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Finanzgericht Berlin-Brandenburg 9. Senat 9 K 9143/16 Urteil Zurechnung eines gewerbesteuerrechtlichen Übertragungsgewinns bei Aufspaltung einer Organ

Obsah (4)§ 2§ 123§ 20§ 17

Zurechnung eines gewerbesteuerrechtlichen Übertragungsgewinns bei Aufspaltung einer Organgesellschaft - Möglichkeit zur Buchwertfortführung nach Abspaltung von Teilbetrieben i.S.d. § 15 Abs. 1 S. 2 Um

BFH-Urteil vom

  1. August 2005 I R 62/04, BStBl II 2006, 391; BMF-Schreiben vom
  2. November 2011, BStBl I 2011, 1314, Rz. 15.30 ff.; Dötsch/Pung in: Dötsch/Patt/Pung/Möhlenbrock, Umwandlungssteuerrecht, § 15 UmwStG, Rz. 157 und 161; Frotscher in: Frotscher/Maas, UmwStG, § 15 Rz. 20; Schumacher, in: Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG,
  3. Aufl., § 15 Rz. 221). Randnummer 19 Vorinstanzlich zum o. g. BFH-Urteil habe das FG Düsseldorf in seinem Urteil vom
  4. April 2004 6 K 5068/01 K, Entscheidungen der Finanzgerichte – EFG – 2004, 1647 ebenfalls unmissverständlich hervorgehoben, dass der Gesetzgeber mit der Regelung in § 15 Abs. 3 Satz 4 UmwStG eine Abgrenzung habe vornehmen wollen, die an einfach zu ermittelnde und objektive Umstände anknüpfe, und zwar ohne dass im Einzelfall nachgeprüft werden müsse, ob die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 Satz 3 UmwStG tatsächlich vorliegen würden. Randnummer 20 Sowohl für die Finanzverwaltung als auch für den Steuerpflichtigen sei es in der Regel schwierig, nachzuweisen, ob bzw. dass durch eine Aufspaltung die Voraussetzung für eine Veräußerung habe geschaffen werden sollen. Randnummer 21 Diese Vereinfachung würde aber nach zutreffender Ansicht des FG Düsseldorf, aaO, verfehlt, wenn im Einzelfall – sei es durch die Finanzverwaltung oder aber durch den Steuerpflichtigen – versucht werden könnte, einen wie auch immer gearteten Gegenbeweis zu führen, z. B. dass in concreto trotz Überschreitung der 20 v. H.-Grenze keine missbräuchliche Gestaltung vorgelegen habe oder dass trotz Nichtüberschreitung der 20 v. H.-Grenze gleichwohl eine missbräuchliche Gestaltung vorgelegen habe. Randnummer 22 Die gleichlautende Verwaltungsauffassung des BMF im o. g. BMF-Schreiben vom 11.11.2011 Rz. 15.30 sowie 15.32 fuße letztlich auch auf der Begründung der Bundesregierung bzw. des Deutschen Bundestages zur Einführung des § 15 Abs. 3 UmwStG 1995 (im Wortlaut mit § 15 Abs. 3 UmwStG 2001 identisch). Dort sei unzweifelhaft ausgeführt, dass § 15 Abs. 3 UmwStG eine einheitlich auszulegende Vorschrift sei und dass es ausreichend sei, einen „Missbrauch nur anzunehmen, wenn mehr als 20 v. H. der Anteile veräußert werden“ (

