Der Abschluss einer Investitionskostenvereinbarung nach § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII dient aber zugleich der Erhaltung der Leistungsfähigkeit der Einrichtung; denn die - im SGB XI vorgesehene - Umlage der Investitionskosten auf den Heimbewohner bezweckt einen Ausgleich dafür, dass der von einer Einrichtung aufgebrachte Investitionsaufwand entgegen der Finanzierungsstruktur des § 9 SGB XI nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist, diese Kosten aber nicht endgültig bei der Einrichtung verbleiben sollen (vgl. BSG, Urteil vom
  5. Oktober 2015, Az. B 8 SO 19/14 R, juris Rn. 16 =

§ 75Nr.

8). Randnummer 41 Der Beschluss der Schiedsstelle ist nicht deshalb aufzuheben, weil keine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung hinsichtlich der Investitionskosten vorliegt. Ob eine Leistungs- und Prüfungsvereinbarung vor oder bei Abschluss einer Vergütungsvereinbarung über die Investitionskosten vorliegen muss, ist umstritten. Das BSG hat dies in seinen jüngsten Urteilen zu Investitionskosten offen gelassen, aber angenommen, dass jedenfalls eine Praxis der Beteiligten, (erst) mit der (Gesamt-) Vereinbarung über die Investitionskosten als deren Bestandteile eine Leistungsvereinbarung und eine Prüfungsvereinbarung aufzunehmen, ohne hierüber gesondert vorab zu verhandeln, den gesetzlichen Anforderungen genügt. Jedenfalls dann, wenn eine Vergütungsvereinbarung über die Investitionskosten nicht zustande kommt und deshalb die Schiedsstelle angerufen wird, müssen die übrigen Vertragsbestandteile, wenn über diese kein Streit besteht, nicht schon vor Anrufung der Schiedsstelle vertraglich fixiert sein (BSG, Urteil vom

  1. Oktober 2015 aaO., juris Rn. 15). Randnummer 42 Die Entscheidung der Schiedsstelle, die eine Schlichtungsmaßnahme eines sachnahen, weisungsfreien, mit Interessenvertretern paritätisch zusammengesetzten Gremiums darstellt und deren Entscheidungsspielraum sich am Vereinbarungsspielraum der Vertragsparteien orientiert, ist gerichtlich im Rahmen der normativen Vorgaben der §§ 75 ff SGB XII nur eingeschränkt überprüfbar. Der streitige Sachverhalt muss richtig ermittelt sein, die verfahrensrechtlichen Regelungen müssen eingehalten sein, die Entscheidung muss also formell ordnungsgemäß ergangen sein, und die Schiedsstelle darf bei der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange ihren Gestaltungsspielraum nicht verkannt haben (BSG, Urteil vom
  2. Oktober 2015 – B 8 SO 21/14 R –, juris Rn. 12 =

§ 75Nr.

9). Randnummer 43 Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, die Schiedsstelle hat den Sachverhalt nicht ordnungsgemäß ermittelt und auch ihren Gestaltungsspielraum verkannt, indem sie mit dem Beklagten auf das Eigentümermodell abgestellt hat, ohne die Wirtschaftlichkeit im Sinne der Marktgerechtheit durch Vergleiche mit anderen Anbietern überprüft zu haben. Randnummer 44 Wegen des Inhalts der Vereinbarung verweist § 75 Abs. 5 Satz 3 SGB XII auf §§ 75 ff SGB XII. Auch die Vereinbarungen wegen der gesondert berechenbaren Investitionskosten - und ebenso das Ergebnis des Schiedsspruchs, der an die Stelle dieser Vereinbarungen tritt - müssen damit den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen; diese Grundsätze, die für den Abschluss von Vergütungsvereinbarungen nach § 75 Abs. 3 SGB XII gelten, sind also auch im Rahmen von Vereinbarungen über die Übernahme gesondert berechneter Investitionskosten zu beachten (BSG, Urteil vom

