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LArbG Berlin-Brandenburg 21. Kammer 21 TaBV 33/18 Beschluss Informationsbeschaffungsanspruch des Wirtschaftsausschusses im Konzernverbund - Spruch der

Informationsbeschaffungsanspruch des Wirtschaftsausschusses im Konzernverbund - Spruch der Einigungsstelle Leitsatz 1. Im Konzernverbund ist ein Informationsbeschaffungsanspruch des Wirtschaftsausschu

§ 83Arb

GG Randnummer 6 ). Hingegen war der Wirtschaftsausschuss nicht zu beteiligten, weil dieser kein eigenständiges Organ der Betriebsverfassung, sondern lediglich Hilfsorgan des Betriebsrats ist ( vergleiche BAG

  1. März 2006 - 7 ABR 24/05 - Randnummer 23; BAG
  2. August 1989 - 7 ABR 39/88 - unter B II 3 der Gründe, NZA 1990, 863 ). Randnummer 77 cc) Der Antrag ist auch begründet. Der Spruch der Einigungsstelle ist insgesamt unwirksam. Randnummer 78

(1)Dahingestellt bleiben kann, ob die Einigungsstelle - wie das Arbeitsgericht angenommen hat - nach § 109 Satz 1 BetrVG nur für Meinungsverschiedenheiten der Betriebsparteien über eine konkretes Auskunftsverlangen aus einem konkreten Anlass und in einem konkreten Zusammenhang zuständig ist, oder ob sie auch befugt ist, eine Arbeitgeberin oder einen Arbeitgeber zu verpflichten, den Wirtschaftsausschuss generell in bestimmten Zeitabständen über bestimmte wirtschaftliche Angelegenheiten im Sinne des § 106 Absatz 2 und 3 BetrVG zu unterrichten und ihm die erforderlichen Unterlagen vorzulegen. Ebenso kann offen bleiben, ob die erforderlichen Unterlagen nach § 106 Absatz 2 Satz 1 BetrVG nicht nur „zur Einsicht vorzulegen“, sondern dem Wirtschaftsausschuss dauerhaft oder zumindest zeitweise zu überlassen sind. Randnummer 79 Schließlich bedarf es auch keiner Entscheidung, ob in einem konzernrechtlichen Abhängigkeitsverhältnis - wie es zwischen der Arbeitgeberin und der RS besteht - der Wirtschaftsausschuss des abhängigen Unternehmens einen Informationsbeschaffungsanspruch hat, wenn das abhängige Unternehmen keine oder keine ausreichenden Informationen über Planungen und Vorgaben des beherrschenden Unternehmen hat, die sich auf das abhängige Unternehmen auswirken können ( dazu Lerch/Weinbrenner, NZA 2013, 355 fortfolgende; Hijort , AuR 2018, 224 fortfolgende; Fitting 29.

§ 106Randnummer 31a ).

Denn jedenfalls umfasst dieser - anders als im Spruch der Einigungsstelle vom 3. November 2016 vorgesehen - nicht generell die wirtschaftliche Lage des herrschenden Unternehmens. Ein Informationsbeschaffungsanspruch bezüglich der wirtschaftlichen Lage des herrschenden Unternehmens ist denkbar, wenn es um die Hintergründe konkreter Planungen oder Vorgaben der herrschenden Muttergesellschaft geht, die sich unmittelbar oder mittelbar auf die beherrschte Tochtergesellschaft auswirken können, und der Wirtschaftsausschuss ohne diese Informationen seine gesetzlich vorgesehene Hilfsfunktion für den Betriebsrat nicht sinnvoll erfüllen kann ( vergleiche Fitting 29.

§ 106Randnummer 31a ).

Nur, wenn die Muttergesellschaft konkrete unternehmerische Maßnahmen plant oder Vorgaben macht, die Auswirkungen auf das Tochterunternehmen und die Interessen der Beschäftigten des Tochterunternehmen haben können, geht es zugleich um eine wirtschaftliche Angelegenheit des Tochterunternehmens, über welche der Wirtschaftsausschuss zu unterrichten ist und ihm die erforderlichen Unterlagen vorzulegen sind ( vergleiche BAG vom 22. Januar 1992 - 1 ABR 38/89 - unter B II 3 der Gründe, NZA 1991, 649 ). Randnummer 80