BT-Drucksache 12/7945 vom

  1. Juni 1994 zu § 15 Abs. 3 UmwStG 1995). Randnummer 23 Es sei zwar zutreffend, dass zum Zeitpunkt der Aufspaltung der B… GmbH die sog. „Privatisierung“ seitens der H… GmbH ins Auge gefasst und diese Idee auch teilweise veröffentlicht worden sei. Privatisierungen, d. h. die Überführung von Geschäften des Lebensmitteleinzelhandels in die Hand von selbständigen J…-Einzelhändlern seien damals jedoch bereits Teil des Geschäftsmodells aller Gesellschaften des J…-Verbundes gewesen, so dass diese Aussage für die B…-Filialen in C… und Umgebung keine Besonderheit beinhalte. Es sei zum damaligen Zeitpunkt jedoch noch nicht klar gewesen, wann, in welchem Umfang, an wen und zu welchen Konditionen diese Privatisierungen erfolgen werden. Eine konkrete Veräußerungsabsicht in der Gestalt, dass man zum Zeitpunkt der Aufspaltung schon genau gewusst habe, welcher selbständige J…-Kaufmann welche B…-Filiale erhalten solle, habe damals nicht bestanden. Randnummer 24 Überdies sei der angefochtene Bescheid vom
  2. August 2016 auch deshalb rechtswidrig, weil ein etwaiger Übertragungsgewinn im Rahmen der bestehenden Organschaft der H… GmbH zuzurechnen wäre. Es sei keine Rechtsgrundlage erkennbar, warum ein eventueller Übertragungsgewinn im Rahmen des § 15 UmwStG nicht im Rahmen der gewerbesteuerlichen Organschaft der Organträgerin zuzurechnen sein sollte (

§ 2Gew

StG). Randnummer 25 Das Gewerbesteuergesetz enthalte keine Bestimmung, wonach ein eventueller Übertragungsgewinn von der Organgesellschaft selbst zu versteuern sei. Die Finanzverwaltung sei vermutlich der Auffassung, dass unter der Geltung des BMF-Schreibens vom 11.11.2011 der Übertragungsgewinn von der Organgesellschaft zu versteuern sei (

Org Rz. 27 = Seite 208 im juris-Ausdruck des BMF-Schreibens v. 11.11.2011). Die Rechtsgrundlage für diese Auffassung sei aber unklar, da diese im vorgenannten BMF-Schreiben auch nicht begründet werde. Offenbar gehe die Finanzverwaltung (wie in dem seinerzeitigen Entwurf des BMF-Schreibens für Zwecke der Verbandsanhörung vom 2. Mai 2011 angegeben) davon aus, dass der Übertragungsgewinn bereits gesellschaftsrechtlich nicht der Gewinnabführung unterliege, weil die Organgesellschaft im Zuge der Umwandlung untergehe. Randnummer 26 Dieser Rechtsauffassung zur handelsrechtlichen Gewinnabführungspflicht liege jedoch eine BFH-Rechtsprechung aus den sechziger Jahren zugrunde (

BFH-Urteil vom 18. Oktober 1967, 262/63, BStBl II 1968, 105), die auf den vorliegenden Fall der liquidationslosen Auflösung nicht mehr anwendbar sei. Der BFH habe damals entschieden, dass bei einer Liquidation das Abwicklungsergebnis nicht mehr der Gewinnabführung unterliege. Er habe damals argumentiert, dass die mit der Auflösung der Gesellschaft und dem bestehenden Ergebnisabführungsvertrag nicht vereinbare Änderung des Gesellschaftszwecks (von einer Erwerbsgesellschaft zu einer auf Selbstvernichtung in gesetzlich geregelter Weise gerichtete Abwicklungsgesellschaft) die Gewinnabführung verbiete (

BFH, aaO). Randnummer 27 An einer derartigen Liquidation fehle es aber gerade bei der im Streitfall gegebenen Aufspaltung zur Aufnahme. Die B… GmbH sei ohne Liquidation aufgelöst worden. Für die Aufspaltung erfolge die Auflösung gerade ohne Abwicklung/Liquidation/Änderung des Gesellschaftszwecks. Randnummer 28 Da die Auflösung und die Beendigung der B… GmbH zeitgleich mit der Eintragung der Umwandlung in das Handelsregister erfolgt seien, gebe es auch keinen erst nach der Auflösung entstandenen Gewinn. Ein eventuell angefallener Übertragungsgewinn sei vielmehr bereits an dem davor liegenden, der Übertragungsbilanz zugrunde liegenden Stichtag entstanden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Gewinnabführungsvertrag unverändert Gültigkeit gehabt, so dass ein solcher Übertragungsgewinn an die Organträgerin abzuführen gewesen wäre. Dann sei auch steuerrechtlich eine Gewerbeertragszurechnung nach § 2 GewStG vorzunehmen. Randnummer 29 Der Umstand, dass der handelsrechtliche Übertragungsgewinn in der Regel Null sei, führe lediglich zu einer handels- und steuerbilanziellen Gewinnabweichung, mithin zu einer Minderabführung (