  1. Oktober 2015, B 8 SO 19/14 R, juris Rn. 18). Wirtschaftlichkeit bedeutet, dass die zu erbringende Leistung dem geringsten Mitteleinsatz (Minimalprinzip) bzw. mit dem vorhandenen Mitteleinsatz möglichst optimal (Maximalprinzip) erreicht wird. Aus der Sicht der Leistungserbringer bedeutet Wirtschaftlichkeit, dass von ihnen keine Verhaltensweise verlangt werden kann, die dazu führt, dass die Einrichtung perspektivisch mit Verlust arbeiten muss. Sparsamkeit bedeutet ebenfalls, dass die zu erfüllende Aufgabe mit einem möglichst geringen Mitteleinsatz erbracht werden soll (von Boetticher/Münder in LPK–SGB XII,
  2. Auflage 2018, § 75 Rn. 28). Dabei hat der Begriff der Sparsamkeit keine eigenständige Bedeutung; er normiert insbesondere keine unterhalb der Wirtschaftlichkeitsgrenze liegende Ebene, um die eine Vergleichsprüfung nach dem SGB XII - abweichend von einer Prüfung nach dem SGB XI - zu ergänzen wäre (BSG, Urteil vom
  3. Oktober 2015, Az. B 8 SO 21/14 R, juris Rn. 17). Leistungsfähigkeit bedeutet, dass es den Einrichtungen möglich sein muss, mit den ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln eine bedarfsgerechte Leistungserbringung sicherzustellen (von Boetticher/Münder, aaO.).Kommen Vereinbarungen nicht zustande und haben die Vertragspartner die Schiedsstelle angerufen, verlangen die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit im Grundsatz einen Vergleich mit anderen Leistungserbringern. Dabei ist es nach der Rechtsprechung des BSG grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn bzw. dass eine sozialhilferechtliche Schiedsstelle sich im Rahmen des ihr zustehenden Entscheidungsspielraums an der Rechtsprechung des
  4. Senats des BSG zum sogenannten externen Vergleich im Recht der Sozialen Pflegeversicherung orientiert; die Schiedsstelle ist zu einem solchen Vorgehen aber nicht verpflichtet (BSG, Urteil vom
  5. Juli 2017, Az. B 8 SO 11/15 R juris Rn. 19). Randnummer 45 Das BSG hat in seinen Urteilen vom
  6. Oktober 2015, Az. B 8 SO 19/14 R, aaO. juris Rn. 23 und vom
  7. Juli 2017, Az. B 8 SO 11/15 R, juris Rn. 25 =

§ 75Nr.

10, ausgeführt, dass die Schiedsstelle nicht gehindert ist zu prüfen, ob sich die unternehmerische Entscheidung einer Klägerin, die Einrichtung von einer Gesellschaft zu mieten, mit der offenbar enge Verflechtungen bestehen, als unwirtschaftlich erweist, und insoweit vermeidbare Kosten entstanden sind. Unter diesem Aspekt könnte sich der Vergleich mit Kosten, die am Markt für Eigentümer als Investitionskosten anfallen, jedenfalls im Einzelfall (mithin als Ergebnis eines „internen" Vergleichs) als sachgerecht erweisen. Das BSG hat dabei jedoch keine Ausführungen dazu gemacht, auf welche Weise diese Prüfung vorgenommen werden sollte. Die Schiedsstelle hat sich auf diese Ausführungen des BSG berufen, dabei jedoch nicht aufgezeigt, woraus sich hier die Unwirtschaftlichkeit ergeben soll. Randnummer 46 Einen Hinweis darauf, aus welchen Gründen entsprechende Modelle gewählt werden, bei denen ein konzernverbundenes Unternehmen Grundstück und Gebäude von einem anderen Unternehmen des Konzerns mietet, geben folgende Ausführungen aus der „Expertise zur Refinanzierung der Investitionsaufwendungen nach § 82 Abs. 2 SGB XI durch gesondert berechenbare Investitionsaufwendungen gemäß § 82 Abs. 3 und 4 SGB XI“, erstellt im Auftrag der Caritas: Randnummer 47 „