(2)Die im Spruch der Einigungsstelle vorgesehenen Verpflichtungen der Arbeitgeberin zur Unterrichtung des Wirtschaftsausschusses über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der RS lassen sich nicht aus § 106 Absatz 2 BetrVG ableiten. Die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der RS ist keine wirtschaftliche Angelegenheit der Arbeitgeberin im Sinne des § 106 Absatz 2 und 3 BetrVG. Randnummer 81 (
  1. a)Offen bleiben kann, ob die Einigungsstelle schon ihre Zuständigkeit hätte verneinen müssen - wie die Arbeitgeberin meint -, oder ob sie aufgrund der Einigung der Betriebsparteien vom 1. Juli 2016 über die Bildung einer neuen Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Auskunft an den Wirtschaftsausschuss“ zwar zuständig war - wie der Betriebsrat meint -, aber sich mit dem Spruch nicht an die gesetzlichen Vorgaben des § 106 Absatz 2 BetrVG gehalten hat. Denn in beiden Fällen geht es um einen Rechtsfehler der Einigungsstelle, der der vollen Überprüfung durch die Arbeitsgerichte unterliegt und nicht an die Frist des § 76 Absatz 5 Satz 6 BetrVG gebunden ist ( vergleiche BAG 11. Juli 2000 - 1 ABR 43/99 - unter B I 1 a der Gründe, NZA 2001, 402 ). Randnummer 82 (
  2. b)Nach § 106 Absatz 2 Satz 1 BetrVG hat das Unternehmen den Wirtschaftsausschuss rechtzeitig und umfassend über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu unterrichten, soweit dadurch nicht Geschäftsgeheimnisse des Unternehmens gefährdet werden, sowie die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Personalplanung darzustellen. Was unter einer wirtschaftlichen Angelegenheit im Sinne des § 106 Absatz 2 Satz 1 BetrVG zu verstehen ist, dazu enthält § 106 Absatz 3 BetrVG einen nicht abschließenden beispielhaften und denkbar weit gefassten Katalog (BAG 17. September 1991 - 1 ABR 74/90 - unter B II 2 der Gründe, NZA 1992, 418) . Randnummer 83 (
  3. aa)Zweck der Unterrichtungspflicht ist, den Wirtschaftsausschuss in die Lage zu versetzen, gleichgewichtig und gleichberechtigt mit dem Unternehmen über dessen wirtschaftliche Angelegenheiten zu beraten und auf dessen Planungen Einfluss zu nehmen ( BAG 11. Juli 2000 - 1 ABR 43/99 - unter B I 1 c der Gründe, NZA 2001, 402; BAG 22. Januar 1991 - 1 ABR 38/89 - unter B II 2 der Gründe, NZA 1991, 649 ). Dabei hat der Gesetzgeber den Wirtschaftsausschuss bewusst auf der Unternehmensebene angesiedelt und die Unterrichtungspflicht bewusst auf die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens beschränkt ( vergleiche BAG vom 23. August 1989 - 7 ABR 39/88 - unter B II 2 der Gründe, NZA 1990, 863). Randnummer 84 (
  4. bb)Eine generelle Ausweitung auf die Konzernebene kommt mangels einer planwidrigen Gesetzeslücke auch nicht in Konstellationen in Betracht, in denen die Konzernunternehmen - wie vorliegend die Arbeitgeberin und die RS - besonders eng miteinander verflochten sind und die Tochtergesellschaft quasi am „Tropf“ der Muttergesellschaft hängt. Randnummer 85 Konzernrechtliche Abhängigkeitsverhältnisse wie das zwischen der Arbeitgeberin und der RS sind kein wirklich neues Phänomen. Dennoch hat der Gesetzgeber, als er im Zuge der Einführung des Risikobegrenzungsgesetzes vom 12. August 2008 ( Bundesgesetzblatt I Seite 1666 ) die Unterrichtungspflichten gegenüber dem Wirtschaftsausschuss zuletzt erweitert hat (Artikel 4 des Risikobegrenzungsgesetzes), nicht die Gelegenheit genutzt, bei Konzernsachverhalten in Konstellationen wie der vorliegenden dem Wirtschaftsausschuss des abhängigen Unternehmens ein Recht auf Unterrichtung über die wirtschaftlichen Angelegenheiten des herrschenden Unternehmens einzuräumen. Randnummer 86 (
  5. c)Der Spruch der Einigungsstelle vom 3. November 2016 verpflichtet die Arbeitgeberin, den Wirtschaftsausschuss generell über die wirtschaftliche Lage der RS und, soweit sich die im Spruch ausgeführten Unterlagen auch auf die Schwesterunternehmen der Arbeitgeberin beziehen, auch über deren wirtschaftliche Lage zu unterrichten. Damit geht der Spruch weit über die in § 106 Absatz 2 und 3 BetrVG vorgesehene Unterrichtungspflicht hinaus. Randnummer 87 (
  6. aa)Entgegen der Auffassung des Betriebsrats handelt es sich bei der wirtschaftlichen Lage der RS auch nicht zugleich um eine wirtschaftliche Angelegenheit der Arbeitgeberin. Es geht nicht um Informationen und Unterlagen über konkrete unternehmerischen Maßnahmen oder Vorgaben der RS, welche Auswirkungen auf die Arbeitgeberin und die Interessen der von dem Betriebsrat vertretenen Beschäftigten haben können. Vielmehr behandelt der Einigungsstellenspruch die RS so, als sei sie das maßgebliche Unternehmen, und setzt die Muttergesellschaft damit an die Stelle der Tochtergesellschaft bzw. behandelt entgegen der betriebsverfassungsrechtlichen Konzeption beide als Einheit. Randnummer 88 (
  7. bb)Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Wirtschaftsausschuss die wirtschaftlichen Angelegenheiten des Unternehmens mit der Arbeitgeberin nur sinnvoll beraten kann, wenn er über die im Spruch der Einigungsstelle ausgeführten Unterlagen verfügt. Denn die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage der RS besagt allein noch nichts über die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin. Ob sich die RS entschließt, der Arbeitgeberin weniger Schrott zur Weiterverarbeitung zur Verfügung zu stellen und die Arbeitgeberin dadurch gezwungen ist, die Produktion zu drosseln, kann von der finanziellen Situation der RS, dem Schrottpreis oder auch dem Auftragsbestand der RS abhängen, muss es aber nicht. Vielmehr kann die Schrottmenge, die die RS der Arbeitgeberin zur Verfügung stellt, ebenso gut durch die Gewinnvorstellungen der RS oder bestimmte konzernstrategische Überlegungen beeinflusst sein, weshalb dem Wirtschaftsausschuss Informationen über die wirtschaftlichen Situation der RS unter Umständen wenig nützen. Randnummer 89 (
  8. cc)Was die Zahlungsfähigkeit der RS betrifft, unterscheidet sich die Situation der Arbeitgeberin trotz ihrer Konzerngebundenheit letztlich nicht von der eines Zulieferunternehmens mit nur einem Großkunden. Die bloß abstrakte Möglichkeit einer Insolvenz der RS und die damit verbundene Inanspruchnahme von Vermögenswerten der Arbeitgeberin ändert daran nichts. Randnummer 90 (
  9. d)Der Spruch der Einigungsstelle ist insgesamt unwirksam. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 108 Absatz 5 BetrVG, wonach dem Wirtschaftsausschuss der Jahresabschluss unter Beteiligung des Betriebsrats zu erläutern ist. Zwar wird überwiegend angenommen, dass bei konzerngebundenen Unternehmen zum Jahresabschluss auch der von der Muttergesellschaft zu erstellende Konzernabschluss gehört ( Fitting 29.