Brink in: Schnitger/Fehrenbach, KStG [2012], § 14 KStG Rz. 433). Randnummer 30 Diese Auffassung werde auch von den verwaltungsnahen Kommentatoren gestützt (

Dötsch, KStG/UmwStG, Anhang 1 Rz. 13). Die gegenteilige Auffassung des Beklagten stelle eine Mindermeinung dar. Randnummer 31 Die vom Beklagten zitierte BFH-Rechtsprechung zu den steuerrechtlichen Folgen einer förmlichen oder stillen Abwicklung einer Kapitalgesellschaft sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar, weil es ein wesentliches Merkmal einer Aufspaltung sei, dass gerade keine „Abwicklung“ im gesellschaftsrechtlichen Sinne stattfinde (

§ 123Abs. 1 Umw

G. „…ohne Abwicklung...“). Randnummer 32 Soweit der Beklagte seine Auffassung damit begründe, dass der von ihm angenommene Übertragungsgewinn eine „rein steuerliche Größe“ sei, sei dem entgegenzuhalten, dass der Beklagte auch bei anderen „rein steuerlichen Größen“ keine Bedenken habe, diese im Rahmen einer ertragsteuerlichen Organschaft dem Organträger zuzurechnen (z. B. bei der Nichtanerkennung von Drohverlustrückstellungen oder der Nichtanerkennung von Jubiläumsrückstellungen). Randnummer 33 Für den eventuellen Fall des Unterliegens wird angeregt, die Revision zum BFH wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Randnummer 34 Wegen der weiteren Ausführungen der Klägerseite wird auf die Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten vom

  1. August 2016 und vom
  2. Februar 2017 Bezug genommen. Randnummer 35 Die Klägerin beantragt sinngemäß, den Gewerbesteuermessbetragsbescheid 2008 vom
  3. August 2016 ersatzlos aufzuheben. Randnummer 36 Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Randnummer 37 Er argumentiert, § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG habe einen eigenständigen und über die Reichweite von Satz 4 hinausgehenden Anwendungsbereich. Die Frage, ob eine dem Anwendungsbereich von § 15 Abs. 1 UmwStG unterliegende Spaltung der Vorbereitung einer zeitnah nachfolgenden Veräußerung diene, sei anhand der konkreten und verifizierbaren Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Anhaltspunkte hierfür könnten sich aus den Unterlagen (z. B. Bilanzerläuterungen) oder Dokumenten (z. B. Verträge oder zusammenhängende Vertragswerke) ergeben, die auf eine konkrete Veräußerungsabsicht bereits zum Zeitpunkt des Spaltungsstichtags bzw. des steuerlichen Übertragungsstichtags schließen lassen würden. Diese Auffassung vertrete auch Schießl in Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, Umwandlungssteuerrecht, § 15 UmwStG Rz.
  4. Randnummer 38 Im vorliegenden Fall habe bereits im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Aufspaltung festgestanden, dass diese gezielt im Hinblick auf konkret ins Auge gefasste Anteilsveräußerungen habe erfolgen sollen. Denn schon im Lagebericht der B… GmbH zum Jahresabschluss auf den
  5. Dezember 2008 vom Februar 2009 sei ausgeführt worden, dass „im Rahmen einer Privatisierungsoffensive“ eine Aufspaltung der B… GmbH beabsichtigt sei und anschließend die meisten Filialen an private Erwerber veräußert werden würden. Der Spaltungsbeschluss sei dann am
  6. Juni 2009 gefasst worden. Erste Privatisierungen seien mit Beschluss vom
  7. April 2009 bzw. mit Anteilsabtretungsvertrag vom
  8. August 2009 in Angriff genommen worden. Randnummer 39 Das Urteil des BFH vom
  9. August 2005 stehe dieser Interpretation von § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG nicht entgegen. Darin habe der BFH nur ausgesagt, dass bei einer Überschreitung der 20 v. H.-Grenze innerhalb des 5-Jahres-Zeitraums die Buchwertfortführung unwiderlegbar ausgeschlossen sei. Dies bedeute im Umkehrschluss jedoch nicht, dass bei einem Unterschreiten der 20 v. H.-Grenze die Anwendung von § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2008/2009 stets ausgeschlossen sei. Zumindest in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem die Veräußerungsabsicht vor bzw. bei der Spaltung eindeutig gegeben gewesen und auch nachweisbar sei, komme § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG eine eigenständige Bedeutung zu. Randnummer 40 Auch der Inhalt von Rz. 15.30 im BMF-Schreiben vom 11.11.2011 stehe dieser Gesetzesauslegung nicht entgegen. Die dortigen Ausführungen seien im Zusammenhang mit den Randnummern 15.27 bis 15.29 des vorgenannten Schreibens zu sehen und bezögen sich ausschließlich auf die Veräußerungssperre im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 4 UmStG. Den dortigen Ausführungen könne daher im Umkehrschluss nicht entnommen werden, dass bei einem Unterschreiten der 20 v. H.-Grenze die Anwendung von § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG per se ausgeschlossen sei. Randnummer 41 Nach Rnr. Org. 27 S. 1 des BMF-Schreibens vom 11.11.2011 sei bei einer Verschmelzung oder Aufspaltung der Organgesellschaft der steuerliche Übertragungsgewinn von der Organgesellschaft selbst zu versteuern. Dies sei auch die Auffassung von Schießl in Widmann/Mayer, aaO, § 11 UmwStG Rz. 266 sowie Müller in Müller/Stöcker/Lieber, Die Organschaft,
  10. Aufl. [2014], Rz. 402 sowie Kessler/Weber/Aberle, Die Unternehmensberatung - Ubg - 2008, 209 ff. Die vorgenannte Auffassung werde damit begründet, dass das Ergebnis der Organgesellschaft aus einer offiziellen Abwicklung mit förmlichem Abwicklungsbeschluss oder aus einer stillen Abwicklung ohne förmlichen Abwicklungsbeschluss nicht mehr der Ergebnisabführungsverpflichtung unterliege (