  1. Vergleich zu Mietmodellen Randnummer 48 In diesem Zusammenhang ist auch darauf zu verweisen, dass bei Betreibern von stationären Pflegeeinrichtungen, die die Pflegeimmobilie im Rahmen eines Mietvertrages nutzen, die Instandhaltungen des Gebäudes einschließlich im Zeitablauf erforderlich werdender Großreparaturen regelmäßig mit einem angemessenen Durchschnittsbetrag in der Kaltmiete enthalten sind und der Vermieter diese Aufwendungen nicht – vergleichbar den Betriebskosten – auf den Mieter abwälzen kann. Vor diesem Hintergrund ist bei Mietmodellen – abgesehen von im Zeitablauf anfallenden Mieterhöhungen – eine Konstanz der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen gegeben. Werden andererseits bei Betreibern, die eine im Eigentum stehende Immobilie nutzen, die Instandhaltungsaufwendungen und insbesondere Großreparaturen grundsätzlich entsprechend tatsächlichem Anfall mit – wie vorstehend erläutert – deutlichen Schwankungen der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen refinanziert, führt diese Vorgehensweise zu erheblichem Marktnachteilen für diese Betreiber. Im Zweifelsfall könnten diese Betreiber sich zur Vermeidung dieser Nachteile veranlasst sehen, die Immobilie zu veräußern und anschließend zurück zu mieten. Dies könnte, da Investoren regelmäßig gewinnorientiert handeln, zu weiteren Kostensteigerungen führen, die letztlich von den Bewohnern bzw. den Sozialleistungsträgern zu tragen sind. Da bei Betrieb von Pflegeeinrichtungen im Rahmen von Mietmodellen die Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen einschließlich im Zeitablauf anfallender Großreparaturen regelmäßig mit gleichmäßigen (pauschalen) Beträgen in der vom Mieter zu zahlenden Kaltmiete enthalten sind und somit über die in die Ermittlung und Genehmigung der gesondert berechenbaren Investitionsaufwendungen einfließende Kaltmiete gleichmäßig refinanziert werden, würden bei einer an den tatsächlichen Zahlungsströmen anknüpfenden Refinanzierung von Instandhaltungsaufwendungen Eigentümermodelle und Mietmodelle vollkommen ungleich behandelt. Eine derartige Ungleichbehandlung, die zudem für die Betreiber von Pflegeinrichtungen im Eigentumsmodell – wie ausgeführt – zu erheblichen Marktnachteilen führt, ist sachlich nicht zu rechtfertigen“. Randnummer 49 Nach Auffassung des erkennenden Senats muss die Schiedsstelle in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem nach den rechtlichen Gegebenheiten ein Mietermodell vorliegt, weil die Klägerin als rechtlich eigenständiges Unternehmen Grundstück und Gebäude von einem rechtlich eigenständigen Unternehmen gemietet hat, auch wenn beide konzernmäßig miteinander verflochten sind, besonders sorgfältig bzgl. der Prüfung der Wirtschaftlichkeit vorgehen. Dies deshalb, weil die Vermietung von Grundstücken und Gebäuden durch konzernverbundene Unternehmen ein rechtlich zulässiges Modell ist und der Einrichtung, aber auch dem konzernverbundenen Vermieter, auch keine ungerechtfertigten Nachteile am Markt durch dieses Modell entstehen dürfen. Die Schiedsstelle muss die Unwirtschaftlichkeit daher nachprüfbar darlegen. Dies ist vorliegend nicht erfolgt, die Schiedsstelle hat die Unwirtschaftlichkeit auf Grund der Konzernverflechtung zwischen Klägerin und Vermieterin einfach unterstellt. Sie hat weder bzgl. des Mietermodells geprüft, ob die Miete und die geltend gemachten Investitionskosten im Vergleich zu anderen Einrichtungen überhöht