§ 108

Randnummer 31 mit weiteren Nachweisen ) und dem Wirtschaftsausschuss zusätzlich zu diesem auch der Wirtschaftsprüfbericht des Abschlussprüfers nach § 321 Handelsgesetzbuch (HGB) vorzulegen ist ( Fitting 29.

§ 108Randnummer 32 mit weiteren Nachweisen ).

Jedoch übersieht der Betriebsrat, dass der Konzernabschluss im Sinne der §§ 297 fortfolgende HGB und der dazugehörende Wirtschaftsprüfbericht mit dem Jahresabschluss der RS im Sinne der §§ 242 fortfolgende HGB und dem dazugehörenden Wirtschaftsprüfbericht nicht identisch ist. Randnummer 91 2. Der Widerantrag des Betriebsrats ist zulässig, aber ebenfalls unbegründet. Randnummer 92

  1. a)Der Widerantrag ist zulässig. Gegen den erstmals in der Beschwerdeinstanz angebrachten Widerantrag einschließlich dessen Konkretisierung in der mündlichen Anhörung am 7. Juni 2018 bestehen nach § 87 Absatz 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 64 Absatz 6 Satz 1 ArbGG, § 533 ZPO keine prozessualen Bedenken. Die Arbeitgeberin hat in den Widerantrag eingewilligt (§ 267 ZPO). Der zuletzt gestellte Widerantrag ist auch hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Absatz 2 Satz 2 ZPO. Randnummer 93
  2. b)Der Widerantrag ist jedoch nicht begründet. Da der Spruch der Einigungsstelle vom 3. November 2016 unwirksam ist, hat der Betriebsrat auch keinen Anspruch auf dessen Durchführung. Randnummer 94 3. Die Entscheidung ergeht nach § 2 Absatz 2 Gerichtskostengesetz (GKG) in Verbindung mit § 2a Absatz 1 Nummer 1 ArbGG gerichtskostenfrei. Randnummer 95 4. Die Rechtsbeschwerde war nach § 72 Absatz 2 Nummer 1, § 92 Absatz 1 Satz 2 ArbGG wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Permalink Diesen Link können Sie kopieren und verwenden, wenn Sie genau dieses Dokument verlinken möchten: https://gesetze.berlin.de/perma?d=NJRE001358435

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