BFH-Urteile vom

  1. Oktober 1967 I 262/63, BStBl II 1968, 105 und vom
  2. Februar 2001 I R 148/68, BStBl II 1971, 411). Dies habe der BFH im Ergebnis auch durch Urteil vom
  3. Oktober 2008 IV R 74/06, Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2009, 725 bestätigt. Randnummer 42 Ungeachtet dessen, dass bei einer Verschmelzung oder Aufspaltung der übertragende Rechtsträger ohne Abwicklung erlösche (

§ 20Abs. 1 Nr. 2 Umw

G sowie auf § 131 Abs. 1 Nr. 2 UmwG), sei dieser Vorgang wirtschaftlich und steuerlich mit einem förmlichen oder stillen Abwicklungsfall vergleichbar. Der Übertragungsgewinn stelle ein Ergebnis dar, welches nicht mehr von der Organgesellschaft als Erwerbsgesellschaft erzielt worden sei (

Neumann/Suchanek, Ubg 2013, ff., 557). Randnummer 43 Außerdem handele es sich bei dem Übertragungsgewinn um eine rein steuerliche Größe, die zu keinem (späteren) Zeitpunkt der Gewinnabführung unterliegen könne. Denn handelsrechtlich bestehe keine Möglichkeit zu einem über dem Buchwert liegenden Wertansatz (

§ 17Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 125 Umw

G). Hieraus folge, dass es insoweit keinen darauf beruhenden und über einen Ergebnisabführungsvertrag abzuführenden Betrag gebe. Daraus folge, dass es auch keinen der Einkommenszurechnung nach § 14 Abs. 1 Satz 1 KStG unterliegenden Betrag gebe. Randnummer 44 Für den eventuellen Fall des Unterliegens wird angeregt, die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits zuzulassen. Randnummer 45 Durch Beschluss des Berichterstatters des erkennenden Senats vom