sind, noch, welche Investitionskosten vergleichbare Einrichtungen im Eigentümermodell geltend machen. Randnummer 50 In einem Fall wie dem vorliegenden ist nach Auffassung des Senats folgendes Vorgehen erforderlich: Randnummer 51 Zunächst ist in einem ersten Schritt zu prüfen, ob die Gestehungskosten, hier insbesondere die Mietkosten, plausibel sind. Dies ist vorliegend unproblematisch, die Mietkosten sind durch den Mietvertrag nachgewiesen. In einem zweiten Schritt ist zu prüfen, ob die Mietkosten marktgerecht sind. Dabei sind geeignete Vergleichseinrichtungen heranzuziehen, und zwar nur solche, die ebenfalls im Mietermodell, aber ohne Konzernverflechtung, betrieben werden und die keine Förderung erhalten. Sofern sich hier ergibt, dass die Miete vergleichbar, und damit marktüblich ist, ist weiter zu prüfen ( dritter Schritt ), ob die geltend gemachten Investitionskosten mit der Höhe der vereinbarten Investitionskosten vergleichbarer Einrichtungen, die eine gleiche oder ähnlich hohe Miete zahlen, übereinstimmen. Randnummer 52 In einem vierten Schritt müsste eine Art „Gegenprobe“ stattfinden derart, dass geprüft werden müsste, ob die Investitionskosten, die sich nach den ersten drei Schritten als im Mietermodell angemessen erwiesen haben, in einem Maße höher sind als im Eigentümermodell, das völlig außer Verhältnis steht. Dies dürfte dann der Fall sein, wenn die Investitionskosten gegenüber denen im Eigentümermodell zu 50 oder mehr Prozent höher wären. In diesem Prüfungsschritt sind die geltend gemachten Investitionskosten mit den Investitionskosten vergleichbarer Einrichtungen, die im Eigentümermodell betrieben werden und nicht öffentlich gefördert werden, zu vergleichen. Randnummer 53 Sofern all diese Prüfungsschritte negativ ausfallen, d.h., die Mietkosten plausibel sind, nicht höher ausfallen als bei geeigneten Vergleichseinrichtungen, die Investitionskosten ähnlich hoch sind wie bei den vergleichbaren Einrichtungen und sie auch nicht außer Verhältnis höher sind als im Eigentümermodell, gibt es keine Anhaltspunkte für eine Überhöhung des Mietzinses wegen konzerninterner Vermietung. Dann sind diese Kosten als Grundlage für die Errechnung der zu übernehmenden Investitionskosten heranzuziehen. Wenn ein marktüblicher Mietzins gezahlt wird und Investitionskosten geltend gemacht werden, die bei vergleichbaren Einrichtungen mit entsprechendem (marktgerechtem) Mietzins auch anfallen, erhält weder die Einrichtung noch der Konzern einen ungerechtfertigten Vorteil, da die Einrichtung sich Grundstück und Gebäude nicht preiswerter verschaffen könnte, wenn sie nicht von einem konzerneigenen Unternehmen mieten würde. Die Vermieterin könnte am Markt, d.h., wenn sie an ein nicht konzernverbundenes Unternehmen vermieten würde, auch nur den Preis erzielen, den sie bei Vermietung an das konzernverbundene Unternehmen erhalten würde. Sie darf nach Auffassung des Senats nicht dadurch schlechter gestellt werden, dass sie an ein Konzernunternehmen vermietet, als gegenüber dem Fall, dass sie an ein nicht konzernverbundenes Unternehmen vermieten würde. Randnummer 54 Nur wenn der Vergleich ergibt, dass die Mietkosten nicht marktgerecht sind, also höher als sonst am Markt erzielbar, sich herausstellt, dass höhere Investitionskosten geltend gemacht werden als von vergleichbaren Einrichtungen mit marktgerechtem Mietzins oder wenn vergleichbare Einrichtungen tatsächlich nicht vorhanden sind, wäre nach dem