Abschiebung eines Asylsuchenden nach Lettland; subsidiärer Schutz; Abschiebungsverbot für Lettland Orientierungssatz
(2017)des lettischen Office of Citizenship and Migration Affairs (OCMA), abrufbar unter http://www.pmlp.gov.lv/en/home/services/asylum-seeking/patvmekleng.html sowie UNHCR, Integration of refugees in Latvia. Participation and Empowerment, Juni 2015, S. 45 abrufbar unter http://www.refworld.org/docid/58a4877c4.html). Schutzberechtigte erhalten auf Antrag begrenzte finanzielle Unterstützung für die Teilnahme an einem Sprachkurs (UNHCR, S. 46), wenn sie nicht einen kostenlosen Kurs der Arbeitsagentur in Anspruch nehmen (s.u,). Sie haben keinen Zugang zu Sozialwohnungen, können aber nachts und – bei besonderem Bedarf auch tagsüber – Notunterkünfte beziehen (ebd., S. 61). Randnummer 14 Die medizinische Versorgung steht Schutzberechtigten wie Inländern offen (OCMA, a.a.O., S. 9; http://www.vmnvd.gov.lv/en/health-care-system). Sie setzt grundsätzlich die Zahlung eines Eigenbeitrags voraus, ist jedoch für Personen mit psychischen Erkrankungen und im Falle notfallmedizinischer Versorgung kostenlos (ebd., S. 69). Der Eigenbeitrag reicht von 1,42 EUR (Besuch beim Hausarzt) bis zu 35,57 EUR (MRT mit Kontrastmittel), vgl. http://www.vm.gov.lv/en/health_care/patient_contribution/ (aufgerufen am
- August 2018). Es ist auch möglich, in bestimmten Einrichtungen eine kostenlose Behandlung zu erhalten (http://www.vm.gov.lv/en/health_care/health_care_in_latvia/, aufgerufen am
- August 2018). Randnummer 15 Nach der Wohnsitznahme in einer Gemeinde können subsidiär Schutzberechtigte die Unterstützung von Sozialarbeitern in Anspruch nehmen (Patverums Drosa Maja, Latvia. A country on the Baltic Sea Cost. Reference Material für Asylum Seekers, 2017, abrufbar unter http://www.beglis.lv/en/informative-materials, S. 12; OCMA/EMN, a.a.O., S. 28). Im Jahr 2017 wurden 316 Asylsuchende und Schutzberechtigte durch persönliche Mentoren von einer Nichtregierungsorganisation betreut (OCMA/EMN, a.a.O., S. 28). Randnummer 16 Schutzberechtigte, die sich bei der Nationalen Arbeitsagentur arbeitslos melden, erhalten durch diese Unterstützung. Neben der Vermittlung von Arbeit können sie an einem kostenlosen Sprachkurs teilnehmen und erhalten während dessen Dauer eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 100 EUR zusätzlich zu bestehenden finanziellen Zuwendungen (vgl. Nordarbinatibas valsts agentura, First Steps to Employment, o.D., abrufbar unter http://www.beglis.lv/en/informative-materials, S. 6). Weiterhin werden berufliche Aus- und Weiterbildungskurse angeboten, während deren Dauer ebenfalls eine finanzielle Unterstützung in Höhe von 100 EUR bezahlt wird (ebd., S. 8). Bei einer länger als ein Jahr andauernden Arbeitslosigkeit kann eine Aushilfstätigkeit für die öffentliche Hand angenommen werden (z.B. Reinigung von Parks o.ä.), wofür eine zusätzliche Unterstützung in Höhe von 150 EUR bezahlt wird (ebd., S. 9). Seit 2017 erhalten Schutzberechtigte auch in der Unterkunft für Asylantragsteller in Mucenieki Unterstützung bei der Arbeitssuche (vgl. OCMA/EMN, a.a.O., S. 27). Randnummer 17 Soweit in der vom Antragsteller genannten Quelle (UNHCR, Refugees in Latvia still in lack of support, 30.01.2018) die ablehnende Haltung der Bevölkerung sowie der schwierige Zugang von Schutzberechtigten zu Informationen und staatlicher Unterstützung kritisiert wird, ist festzustellen, dass die Schwierigkeiten hinsichtlich der sozialen und ökonomischen Teilhabe von Schutzberechtigten mittlerweile seitens der Politik erkannt wurden und angegangen werden, beispielsweise durch einen Umsetzungsplan für die Richtlinien zu nationaler Identität, Zivilgesellschaft und Integrationspolitik für 2017-2018, durch Workshops zum Abbauen von Vorurteilen sowie durch die Bereitstellung von Informationen auf Lettisch, Arabisch, Dari, Englisch und Französisch (vgl. OCMA/EMN, a.a.O., S. 26 ff. sowie http://www.beglis.lv/en/informative-materials), wobei noch deutlicher Verbesserungsbedarf fortbesteht. Randnummer 18 Im vorliegenden Fall ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller bei der dargestellten Lage im Falle seiner Rückkehr nach Lettland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde. Dass der Kläger in Lettland vollständig von staatlicher Unterstützung abhängig wäre und ihm eine solche nicht gewährt würde, ist nicht ersichtlich. Zunächst hat der Antragsteller schon nicht dargetan, welche Schritte er in Lettland unternommen hat, um staatliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Dabei ist es einem Antragsteller zunächst zuzumuten, in dem Land seines legalen Aufenthalts behördliche und gegebenenfalls gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Auch aus den Angaben des Antragstellers zu seinem Gesundheitszustand ergibt sich keine besondere Schutzbedürftigkeit. Dass der Antragsteller aufgrund einer Kugel in seinem Bein nicht arbeitsfähig wäre, hat er nicht durch ein aktuelles Attest dargetan; die Angaben von 2009 bzw. 2010 und das Attest vom
- Februar 2014 (Bl. 112 der Asylakte 5700026-998) sind für den heutigen Zustand nicht aussagekräftig. Auch eine aktuelle, zu einer besonderen Schutzbedürftigkeit führende psychische Erkrankung hat er nicht glaubhaft gemacht. Das in der Ausländerakte (Bl. 62) befindliche Attest vom
- Juni 2014, welches ihm eine Anpassungsstörung mit Angst und depressiver Reaktion bescheinigt, ist weder hinreichend aktuell, noch lässt sich dem Attest entnehmen, welche Folgen seine Krankheit im Alltagsgeschehen hätte. Randnummer 19 Soweit der Antragsteller ausführt, in Lettland inhaftiert gewesen zu sein, ergibt sich daraus keine andere Beurteilung. Unabhängig davon, ob die Inhaftierung gerechtfertigt war, ist eine erneute Inhaftierung nicht zu erwarten. Nach eigenen Angaben wurde der Antragsteller infolge seiner illegalen Einreise verhaftet und erst nach Stellung eines Asylantrags aus der Haft entlassen; mittlerweile verfügt er jedoch über einen Aufenthaltstitel. Randnummer 20 Aus den genannten Gründen begegnet auch die Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen, keinen ernstlichen Zweifeln. Randnummer 21 II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 VwGO. Randnummer 22 III. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war nach dem oben Gesagten mangels hinreichender Erfolgsaussichten i.S.d. § 166 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung – ZPO – abzulehnen. Randnummer 23 Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001358070