  1. Januar 2018 ist die O… GmbH mit Sitz in I… als oberste Konzerngesellschaft zum hiesigen Klageverfahren einfach beigeladen worden (§ 60 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung – FGO –). Randnummer 46 Dem erkennenden Senat haben bei seiner Entscheidung elf Bände Steuer- und Betriebsprüfungsakten betr. die B… GmbH (StNr.: …) vorgelegen, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands sowie des Beteiligtenvorbringens Bezug genommen wird. Entscheidungsgründe Randnummer 47 I. Die Klage ist als sog. Sprungklage im Sinne von § 45 Abs. 1 Satz 1 FGO ohne Durchführung eines vorangegangenem Einspruchsverfahren im Sinne von §§ 347 ff. AO zulässig, weil der Beklagte innerhalb der gesetzlichen Frist von einem Monat hierzu seine Zustimmung erteilt hat. Randnummer 48 II. Die Klage ist auch begründet. Randnummer 49
  2. Der Bescheid betr. Gewerbesteuermessbetrag 2008 vom
  3. August 2016 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Randnummer 50 a.) Entgegen der Auffassung des Beklagten wäre ein durch die Aufspaltung der B… GmbH eventuell angefallener gewerbesteuerrechtlicher Übertragungsgewinn nicht von den Rechtsnachfolgern der B… GmbH zu versteuern, sondern von der Beigeladenen als (über die H… GmbH) mittelbare Organträgerin. Die Klägerin als eine von insgesamt .. Rechtsnachfolgerinnen der B… GmbH ist daher nicht Schuldnerin der streitgegenständlichen Gewerbesteuer 2007, weshalb auch kein entsprechender Gewerbesteuermessbetragsbescheid ihr gegenüber zu erlassen ist. Randnummer 51 Die Aufspaltung einer Organgesellschaft nach Maßgabe von § 123 UmwG ist nicht mit einer Liquidation dieser Gesellschaft vergleichbar. Deshalb ist das von der Finanzverwaltung für ihre Auffassung herangezogene Urteil des BFH vom
  4. Oktober 1967 I 262/63, BStBl II 1968, 105 auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. In jenem Urteil hat der BFH die Anwendung des Gewinnabführungsvertrags mit der Begründung verneint, dass die Organgesellschaft aufgrund ihrer Liquidation nicht mehr ein auf Erwerb gerichtetes Unternehmen betrieben habe. An einer solchen Zweckänderung fehlt es aber typischerweise bei (liquidationslosen) Umwandlungsfällen wie dem vorliegenden. Ein eventuell entstandener gewerbesteuerrechtlicher Übertragungsgewinn ist Teil des der Organträgerin zuzurechnenden Einkommens, weil er handelsrechtlich an diese abzuführen wäre, so dass eine entsprechende Einkommenszurechnung bei der Organträgerin stattfindet (gleicher Ansicht: Hierstetter, in: Prinz/Witt, Steuerliche Organschaft [2015], S. 797; Dötsch, KStG/UmwStG, Anhang 1, Rz. 13; offenlassend dagegen: Schießl, in: Widmann/Mayer, Umwandlungsrecht, § 11 UmwStG Rz. 267). Randnummer 52 b.) Der Beklagte hat ferner zu Unrecht die Buchwertfortführung hinsichtlich des aufgespaltenen Vermögens abgelehnt und die zum
  5. Dezember 2008 übertragenen Wirtschaftsgüter mit dem gemeinen Wert angesetzt. Randnummer 53 aa.) Geht - wie vorliegend - das Vermögen einer Körperschaft durch Aufspaltung oder Abspaltung oder durch Teilübertragung auf andere Körperschaften über, können gemäß § 15 Abs. 1 i. V. m. § 11 Abs. 2 Satz 1 UmwStG 2008/2009 die Buchwerte auf Antrag fortgeführt werden. Dies ist jedoch nicht möglich, wenn durch die Spaltung die Voraussetzungen für eine Veräußerung an außenstehende Personen geschaffen werden (§ 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2008/2009). Davon ist auszugehen, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag Anteile an einer an der Spaltung beteiligten Körperschaft, die mehr als 20 v. H. der vor Wirksamwerden der Spaltung an der