Eigentümermodell zu prüfen. Hier müssten - wie beim oben beschriebenen vierten Prüfungsschritt - die geltend gemachten Investitionskosten mit den Investitionskosten vergleichbarer Einrichtungen, die im Eigentümermodell betrieben werden und nicht öffentlich gefördert werden, verglichen werden. Eine Prüfung durch einen internen Vergleich, d.h. durch eine Offenlegung der Kosten der Vermieterin durch die Einrichtung, hier der Klägerin, hält der Senat für problematisch, weil dann Angaben über Kostenstrukturen und betriebswirtschaftliche Kennzahlen offengelegt werden müssten, die im allgemeinen Geschäftsverkehr üblicherweise nicht zu offenbaren sind. Solche Auskünfte stellen einen besonders intensiven Eingriff in die Rechtssphäre eines Unternehmens dar und sind deshalb auf Ausnahmen zu beschränken, in denen die prognostische Angemessenheit der geltend gemachten Kostenansätze nicht anders zu ermitteln ist. Dies hat das BSG für Angaben der Pflegeeinrichtungen selbst entschieden (BSG, Urteil vom
  2. Januar 2009, Az. B 3 P 7/08 R, Rn. 27 = SozR 4-3300 § 85 Nr. 1; so auch Brünner/Höfer in LPK-SGB XI,
  3. Auflage 2018, § 84 Rn. 11). Dies gilt umso mehr, wenn die Auskünfte von einem Unternehmen gefordert werden müssten, das rechtlich mit der Einrichtung, hier der Klägerin, nicht identisch ist. Dies bedeutet, dass zunächst versucht werden muss, die Kosten der oben angegebenen Vergleichseinrichtungen zu ermitteln. Da hierzu nur der Sozialhilfeträger im Stande ist, weil nur er über die Vergleichszahlen verfügt, müsste er diese, ggfs. auf Anforderung der Schiedsstelle, zur Verfügung stellen. Randnummer 55 Der Senat ist sich bewusst, dass die oben aufgezeigten Prüfungsschritte letztlich doch auf die Durchführung eines externen Vergleichs hinauslaufen, den das BSG, wie oben erläutert, den Schiedsstellen freigestellt hat. Gleichzeitig hat es aber auch ausgeführt, dass, wenn Vereinbarungen nicht zustande kommen und die Vertragspartner die Schiedsstelle angerufen haben, die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit im Grundsatz einen Vergleich [Hervorhebung durch den Senat] mit anderen Leistungserbringern verlangen (BSG, Urteil vom
  4. Juli 2017, Az. B 8 SO 11/15 R juris Rn. 19). Der Senat sieht aus den aufgezeigten Gründen keine Möglichkeit, in Fällen wie dem vorliegenden ohne Vergleich mit anderen Einrichtungen zu einem sachgerechten Ergebnis zu kommen, das die Interessen beider Seiten wahrt. Nur wenn entsprechende Vergleichseinrichtungen nicht vorhanden sind (was für das Land Berlin nicht wahrscheinlich ist), könnte und müsste die Prüfung anhand der Unterlagen durchgeführt werden, wie sie der Beklagte hier angefordert hat. Randnummer 56 Da der Spruch der Schiedsstelle damit nicht zutreffend ist, ist auch die Kostenentscheidung des Vorsitzenden der Schiedsstelle insoweit unzutreffend, als sie der Klägerin die Gebühr des Schiedsstellenverfahrens auferlegt hat, und war insoweit aufzuheben. Randnummer 57 Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG i.V.m. § 154 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung. Randnummer 58 Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) zuzulassen. Die Voraussetzungen der Festsetzung der Investitionskosten bei Miete von konzernverbundenen Unternehmen sind in der Rechtsprechung des BSG noch nicht geklärt. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001357967

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