Körperschaft bestehenden Anteile ausmachen, an außenstehende Personen veräußert werden (§ 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 2008/2009). Randnummer 54 Im Streitfall sind die Voraussetzungen für eine Buchwertfortführung gegeben. Randnummer 55 Gegenstand der .. Abspaltungen war – was zwischen den Beteiligten nicht im Streit ist – jeweils ein Teilbetrieb im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 UmwStG. Randnummer 56 Darüber hinaus ist eine Buchwertfortführung auch nicht nach § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG ausgeschlossen. Die Sätze 3 und 4 des § 15 Abs. 2 UmwStG bilden nach Ansicht des Senats einen einheitlichen Ausschlusstatbestand; die Regelung des Satzes 3 des § 15 Abs. 2 UmwStG gelangt nur dann zur Anwendung, wenn die in Satz 4 beschriebene Voraussetzung (Überschreiten der 20 v. H.-Grenze) erfüllt ist. Dies aber ist, wie die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich übereinstimmend zu Protokoll erklärt haben, nicht der Fall. Randnummer 57 Nach Ansicht des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, sowie derjenigen des BMF (Schreiben v. 11.11.2011, Tz. 15.27) enthält § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG 2008/2009 eine unwiderlegbare Vermutung, die in allen Fällen zum Zuge kommt, in denen innerhalb von fünf Jahren nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag Anteile veräußert werden, die mehr als 20 v. H. der vor Wirksamwerden der Aufspaltung der Körperschaft bestehenden Anteile ausmachen (vgl. Urteil vom
  6. August 2005 I R 62/04, BStBl II 2006, 391). Die gegenteilige Auffassung (z. B. Asmus in: Haritz/Menner, Umwandlungssteuergesetz,
  7. Aufl., § 15 Rz. 127), nach der es sich – im Hinblick auf die europarechtlichen Vorgaben aufgrund der FusionsRL – lediglich um eine widerlegbare gesetzliche Beweislastregel handeln soll, steht nach Ansicht des BFH, aaO, der der erkennende Senat folgt, mit dem Gesetzeswortlaut nicht im Einklang. „Davon ist ausgehen, wenn …“ kann nur als eine Fiktion, die ausnahmslos gilt und nicht widerlegt werden kann, verstanden werden. Hätte der Gesetzgeber hiermit lediglich für den Normalfall eine Vermutung aufstellen wollen, hätte er dies durch einen Zusatz wie „regelmäßig“, „grundsätzlich“ oder dergleichen zum Ausdruck bringen müssen. Randnummer 58 Diese Auslegung führt nach zutreffender Ansicht des BFH, der der erkennende Senat folgt, nicht dazu, dass die Regelung in § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2008/2009 leer läuft. Dies folgt schon daraus, dass Satz 4 an den vorgehenden Satz anknüpft und nur zusammen mit diesem einen Sinn ergibt. Der Gesetzgeber hätte zwar die Sätze 3 und 4 auch in einem Satz zusammenfassen können. Die Aufteilung in zwei Sätze indiziert aber nicht, dass Satz 3 und Satz 4 unterschiedliche Anwendungsbereiche haben und daher Satz 4 nur eine Beweislastregel enthalten könne (vgl. BFH, aaO). Randnummer 59 Durch die Möglichkeit der Buchwertfortführung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 UmwStG 2008/2009 sollen steuerliche Hemmnisse bei der Umstrukturierung von Unternehmen beseitigt werden (BTDrucks. 12/7945, S. 60 f.). Die Regelungen in § 15 Abs. 2 UmwStG 2008/2009 dienen nach zutreffender Ansicht des BFH, der sich der erkennende Senat anschließt, dazu, missbräuchliche Gestaltungen, die sich aufgrund der Möglichkeit der Buchwertfortführung ergeben können, zu unterbinden (vgl. BFH, aaO sowie BTDrucks. 12/6885, S. 23 zu § 15 UmwStG 1995 Nrn. 3 und 4). Die Buchwertfortführung soll in den Fällen ausgeschlossen werden, in denen die Steuerpflicht der Veräußerung eines Teilbetriebes, eines Mitunternehmeranteils oder einer 100%igen Beteiligung dadurch umgangen wird, dass die Anteile der aufnehmenden Körperschaft nach Aufspaltung veräußert werden (vgl. BFH, aaO). Randnummer 60 Ob durch die Aufspaltung die Voraussetzungen für eine Veräußerung geschaffen werden oder hiermit andere Ziele verfolgt werden, lässt sich nach zutreffender Auffassung des BFH, der der erkennende Senat folgt, nur anhand objektiver Umstände im Wege des Rückschlusses ermitteln (BFH, aaO). Mit der Regelung in § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG wollte der Gesetzgeber nach zutreffender Ansicht des BFH, aaO, eine Abgrenzung vornehmen, die an einfach zu ermittelnde und objektive Umstände anknüpft, ohne dass im Einzelfall nachgeprüft werden muss, ob die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG tatsächlich vorliegen. Randnummer 61 Die vom BFH vorstehend beschriebene gesetzgeberische Vereinfachung würde aber konterkariert, wenn man - entgegen der oben dargestellten klaren Absicht des Gesetzgebers – dem Inhalt von § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG 2008/2009 einen von Satz 4 losgelösten Regelungsgehalt beimessen würde dergestalt, dass in den Fällen, in denen die 20 v. H. –Grenze des Satzes 4 nicht erreicht oder überschritten wird, vom Finanzamt und ggf. später vom FG eine allgemeine Missbrauchsprüfung vorzunehmen wäre. Dies ist weder die Meinung des BFH noch die des BMF oder die der ganz überwiegenden Stimmen im Fachschrifttum (vgl. dazu die Nachweise bei Beutel/Ruoff/Tommaso/Sistermann/Schneider, in: Lüdicke/Sistermann, Unternehmenssteuerrecht,
  8. Aufl. [2018], S. 572 Rz. 294). Diese Meinung wird nur vom FinMin Brandenburg (Erlass vom
  9. Juli 2004, DStR 2014, 2180) sowie der Finanzbehörde Hamburg (Schreiben vom
  10. April 2015, DStR 2015, 1871) und einigen wenigen Stimmen im Fachschrifttum (z. B. Schießl, aaO, § 15 UmwStG Rz. 294) vertreten. Randnummer 62 Da im vorliegenden Fall unstreitig die 20 v. H. Grenze des § 15 Abs. 2 Satz 4 UmwStG, die für die ersten fünf Jahre nach Aufspaltung gilt, nicht überschritten worden ist, ist eine Buchwertfortführung möglich und kein Übertragungsgewinn angefallen. Randnummer 63 bb.) Selbst wenn man der Ansicht des Beklagten folgen und einen eigenständigen Anwendungsbereich von § 15 Abs. 2 Satz 3 UmwStG bejahen würde, sind dessen Tatbestandsvoraussetzungen nach der Überzeugung des erkennenden Senats nicht erfüllt. Ein Missbrauchsfall liegt nicht vor, da die H… GmbH mehr als 80 v. H. des Vermögens der früheren B… GmbH über mindestens fünf Jahre behalten hat und auch zu einem großen Teil jetzt noch hält (s. nur das Vermögen der Klägerin, welches auch jetzt noch im Eigentum des J…-Konzerns steht und rund 39 % des ursprünglichen Vermögens der B… GmbH ausmacht). Überdies sind die vorgenommenen Anteilsveräußerungen unstreitig zum Buchwert erfolgt, dienten also nicht der gewinnträchtigen Realisierung etwaiger stiller Reserven in den Wirtschaftsgütern der früheren B… GmbH. Privatisierungen zugunsten von selbständigen Einzelhändlern gibt es seit langem im ganzen J…-Konzern. Es lag im Streitfall unstreitig keine spezielle Strategie des Konzerns in Bezug auf die früheren B…-[Filialen] in C… und P… vor. Randnummer 64
  11. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis auf §§ 151 Abs. 3 und 155 FGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Randnummer 65
  12. Der erkennende Senat hat die Revision gegen dieses Urteil gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001358016

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